Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 17. Juli 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, P. Waegeli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.26
Verfügung vom 24. Januar 2024
Von Invalidität bedrohte junge erwachsene Person: Stabilisierungsmassnahmen und erstmalige berufliche Ausbildung
Tatsachen
I.
a) Die 2003 geborene Beschwerdeführerin leidet seit ihrem 9. Lebensjahr unter einer episodischen Migräne mit Aura (ICHD-3 1.2) und seit dem Frühjahr 2018 unter täglich auftretenden Kopfschmerzen (NDPH) derentwegen es ihr nicht mehr möglich war, das letzte Schuljahr der obligatorischen Schulzeit (3. Sekundarklasse, P-Niveau) ordnungsgemäss zu besuchen.
Nachdem sie von Ende Januar 2019 bis Ende Februar 2019 im Kantonsspital C____ und der D____ hospitalisiert gewesen war (vgl. die entsprechenden Berichte vom 28. Januar 2019 [IV-Akte 4 S. 6] und vom 22. Februar 2019 [IV-Akte 4 S. 3]), meldete sich die Beschwerdeführerin im April 2019 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Diese holte Auskünfte medizinischer Art ein und unterbreitete das Dossier ihrem RAD zur Beurteilung. Der anerkannte das Vorliegen eines Gesundheitsschadens mit Auswirkung auf die Ausbildungsfähigkeit, erachtet die gesundheitliche Situation jedoch als instabil, weshalb er die Schliessung des Dossiers mit Wiederanmeldung nach Konsolidierung des Gesundheitszustandes empfahl (vgl. Beurteilung vom 18. September 2019, IV-Akte 14). Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben vom 27. September 2019 (IV-Akte 18) mit, sie übernehme die Kosten für Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Im Oktober 2019 stellte der RAD einen unverändert instabilen Gesundheitszustand fest und formulierte aus medizinischer Sicht Auflagen zur Verbesserung der Ausbildungsfähigkeit (vgl. Bericht vom 21. Oktober 2019, IV-Akte 19). Die Beschwerdegegnerin informierte daraufhin die Beschwerdeführerin dahingehend, dass berufliche Massnahmen nur erfolgversprechend seien, wenn sie die ärztlich formulierten Empfehlungen umsetze (vgl. Schadenminderungsauflage vom 13. November 2019, IV-Akte 26). Mit Verfügung vom 20. Januar 2020 (IV-Akte 34) eröffnete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin, sie weise das Leistungsbegehren ab, da eine Eingliederung derzeit gesundheitsbedingt nicht möglich sei.
b) Im August 2020 trat die Beschwerdeführerin in die E____ ein, eine Privatschule, in der sie im Hinblick auf den Abschluss einer internationalen Matura nach dem "International A-Level [IAL]"-System beschult wird (vgl. [...]; zuletzt besucht am 16. Juli 2024).
c) Mit Formular vom 30. Dezember 2021 (IV-Akte 38) meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Diese tätigte wiederum Abklärungen medizinischer Art und erhob im Rahmen des Erstgesprächs den aktuellen Stand und die Ziele der Beschwerdeführerin. Dort gab sie an, dass sie im Sommer 2024 die Matura und im Anschluss daran ein Studium anstrebe (vgl. Protokoll vom 27. Mai 2022, IV-Akte 51). Mit Schreiben vom 12. Juli 2022 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, aus versicherungsmedizinischer Sicht verspreche die Unterstützung einer akademischen Laufbahn keine ausreichend sichere und nachhaltige Eingliederungswirksamkeit, ferner sei eine solche keine einfache und zweckmässige Massnahme im Sinne des IVG, sodass keine entsprechende Unterstützung für eine gymnasiale Privatschule gewährt werde. Sie empfahl ihr die erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer dualen Ausbildung und bot zu diesem Zweck ein Aufbautraining zur Steigerung der Belastbarkeit an. Sofern die Beschwerdeführerin auf dieses Angebot nicht einsteige, würden weitere berufliche Massnahmen verweigert (vgl. IV-Akte 54). Im weiteren Verlauf unternahm die Beschwerdegegnerin diverse medizinische Abklärungen und zog Informationen zur Schulsituation bei. Im Abschlussbericht BB vom 23. November 2023 wird festgehalten, die Beschwerdeführerin habe sehr viele Absenzen aufgewiesen und würde diverse ungenügende Noten zeigen, was gegen ein erfolgreiches Studium an der Universität spreche (vgl. IV-Akte 79). Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin informiert, dass sie Anspruch auf Unterstützung bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung habe, zum aktuellen Zeitpunkt werde die Begleitung im Rahmen der Eingliederung jedoch beendet. Sobald sich die Ausgangslage verändert habe, könne sie sich unter Nachweis einer seit mindestens drei Monaten laufenden psychotherapeutischen Behandlung mit einer Frequenz von mindestens 14täglichen Terminen wieder melden (Schreiben vom 23. November 2023, IV-Akte 80). Mit Vorbescheid vom 24. November 2023 (IV-Akte 81) wurde der Beschwerdeführerin die Ablehnung von Eingliederungsmassnahmen infolge eines instabilen Gesundheitszustandes und die Weiterleitung des Dossiers an die Rentenprüfung in Aussicht gestellt. Am 24. Januar 2024 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 84).
II.
Vertreten durch den Advokaten B____ erhebt die Beschwerdeführerin mit vom 21. Februar 2024 datierender (Postaufgabe 26. Februar 2024) Eingabe Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Januar 2024 und ersucht um deren Aufhebung sowie um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen im Rahmen der beruflichen Massnahmen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin repliziert mit Eingabe vom 21. April 2024 und hält an ihrer Beschwerde und den darin gestellten Begehren vollumfänglich fest.
Mit Duplik vom 22. Mai 2024 hält die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
III.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 17. Juli 2024 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
2.
2.1. Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine erstmalige berufliche Ausbildung - als Teil einer solchen eine Mittelschulausbildung durchaus verstanden werden könne - nicht grundsätzlich (vgl. deren Schreiben vom 23. November 2023, IV-Akte 80 und Beschwerdeantwort Ziff. 11, 25). Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 lehnte sie berufliche Eingliederungsmassnahmen dennoch ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die Eingliederung setze einen stabilen Gesundheitszustand voraus. Die Prüfungsergebnisse, zahlreiche Schulabsenzen und die medizinischen Beurteilungen des RAD würden derzeit gegen das Vorliegen einer Eingliederungsfähigkeit sprechen. An diesem Standpunkt hält sie auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der Rentenprüfung nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung eingegangenen aktuellen psychiatrischen Berichte (Berichte Dr. med. F____ vom 6. Februar 2024, IV-Akte 88 S. 8 ff. und Dr. med. G____ vom 24. Februar 2024, IV-Akte 88 S. 1 ff.) fest. Zudem wirft die Beschwerdegegnerin die Frage auf, ob eine rein schulisch und akademisch geprägte Ausbildung nachhaltig eingliederungswirksam sei und zu einer leidensangepassten Tätigkeit führen werde (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 24 und Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2022, IV-Akte 54).
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt ihrerseits vor, sie erfülle die Auflagen der Beschwerdegegnerin, indem sie sich in ständiger psychotherapeutischer Behandlung befinde und wegen der Migränekopfschmerzen in regelmässiger neurologischer Überwachung stehe. Ihre Ausbildungsfähigkeit für die privatschulische Ausbildung sei gegeben und sie rechne damit, dass ein universitäres Studium zumutbar sei (vgl. Beschwerde Ziff. 10 f.). Von ärztlicher Seite werde – auch infolge eines Medikamentenwechsels - eine stabilisierte gesundheitliche Situation bestätigt und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass es vor Abschluss der Schule wieder zu einem Abbruch komme. Sofern aufgrund der vorliegenden Berichte eine Eingliederungsfähigkeit nicht bejaht werden könne, so sei diese gutachterlich abzuklären (vgl. Beschwerde Ziff. 11 ff.).
2.3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist im Wesentlichen die Frage, ob die Beschwerdeführerin in gesundheitlicher Hinsicht eine ausreichende Stabilität für die Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen aufweist.
3.
3.1. Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit a) diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b) die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG).
3.2. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG), welche insbesondere in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG) und erstmaliger beruflicher Ausbildung (Art. 16 IVG) gewährt werden können. Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, haben Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung (Art. 15 Abs. 1 IVG). Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). Zu den erstmaligen beruflichen Ausbildungen zählt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV nebst der beruflichen Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) auch der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule.
3.3. Von Invalidität bedrohte, noch nicht erwerbstätige Jugendliche und junge Erwachsene haben nach Art. 14a Abs. lit. b IVG in der seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung. Diese Massnahmen dienen dem Aufbau und der Stabilisierung von Präsenz- und Leistungsfähigkeit. Sie stehen versicherten Personen offen, welche die obligatorische Schulzeit abgeschlossen haben (Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM], Rz 0902) und dienen nicht dem Füllen schulischer Lücken (KSBEM Rz 0912). Der Anspruch besteht nur, wenn durch die Integrationsmassnahmen die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1bis IVG).
4.
4.1. Liegen Beiträge an berufliche Ausbildungsschritte nach Art. 16 IVG im Streit, so hat die medizinische Fachperson, wie bei der Invaliditätsbemessung, den Gesundheitszustand zu diagnostizieren und zu den sich daraus ergebenden Einschränkungen Stellung zu nehmen; ferner hat sie sich gegebenenfalls darüber zu äussern, ob der Gesundheitszustand die ins Auge gefasste berufliche Vorkehr zulässt und, bejahendenfalls, welche Tätigkeiten hierbei aus medizinischer Sicht dem Leiden angepasst sind. Solche ärztlichen Auskünfte sind auch dann erforderlich, wenn die versicherte Person aus eigener Initiative eine berufliche Ausbildung begonnen hat und hierfür die IV in Anspruch nehmen will (I 51/93, I 294/91, I 47/84) (Meyer Ulrich/Reichmuth Marco, in: Stauffer Hans-Ulrich/Cardinaux Basile (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG, 4. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2023, Art. 16 Erstmalige berufliche Ausbildung N 6).
4.2. 4.2.1. Die Psychologin lic. phil. H____, bei der die Beschwerdeführerin ab April 2019 in Behandlung stand, gab im Februar 2022 an, es fänden ein- bis zweimal pro Monat Sitzungen statt. Heute stehe die Beschwerdeführerin an einem ganz anderen Punkt als noch bei der ersten Anmeldung im 2019. Als Erwachsene habe die Beschwerdeführerin nun Zugang zu anderen Migräne-Medikamenten, wodurch sich die Prognosen deutlich gebessert hätten. Die Chance, dass die Beschwerdeführerin die Matura machen und studieren könne, erscheine ihr intakt, wobei sie dies in ihrem eigenen Tempo werde machen müsse, da sie zumindest zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht in der Lage sei, ein reguläres Arbeitspensum zu bewältigen (vgl. IV-Akte 43).
4.2.2. Der RAD notierte daraufhin am 4. April 2022, die derzeitige Prognose sei laut behandelnder Psychologin ungünstig und es werde ein stationärer Aufenthalt zur Stabilisierung empfohlen (vgl. die entsprechende Aktennotiz, die sich auf dem Bericht der lic. phil. H____ aus dem Jahr 2019 beziehen dürfte [IV-Akte 44]).
4.2.3. Im Rahmen einer telefonischen Rückfrage gab die behandelnde Psychologin an, der Besuch der Privatschule sei derzeit eine optimale Lösung, die Beschwerdeführerin habe in der Schule wieder Fuss fassen können und unter gewissen Voraussetzungen sei die Beschulbarkeit gegeben (vgl. Aktennotiz vom 5. Mai 2022, IV-Akte 46).
4.2.4. Der behandelnde Neurologe, Prof. Dr. med. I____, attestierte im Mai 2022 ebenfalls eine deutliche Verbesserung unter Therapie und erachtete den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als weiterhin besserungsfähig. Eine Ausbildung im geschützten Rahmen sei seines Erachtens nicht notwendig (vgl. Bericht vom 31. Mai 2022, IV-Akte 52).
4.2.5. Anlässlich des Erstgesprächs berichtete die Beschwerdeführerin Ende Mai 2022 insbesondere in Bezug auf die Migräneproblematik von einer deutlichen Verbesserung dank der Depotspritzen. Die physischen Probleme seien insgesamt geringer. Hingegen sei sie psychisch immer wieder auf dem Zahnfleisch. Wegen Schlafstörungen nehme sie Rivotril, was aber kein Dauerzustand sein könne, da es abhängig mache. Geplant sei, es nach den Prüfungen wieder abzusetzen. Ab Mitte Juni sei sodann eine Evaluation der Antidepressiva geplant. Sie wolle so schnell wie möglich wieder eine «normale» Medikation haben, um sich in den Sommerferien zu erholen und danach wieder funktionsfähig in die Schule zu starten (vgl. Protokoll vom 27. Mai 2022, IV-Akte 51).
4.2.6. Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. J____ bestätigte ebenfalls eine Verbesserung hinsichtlich der Kopfschmerzen und der Migräneproblematik, wies jedoch auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes, insbesondere auf die eine depressive Entwicklung und eine Anorexia nervosa hin. Dennoch habe es die Beschwerdeführerin mit unter Rivotril gebessertem Schlaf geschafft, erfolgreich die Jahresabschlussprüfung zu schreiben. Nach Prüfungsende habe sie selbstständig Rivotril gestoppt, was zu einer schnellen psychischen Verschlechterung geführt habe und eine stationäre Krisenintervention in den K____ erfordert habe (vgl. Bericht vom 26. Juni 2022, IV-Akte 53).
4.2.7. Dem Austrittsbericht über die erfolgte Krisenintervention ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2022 aufgrund eines depressiven Syndroms mit Antriebslosigkeit, gedrückter Stimmung, Ein- und Durchschlafstörungen und selbstverletzendem Verhalten notfallmässig im freiwilligen Rahmen zur Aufnahme vorgestellt hatte. Dort berichtete sie von einer deutlichen Verbesserung der Migräne-Situation und von der Prüfungsphase, die sie dank Rivotril erfolgreich durchgestanden habe. Seit sie vor zwei Tagen das Medikament selbstständig abgesetzt habe, sei sie viel angespannter, schlafe nachts nur noch vier Stunden und füge sich zunehmend wieder Selbstverletzungen zu. Im Rahmen der Krisenintervention wurde Rivotril wieder installiert und eine weiterführende stationäre Behandlung aufgegleist (vgl. Bericht vom 21. Juni 2022, IV-Akte 68). Während des darauffolgenden zweiwöchigen stationären Aufenthalts konnte Rivotril ersetzt und die antidepressive Medikation aufdosiert werden, was zu einer raschen Stabilisierung des psychopathologischen Zustandsbildes führte. Das Gewicht blieb während des Aufenthalts stabil. Diagnostisch legte sich die K____ auf das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradig ausgeprägter Episode und auf eine Anorexia nervosa fest. Die Kriterien für die Diagnostizierung einer Persönlichkeitsstörung – am ehesten im Bereich des selbstunsicheren Typs – sah sie als nicht erfüllt an. Die Beschwerdeführerin konnte nach zwei Wochen in stabilisierter Stimmung und gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden, wobei die K____ dringend eine psychotherapeutische Behandlung (ambulant oder stationär) mit Fokus auf die Essstörung empfahl (vgl. Bericht vom 7. Juli 2022, IV-Akte 68).
4.2.8. Die RAD-Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie schloss aus diesen Berichten, es sei eine längerfristige stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung angezeigt und berufliche Massnahmen könnten erst dann mit ausreichenden Erfolgsaussichten begonnen werden, wenn die Beschwerdeführerin empfehlungsgemäss durch eine adäquate Behandlung hinreichend stabilisiert sei (vgl. Aktennotiz vom 26. Oktober 2022, IV-Akte 69).
4.3. 4.3.1. Nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung ging der Beschwerdegegnerin im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Rentenprüfungsverfahren ein Bericht des Psychiaters Dr. med. G____ zu (Bericht vom 24. Februar 2024, IV-Akte 88). Nach ihrem K____ Aufenthalt hatte die Beschwerdeführerin im September 2022 die Behandlung bei ihm aufgenommen, wobei circa alle drei Wochen Konsultationen stattfinden. In seinem Bericht hält dieser fest, die psychiatrischen Diagnosen würden einem erfolgreichen Abschluss der schulischen Ausbildung prinzipiell nicht im Weg stehen, wenngleich eine kontinuierlich therapeutische Begleitung erforderlich sei. Die Prognose zur Eingliederung sei aus psychiatrischer Sicht insgesamt günstig, dennoch müsse auch längerfristig von einer erhöhten Vulnerabilität mit dem Risiko für erneute depressive Verhaltensdekompensationen ausgegangen werden. Die Symptomatik sei im Verlauf fluktuierend; hinsichtlich Depression bestünden unter Behandlung nur geringe Beschwerden, diese sei weitgehend remittiert. Auf Initiative der Beschwerdeführerin habe eine ADHS-Abklärung bei Dr. med. F____ stattgefunden, unter anderem auch mit Blick auf eine möglichen Nachteilsausgleich in der Schule.
4.3.2. Dem beigelegten Bericht des Dr. med. F____, der die Beschwerdeführerin bei Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung psychodiagnostisch untersuchte, ist zu entnehmen, dass er trotz grenzwertiger Befunde zwischen Testung und Klinik eine einfach Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F 90.0) vom vorwiegend unaufmerksamen Typ mit Persistenz ins Erwachsenenalter bejahte. Er führt aus, diese Störung werde unter erhöhten Anforderungen an die Exekutivfunktionen demaskiert und erzeuge einen erheblichen psychischen Leidensdruck und begünstige die komorbiden psychischen und somatischen Störungen. Eine psychotherapeutische Begleitung sei sicher indiziert. Sodann empfiehlt er eine gute Berufswahlplanung. Es gelte, einen abgewogenen Weg zwischen intellektueller Herausforderung und manueller Tätigkeit zu suchen. Eine reine akademische Berufstätigkeit berge ein hohes Risiko, dass die Beschwerdeführerin chronisch mit ihrem Schwierigkeiten zu kämpfen habe und sich dies langfristig ungünstig auf die psychische Gesundheit auswirken könnte (vgl. Bericht vom 6. Februar 2024, IV-Akte 88).
4.3.3. Der behandelnde Neurologe hielt ebenfalls im Februar 2024 fest, es gehe bezüglich der Kopfschmerzen recht gut. Trotz Prüfungsstress im Januar sei es kaum zu Migräneattacken gekommen. Insgesamt scheine sich die Beschwerdeführerin im dem Schulsystem wohl zu fühlen und gut zurecht zu kommen. Unter Therapie mit Fremanezumab zeige sich eine erfreulich stabile Situation, erwartungsgemäss hätten die Therapiepausen jeweils zu Verschlechterungen mit entsprechenden Auswirkungen auf die schulischen Leistungen geführt. Fände sich mit den Sozialversicherern eine Lösung für die Finanzierung der Therapiekosten mit Fremanezumab wären Therapiepausen nicht weiter erforderlich (vgl. Bericht Dr. med. I____ vom 13. Februar 2024, Beschwerdebeilage [BB] 4).
4.4. 4.4.1. Die Beschwerdegegnerin begründet ihre ablehnende Verfügung in erster Linie mit dem nicht genügend stabilisierten Gesundheitszustand und der deswegen fehlenden Eingliederungsfähigkeit. Diese ergebe sich aus der Beurteilung des RAD, den Prüfungsergebnissen und den zahlreichen Schulabsenzen (vgl. IV-Akte 84).
4.4.2. Der vom RAD vertretenen Einschätzung kann angesichts der Angaben der behandelnden Fachpersonen nicht gefolgt werden. Zum einen scheint es, die Empfehlung der RAD-Fachärztin vom 4. April 2022 (IV-Akte 45) fusse auf falschen Grundlagen, nämlich auf dem Bericht der Psychologin lic. phil. H____ aus dem Jahr 2019 (IV-Akte 44) und nicht auf demjenigen aus dem Jahr 2022 (IV-Akte 43). Letzterem lässt sich entnehmen, die Prognose habe sich dank der neuen Migräne-Medikation deutlich gebessert, die Beschwerdeführerin stehe an einem ganz anderen Punkt als noch bei der ersten Anmeldung im Jahr 2019. Die Chancen auf eine Matura und ein Studium werden von der Psychologin unter der Voraussetzung, die Ausbildung im eigenen Tempo absolvieren zu können, als intakt bezeichnet. Eine stationäre Behandlung erwähnt die behandelnde Psychologin in Februar 2022 nicht mehr. Im Oktober 2022 interpretiert die RAD-Fachärztin den K____-Austrittsbericht ebenfalls dahingehend, als dass dieser auf der Grundlage der vorbestehenden Erkrankungen eine längerfristige stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung empfehle (vgl. IV-Akte 69). Die K____ erwähnte indessen eine stationäre Behandlung lediglich im Zusammenhang mit der Essstörung (vgl. IV-Akte 68 S. 5). Diese wiederum scheint jedoch nicht in erster Linie für die schulischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin verantwortlich zu sein (vgl. dazu auch die Ausführungen des Rechtsdiensts vom 16. Mai 2023, IV-Akte 73 S. 4). Im Februar 2024 gibt der behandelnde Psychiater gar an, die Verdachtsdiagnose der Essstörung habe sich im Verlauf nicht erhärten lassen (vgl. IV-Akte 88 S. 3). In der Gesamtschau ergeben die oben dargelegten Berichte der behandelnden Fachpersonen vielmehr einen deutlich gebesserten physischen Gesundheitszustand, was in erster Linie auf die veränderte Migräne-Medikation zurückzuführen ist. Insgesamt wird auch vom psychischen Gesundheitszustand ein massgeblich verbessertes Bild gezeichnet. Die Beschwerdeführerin scheint sodann in regelmässiger therapeutischer Behandlung zu stehen. Wohl kam es punktuell im Mai/Juni 2022 infolge der Prüfungssituation und dem eigenmächtigen Absetzen von Rivotril zu einer vorübergehenden Verschlechterung. Dennoch konnte die Beschwerdeführerin die Prüfungen erfolgreich absolvieren (vgl. Email der Beschwerdeführerin vom 16. September 2022, IV-Akte 63, Notenblatt, IV-Akte 66 S. 4-6). Während des stationären Aufenthalts konnte das Medikament anschliessend ausgeschlichen werden und die Beschwerdeführerin wurde nach zwei Wochen in stabilisierter Stimmung und gebessertem Allgemeinzustand entlassen (vgl. IV-Akte 68 S. 5). Im weiteren Verlauf scheint es aus psychischer Sicht nicht mehr zu wesentlichen Dekompensationen gekommen zu sein, jedenfalls erwähnt der behandelnde Psychiater in seinem Bericht vom Februar 2024 abgesehen von der Krise im Frühsommer 2022 keine derartigen Episoden mehr (vgl. IV-Akte 88). Dass es in Belastungssituationen vorübergehend zu Verschlechterungen des Befindens kommt, spricht nicht per se gegen eine Eingliederungsfähigkeit. Eine fluktuierende Symptomatik (vgl. IV-Akte 88 S. 3) ist krankheitsimmanent. Wesentlich ist, dass die behandelnden Fachpersonen inzwischen allesamt grundsätzlich eine deutlich gebesserte und stabilisierte gesundheitliche Situation schildern und die Ausbildungsfähigkeit der Beschwerdeführerin positiv beurteilen. Ihre Berichte haben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für sich, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin treffender abzubilden, als die Einschätzungen des RAD, sodass grundsätzlich aus medizinischer Sicht wohl auf eine vorhandene Ausbildungsfähigkeit geschlossen werden kann.
4.4.3. Sodann sprechen die zahlreichen Absenzen (vgl. Aufstellung der Schule IV-Akte 75 S. 11) vom Unterricht im Klassenverband nicht zum vornherein gegen eine Ausbildungsfähigkeit. Der Vorteil der Privatschule liegt gerade darin, dass die Beschwerdeführerin in ihrem eigenen Tempo und einem ihren Bedürfnissen angepassten Setting am Erreichen der Lernziele arbeiten kann.
4.4.4. Ob die Beschwerdeführerin dank des Sondersettings die Matura im Juni 2024 erfolgreich abschliessen konnte, ist nicht dokumentiert. Im Jahr 2022 scheint sie gute Noten erzielt zu haben (vgl. Emailschreiben der Beschwerdeführerin vom 16. September 2022, IV-Akte 63; Notenblatt, IV-Akte 66). Der provisorische Leistungsausweis für die Prüfungen vom Juni 2023 (IV-Akte 77) hingegen enthält einige Fächer, die mit «u» bewertet wurden, was für «ungraded» steht und bedeutet, dass die erforderliche Punktzahl nicht erreicht wurde (vgl. www.ivyeducation.co.uk/insights/a-level-grades-explained, zuletzt besucht am 12. September 2024). Darüber hinaus finden sich in den Akten keine weiteren Angaben über den schulischen Verlauf.
4.5. Zusammenfassend bedeutet dies, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer Eingliederungsfähigkeit zu Unrecht verneint hat. Die Berichte der behandelnden Fachpersonen sprechen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Ausbildungsfähigkeit. Sodann steht die Beschwerdeführerin in regelmässiger psychiatrischer Behandlung und neurologischer Überwachung. Die Beschwerdegegnerin wird daher den Stand der Dinge bezüglich der begonnenen Ausbildung abzuklären und der Beschwerdeführerin daraufhin berufliche Massnahmen zu gewähren haben. Welcher Art diese sein werden, hängt vom Verlauf der Schullaufbahn und dem erhobenen Bedarf ab. Denkbar ist die Unterstützung der – auch die Mittelschule und Universität - umfassenden erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVV, oder nötigenfalls die Gewährung von Stabilisierungsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG, beziehungsweise eine berufsberaterische Unterstützung bei der Entwicklung neuer beruflicher Perspektiven. Insbesondere mit Blick auf die WEIV und deren Zielsetzung, Jugendliche und junge Erwachsene mit psychischen Erkrankungen beim Übergang zwischen Schule und Erwerbsleben zu unterstützen, geht es nicht an, der Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen in dieser Übergangsphase die Unterstützung zu versagen.
5.
5.1. Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 24. Januar 2024 aufzuheben und die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vornimmt und danach berufliche Massnahmen im Rahmen der gesetzlichen Leistungen zuspricht.
5.2. Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3. Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und doppeltem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 24. Januar 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Gewährung beruflicher Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 (8.1%) Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: