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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.09.2024 IV.2024.31 (SVG.2024.215)

11 septembre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,984 mots·~15 min·3

Résumé

IVG Reisefähigkeit;Begutachtung bei ausserkantonaler Begutachtungsstelle

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11. September 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

                                                                                                 Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.31

Zwischenverfügung vom 16. Februar 2024

Reisefähigkeit;Begutachtung bei ausserkantonaler Begutachtungsstelle

Tatsachen

I.        

a)           Der 1964 geborene Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. Juni 2008 eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) – zunächst eine ganze Rente, dann ab dem 1. Mai 2010 eine Dreiviertelsrente (vgl. Verfügungen vom 26. Juli 2011, IV-Akte 74). Anlässlich eines Revisionsverfahrens wurde die Rente mit Verfügung vom 12. Juni 2015 rückwirkend für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 31. Dezember 2014 befristet auf eine ganze Rente erhöht (IV-Akte 99). Anlässlich eines weiteren Revisionsverfahrens erhöhte die Beschwerdegegnerin die Rente mit Verfügung vom 23. Juni 2017 ab dem 1. September 2016 unbefristet auf eine ganze Rente (IV-Akte 122).

b)           Im Mai 2018 leitete die Beschwerdegegnerin erneut ein Revisionsverfahren ein (vgl. Revisionsfragebogen vom 25. Mai 2018, IV-Akte 127). Nach der Einholung diverser Arztberichte, veranlasste sie eine bidisziplinäre Begutachtung (Psychiatrie und Rheumatologie) durch Dr. med. B____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. C____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, Manuelle Medizin SAMM (vgl. Mitteilung vom 1. März 2019 sowie psychiatrisches Gutachten vom 19. November 2019 und rheumatologisches Gutachten vom 10. November 2019, IV-Akten 165 und 166). Nach weiteren Abklärungen und der Aufgleisung von Eingliederungsmassnahmen (vgl. zu letzterem IV-Akten 190 ff.) und einer Konsultation des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Bericht vom 15. Dezember 2021, IV-Akte 219), informierte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 25. Januar 2022 (IV-Akte 221), dass eine polydisziplinäre Begutachtung mit den Disziplinen Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie, medizinische Onkologie und Neuropsychologie notwendig sei. Die Begutachtung wurde über von SuisseMED@P der Gutachterstelle D____ in E____ zugelost (vgl. E-Mail vom 26. Januar 2023, IV-Akte 228). Mit einem E-Mail vom 2. März 2023 teilte die Gutachterstelle D____ der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer habe die Begutachtungstermine unter Angabe einer Dickdarmoperation und einer anstehenden Chemotherapie abgesagt (IV-Akte 235). Die Beschwerdegegnerin holte weitere Arztberichte ein (vgl. IV-Akten 242, 246 und 248). Anschliessend bat sie die Gutachterstelle D____, neue Termine zu vergeben (vgl. Schreiben vom 7. August 2023, IV-Akte 250). Die D____ informierte den Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 25. September 2023 über die für ihn reservierten Begutachtungstermine (IV-Akte 255). Mit E-Mail vom 9. Oktober 2023 teilte sie der Beschwerdegegnerin mit, dass der Beschwerdeführer die Termine nicht bestätigt habe (IV-Akte 256). Auf ein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 11. Oktober 2023 (IV-Akte 257), mit der Bitte, die Termine zu bestätigen, erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin, er habe Angst vor anderen Städten und verlasse die Stadt Basel nicht (Schreiben vom 15. Oktober 2023, IV-Akte 258). In einem Schreiben vom 27. Oktober 2023 erklärte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, dass die Gutachterstelle per Zufall zugelost wird. Zugleich bat sie ihn, bis zum 15. November 2023 eine begründete ärztliche Bestätigung für eine Reiseunfähigkeit nach E____ einzureichen (IV-Akte 262). Auf Anraten des RAD (vgl. Bericht vom 4. Dezember 2023, IV-Akte 265) und ihres Rechtsdienstes (vgl. Bericht vom 4. Dezember 2023, IV-Akte 264), forderte die Beschwerdegegnerin PD Dr. med. F____, Facharzt FMH für Hämatologie und Innere Medizin, zur Stellungnahme auf (vgl. Schreiben vom 5. Dezember 2023, IV-Akte 266). Auf wiederholte Nachfrage (vgl. Schreiben vom 7. Dezember 2023 und vom 8. Januar 2024, IV-Akten 267 und 268), erklärte der Beschwerdeführer, er stehe immer noch in einer Chemotherapie (Schreiben vom 8. Januar 2024, IV-Akte 269). PD Dr. med. F____ verneinte in einer Stellungnahme vom 26. Januar 2024 eine aktuelle Chemotherapie. Diese erachtete er erst in ca. einem halben Jahr (nach dem Datum der Stellungnahme) als notwendig. Er wies darauf hin, dass diese den Beschwerdeführer in seiner Bewegungsfreiheit nicht unbedingt einschränke, gab jedoch Empfehlungen für Vorsichtsmassnahmen im Falle, dass eine Zugfahrt nach E____ notwendig sein sollte (IV-Akte 271).

c)            Mit Verfügung vom 16. Februar 2024 (IV-Akte 274) erklärte die Beschwerdegegnerin, dass sie von der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers für die Reise nach E____ ausgehe und deshalb an der Begutachtung bei der Gutachterstelle D____ in E____ festhalte. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 12. März 2024 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung vom 16. Februar 2024 sei aufzuheben und der Beschwerdegegnerin sie zu untersagen ihn zur Begutachtung in eine andere Stadt zu schicken.

b)           Die Instruktionsrichterin fordert den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. März 2024 zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 800.00 auf. Daraufhin ersucht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2024 um einen Kostenerlass.

c)            Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

d)           Mit einer Eingabe vom 3. Juni 2024, die vom Gericht als Replik entgegengenommen wird, reicht der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr. med. G____, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Juni 2024 ein. Sinngemäss hält er an seinen in der Beschwerde formulierten Anträgen fest.

e)           Die Beschwerdegegnerin hält mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2024 an ihren Rechtsbegehren fest.

III.     

Mit Verfügung vom 8. April 2024 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 11. September 2024 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG).

1.2.          Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 16. Februar 2024, mit welcher die Beschwerdegegnerin daran festhält, dass sich der Beschwerdeführer einer polydisziplinären Begutachtung bei der Gutachterstelle D____ in E____ unterziehen muss. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung (vgl. dazu BGE 138 V 271, 275 E. 1.2.1 sowie in BGE 147 V 79 nicht publizierte E. 6.2.1. des Urteils des Bundesgerichts 9C_174/2020 vom 2. November 2020). Für prozess- und verfahrensleitende Verfügungen ist eine Einsprache ausgeschlossen (Art. 52 Abs. 1 ATSG), es kann jedoch dagegen Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG; vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 49 N 40). Die Anfechtung mittels Beschwerde ist allerdings nur möglich, wenn die Zwischenverfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 55 Abs. 1 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Bei Zwischenverfügungen, welche in Folge einer Uneinigkeit von IV und versicherter Person im Hinblick auf eine Begutachtung ergehen, ist der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu bejahen (BGE 141 V 330, 338 E. 5.1, BGE 138 V 271, 276 E. 1.2.3 und BGE 137 V 210, 256 f. E. 3.4.2.7). Im Rahmen einer solchen Anfechtung sind einerseits formelle Rügen (namentlich personenbezogene Einwendungen gegen Gutachter, Ausstandsgründe) zulässig (BGE 139 V 349, 356 E. 5.2.2.2). Andererseits hat das Bundesgericht verschiedene materielle Rügen explizit anerkannt: gegen eine Begutachtung an sich, mit der Begründung, diese sei nicht notwendig (z.B. eine Zweitmeinung sei unnötig), gegen Art und Umfang einer Begutachtung (z.B. betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (z.B. betreffend deren Fachkompetenz (BGE 140 V 507, 510 f. E. 3.1, BGE 139 V 349, 355 E. 5.2.2.2, BGE 138 V 271, 274 f. E. 1.1 und BGE 137 V 210, 257 E. 3.4.2.7). Vorliegend geht es weder um personenbezogene bzw. auf die Gutachterstelle als solche (unabhängig vom Ort) bezogene Kritik, noch um Kritik an Art und Umfang der Begutachtung. In Anbetracht des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens kann darauf verzichtet werden, vertieft zu prüfen, ob die Geltendmachung von Ängsten, Basel für die Begutachtung vorübergehend zu verlassen, ein Grund darstellt um auf eine Beschwerde gegen eine mittels Zwischenverfügung angeordnete Begutachtung einzutreten. Diese Frage kann daher offenbleiben, da die Beschwerde – wie aus den folgenden Erwägungen hervorgeht – in materieller Hinsicht ohnehin abzuweisen ist.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mittels einer Zwischenverfügung vom 16. Februar 2024 verpflichtet, sich einer polydisziplinären Begutachtung bei der D____ in E____ polydisziplinär begutachten zu lassen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht sie davon aus, dass eine entsprechende Reisefähigkeit besteht. Dazu erklärt sie, dass sich mit Ausnahme der Haarzellenleukämie keine Hinweise auf Beschwerden ergäben, die zu einer Reiseunfähigkeit führen könnten. Für den Fall dass der Beschwerdeführer innert eines halben Jahres nach einer Chemotherapie mit dem Zug nach E____ reisen müsste, sollte die Fahrt mit einer FFP2 Maske, unter Einhaltung der üblichen Hygienemassnahmen und zu Randzeiten erfolgen. In medizinischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin auf den RAD-Bericht von Dr. med. H____, Facharzt für Arbeitsmedizin, Umweltmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 4. Dezember 2023 (IV-Akte 265) sowie die Stellungnahme von PD Dr. med. F____ (IV-Akte 271).

2.2.          Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen sinngemäss geltend, es sei ihm nicht zuzumuten, sich in E____ begutachten zu lassen. Er habe grosse Angst, Basel zu verlassen. Sein aktueller Arzt, Dr. med. G____, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und auch sein früherer Hausarzt, Dr. med. I____, FMH Allgemeine Innere Medizin, hätten sich gegen eine Begutachtung in E____ ausgesprochen. Dazu reicht er einen Bericht von Dr. med. G____ vom 3. Juni 2024 ein (vgl. Tatsachen, II.d).

2.3.          Streitig ist, ob der Beschwerdeführer reisefähig ist und sich demzufolge einer polydisziplinären Begutachtung durch die D____ in E____ unterziehen muss. Nicht umstritten und somit nicht zu prüfen ist indessen, ob eine polydisziplinäre Begutachtung unter Beteiligung der Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Medizinische Onkologie und Neuropsychologie angezeigt ist.

3.                

3.1.          3.1.1   Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 144 V 201, 213 E. 4.3.1, BGE 140 V 41, 44, E 6.3.1 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E. 4.1. mit Hinweisen).

3.1.2   Vorliegend wurde das Revisionsverfahren in Bezug auf die IV-Rente des Beschwerdeführers im Mai 2018 eingeleitet (vgl. Revisionsfragebogen vom 25. Mai 2018, IV-Akte 127). Die Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung mit den Disziplinen, teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 25. Januar 2022 (IV-Akte 221) mit. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt bezieht sich allein auf diese Begutachtung und verwirklichte sich somit vollumfänglich nach dem 1. Januar 2022. Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des ATSG, des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.          Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Im Falle der Invalidenversicherung sind dies die IV-Stellen (Art. 54-56 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit. d und e und Abs. 3 IVG sowie Art. 69 IVV; vgl. BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders – vorliegend der IV-Stelle –, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b). Ärztliche Untersuchungen im Besonderen müssen zumutbar und notwendig sein, damit sich die versicherte Person diesen unterziehen muss (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

3.3.          Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben gemäss Art. 72bis Abs. 1 IVV bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat. Die Vergabe des Begutachtungsauftrags erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 3 IVV). Dieses dient insbesondere der Sicherstellung der Unabhängigkeit der Gutachterstellen von den Versicherungen bzw. der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der medizinischen Gutachter, welche grundsätzlich dieselbe sein muss wie diejenige der Richter (BGE 137 V 210, 231 f. E. 2.1.3 und 242 E. 3.1.1). Die Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip neutralisiert generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen (z.B. die vor der Einführung von SuisseMED@P bestehende Gefahr eines Fehlanreizes in qualitativer Hinsicht aufgrund der wirtschaftlichen Abhängigkeit der MEDAS von der Invalidenversicherung; vgl. BGE 140 V 507, 511 E. 3.1, BGE 139 V 349, 355 E. 5.2.2.1 sowie BGE 137 V 210, 238 E. 2.4.1 und 2.4.2). Die Zuweisung der Begutachtungsaufträge erfolgt seit der Einführung von Art. 72bis IVV über das vom BSV etablierte System SuisseMED@P (vgl. BGE 140 V 507, 510 f. E. 3.1 und BGE 138 V 271, 274 E. 1.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.2.3). Das Bundesgericht schreibt dem Zufallsprinzip eine grosse Wichtigkeit zu. Es hielt wiederholt fest, dass das Zufallsprinzip bei polydisziplinären Gutachten immer zur Anwendung zu kommen habe (vgl. BGE 140 V 507, 510 E. 3.1 und BGE 139 V 349, 354 E. 5.2.1) und kein Raum für eine einvernehmliche Benennung der Experten bleibe (BGE 140 V 507, 511 E. 3.2.1). Daraus wird deutlich, dass das Zufallsprinzip bei der Vergabe von polydisziplinären Gutachten unabdingbar ist.

3.4.          Der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird wie das Sozialversicherungsverfahren (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Parteien trifft in der Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).

4.                

4.1.          Für ihre Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei reisefähig und könne bzw. müsse sich demzufolge bei der Gutachterstelle D____ in E____ begutachten lassen, stellte die Beschwerdegegnerin in erster Linie auf den RAD-Bericht von Dr. med. H____ vom 4. Dezember 2023 (IV-Akte 265) ab. Dr. med. H____ erklärte darin, es liege keine psychiatrische Diagnose vor, welche eine Einschränkung der Reisefähigkeit begründen könnte. Es sei dem Beschwerdeführer somit grundsätzlich zuzumuten, zur Begutachtung nach E____ zu reisen. Dazu verwies der RAD-Arzt darauf, dass Dr. med. F____ in seinem Arztbericht vom 12. Juni 2023 (IV-Akte 248) festgehalten habe, dass im Herbst eine vierte Linientherapie der Haarzellleukämie geplant sei. Dr. med. H____ führte dazu aus, dabei handle es sich um eine Chemotherapie, welche den Allgemeinzustand beeinflussen könne. Es könne auch sein, dass der Beschwerdeführer nach der Therapie etwas Zeit zur Erholung brauche. Es existierten verschiedene Therapieansätze mit verschiedenen Substanzen und Substanzkombinationen; welche der Beschwerdeführer erhalten werde oder bereits erhalte, sei unklar. Eine Einschätzung, wie lange die Chemotherapie dauert und ab wann wieder ein stabiler Allgemeinzustand zu erwarten ist, sofern die Therapie anschlägt, sei nur durch den behandelnden Onkologen möglich. Daher sei es richtig, dass die Begutachtung zunächst abgesagt wurde. Der RAD-Arzt empfahl, die onkologisch behandelnde Einrichtung anzufragen, bis wann die Linientherapie dauere und ab wann wieder ein stabiler Allgemeinzustand zu erwarten sei.

4.2.          Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin eine Stellungnahme von PD Dr. med. F____ ein. Dieser berichtete am 26. Januar 2024, im Moment finde keine Chemotherapie statt. Diese erachte er erst in ca. einem halben Jahr als notwendig. Die Chemotherapie werde in seiner Praxis durchgeführt und dauere – je nach Schema – entweder eine Woche oder einen Monat. Danach brauche es nicht unbedingt eine Erholungsphase. Es bestehe für längere Zeit eine Infektneigung. Diese schränke den Beschwerdeführer in seiner Bewegungsfreiheit nicht unbedingt ein. Für den Fall, dass innert eines halben Jahres nach der Chemotherapie eine Zugfahrt nach E____ nötig sein sollte, wies er darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine FFP2 Maske tragen und die üblichen Hygienemassnahmen durchführen, sowie nicht zu Stosszeiten fahren sollte (IV-Akte 271).

Aus dem Bericht von PD Dr. med. F____ ergibt sich keine Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers. Zum einen wird aus dem Bericht deutlich, dass er davon ausging, dass eine nächste Chemotherapie erst ca. im Sommer 2024 stattfinden sollte und selbst dann eine Reise nach E____ möglich wäre. Dabei riet er lediglich dazu, dass der Beschwerdeführer während eines halben Jahres nach der Chemotherapie gewisse Massnahmen einhalten sollte, um sich vor einer möglichen Ansteckung mit einer Krankheit zu schützen.

4.3.          4.3.1   Der Beschwerdeführer bringt vor, auch Dr. med. I____ und Dr. med. G____ hätten sich gegen eine Begutachtung in E____ ausgesprochen.

4.3.2      Im einzigen neueren, dem Gericht vorliegenden Bericht von Dr. med. I____ vom 15. März 2023 (IV-Akte 246) äusserte sich der damalige Hausarzt des Beschwerdeführers nicht hinsichtlich seiner Reisefähigkeit. Er erklärte namentlich, der Beschwerdeführer stehe seit Jahren in onkologischer Behandlung wegen Haarzellläukämie. Wegen hämatologischer Veränderungen müsse er in den nächsten Wochen nochmals eine Chemotherapie starten. Er äusserte sich kurz zu den weiteren behandelnden Ärzten und einer behandelnden Ärztin und nannte die Dauerdiagnosen (St. nach rezidivierenden Sigmadivertikulitiden, Hyperurikämie, Haarzellläukämie, St. n. Heliobacter Infektion und Eradikationshterapie 2005, St. n. Depression, Epilepsie). Aus diesem Bericht lässt sich nichts, ableiten, was das Vorbringen des Beschwerdeführers stützen würde. Einen weiteren Bericht von Dr. med. I____ hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht. Soweit Dr. med. I____ von einer (Stand Frühling 2023) anstehenden Chemotherapie sprach, sei auf die diesbezüglichen Ausführungen unter E. 4.2. verwiesen, gemäss welchen auch diese keine Reiseunfähigkeit zur Folge hätte.

4.3.3   Dem vom Beschwerdeführer anlässlich des Gerichtsverfahrens eingereichten Bericht von Dr. med. G____ vom 3. Juni 2024 (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2024) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer «seit längerem bei Bestehen von Angst und Depression» in ambulanter Behandlung bei Dr. med. G____ stehe. Er hielt fest, dass eine Begutachtung in E____ für den Beschwerdeführer hinsichtlich der Reise mit Angst einhergehe. Er schlage deshalb vor, die entsprechende Untersuchung in Basel durchzuführen.

Dr. med. G____ nannte in seinem Bericht weder eine Angststörung, noch eine andere psychische Erkrankung, welche Auswirkungen hätte, die zu einer Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers führen würden. Er macht lediglich den Vorschlag, die Begutachtung in Basel durchführen zu lassen. Dies genügt nicht, um eine Reise nach E____ als unzumutbar anzusehen.

4.4.          Auch aus den übrigen Unterlagen, namentlich den IV-Akten, lässt sich nichts entnehmen, was auf eine Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers hinweisen würde. Die von ihm geltend gemachte Angst vor der Reise genügt nicht um davon auszugehen, dass ihm die Reise nicht zuzumuten wäre.

Wie unter E. 3.3. ausgeführt lässt das Zufallsprinzip keinen Raum für eine einvernehmliche Benennung der Experten. Dasselbe muss sinngemäss für Begutachtungsstellen gelten. Jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – kein objektiver Grund dafür vorliegt, kann nicht von einer durch SuisseMED@P zugelosten Begutachtungsstelle abgewichen werden. In diesem Zusammenhang ist auch der blosse Vorschlag von Dr. med. G____ bezüglich des Ortes der Begutachtung nicht zu berücksichtigen. Es kann offen bleiben, wie hinsichtlich des Zufallsprinzips zu verfahren wäre, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich als reiseunfähig angesehen werden müsste bzw. ihm eine Reise nach E____ nicht zuzumuten wäre.

4.5.          Da sich aus den gesamten Akten kein Grund ergibt, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, für eine polydisziplinäre Begutachtung nach E____ zu reisen, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht festgestellt, dass er sich der Begutachtung durch die D____ in E____ unterziehen müsse. Nach wie vor sind die Empfehlungen von PD Dr. med. F____ zu berücksichtigen, gemäss welchen der Beschwerdeführer im Falle einer Begutachtung innerhalb eines halben Jahres nach einer Chemotherapie, während der Zugfahrt eine FFP2 Maske tragen und die üblichen Hygienemassnahmen durchführen, sowie nicht zu Stosszeiten fahren sollte (vgl. E. 4.2.).

5.                

5.1.          Im Folge der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.2.          Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Anordnung einer Begutachtung ist Bestandteil des Verfahrens zur Beurteilung des Leistungsanspruchs, weshalb das vorliegende Verfahren betreffend die diesbezügliche Zwischenverfügung kostenpflichtig ist (vgl. Thomas Ackermann, Verfahrenskosten in der Sozialversicherung, in: Ueli Kieser, Sozialversicherungsrechtstagung 2013 [Bd. 86], St. Gallen 2014, S. 210) Damit hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.        

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.31 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.09.2024 IV.2024.31 (SVG.2024.215) — Swissrulings