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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.07.2024 IV.2024.3 (SVG.2024.202)

11 juillet 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,401 mots·~22 min·4

Résumé

Beschwerdeabweisung; Gutachten beweiskräftig.

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11. Juli 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw A. Zalad, S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                     Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.3

Verfügung vom 16. November 2023

Beschwerdeabweisung; Gutachten beweiskräftig.

Tatsachen

I.         

Die 1979 geborene Beschwerdeführerin ist ausgebildete [...] (IV-Akte 4) und war am [...]spital [...] als [...] in einem 50%-Pensum angestellt (IV-Akte 2, S. 6), als sie sich anlässlich eines Urlaubs im Juli 2019 in [...] eine Infektion mit dem Epstein-Barr-Virus (in Folgenden: EBV) zuzog. Seither leidet sie an einem Chronic Fatigue-Syndrom (vgl. IV-Akte 86, S. 20). Sie ist Mutter von zwei 2011 und 2013 geborenen Kindern (IV-Akte 9, S. 13 ff.).

Am 7. April 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte 9, S. 1 ff.). Daraufhin tätigte die Beschwerdegegnerin medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Mitteilung vom 14. Mai 2020 gewährte sie der Beschwerdeführerin Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsplatzerhalt (IV-Akte 20). Am 20. November 2020 äusserte sich die RAD-Ärztin pract. med. C____ (IV-Akte 42). Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin ein Belastbarkeitstraining (Mitteilung vom 27.01.2021, IV-Akte 50). Per 28. Februar 2021 wurde das Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin am [...]spital [...] in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst (IV-Akte 69). Nach Abschluss der Frühintervention gab die Beschwerdegegnerin das Dossier in die Rentenabteilung (Mitteilung vom 03.05.2021, IV-Akte 63).

Am 6. Mai 2021 wurde eine Haushaltsabklärung durchgeführt und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab Juli 2020 ohne Gesundheitsschaden in einem 60% Pensum erwerblich tätig wäre (Bericht, IV-Akte 77, S. 7). Zudem wurde eine Beeinträchtigung im Aufgabenbereich von 17.5% ermittelt (a.a.O., S. 6). Die Beschwerdeführerin füllte am 15. Mai 2021 sodann den Fragebogen Haushalt aus (IV-Akte 76). Am 8. Dezember 2021 nahm der RAD-Arzt Dr. D____ zum Dossier Stellung (IV-Akte 97).

Gestützt auf diese Abklärungen informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 10. Januar 2022, dass sie beabsichtige, das Leistungsbegehren auf eine IV-Rente abzuweisen, weil weder im Haushalt noch in der angestammten oder angepassten Tätigkeit eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit vorliege (IV-Akte 99). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwand (IV-Akten 100 und 103). Am 11. Mai 2022 sprach die [...]versicherung der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2020 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu (IV-Akte 108).

Mit Schreiben vom 26. August 2022 begründete die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ihren Einwand (IV-Akte 110). Der in der Folge erneut um eine Beurteilung angefragte RAD-Arzt Dr. D____, hielt in seiner Stellungnahme vom 13. September 2022 fest, dass er an seiner bisherigen Einschätzung festhalte (IV-Akte 113). In der Zwischenzeit begann die Beschwerdeführerin ab 1. April 2022 in einem Pensum von drei Stunden pro Woche bei der E____ als diplomierte [...] zu arbeiten (IV-Akte 124). Am 17. Oktober 2022 liess sich der Rechtsdienst vernehmen und empfahl die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (IV-Akte 120). Der RAD-Arzt Dr. D____ äusserte sich dazu am 17. Oktober 2022 und definierte die Gutachtensdisziplinen (IV-Akte 122). Am 7. März 2023 fand ein neurologisches Konsil statt (IV-Akte 131).

In der Folge gab die Beschwerdegegnerin nach dem Zufallsprinzip bei der Gutachterstelle F____ GmbH ein Gutachten in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Neuropsychologie und Psychiatrie in Auftrag. Dieses wurde am 3. September 2023 erstattet (IV-Akte 145). Aus gesamtmedizinischer Sicht wurde in angestammter Tätigkeit eine 90%ige Arbeitsfähigkeit und in adaptierter Tätigkeit eine seit jeher bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (IV-Akte 145, S. 10). In seiner Stellungnahme zum Gutachten ging Dr. D____ am 11. September 2023 in Abweichung zur gutachterlichen Beurteilung von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit sowohl in angestammter als auch in leidensangepasster Tätigkeit aus (IV-Akte 147).

Am 19. September 2023 erliess die Beschwerdegegnerin einen den Vorbescheid vom 10. Januar 2022 ersetzenden Vorbescheid, mit welchem sie erneut informierte, dass das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin bei einem ermittelten IV-Grad von 0% abgewiesen werde (IV-Akte 148). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin wiederum Einwand (IV-Akte 151, S. 1 ff.). In der Beilage reichte sie den Befund der Hautbiopsie des rechten Unterschenkels des G____ vom 5. September 2023 (IV-Akte 151, S. 10) sowie die Empfehlungen für die versicherungsmedizinische Abklärung bei Post-Covid-19-Erkrankung in der Schweiz (IV-Akte 151, S. 11 ff.) ein. Hierzu äusserte sich der RAD-Arzt Dr. D____ (IV-Akte 154). Zudem nahm der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin Stellung (IV-Akte 155). Schliesslich hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. November 2023 am Vorbescheid fest (IV-Akte 157).

II.        

Mit Beschwerde vom 5. Januar 2024 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Es sei die Verfügung vom 16. November 2023 aufzuheben.

2.     Es sei nach Aufhebung der Verfügung vom 16. November 2023 die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, rechtsgenüglichen Abklärung des medizinischen Sachverhaltes verwaltungsexternes polydisziplinäres medizinisches Gutachten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Verlauf und Veränderung sowie dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei unabhängigen, fachlich geeigneten und nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Gutachterpersonen einzuholen, um im Nachgang dazu auf Basis dieser gutachterlichen Beurteilung über die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung neu zu entscheiden.

3.     Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Zudem wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 8. April 2024 hält die Beschwerdeführerin sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Am 26. Januar 2024 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.     

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 11. Juli 2024 statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            In der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2023 ermittelte die Beschwerdegegnerin einen IV-Grad von 0% (IV-Akte 157). Sie stützte sich dabei auf das nach dem Zufallsprinzip bei der Gutachterstelle F____ GmbH in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Neuropsychologie und Psychiatrie in Auftrag gegebene Gutachten vom 3. September 2023 (IV-Akte 145) sowie die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. D____ vom 11. September 2023 (IV-Akte 147).

2.2.            Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass die von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Abklärungsmassnahmen keine rechtsgenügliche Basis darstellen, um abschliessend über die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu entscheiden (Beschwerde, Rz. 4).

2.3.            Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob sich die Verfügung vom 16. November 2023 mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.                  

3.1.            Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie weitere Erlasse in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; 132 V 215, 220 E. 3.1.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 2.1; 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2).

3.2.            Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Bei nichterwerbstätigen versicherten Personen, welche in einem Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität, in Abweichung von Art. 16 ATSG, darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; Art. 28a Abs. 3 IVG).

3.3.            Ein Rentenanspruch setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.4.            Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.5.            Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a, 125 V 351, 352 E. 3a, 122 V 157, 160 E. 1c) sowie ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).

3.6.            Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt zudem den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zu, als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder behandelnder Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen).

4.                  

4.1.            Die Beschwerdeführerin wurde durch die Gutachter am 14. August 2023, am 18. August 2023 und am 28. August 2023 internistisch, psychiatrisch und neuropsychologisch untersucht (IV-Akte 145, S. 2). Die Gutachter attestierten ihr im Gutachten vom 3. September 2023 (IV-Akte 145) aus gesamtmedizinischer Sicht als einzige Diagnose eine minimale neuropsychologische Hirnfunktionsstörung unklarer Ursache mit Defiziten in den Bereichen Aufmerksamkeit/Konzentration (geteilte Aufmerksamkeit), visuelle Wahrnehmung und kognitive Belastbarkeit (ICD-10 F 06.7, IV-Akte 145, S. 7).

4.2.            In der Konsensbeurteilung wurde der Beschwerdeführerin aufgrund einer neuropsychologischen Leistungseinschränkung eine 90%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit attestiert (IV-Akte 145, S. 10). In einer Verweistätigkeit bestehe seit jeher eine volle Arbeitsfähigkeit (a.a.O.). Zum leidensangepassten Arbeitsprofil führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin solle Aufgaben sequenziell nacheinander erledigen können (Multitasking-Anforderungen und Arbeiten unter Zeitdruck seien zu vermeiden, IV-Akte 145, S. 8). Ferner sollte der Umgang mit komplexerem visuellem Material (Pläne, Diagramme, Schemata, Tabellen, Listen) vermieden und ein adäquates Pausenmanagement angewendet werden können (a.a.O.).

4.3.            Die Gutachter führten in der Konsensbesprechung weiter aus, dass nach Lage der Akten bis zum Gutachtenszeitpunkt keine massgebliche, objektiv nachweisbare Diagnose gestellt worden ist (vgl. IV-Akte 145, S. 6 unten). Ausserdem verfüge die Beschwerdeführerin über eine Vielzahl an Ressourcen (IV-Akte 145, S. 8). Sie sei qualifiziert ausgebildet, verfüge über eine mindestens durchschnittliche Intelligenz und eine weitgehende Selbstversorgungskompetenz (IV-Akte 145, S. 8). Zudem werde sie durch die Familie und Bekannte unterstützt und lebe in geordneten sozialen Verhältnissen (a.a.O.). Das anlässlich der Begutachtung durchgeführte EEG erwies sich als unauffällig (IV-Akte 145, S. 50).

4.4.            4.4.1. Die klinische Untersuchung des allgemein internistischen Gutachters ergab einen unauffälligen Befund (IV-Akte 145, S. 25 f.). Dieser beurteilte die Beschwerdeführerin aus internistischer Perspektive als körperlich gesund (IV-Akte 145, S. 28) und gab an, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit entspreche sowohl in angestammter aus auch leidensangepasster Tätigkeit 100% (a.a.O., S. 28 f.).

4.4.2. Der psychiatrische Gutachter Prof. Dr. med. habil. H____ befragte die Versicherte zu den aktuellen Beschwerden und dem Tagesablauf (IV-Akte 145, S. 44 f.) und erhob einen umfassenden Psychostatus nach den AMDP-Richtlinien (IV-Akte 145, S. 47 f.). Ein durchgeführter Urindrogenscreeningtest war negativ (IV-Akte 145, S. 49) und die Auswertung des ACE-D-Fragebogens ergab keine Traumatisierungen vor dem 18. Altersjahr (IV-Akte 145, S. 49). Der psychiatrische Gutachter führte aus, der psychiatrische Fachkollege med. pract. I____, der keine Hinweise auf eine schwere psychiatrische Erkrankung habe finden können (Bericht vom 21.10.2020), habe als Ausschlussdiagnose ein Chronic Fatigue Syndrom (CFS); ICD-10 G 93.3 gestellt, die fachfremd sei (psychiatrische Diagnosen = Kapitel F der ICD-10). Differentialdiagnostisch habe er eine Neurasthenie benannte (ICD-10 F 48.0). Gemäss ICD-10 sei ein postvirales Erschöpfungssyndrom gemäss G 93.3 jedoch eine Ausschlussdiagnose einer Neurasthenie. Die Fachärztin für Psychiatrie Dr. J____ aus der Sprechstunde für chronische Müdigkeit von der K____ habe sich in ihrem Bericht vom 25. April 2022 dieser Diagnosestellung vollumfänglich angeschlossen (IV-Akte 145, S. 56). Die Symptomatik der Neurasthenie, die in der ICD-10 als neurotische Störung eingestuft werde, stehe in engem Zusammenhang mit somatoformen Störungen. Die Neurasthenie sei gekennzeichnet durch die Klage über vermehrte Müdigkeit nach geistigen Anstrengungen verbunden mit reduzierter Effektivität bei der Bewältigung täglicher Aufgaben, oder auch dem Gefühl körperlicher Schwäche und Erschöpfung nach nur geringer Anstrengung, gegebenenfalls begleitet von muskulären und anderen Schmerzen und der Unfähigkeit, sich zu entspannen (IV-Akt 145, S. 56). Typischerweise würden allgemeine Unsicherheit, Sorge über abnehmendes geistiges und körperliches Wohlbefinden, Reizbarkeit, Freudlosigkeit und Schlafstörungen hinzukommen. Einige Autoren setzten die Störungsbilder eines CFS und einer Neurasthenie auch als Synonyma an (Lit.: Neurasthenie und Chronic Fatigue Syndrome - eine Übersicht zur empirischen Literatur; Martin Sack und Peter Henningsen. Zeitschrift für Psychosomatische Medizin und Psychoanalyse; Jg. 44. Nr. 4 (1998), S.319-337). Einige Autoren sehen die "Chronic Fatigue" wiederum in direktem Zusammenhang mit einer "myalgischen Enzephalomyelitis" oder auch der "Fibromyalgie" (Young u. Redmond 2007; Brurberg et al. 2014), ohne dass es dafür tragende Belege gäbe (a.a.O.). Funktionelle Veränderungen im Immunsystem könnten ebenfalls als Erklärungshypothesen dienen, hätten jedoch bisher zu keinem abschliessenden Verständnis dieses Störungsbildes geführt. Wissenschaftliche Ergebnisse (Dissertation Rolf Gerlicher aus dem Friedrich-Baur-Institut der Ludwig-Maximilians-Universität München aus dem Jahre 2002) würden darauf hinweisen, dass die psychosoziale Situation der CFS-Patientinnen von besonderer Bedeutung sei (a.a.O.). Im Falle der Versicherten seien als psychosoziale Belastungsfaktoren die Mehrfachbelastung als Mutter und Arbeitnehmerin zu nennen. Die Tochter sei psychisch erkrankt. Es bestehe ein Migrationshintergrund. Beruflich sei von ihr verlangt zusätzlich die französische Sprache zu erlernen (Abklärungsbericht Haushalt vom 01.07.2021), so dass zum Zeitpunkt des Auftretens der CFS-Symptomatik diverse psychosoziale Belastungsfaktoren vorlagen (a.a.O.). Andererseits sei die Versicherte von ihrer Grundkonstitution ein eher anpackender, leistungsorientierter und positiv denkender Mensch, welcher den Widrigkeiten des Lebens bisher gut standhielt und vergleichbare Belastung in ihrem Leben immer bewältigen konnte (a.a.O.). Die psychiatrische Krankenvorgeschichte sei sodann auch blande. Das Störungsbild sei eindeutig nach einer Infektion nach einer Erholungsphase (Urlaub) aufgetreten, so dass die psychiatrische Diagnose einer Neurasthenie eher unwahrscheinlich scheine und daher nur als Verdachtsdiagnose gutachterlicherseits bestätigt werden könne (a.a.O.).

4.4.3. In der versicherungsmedizinischen Beurteilung führte der psychiatrische Gutachter aus, alle bisher durchgeführten ausgiebigen medizinischen Abklärungen inkl. Tropenmedizin, Endokrinologie und weiteren hätten keine wesentlichen pathologischen Befunde ergeben (IV-Akte 145, S. 58). Auch habe in der Untersuchung keine schwerwiegende psychiatrische Erkrankung bei der Explorandin diagnostiziert werden können. Therapeutisch seien bisher komplementärmedizinische Behandlungen durchgeführt worden. Aktuell werde die Beschwerdeführerin mit einem Antihistaminikum der 3. Generation behandelt. Zur Krankheitsbewältigung sei in 2020 eine Psychotherapie erfolgt (a.a.O.).

4.5.            Zusätzlich führte M.Sc. L____, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, eine neuropsychologische Zusatzuntersuchung durch. Dabei vermerkte sie, die Beschwerdeführerin habe während der gesamten Untersuchung eine konzentrierte, motivierte und bereitwillige Mitarbeit gezeigt (IV-Akte 145, S. 67). In der Analyse der Testbefunde auf Gültigkeit und Konsistenz hätten sich keine Hinweise auf ein suboptimales Leistungsverhalten oder eine Aggravation von kognitiven Beeinträchtigungen ergeben. Auch in sämtlichen durchgeführten Symptomvalidierungstests würden sich unauffällige Resultate finden (a.a.O.). Es könne deshalb von validen Testbefunden ausgegangen werden (IV-Akte 145, S. 71). Im Ergebnis ergab die neuropsychologische Testung eine minimale neuropsychologische Störung mit einer Arbeitsunfähigkeit von 10% (IV-Akte 145, S. 70). Die Defizite zeigten sich dabei in den Bereichen Aufmerksamkeit/Konzentration (geteilte Aufmerksamkeit), visuelle Wahrnehmung und kognitive Belastbarkeit. Die Beschwerdeführerin wurde in ihrer angestammten Tätigkeit als Krankenschwester bezogen auf ein 100%-Pensum aus neuropsychologischer Sicht minimal eingeschränkt beurteilt (10% Arbeitsunfähigkeit, a.a.O.). Wie stark sich die von der Beschwerdeführerin anhand eines Fragebogens subjektiv eingeschätzte Erschöpfungsproblematik auf ihre Leistungsfähigkeit als Krankenschwester auswirke, könne aus neuropsychologischer Sicht nicht beurteilt werden (a.a.O.). Es könne allerdings gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin für rund 3 Stunden konzentriert habe mitarbeiten können und fast durchwegs Befunde gezeigt habe, die in der Altersnorm zuweilen sogar im überdurchschnittlichen Bereich gelegen haben. Zu den Einflüssen der psychischen wie körperlichen Symptome könne aus neuropsychologischer Sicht keine Stellung genommen werden (a.a.O.).

4.6.            Bei einer Gesamtwürdigung des Gutachtens ist darauf hinzuweisen, dass auf das Gutachten in formeller und materieller Hinsicht abgestellt werden kann. Es entspricht den bundesgerichtlichen Anforderungen an medizinische Expertisen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3), beruht auf einer umfassenden Anamnese, einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten ergangen, welche umfassend dargestellt wurden (vgl. Aktenzusammenfassung im Anhang des Gutachtens, IV-Akte 145, S. 80 ff.). Das Gutachten berücksichtigt sämtliche geklagten, subjektiven Beschwerden. Die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit wurden im Gutachten ausführlich diskutiert und umfassend beleuchtet. Die Standardindikatoren wurden sowohl im Rahmen der Konsensbeurteilung (IV-Akte 145, S. 7 ff.) als auch in den einzelnen Untergutachten (z.B. IV-Akte 145, S. 17 ff.; IV-Akte 145, S. 55 f. und IV-Akte 145, S. 70) beurteilt und auch die zusätzlich gestellten Zusatzfragen vollständig beantwortet (IV-Akte 145, S. 53, 61 und 71).

4.7.            Als Zwischenfazit muss festgestellt werden, dass sich das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und nachvollziehbar erweist, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt.

5.                  

5.1.            An dieser Einschätzung ändern die Einwände der Beschwerdeführerin nichts, wie nachfolgend darzulegen ist.

5.2.            5.2.1. Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, dass das als "polydisziplinär" bezeichnete Gutachten der F____ GmbH in Tat und Wahrheit lediglich eine bidisziplinäre Exploration umfasse. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergebe sich eindeutig, dass die Neuropsychologie lediglich eine Zusatzuntersuchung und keine zusätzliche Fachdisziplin im Rahmen einer polydisziplinären Abklärung darstelle (Beschwerde, Rz. 61).

5.2.2. Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Die Einschätzung der Beschwerdeführerin wird bereits durch den Umstand wiederlegt, dass der Begutachtungsauftrag über die SuisseMED@P Plattform als polydisziplinäre Abklärung vergeben wurde (IV-Akten 122 und 132). Es ist damit bei der internistisch, psychiatrisch und neuropsychologisch erfolgten Untersuchung von einer polydisziplinären Begutachtung auszugehen.

5.3.            5.3.1. Weiter rügt die Beschwerdeführerin die Auswahl der Gutachtensdisziplinen als zweifelhaft und ungenügend (Beschwerde, Rz. 62).

5.3.2. Der RAD-Arzt Dr. D____ hielt in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2022 fest, das Gutachten könne sich auf die Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neuropsychologie und Psychiatrie beschränken, da in anderen Fachdisziplinen bereits nennenswerte Krankheiten ausgeschlossen worden seien (Endokrinologie, Tropenmedizin, Rheumatologie, Neurologie, Kardiologie, Pneumologie etc., IV-Akte 122, S. 3). Es stehe der Gutachterstelle frei, bei Bedarf weitere Fachdisziplinen beizuziehen (a.a.O.). Zur Begründung führte er aus, alle bisher durchgeführten medizinischen Abklärungen (inkl. Tropenmedizin, Endokrinologie, Psychiatrie und weitere) hätten keine wesentlichen pathologischen Befunde zutage gebracht (IV-Akte 122, S. 2). Daher sei die Versicherte aus versicherungsmedizinischer Sicht als weitgehend altersentsprechend gesund einzustufen, zumal sich keinerlei medizinisches Korrelat im Sinne einer fassbaren Krankheit ergeben habe. Eine massgebliche, objektiv nachweisbare Diagnose sei nicht gestellt worden (a.a.O.).

5.3.3. Im Einzelnen verwies Dr. D____ auf diverse Abklärungen (vgl. IV-Akte 122, S. 2) und gab an, dass keine sekundäre Nebenniereninsuffizienz nach Cortisoltherapie (Dr. M____, Endokrinologe) vorliege, dass keine neurologischen Pathologien inkl. EEG ([...]) bestünden und die Polysomnographie einen normalen Befund ergeben habe ([...]). Des Weiteren hielt Dr. D____ fest, es gebe keine Hinweise auf schwere psychische Erkrankung (med. pract. I____, Psychiater), auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung ([...]) oder eine strukturelle Herzerkrankung ([...]). Schliesslich seien auch mögliche Erreger ([...]), eine Lungen- ([...]) oder eine Nierenerkrankung ([...]) sowie eine chronische Lebererkrankung ([...]) ausgeschlossen worden (IV-Akte 122, S. 2). Aus rein versicherungsmedizinischer Sicht seien umfassendste Abklärungen ohne jegliche nachweisbare und richtunggebende Pathologie bereits erfolgt. Eine massgebende Erkrankung habe nicht benannt werden können, auch keine psychiatrische (IV-Akte 122, S. 2). Beim derzeitigen Kenntnisstand sei aus rein versicherungsmedizinischer Sicht ein IV-relevanter Gesundheitsschaden mangels Korrelat zu verneinen (IV-Akte 122, S. 2). Diese Ausführungen von Dr. D____ erweisen sich vorliegend als schlüssig und vollumfänglich nachvollziehbar.

5.4.            5.4.1. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei fraglich, wieso Dr. D____ im vorliegenden Fall statt einer Exploration im Fachgebiet Neurologie und Infektiologie eine Exploration im Fachgebiet Psychiatrie empfohlen habe (Beschwerde, Rz. 69). Bereits lange vor Einholung des Gutachtens sei ein Bericht des Neurologen Dr.N____, Neurologie [...], vom 21. März 2023 betreffend das neurologische Konsilium vom 7. März 2023 aktenkundig gewesen (Beschwerde, Rz. 74). Dass auf dem Fachgebiet Neurologie keinerlei Abklärungen getätigt wurden, sei offensichtlich falsch und für die hinreichende medizinische Abklärung des Sachverhaltes des vorliegenden Falles ungenügend.

5.4.2. Diesbezüglich hielt der RAD-Arzt Dr. D____ bereits in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2023 fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei eine neurologische Abklärung nicht nachvollziehbar (IV-Akte 153, S. 2). Der von der [...] erhobene Neurostatus sei unauffällig gewesen (vgl. neurologisches Konsilium am [...] vom 7. März 2023, IV-Akte 131), das EEG habe keine Pathologien gezeigt und das MRI des Neurokraniums sei unauffällig ausgefallen (vgl. [...] 3.9.2021, IV-Akte 86). Auch während der Begutachtung hätten sich keine Hinweise auf eine ernsthafte neurologische Pathologie ergeben. Eine erneute neurologische Untersuchung sei demnach nicht nötig (IV-Akte 153, S. 2). Darauf kann vorliegend abgestellt werden, zumal auch das anlässlich der Begutachtung erneut durchgeführte EEG unauffällig war.

5.5.            5.5.1. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei unhaltbar, dass die beauftragten Gutachter, insbesondere Prof. Dr. H____, den neurologischen Abklärungsbedarf im vorliegenden Fall nicht nur nicht erkannt haben oder nicht erkennen wollten, sondern auch, dass sie keine zusätzliche neurologische Begutachtung durchgeführt haben, was im Rahmen der als polydisziplinär ausgelobten Begutachtung ohne weiteres möglich gewesen wäre (Beschwerde, Rz. 77). Wie sich der Rubrik "Aktenauszug" und dem darin vorhandenen Verweis auf die Anlage zum Gutachten ergebe, hätten die Gutachter sehr wohl Kenntnis von der neurologischen Untersuchung und den "Vermutungen" bzw. Verdachtsdiagnosen und Abklärungsempfehlungen des Neurologen Dr. N____ gehabt. Gleichwohl hätten sie den Beizug der Fachdisziplin Neurologie nicht für notwendig erachtet (Beschwerde, Rz. 78). Wie es nun insbesondere Prof. Dr. H____, der nicht nur Facharzt für Psychiatrie, sondern auch noch Facharzt für Neurologie sei, nicht habe auffallen können, dass auch aus dem Fachgebiet Neurologie in casu Abklärungsbedarf bestehe, sei nicht zu erklären (Beschwerde, Rz. 79). In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeführerin auf den zwischenzeitlich aktennotorischen Hautbiopsiebefund des rechten Unterschenkels der neurologischen Klinik und Poliklinik des G____ vom 5. September 2023 (IV-Akte 151). Daraus ergebe sich eindeutig, dass bei der Beschwerdeführerin tatsächlich (und wie von Dr. N____ vermutet) eine deutlich verminderte Zahl intraepidermaler Nervenfasern vorliege. Dieser Befund spreche für eine Affektion der kleinkalibrigen Nervenfasern im Rahmen einer sogenannten "Small-Fiber"-Neuropathie oder einer Polyneuropathie. Somit sei die zunächst verdachtsweise gestellte Diagnose von Dr. N____ objektiviert und laborchemisch nachgewiesen worden (Beschwerde, Rz. 80). Mit dem Hautbiopsiebefund sowie auch bereits mit dem Arztbericht von Dr. N____ vom 21. März 2023 sei erstellt, dass im vorliegenden Fall eine neurologische medizinische Abklärung nicht nur vor der Erteilung des Gutachtensauftrages, sondern auch im aktuellen Zeitpunkt erforderlich sei (Beschwerde, Rz. 82).

5.5.2. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht selber festhält, handelt es sich bei Prof. H____ um einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie (Beschwerde, Rz. 73). Dieser hat anlässlich der Begutachtung ein neues EEG, aber keine neurologische Begutachtung durchgeführt, was vorliegend vollumfänglich nachvollziehbar ist. Vor dem Hintergrund der unauffälligen Voraktenlage und des neusten EEG ist davon auszugehen, dass schwerwiegende neurologische Auffälligkeiten bemerkt und einer weiteren Abklärung zugeführt worden wären, hätte sich eine solche als notwendig erwiesen. Ohne solche Hinweise ist der Umstand, dass dies nicht erfolgt ist, vorliegend nicht zu beanstanden. Ein nach dem Gutachten am 5. September 2023 durchgeführter Hautbiopsiebefund der intradermalen Nervenfasern, welcher erst im Einwandverfahren und damit zeitlich nach der Ausfertigung des Gutachtens eingereicht wurde, ändert nichts an den gutachterlichen Feststellungen, wie der RAD zu Recht vermerkt hat (IV-Akte 153, S. 2). Daraus sind keine Rückschlüsse auf das Funktionsniveau einer Erwerbstätigkeit und die tatsächlichen klinischen (pathologischen) Befunde möglich und statthaft (a.a.O.), zumal nach den bisherigen Angaben zum neurologischen Status seit 2020 keine wesentlichen Auffälligkeiten beschrieben worden sind (a.a.O.).

5.6.            5.6.1. Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin die fachlichen Qualifikationen von Dr. D____ als Arbeitsmediziner und rügt diese Beurteilungen eines Post-EBV-CFS-Syndroms als unzureichend (Beschwerde, Rz. 54). Zudem habe sich Dr. D____ nicht medizinisch begründet mit den abweichenden Einschätzungen der RAD-Kollegin auseinandergesetzt (Beschwerde, Rz. 59).

5.6.2. Was die Kritik an Dr. D____ betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass er als RAD-Arzt über die notwenige Kompetenz und Erfahrung verfügt, um eine Auswahl der Gutachterdisziplinen treffen zu können und darüber hinaus die Gutachter selbst zusätzliche Disziplinen hätten beiziehen können. Bei der Einschätzung der RAD-Ärztin von pract. med. C____ handelt es sich um eine zeitlich vorhergehende Beurteilung zur Einschätzung der Eingliederungsfähigkeit. Daraus kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass in den zahlreichen durchgeführten medizinischen Abklärungen in den Fachgebieten Kardiologie, Rheumatologie, Tropenmedizin, Serologie/Endokrinologie, Neurologie, Innere Medizin und Psychiatrie (vgl. Zusammenfassung zum Gutachtensauftrag, IV-Akte 132, S. 2) keine wesentlichen pathologischen Befunde eruiert werden konnten. Dies gilt auch für die fachärztlichen Abklärungen im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens.

5.7.            5.7.1. Die Beschwerdeführerin bemängelt sodann, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. D____ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau ausgehe, wohingegen im Gutachten der F____ GmbH eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 10% attestiert worden sei (Beschwerde, Rz. 47).

5.7.2. Wie die Beschwerdeführerin jedoch zu Recht selber einräumt, ist es offensichtlich, dass auch eine 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf das Ergebnis keinen Einfluss hätte und daraus kein Rentenanspruch resultieren würde (Beschwerde, Rz. 48). Damit kann vorliegend offenbleiben, ob die bestätigten minimalen neuropsychologischen Einschränkungen, deren Ursache unklar ist und die keiner ärztlich gestellten Diagnose zugeordnet werden können, ein Abweichen des RAD vom Gutachten rechtfertigen.

5.8.            5.8.1. Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin auf zwei Veröffentlichungen: das Surprise Magazin, Heft 527 und die Internetinformation des Universitätsspitals Zürich zur chronischen Müdigkeit, CFS und ME, im Internet auffindbar unter dem Link: https://www.usz.ch/krankheit/chronische-muedigkeit (Beschwerde, Rz. 57) und deutet nochmals auf den Arztbericht des [...], [...], vom 24. Juni 2022 zur Sprechstunde für chronische Müdigkeit und der Erstbesprechung vom 25. April 2022 (IV-Akte 110) in der Einwandbegründung hin (vgl. Beschwerde, Rz. 57). In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin geltend, dass es hinsichtlich des Ursachen-Wirkungs-Zusammenhangs zwischen EBV und CFS keine Empfehlungen für die versicherungsmedizinische Abklärung in der Schweiz gebe, allerdings solche Empfehlungen für die versicherungsmedizinische Abklärung bei Post-COVID-19- Erkrankung in der Schweiz vorhanden seien, weshalb diese berücksichtigt werden müssten (Beschwerde, Rz. 66 f.).

5.8.2. Hierzu ist auszuführen, dass die (unverbindlichen) Empfehlungen der SIM nicht analog für andere Erkrankungen wie vorliegend ein Epstein-Barr-Virus mit CFS herangezogen werden können, auch wenn bei beiden Erkrankungen eine Fatigue und unspezifische Symptome in Erscheinung treten können (IV-Akte 155, S. 2). Ein Rechtsanspruch auf bestimmte Abklärungen lässt sich aus den Empfehlungen nicht herleiten (a.a.O.). Vorliegend liegt keine Post-Covid-Erkrankung vor und es sind bereits umfassende neurologische Abklärungen sowie eine interdisziplinäre Beurteilung erfolgt. Neben der internistischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Abklärung wurde erneut ein EEG durchgeführt, welches in die Gesamtbeurteilung einbezogen wurde (IV-Akte 155, S. 2). Diese Abklärungen sind als umfassend anzusehen.

5.9.            Im Ergebnis ist festzustellen, dass auf das Gutachten und die darin festgestellte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgestellt werden kann. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Abklärungen und das beantragte neue polydisziplinäre Gutachten unter Beiziehung der SuisseMED@P resp. eventualiter beantragte gerichtliche polydisziplinäre Gutachten (Beschwerde, Rz. 85). Es bleibt aber darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin bei einer Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Beschwerden jederzeit bei der IV neu anmelden kann.

6.                  

6.1.            Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. 

6.2.            Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

6.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                     Dr. K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführerin –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.3 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.07.2024 IV.2024.3 (SVG.2024.202) — Swissrulings