Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 02.07.2024 IV.2024.20 (SVG.2024.208)

2 juillet 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,555 mots·~18 min·4

Résumé

IVG Invaliditätsbemessung im Ergebnis nicht zu beanstanden; Beschwerdeabweisung.

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 2. Juli 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]  

vertreten durchB____, [...]   

                                                        Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.20

Verfügung vom 20. Dezember 2023

Invaliditätsbemessung im Ergebnis nicht zu beanstanden; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

I.         

Der 1961 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit seiner Einreise in die Schweiz [...] (IV-Akte 1, S. 4). Er ist Vater zweier Kinder (geb. [...] und [...]) und seit Februar 2020 geschieden (vgl. IV-Akte 25, S. 3).

Im Jahr 2005 meldete sich der Beschwerdeführer ein erstes Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1, S. 16 ff.). Diese holte das Gutachten von Dr. C____ vom 14. Juni 2005 ein (IV-Akte 10). Nach zwei Stellungnahmen des RAD (IV-Akten 11 und 12) gewährte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 8. Dezember 2005 Berufsberatung (IV-Akte 13). Weil der Beschwerdeführer in der Folge keinen Termin für die BEFAS-Abklärung vereinbarte, beendete die IV-Stelle am 28. April 2006 die beruflichen Massnahmen und wies das Gesuch um Leistungen ab (IV-Akte 22). Ab 2007 war der Beschwerdeführer als [...] mit einem Pensum von 100% selbständig erwerbend (IV-Akte 30, S. 4 f.).

Nachdem im September 2021 ein Mantelzelllymphom festgestellt worden war (IV-Akte 32, S. 14), meldete sich der Beschwerdeführer im April 2022 erneut bei der Invalidenversicherung an (IV-Akte 25). Die Beschwerdegegnerin aktualisierte das medizinische Dossier. In der Folge teilte sie dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 16. August 2022 mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien und der Anspruch auf Rente geprüft werde (IV-Akte 35).

Am 10. Februar 2023 liess die Beschwerdegegnerin eine Abklärung Selbständigkeit durchführen (IV-Akte 50). Im Abklärungsbericht vom 15. Juni 2023 ermittelte die Fachperson Abklärungsdienst ein Valideneinkommen von Fr. 64'386.00 (IV-Akte 50, S. 6). Demgegenüber vermochte sie das Invalideneinkommen nicht festzulegen, weil die Geschäftszahlen für das Jahr 2021 noch nicht zur Verfügung standen (a.a.O.). Aufgrund eines Betätigungsvergleichs schätzte sie die Einschränkung bei der selbständigen Tätigkeit auf 58% (IV-Akte 50, S. 7).

Die behandelnden Ärzte der Hämatologie des [...]spitals empfahlen im Bericht vom 28. August 2023 eine Tätigkeit im 50%-Pensum, attestierten jedoch keine Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 52, S. 2). Der RAD beurteilte in seiner Stellungnahme vom 14. September 2023 die Einschätzung im Bericht Selbständigkeit unter Berücksichtigung des vorstehenden Berichts der Hämatologie aus medizinischer Sicht als nachvollziehbar (IV-Akte 54, S. 2). In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 22. September 2023 mit, dass sie beabsichtige, ihm ab 1. Oktober 2022 eine Rente von 58% auszurichten (IV-Akte 55). Daran hielt sie mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 fest (IV-Akte 59).

II.        

Mit Beschwerde vom 1. Februar 2024 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Es sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 20. Dezember 2023 vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

2.     Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 20. Dezember 2023 vollumfänglich aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur entsprechenden Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.     Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichnenden zu gewähren.

4.     Unter o/e-Kostenfolge zzgl. MWST und Auslagen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens von Amtes wegen beizuziehen. Zudem sei dem Beschwerdeführer das Recht auf Replik zu gewähren.

Am 5. August 2023 geht eine im Wesentlichen gleichlautende Beschwerde des Sohnes des Beschwerdeführers (D____) ein. Sie richtet sich gegen die mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 gewährte Kinderrente und wird unter der Verfahrensnummer IV.2024.22 erfasst. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2024 wird das Verfahren IV.2024.22 mit dem Verfahren IV.2024.20 vereint und unter der Verfahrensnummer IV.2024.20 geführt.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Parteien halten mit Replik vom 12. April 2024 resp. Duplik vom 13. Mai 2024 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Mit Instruktionsverfügung vom 16. April 2024 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit B____, Advokatin, Basel, bewilligt.

IV.     

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 2. Juli 2024 statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten

2.                  

2.1.            Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Rente von 58% ab Oktober 2022 zu (IV-Akte 59). Sie stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf die Berichte der behandelnden Ärzte und nahm zur Bemessung der Invalidität einen Betätigungsvergleich vor (IV-Akte 50, S. 7).

2.2.            Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Beschwerdegegnerin habe seine Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht ausreichend abgeklärt (Beschwerde, Rz. 10). Zudem beanstandet er den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin einen Betätigungsvergleich vorgenommen hat anstelle der Durchführung eines Einkommensvergleichs mit einem leidensbedingten Abzug von 25% vom statistischen Invalideneinkommen (Beschwerde, Rz. 13).

2.3.            Strittig und zu prüfen ist, ob sich die Verfügung mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.                  

3.1.            Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie weiterer Erlasse in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; 132 V 215, 220 E. 3.1.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen, wie im vorliegenden Fall aufgrund der Neuanmeldung im April 2022 (IV-Akte 25), ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 2.1; 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2).

3.2.            Ein Rentenanspruch setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.3.            Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.4.            Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a, 125 V 351, 352 E. 3a, 122 V 157, 160 E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).

4.                  

4.1.            Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit bilde lediglich das Mantelzelllymphom ab (Beschwerde, Rz. 11). Er leide zusätzlich an Symptomen wie Schwindel, Tinnitus und Gangunsicherheit. Deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien in ihrer Gesamtheit nicht untersucht worden. Insbesondere seien die Schwindelbeschwerden in der im Arztbericht vom 12. Februar 2023 attestierten Arbeitsfähigkeit von 50% nicht berücksichtigt worden (Beschwerde, Rz. 10). Weiter sei unklar, ob und wie sich die Rückenschmerzen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden, insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer deswegen bereits im Jahr 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 20% attestiert worden sei (Replik, Rz. 8). Sodann gehe aufgrund der medizinischen Akten nicht hervor, wie der Tinnitus und die Gangunsicherheiten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (a.a.O.). Damit sei die Arbeitsfähigkeit ungenügend abgeklärt (Replik, Rz. 1).

4.2.            4.2.1. Hierzu ist festzustellen, dass sich die Beschwerdegegnerin in der RAD-Stellungnahme vom 14. September 2023 auf die von der behandelnden Hämatologin Dr. E____ attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 52, S. 2) abstützte (IV-Akte 54, S. 2). Auch der Allgemeinmediziner Dr. F____ war bereits im IV-Arztbericht vom 12. Februar 2023 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen (IV-Akte 45, S. 8 ff.). Zur Begründung nannte er Schwindel im Zusammenhang mit der Diagnose des Mantelzellsymptoms und gab an, es handle sich dabei möglicherweise um eine psychogene Problematik (IV-Akte 45, S. 9). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Schwindelbeschwerden in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch den Hausarzt berücksichtigt wurden. Darüber hinaus hielt Dr. F____ fest, die Müdigkeit des Beschwerdeführers sei im Zusammenhang mit dem Mantelzelllymphom zu sehen und führte aus, der Beschwerdeführer sei weiterhin schnell erschöpft und kurzatmig und könne nur 50% am Tag unter Arbeitsbelastung funktionieren, weil er oft Pausen brauche (a.a.O.). Schliesslich gab Dr. F____ zu den durchgeführten Abklärungen an, die Lungenfunktion sei absolut in Ordnung, die kardinale Untersuchung habe einen Normalbefund ohne Hinweise auf kardinale Ursache gezeigt. In der HNO Untersuchung habe ein schwerer Tinnitus bestanden mit deutlicher Reduktion der Lebensqualität aber ohne Hinweise auf eine vestibuläre Schwindelursache. Damit ist festzustellen, dass sämtliche gesundheitliche Auswirkungen in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfasst wurden.

4.2.2. Im Übrigen entspricht die Einschätzung der 50%igen Arbeitsfähigkeit im IV-Arztbericht vom 12. Februar 2023 (IV-Akte 45, S. 11) von Dr. F____ bereits seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2022 (IV-Akte 32, S. 10). Sie wird ausserdem durch die Einschätzung der Hämatologin Dr. E____ im Bericht vom 28. August 2023, [...]spital [...], worin ebenfalls ein 50%-Pensum empfohlen wird (IV-Akte 52, S. 2), bestätigt. Die Beurteilung von Dr. E____ erscheint deshalb als vollumfänglich nachvollziehbar, weil zwar auf Energielosigkeit, Fatigue und subjektiv reduzierte Leistungsfähigkeit verwiesen, aber gleichzeitig ausgeführt wird, dass beim Beschwerdeführer keine Zytopathien und keine signifikante B-Symptomatik vorliegen würden und auch der Milzbefall nicht symptomatisch sei. Zudem bestehe im Haushalt keine Einschränkung (a.a.O.). Darauf kann vorliegend abgestellt werden.

4.3.            Darüber hinaus wird in den übrigen Akten weder eine (höhergradige) Arbeitsunfähigkeit attestiert noch ergibt sich ein weiterer Abklärungsbedarf in medizinischer Hinsicht. So wird im Bericht vom 14. September 2021 der Klinik für Innere Medizin des [...]spitals [...] keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-Akte 39, S. 6 f.). In kardiologischer Hinsicht besteht kein weiterer Abklärungsbedarf, weil Dr. G____ im Bericht vom 29. September 2021 einen wegen unklaren Schmerzen im 06/2021 durchgeführten CT-Thorax als unauffällig beschrieben (IV-Akte 32, S. 2) und weiter festgehalten hat, sowohl die Echokardiographie als auch das Belastungs-EKG und das Ruhe-EKG seien unauffällig gewesen (a.a.O., vgl. auch IV-Akte 45, S. 13 ff.). Nach seiner Einschätzung fanden sich keine Hinweise für eine relevante strukturelle Herzerkrankung bzw. Myokardischämie finden (a.a.O.). Weiter wird im Bericht vom 7. Oktober 2022 des [...] Herzzentrums ein erfreulicher kardiologischer Befund ohne Hinweise auf eine prognostisch relevante koronare Herzkrankheit oder andere rhythmogene Genese als Korrelat der beklagten Beschwerden festgehalten und vermerkt, die thorakale Symptomatik entspreche am ehesten einer muskuloskelettalen Ursache (IV-Akte 45, S. 2 ff.). Da die chronische Schwindelsymptomatik auch extrakardial bedingt interpretiert werden könne, seien weitere kardiologische Abklärungen nicht notwendig (a.a.O.).

4.4.            Von einem stabilen Verlauf ist vorliegend auch deshalb auszugehen, weil im Bericht der Radiologie des [...]spitals [...] vom 19. November 2021 neu aufgetretene Lymphom-Manifestationen ausgeschlossen wurden (IV-Akte 32, S. 15) und im Bericht von Prof. Dr. H____ vom 31. August 2022 eine peripher-vestibuläre Ursache für die Schwindelbeschwerden verneint wurde (IV-Akte 39).

4.5.            Damit ist in einem Zwischenfazit festzustellen, dass der medizinische Sachverhalt, insbesondere hinsichtlich des zentralen Gesundheitsschadens, ausreichend abgeklärt wurde. Der beklagte Schwindel liess Dr. F____ abklären. Ein klinischer Hinweis für eine Funktionsstörung besteht nicht. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass auch mögliche Ursachen im kardiovaskulären und extrakardialen Bereich abgeklärt und ausgeschlossen wurden, als vollumfänglich nachvollziehbar. Darüber hinaus finden sich in den medizinischen Akten keine widersprechenden Aussagen oder Einschätzungen, welcher der Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit entgegenstehen würden. Damit ist von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wie sie auch die Beschwerdegegnerin der Invaliditätsbemessung zu Grunde gelegt hat.

5.                  

5.1.            Die Beschwerdegegnerin hat den IV-Grad vorliegend in Anwendung der Methode des Betätigungsvergleichs ermittelt. Zur Festlegung des Valideneinkommens hat sie auf die Einkommen gemäss IK Auszug für die Jahre 2012-2016 und 2019 abgestellt und ein solches von Fr. 64'386.00 ermittelt (IV-Akte 50, S. 6). Die Jahre 2017 und 2018 hat sie dabei nicht berücksichtigt, womit der Beschwerdeführer einverstanden ist, da er dann private Probleme gehabt habe, welche sich auf seine Arbeitstätigkeit ausgewirkt hätten (Beschwerde, Rz. 12).

5.2.            5.2.1. Der Beschwerdeführer bringt indessen vor, die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass das Valideneinkommen stark geschwankt habe (Replik, Rz. 5). Unter Berücksichtigung der Geschäftsentwicklung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mindestens gleich viel - wenn nicht sogar mehr - verdienen würde, wie in den Jahren 2015, 2016 und 2019 (Beschwerde, Rz. 12). Aus diesem Grund rechtfertige es sich, die drei Jahre 2015, 2016 und 2019 als Referenzjahre heranzuziehen. Dadurch ergebe sich unter Beachtung des Teuerungsausgleichs per Dezember 2023 ein durchschnittlicher Verdienst und somit ein Valideneinkommen von Fr. 75'182.30 (für das Jahr 2015 Fr. 78’826.00, für 2016 Fr. 64’474.00 und für 2019 Fr. 82’247.00, vgl. Beschwerde Rz. 12 am Ende). 

5.2.2. Hinsichtlich der Schwankungen verweist die Beschwerdegegnerin darauf, dass die Einkommen des Beschwerdeführers teilweise deutlich unter dem branchenüblichen Medianlohn gemäss der LSE Tabelle TA1 lagen (Beschwerdeantwort, Rz. 9). Andererseits habe er im Zeitraum zwischen 2012 und 2019 in zwei Jahren ein Einkommen über dem durchschnittlichen branchenüblichen Einkommen einer unselbständig erwerbenden Person erreicht (Beschwerdeantwort, Rz. 9).

5.2.3.  Bei einer stark schwankenden Lohnentwicklung wie der vorliegenden erscheint es als gerechtfertigt, dass die IV-Stelle das Valideneinkommen anhand des Durchschnittseinkommens der Jahre 2012-2016 und 2019 ermittelte und insoweit die beiden deutlich tieferen Jahre 2017 und 2018 ausklammerte.  

5.2.4. Zur geltend gemachten Einkommenserhöhung ist darauf zu verweisen, dass die beiden grössten Auftraggeber, die Immobilienverwaltungen I____ AG und die J____ AG, zuletzt aus iv-fremden Gründen keine Aufträge mehr an den Beschwerdeführer vergaben (IV-Akt 50 S. 4). Bei beiden Firmen gab es interne Wechsel und die Aufträge wurden neu ausgeschrieben und an andere Malerfirmen erteilt (a.a.O.). Insofern erscheint es durch den Wegfall der regelmässigen Aufträge und damit der sichersten Einnahmequelle nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ein höheres als das angenommene Einkommen hätte erzielen können. Darüber hinaus gab es beim Einkommen des Beschwerdeführers Schwankungen. Das Einkommen 2012 bis 2014 ist leicht gesunken. Danach hat sich das Einkommen im Jahr 2015 deutlich erhöht, ist aber im Jahr 2016 wieder spürbar zurückgegangen und hat sich erst im Jahr 2019 wieder deutlich gesteigert. Da das Einkommen im 2016 im Vergleich zu 2015 und 2019 tiefer ausfiel, kann nicht angenommen werden, dass sich die Einkommen des Beschwerdeführers kontinuierlich gesteigert hätten.

5.3.            5.3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die Anwendung der Methode des Betätigungsvergleiches als solche.

5.3.2. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass der Betätigungsvergleich in der angefochtenen Verfügung zwar in Form eines Einkommensvergleichs gekleidet gewesen sei und sich darüber streiten lasse, ob dies sachgerecht gewesen sei (Duplik, S. 2). Richtiger wäre es gewesen, auf den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende zu verweisen und den Invaliditätsgrad deutlich als Ergebnis des Betätigungsvergleichs darzustellen (a.a.O.). Daraus folge jedoch nicht, dass der Invaliditätsgrad zu Unrecht anhand eines Betätigungsvergleichs ermittelt worden sei (a.a.O.). Vielmehr sei in Fällen, bei denen sich das Validen- und das Invalideneinkommen nicht zuverlässig ermitteln lasse – wie dies insbesondere bei Selbständigerwerbenden häufig der Fall sei -, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Anlehnung an die Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich vorzunehmen (Beschwerdeantwort, Rz. 7). Dies betreffe vorliegend vor allem das Invalideneinkommen (Duplik, S. 2). Dabei müssten die Auswirkungen der leidensbedingten Einschränkungen erwerblich gewichtet werden (Beschwerdeantwort, Rz 7). Im vorliegenden Fall habe die IV-Stelle über keine aktuellen Geschäftsabschlüsse verfügt, so dass sie nicht habe ermitteln können, welches Einkommen der Beschwerdeführer nach dem Gesundheitsschaden tatsächlich erzielt habe (Beschwerdeantwort, Rz. 8). Hinzu komme, dass sich das Invalideneinkommen des selbständig erwerbenden Beschwerdeführers auch nicht aufgrund von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und einem Tabellenlohn ermitteln lasse. Einerseits entspreche das Einkommen einer selbständig erwerbenden Person häufig nicht dem, welches eine Person in einer vergleichbaren unselbständigen Tätigkeit erziele. Zudem umfasse die Tätigkeit als Selbständigerwerbender auch administrative Anteile, die in einer unselbständigen Tätigkeit nicht anfallen würden. Diese administrativen Anteile seien im Tabellenlohn nicht abgebildet, müssten aber bei der Invaliditätsbemessung einer bzw. eines Selbständigerwerbenden berücksichtigt werden. Insoweit könne das zumutbare hypothetische Einkommen in der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht ohne weiteres aufgrund eines Tabellenlohnes ermittelt werden, wie es in der Beschwerde vorgeschlagen werde (Beschwerdeantwort, Rz. 8).

5.4.            Hinsichtlich der anwendbaren Methode ist vorliegend darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich ein Einkommensvergleich denkbar gewesen wäre, da keine besonderen Verhältnisse gegeben sind, welche die Anwendung des Betätigungsvergleichs als zwingend erscheinen lassen. Der durchgeführte Betätigungsvergleich ist im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall jedoch nicht zu beanstanden, da er sämtliche beim Beschwerdeführer bestehenden Einschränkungen berücksichtigt. Der Wegfall der Fassadenarbeiten dürfte sich zudem vorliegend finanziell nicht auswirken, zumal der Beschwerdeführer hierfür selber keine konkreten Hinweise aufzeigt. Die vorgenommene Gewichtung der Fassadenarbeiten mit 17% erscheint daher als zweitrangig. Dadurch, dass der Beschwerdeführer nach wie vor als [...] tätig sein kann, wirkt sich – würde man von einem LSE-Einkommen von Fr. 5'962 (LSE/TA1/Baugewerbe/2018 Kompetenzniveau 2) ausgehen - der Betätigungsvergleich im Ergebnis zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. Vor diesem Hintergrund und, weil er die selbständige Erwerbstätigkeit als [...] auch nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung weiterhin ausübt, ist der Betätigungsvergleich im Ergebnis nicht zu beanstanden.

5.5.            5.5.1. Beim Invalideneinkommen ging die Beschwerdegegnerin wiederum vom Bericht Selbständigerwebende aus und ermittelte ausgehend von einem Pensum von 42% ein solches von Fr. 27'042.00. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei für das Invalideneinkommen vorliegend auf die Tabellenlöhne (TA1_tirage_skill_level) abzustellen, weil das tatsächliche Einkommen für die Jahre 2021, 2022 und 2023 nicht bekannt sei (Beschwerde, Rz. 13).

5.5.2.  Allerdings überzeugt die Argumentation des Beschwerdeführers vorliegend nicht. Mangels entsprechender Unterlagen lässt sich anhand des tatsächlich erzielten Einkommens kein Invalideneinkommen ermitteln, auf das abgestellt werden könnte. Vielmehr müssen die Durchschnittsjahre 2012-2016 und 2019 auch für das Invalideneinkommen herangezogen werden, da der Beschwerdeführer weiterhin als selbständig erwerbender [...] tätig sein kann und auch tätig ist.

5.6.            5.6.1. Zum Abklärungsbericht beanstandet der Beschwerdeführer inhaltlich, dass darin unter Ziffer 3 festgehalten wurde, die Fassadenreinigungen würden einen anteilmässig grossen Teil der geschäftlichen Tätigkeit ausmachen. In Ziffer 6 des Abklärungsberichts sei Fassadenanstrich und -reinigung aber lediglich mit 17% bewertet worden. Im Verhältnis zur Tätigkeit Innenanstrich und Tapezieren, welche mit 70% gewertet wurde, seien Fassadenanstrich und -reinigung nicht als anteilmässig grosser Teil zu verstehen (Replik, Rz. 9).

5.6.2. Hierzu ist festzuhalten, dass der Abklärungsbericht vom 15. Juni 2023 von einer qualifizierten, mit Vor-Ort-Abklärungen in IV-Verfahren vertrauten Fachperson erstellt wurde. Diese hatte Kenntnis von den sich aus den Diagnosen ergebenden Einschränkungen des Beschwerdeführers. So vermerkte die zuständige Abklärungsperson unter dem Punkt "heutige gesundheitliche Situation" nicht nur eine "Tagesmüdigkeit" und "ständige Erschöpfung". Sie führte auch aus, dass sich der Beschwerdeführer mehrmals täglich 15-30 Minuten hinlegen müsse, da es bei Müdigkeit rasch zu Schwindelbeschwerden (begleitet von leichten Kopfschmerzen) komme, welche sich erst wieder verflüchtigen würden, nachdem er sich habe hinlegen können (IV-Akte 50, S. 4). Weiter berücksichtigte die Abklärungsperson auch den Tinnitus und die Schmerzen in den Beinen und Fingern (a.a.O.). So wurde im Rahmen des Betätigungsvergleichs dem Schwindel Rechnung getragen indem der Bereich Fassadenreinigung und -anstrich wegen des Schwindels als nicht mehr zumutbar erachtet wurde (die Arbeiten seien kraftintensiv und der Beschwerdeführer könne wegen seines Schwindels nicht mehr auf Leitern und Gerüsten arbeiten). Weiter wurde im Bericht aufgeführt, dass das Streichen von Decken in Innenräumen teilweise mühsam sei und auch zu vermehrtem Schwindel führe (IV-Akte 50, S. 8). Insgesamt erscheinen die Einschätzungen des Abklärungsberichts zu den Einschränkungen in den einzelnen Arbeitsbereichen schlüssig hergeleitet. In dem die Abklärungsperson die Arbeitsfähigkeit bei Fassadenanstrich und Fassadenreinigung auf 0% beziffert hat (IV-Akte 50, S. 7), hat sie die funktionellen Auswirkungen berücksichtigt. Da die effektive Arbeitsleistung von 40% gemäss Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers zudem gut mit diesen Ausführungen übereinstimmt, kann nicht davon gesprochen werden, der Anteil Fassade sei zu tief gewichtet worden.

6.                  

6.1.            Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug von 25%. Zur Begründung verweist er auf sein Alter von 62 Jahren, seinen vermehrten Pausenbedarf, den Umstand, dass er nicht mehr sämtliche Arbeiten ausführen könne, die von einem [...] erwartet werden (Aussenfassaden, Gipserarbeiten, auf Leitern Steigen) und die Tatsache, dass ihm bereits im Jahr 2005 ein leidensbedingter Abzug von 10% zugestanden wurde (Beschwerde, Rz. 13).

6.2.            Vorliegend erweist sich bei einer Gesamtwürdigung der Akten ein leidensbedingter Abzug als nicht nachvollziehbar. Zwar hat Dr. C____ in seinem Gutachten vom 14. Juni 2005 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit als [...] festgestellt (IV-Akte 20), was auch der RAD in seiner Stellungnahme vom 25. November 2005 bestätigte (IV-Akte 11). Allerdings konnte der Beschwerdeführer danach über viele Jahre vollzeitlich als [...] tätig sein, sodass sich die damalige Einschätzung des RAD zwischenzeitlich durch diesen Tatbeweis relativiert hat. Insbesondere hat der Beschwerdeführer damit auch unter Beweis gestellt, dass er über das entsprechende Leistungsvermögen verfügt hat und dass die selbständige Erwerbstätigkeit als [...] leidensangepasst gewesen ist. Vor dem Hintergrund, dass auch nach Eintritt der Invalidität die [...]tätigkeit als leidensangepasst zu beurteilen ist, kann der Einschätzung von Dr. C____ keine Bedeutung mehr zukommen und ein leidensbedingter Abzug erweist sich vorliegend als nicht angezeigt.

7.                  

7.1.            Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.            Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, hat der Beschwerdeführer zu tragen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

7.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seiner Vertreterin, B____, Advokatin, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten.

7.4.            Es entspricht der Praxis des Sozialversicherungsgerichts, in durchschnittlichen sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren mit doppeltem Schriftenwechsel bei der Bemessung des Kostenerlasshonorars für anwaltlich vertretene Versicherte von einem Honorar in der Höhe von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale basiert auf einem Stundenansatz von Fr. 200.00 und einem geschätzten Aufwand von 15 Stunden. Bei der Anwendung der Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben und nach unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht, bei einfachen Verfahren entsprechend herabgesetzt werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

          Der Vertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8,1%) von Fr. 243.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                           Dr. K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.20 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 02.07.2024 IV.2024.20 (SVG.2024.208) — Swissrulings