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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.06.2024 IV.2024.2 (SVG.2024.131)

19 juin 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·6,369 mots·~32 min·4

Résumé

IVG

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 19. Juni 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli , MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]   

                                                     Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.2

Verfügung vom 14. November 2023

Rente

Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1983, absolvierte den Kindergarten und die Primarschule in [...]. Im Dezember 1996 übersiedelte sie in die Schweiz, wo sie die Sekundarschule und die Frauenfachschule besuchte (vgl. IV-Akte 9, S. 5). Anschliessend begann sie eine Lehre als Konditorin, welche sie abbrach (vgl. IV-Akte 15, S. 3). Ab August 2000 absolvierte die Beschwerdeführerin schliesslich eine Lehre als Damencoiffeuse, welche sie jedoch ebenfalls nicht beendete (Abbruch November 2003; vgl. IV-Akte 10, S. 3 und IV-Akte 17). Von Oktober 2004 bis August 2005 war sie als Verkaufsberaterin für C____ Sàrl tätig (vgl. IV-Akte 10, S. 2). Im Juli 2006 wurde die Beschwerdeführerin Mutter eines Sohnes (vgl. IV-Akte 84, S. 13). Seit November 2005 wird sie von der Sozialhilfe der Stadt Basel unterstützt (vgl. IV-Akte 15, S. 1).

b)       Im Oktober 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Als Grund der Behinderung gab sie Depressionen und Panikattacken an (vgl. IV-Akte 9). Im Dezember 2017 nahm sie eine psychotherapeutische Behandlung bei Dr. D____ auf, welche sie Ende März 2018 beendete (vgl. IV-Akte 70, S. 1). Die IV-Stelle forderte im Rahmen des Abklärungsverfahrens die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. E____ vom 1. November 2017 [IV-Akte 14]; Bericht Dr. D____ vom 14. Dezember 2017 [IV-Akte 21]). Ausserdem wurden die Unterlagen des Arbeitsintegrationszentrums betreffend die durchgeführten Integrationsmassnahmen beigezogen (vgl. IV-Akte 15, S. 2 ff.). In der Folge gewährte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin im Sinne einer Frühinterventionsmassnahme ein individuelles Coaching mit aktiver Stellensuche (vgl. IV-Akten 33, 34 und 38). Zunächst wurde ein Arbeitstraining bei der F____ AG (Mitarbeit in der Sektion Food; Beginn: 13. August 2018) in die Wege geleitet. Geplant war ein 50%-Pensum mit Steigerung auf 80 % (vgl. IV-Akte 41). Die Beschwerdeführerin war jedoch häufig krankheitshalber abwesend. Nach einem Standortgespräch am 6. November 2018 (vgl. IV-Akte 55) erteilte die IV-Stelle zwar nochmals Kostengutsprache für ein individuelles Coaching (vgl. IV-Akte 56). Da die F____ AG aber keinen Bedarf mehr hatte, wurde die Frühinterventionsmassnahme schliesslich beendet (vgl. IV-Akten 57-59; siehe auch den Bericht der G____ GmbH vom 11. Dezember 2018 [IV-Akte 75]). Die IV-Stelle liess die Beschwerdeführerin einen Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt ausfüllen (vgl. IV-Akte 65). Am 17. Januar 2019 nahm sie eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den Abklärungsbericht vom 22. Januar 2019 [IV-Akte 66] und die Bestätigung vom 17. Januar 2019 [IV-Akte 65]). Ausserdem forderte sie die behandelnden Ärzte, namentlich Dr. D____, bei dem sich die Beschwerdeführerin Anfang 2019 wieder gemeldet hatte (vgl. IV-Akte 70, S. 1), erneut zur Berichterstattung auf (vgl. den Bericht von Dr. D____ vom 26. Februar 2019 [IV-Akte 70]; siehe auch den von Dr. E____ vom 29. Mai 2019 [IV-Akte 77]). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 26. August 2019 (IV-Akte 79) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. IV-Akte 80) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 81).

c)       Ab dem 2. bis zum 7. Januar 2022 war die Beschwerdeführerin in den H____ Kliniken (H____) hospitalisiert (vgl. IV-Akte 86, S. 9 ff.). Ab März 2022 fanden rheumatologische Konsultationen in der I____klinik [...] statt (vgl. IV-Akte 86, S. 1 ff.; siehe auch IV-Akte 123, S. 6 ff.). In der Zeit vom 13. bis zum 16. März 2022 erfolgte ein weiterer Aufenthalt in den H____ (vgl. IV-Akte 86, S. 22 f.). Am 4. April 2022 fand wegen eines chronischen lumbosakralen Schmerzsyndromes eine Untersuchung im J____ [...] statt (vgl. IV-Akte 86, S. 7 f.). Am 26. April 2022 konsultierte die Beschwerdeführerin erneut die I____klinik [...] (vgl. IV-Akte 95, S. 23 ff.).

d)       Im Juni 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 84). Die IV-Stelle traf in der Folge wiederum entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich wurden von den behandelnden Ärzten Berichte eingeholt (Bericht Dr. E____ vom 17. Juli 2022 [IV-Akte 95, S. 2 ff.]; Bericht med. pract. K____ vom 22. November 2022 [IV-Akte 105, S. 5 ff.]; Bericht med. pract. L____ vom 22. November 2022 [IV-Akte 107, S. 5]). Auf Anraten des RAD (Stellungnahme vom 30. November 2022) wurde ein psychiatrisch-rheumatologisches Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses wurde von der M____ AG erstellt (Gutachten vom 10. Mai 2023; IV-Akte 123, S. 12 ff.). Am 15. Juni 2023 äusserte sich der RAD zum Gutachten (vgl. IV-Akte 126).

e)       Daraufhin teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 6. Juli 2023 mit, man gedenke, das Rentengesuch abzuweisen (vgl. IV-Akte 127). Dazu äusserte sich diese am 29. August 2023. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie wäre bei guter Gesundheit 100 % erwerbstätig und nicht – wie von der IV-Stelle angenommen – 80 %. Auch könne nicht ohne Weiteres auf das Gutachten der M____ AG abgestellt werden. Namentlich das psychiatrische Teilgutachten sei mangelhaft (vgl. IV-Akte 131). In der Folge holte die IV-Stelle beim RAD die Stellungnahmen vom 8. November 2023 resp. vom 7. November 2023 ein (vgl. IV-Akten 135 und 138). Am 24. Oktober 2023 äusserte sich der Abklärungsdienst (vgl. IV-Akte 136). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 14. November 2023 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 140).

II.        

a)       Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 3. Januar 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt folgende Anträge: (1.) Es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 14. November 2023 aufzuheben und es sei diese anzuweisen, ihr mit Wirkung ab Dezember 2022 eine ganze Invalidenrente auszurichten. (2.) Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung mit dem unterzeichnenden Anwalt als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren. (3.) Eventualiter sei die Verfügung vom 14. November 2023 aufzuheben und es sei ein gerichtliches Gutachten in den Disziplinen der Psychiatrie und Rheumatologie anzuordnen, um anschliessend neu über ihren Leistungsanspruch zu entscheiden. (4.) Unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der IV-Stelle. Der Eingabe hat die Beschwerdeführerin insbesondere den Austrittsbericht der H____ vom 31. Oktober 2023 beigelegt (Beschwerdebeilage 3) sowie den Sprechstundenbericht der Schmerzklinik vom 21. November 2023 (Beschwerdebeilage 5) beigelegt.

b)       Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie eine Stellungnahme des RAD vom 6. Februar 2024 (IV-Akte 144) und vom 8. Februar 2024 (IV-Akte 145) beigelegt.

c)       Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 19. Februar 2024 werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch B____, Rechtsanwalt, bewilligt.

d)       Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 16. April 2024 an ihrer Beschwerde fest.

e)       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom 2. Mai 2024 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.      

Am 19. Juni 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom Januar 2019 wäre die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % mit dem Haushalt beschäftigt. Eine Beeinträchtigung im Haushalt bestehe nicht. Da die Beschwerdeführerin seit Januar 2022 über eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % verfüge, sei die Voraussetzung der 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres nicht erfüllt. Damit habe man zu Recht einen Rentenanspruch verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Verfügung vom 14. November 2023).

2.2.        Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, sie wäre bei guter Gesundheit 100 % und nicht lediglich 80 % erwerbstätig (vgl. S. 2 f. der Beschwerde). Des Weiteren macht sie geltend, in medizinischer Hinsicht könne nicht auf das Gutachten der M____ AG vom 10. Mai 2023 abgestellt werden. Namentlich fehle es dem psychiatrischen Teilgutachten an Beweiskraft. Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, das Invalideneinkommen sei unzutreffend ermittelt worden (vgl. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3.        Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 14. November 2023 (IV-Akte 140) erneut einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.

3.              

3.1.        3.1.1.  Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.1.2.  Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.2.        Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.3.        3.3.1.  Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (a.) oder auf 100 % erhöht (b.).

3.3.2.  Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

3.3.3.  Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 24. Oktober 2019 (IV-Akte 81) den Referenzzeitpunkt.

4.              

4.1.        4.1.1.  Gemäss Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

4.1.2.  Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).

4.2.        4.2.1.  Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird zur Ermittlung der Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

4.2.2.  Als Aufgabenbereich gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).

4.2.3.  Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. Laut Art. 27bis Abs. 2 IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (lit. a), und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b).

4.3.        Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruches (u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2020 vom 19. Februar 2020 E. 5.3.2.). Der wirtschaftlichen Notwendigkeit einer Erwerbstätigkeit alleine kommt keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2020 vom 19. Februar 2020 E. 5.3.3.).

4.4.        Die Verfügung vom 24. Oktober 2019 (IV-Akte 81) hatte – dem Abklärungsbericht vom 22. Januar 2019 (IV-Akte 66) folgend – auf der Annahme basiert, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit 80 % erwerbstätig und zu 20 % mit dem Haushalt beschäftigt. Im Abklärungsbericht war festgehalten worden, die Versicherte gebe an, bei guter Gesundheit zu 80 % erwerbstätig zu sein. Eine genaue Zeitangabe könne sie nicht machen, da sie seit Jahren nicht mehr regelmässig ausser Haus gearbeitet habe. Es hätten aber über die Sozialhilfe und die IV Arbeitsversuche stattgefunden. Die übrigen 20 % würde sie als Mutter und Hausfrau tätig sein. Da ihr Sohn unter leichtem ADS leide, benötige er von ihr noch Unterstützung, vielleicht etwas mehr als andere Jungen in diesem Alter. Betreffend Kinderbetreuung berichte sie, dass ihr Sohn von der 1. bis 5. Klasse im Tagesheim mit Tagesstruktur betreut worden sei (ausgenommen am Mittwoch-Nachmittag). Dies habe die Sozialhilfe, welche hierfür die Kosten übernommen habe, verlangt. Seit August 2018 habe der Sohn neben der Schule nicht mehr fremdbetreut werden wollen. Als sie über die IV-Stelle einen Arbeitsversuch bei der F____ AG innegehabt habe, sei ihr Sohn von ihrer Mutter betreut worden, welche im selben Quartier wohne. Die gesamte Betreuung habe ihre Mutter auch übernommen, als sie im November 2018 hospitalisiert gewesen sei. Für den Abklärungsdienst seien die Ausführungen der Versicherten nachvollziehbar. Somit könne die Versicherte als 80 % Erwerbstätige und 20 % Hausfrau eingestuft werden (vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes).

4.5.        4.5.1.  Die Verfügung vom 14. November 2023 (IV-Akte 140) basiert weiterhin auf der Annahme, die Beschwerdeführerin wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 80 % erwerbstätig und im Umfang von 20 % im Haushalt beschäftigt (vgl. IV-Akte 140). In der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 24. Oktober 2023 (IV-Akte 136) wurde diesbezüglich klargestellt, das (nunmehr höhere) Alter des Sohnes allein vermöge die geltend gemachte 100%ige Erwerbstätigkeit nicht zu begründen. Es sei namentlich keine Entwicklung im Erwerbsleben der Versicherten sichtbar, welche eine Steigerung des Pensums auch nur ansatzweise glaubhaft machen würde. Auch habe sich die Versicherte nach der ersten Rentenablehnung – ungeachtet der in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit – nicht um eine entsprechende Beschäftigung bemüht. Dass die Versicherte heute als 80 % Erwerbstätige qualifiziert werde, sei angesichts der bescheinigten Arbeitsfähigkeit, sowie in Anbetracht des gesamten – geringen – Erwerbsverlaufes und der fehlenden Bemühungen zur Integration sogar als eher grosszügig zu werten.

4.5.2.  Dieser Einschätzung des Abklärungsdienstes kann gefolgt werden. Namentlich in Anbetracht der bisherigen Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin erscheint eine 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle als nicht überwiegend wahrscheinlich. So ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin nach zwei Lehrabbrüchen lediglich von Oktober 2004 bis August 2005 als Verkaufsberaterin für C____ Sàrl tätig war (vgl. IV-Akte 10, S. 2). Auch hat sie sich – ungeachtet der in der rentenablehnenden Verfügung vom 24. Oktober 2019 angenommenen 80%igen Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 81) – nicht um eine entsprechende Arbeit bemüht. Wie von der Abklärungsperson zutreffend ausgeführt wird, sind der Umstand, dass die Beschwerdeführerin insgesamt während einer relativ beschränkten Zeit und jeweils in einem sehr geringen Arbeitspensum gearbeitet hat sowie die Tatsache, dass sie keine Anstrengungen im Hinblick auf eine neue Stelle unternommen hat, Indizien, die stärker zu gewichten sind, als die wirtschaftliche Notwendigkeit einer vollen Erwerbstätigkeit (vgl. S. 3 f. des Berichtes mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2020 vom 19. Februar 2020 E. 5.3.3).

4.6.        Die Beschwerdegegnerin geht daher in ihrer Verfügung vom 14. November 2023 (IV-Akte 140) zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich bei guter Gesundheit weiterhin 80 % erwerbstätig und 20 % mit dem Haushalt beschäftigt wäre.

5.              

5.1.        Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

5.2.        5.2.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

5.2.2.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/cc).

5.3.        5.3.1.  Der Verfügung vom 24. Oktober 2019 (IV-Akte 81), mit welcher ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt worden war, hatten die Berichte von Dr. D____ vom 26. Februar 2019 (IV-Akte 70) und von Dr. E____ vom 29. Mai 2019 (IV-Akte 77) sowie die Stellungnahme des RAD vom 26. August 2019 (IV-Akte 79) zugrunde gelegen.

5.3.2.  Dr. D____ hatte im Bericht vom 26. Februar 2019 (IV-Akte 70) dargetan, die Patientin habe sich zwischen dem 14. Dezember 2017 und dem 28. März 2018 bei ihm in Behandlung befunden. Es seien acht Konsultationen abgemacht gewesen. Die Patientin sei viermal ohne Abmeldung nicht erschienen. Als Diagnosen hatte Dr. D____ angegeben: Die Patientin habe Anzeichen für eine ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) und eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) gezeigt. Des Weiteren hatte Dr. D____ ausgeführt, ihre depressive und unruhige Stimmung sei Ausdruck ihrer inneren Unzufriedenheit und ein Mechanismus des Selbstschutzes vor den als zu gross wahrgenommenen Problemen gewesen, auch um sich dem eigenen Leben nicht stellen zu müssen. Die Patientin habe im April 2018 die Therapie auf eigenen Wunsch hin abgebrochen. Nichtsdestotrotz habe sie anfangs 2019 wieder Kontakt aufgenommen. Dabei habe sie berichtet, dass der Grund für den Abbruch der Therapie im 2018 eine viel bessere Stimmungslage gewesen sei, dass sie nun aber gerne die Therapie wiederaufnehmen wolle. Seither habe man ohne Erfolg versucht, sie erneut zu kontaktieren und auch keine Nachricht mehr von ihr erhalten. Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei der Patientin die Notwendigkeit zur Fortsetzung einer Psychotherapie, zu psychosozialer Begleitung und Arbeitsreintegrationsmassnahmen. In Bezug auf die aktuelle Arbeitsfähigkeit könne aufgrund der fehlenden Informationen keine Angabe gemacht werden. Dr. E____ hatte im Verlaufsbericht vom 29. Mai 2019 (IV-Akte 77) dargetan, der gesundheitliche Zustand der Patientin habe sich seit seinem letzten Bericht vom 2017 nicht geändert. Die Diagnosen seien die Gleichen. Für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Schwere, repetitive Tätigkeiten seien wegen chronischem Rückenleiden nicht möglich. Eine aktuelle psychiatrische Therapie sei ihm nicht bekannt.

5.3.3.  Dr. N____ hatte daraufhin in seiner Stellungnahme vom 26. August 2019 (IV-Akte 79) dargetan, von medizinischer Seite her sei davon auszugehen, dass die Versicherte in einem 80%-Pensum in einer leichten bis mittelschweren Hilfsarbeit eingesetzt werden könne. Es bestehe ein Gewichtslimit von zwanzig Kilogramm. Repetitives Bücken gelte es zu vermeiden. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht erforderlich.

5.4.        Die Verfügung vom 14. November 2023 (IV-Akte 140), mit welcher erneut ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint wurde, basiert in medizinischer Hinsicht auf dem bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten der M____ AG vom 10. Mai 2023 (IV-Akte 123, S. 12 ff.). Die Beweiskraft dieses Gutachtens wird von der Beschwerdeführerin für nicht gegeben erachtet (vgl. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

5.5.        5.5.1.  Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

5.5.2.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

5.5.3.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/cc).

5.5.4.  Leidet eine versicherte Person an verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, dürfen die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht einfach addiert werden; vielmehr sind sie in ein Gesamtergebnis zu bringen, d.h. die Arbeitsfähigkeit ist gesamtheitlich zu beurteilen (worin denn gerade auch der Zweck interdisziplinärer Gutachten besteht. Häufig besteht kein Anlass, unter verschiedenen medizinischen Titeln ausgewiesene Teilarbeitsunfähigkeiten zu kumulieren, da der Umfang der grössten Teileinschränkung auch die weiteren Entlastungserfordernisse abdeckt. Selbst wenn sich beispielsweise neben einer aus psychiatrischer Sicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zusätzlich noch eine somatisch begründbare "quantitative" Arbeitsunfähigkeit isoliert darstellen lässt, kann daraus nicht ohne weiteres auf eine Erhöhung der insgesamt aus sämtlichen Beschwerden resultierenden Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Eine einfache Addition verschiedener Teilarbeitsunfähigkeiten kann je nach konkreter Fallkonstellation ein zu hohes oder zu niedriges Ergebnis zeitigen. Dabei betrifft die Frage, ob sich die einzelnen, aus mehreren Behinderungen resultierenden Einschränkungsgrade summieren und wenn ja, in welchem Masse, eine spezifisch medizinische Problematik und Einschätzung, von welcher das Gericht grundsätzlich nicht abrückt (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_517/2023vom 13. Juni 2024 E. 5.2.).

5.6.        5.6.1.  Im Gutachten der M____ AG vom 10. Mai 2023 (IV-Akte 123, S. 12 ff.) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin festgehalten (vgl. S. 7): (1.) chronisches lumbospondylogenes/facettogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5), (a.) radiomorphologisch im MRI LWS vom 7. Februar 2022 aktivierte chronische Osteochondrose L5/S1 Modic Typ 1 auf Typ 2; aktivierte Facettengelenksarthrose LWK4/5, LWK5/SWK1 beidseits, aktivierter Morbus Baastrup LWK3/4 bis LWK5/SWK1; im lumbosakralen Übergang zirkuläre Diskusprotrusion mit breitbasiger medianer Diskushernie, dadurch leichte neuroforaminale Enge links, keine neuroforaminale Enge rechts, keine rezessale oder spinale Enge und im Röntgen der LWS in zwei Ebenen vom 8. März 2022 harmonische Lordose der fünfgliedrigen LWS, allseits erhaltene Weite der Bandscheibenfächer, keine distalen Verkalkungen, keine wesentlichen degenerativen Veränderungen der Facettengelenke, keine Syndesmophyten; (b.) muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen; (c.) intermittierende lumboischialgiforme Schmerzen rechtsbetont; (d.) neurologische Untersuchung vom April 2022 ohne Hinweise auf Radikulopathie rechtsseitig; (2.) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.00/F33.10); (3.) posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1).

5.6.2.  In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde angeführt (vgl. S. 7 f.): (1.) chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), Fibromyalgiesyndrom (ICD-10 M79.0); (2.) chronisches unspezifisches, myofaszial bedingtes zervikales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0), radiomorphologisch im MRT HWS vom 31. März 2022 beginnende Diskopathien mit leichtgradigem, rechts lateral betontem Bulging, kein Nachweis einer relevanten spinalen oder neuroforaminalen Enge, kein Nachweis einer Nervenwurzelkompression klinisch reaktive Myogelosen der Nacken/Schultergürtelmuskulatur; (3.) aktenanamnestisch axiale Spondylarthropathie diskutiert (Erstdiagnose 3/2022) (ICD-10 M45), radiomorphologisch im Röntgen Becken ap vom 8. März 2022 regelrechte ossäre Strukturen der lliosakralgelenke beidseits, kein Nachweis von Erosionen, keine Osteophyten, keine Sklerose, erhaltene Weite der Gelenkspalten; im MRI ISG beidseits vom 11. März 2022 umschriebenes Knochenmarksödem und diskrete Erosion im anterior-superioren Teil der ISG beidseits mit leichter Betonung der rechten Seite. Eine entzündliche Genese ist möglich. Der Befund kann jedoch aufgrund seiner Lokalisation und geringen Ausprägung mit der nur angedeuteten Erosion auch mechanisch interpretiert werden; fortgeschrittene Diskopathie L5/S1 Modic Typ 1 mit Osteochondrose; (b.) aktuell unter Berücksichtigung von aktuellen fachärztlichen radiologischen Reevaluationen Spondylarthropathie sehr unwahrscheinlich.

5.6.3.  Des Weiteren wurde im Gutachten der M____ AG vom 10. Mai 2023 festgehalten, eine angestammte Tätigkeit könne nicht genau definiert werden. Die Explorandin arbeite seit mehr als zehn Jahren nicht mehr (vgl. S. 8 des Gutachtens). Optimal angepasste Tätigkeiten seien körperlich leichte bis selten mittelschwere, immer wieder sitzende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen und repetitive Rotationsbewegungen des Rumpfes. Eine derartige Tätigkeit sei sechs bis acht Stunden pro Tag möglich. Es bestehe dabei eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement. Bezogen auf ein 100%-Pensum betrage die Arbeitsfähigkeit 70 %. Nach unklaren Angaben über die Arbeitsfähigkeit in früheren Jahren und damit nicht nachgewiesener wesentlicher Arbeitsunfähigkeit könne von der festgestellten Arbeitsunfähigkeit seit der Hospitalisation in den H____ im Januar 2022 ausgegangen werden (vgl. S. 9 des Gutachtens). Schliesslich wurde im Gutachten klargestellt, eine Arbeitstätigkeit von 30-40 Stunden pro Woche sei zumutbar, wenn die Versicherte gleichzeitig im Haushalt beansprucht werde (vgl. S. 9 des Gutachtens).

5.7.        5.7.1.  Auf dieses Gutachten der M____ AG vom 10. Mai 2023 kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 5.5.2. hiervor). Insbesondere haben sich die Gutachter umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Auffassung in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Dies gilt namentlich auch für das von der Beschwerdeführerin primär infrage gestellte psychiatrische Teilgutachten von Dr. O____ (IV-Akte 123, S. 29 ff.). So hat der psychiatrische Gutachter die gestellten psychiatrischen Diagnosen (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode; posttraumatische Belastungsstörung und chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren; vgl. S. 25 des Gutachtens) resp. deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die erhobenen Befunde und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten nachvollziehbar begründet. Auch die angenommene 70%ige Restarbeitsfähigkeit kann nachvollzogen werden (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

5.7.2.  Was zunächst die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung und deren Ausprägung angeht, so führte Dr. O____ aus, bei der Explorandin seien die diagnostischen Kriterien einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode gegeben. Diese seien gekennzeichnet durch depressive Verstimmung mit verminderter Freude, erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, verminderten Selbstwert mit lnsuffizienzgedanken und Schuldgedanken. Die Depression sei nicht schwer ausgeprägt. Die Explorandin leide nicht unter Konzentrationsstörungen. Sie habe sich im Untersuchungsgespräch gut konzentrieren und Lebensdaten gut angeben können. Sie habe keine Ermüdungserscheinungen gezeigt. Sie sei nicht suizidal, wenn auch suizidale Handlungen zweimal erfolgt seien, das letzte Mal auch mit stationärer Behandlung. Die Explorandin leide auch nicht unter negativen Zukunftsperspektiven umfassender Art. Auch ihr Appetit sei normal (vgl. S. 24 des Gutachtens). Des Weiteren bejahte der Gutachter das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er führte dazu aus, es bestünden wiederkehrende traumatische Erinnerungen an wiederholt erlebte Gewalt, vor allem auch an eine schwere sexuelle Vergewaltigung im 22. Lebensjahr, worüber sie lange nicht habe reden können. In der seit drei Jahren bestehenden Beziehung mit ihrem Freund habe sie darüber gesprochen. Die Störungen seien aber nicht schwer ausgeprägt. Die Explorandin könne heute über die erlebten traumatischen Erinnerungen reden, wie sich dies auch im heutigen psychiatrischen Untersuchungsgespräch zeige. Menschen mit einer deutlichen posttraumatischen Belastungsstörung wirkten unmittelbar emotional abgestumpft oder zeigten einen Erregungszustand, wenn sie auf ihre Traumatisierungen angesprochen würden, dies eben im Sinne eines – bei einer deutlichen posttraumatischen Belastungsstörung – ausgeprägten Vermeidungsverhaltens (vgl. S. 24 des Gutachtens). Darüber hinaus wurde eine Angststörung verneint. Dr. O____ stellte diesbezüglich klar, die Explorandin leide nicht unter Ängsten und vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst (vgl. S. 24 des Gutachtens). Ebenfalls verneint wurde das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung. Der Gutachter legte hierzu im Wesentlichen dar, die Achse-II-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne nicht gestellt werden. Dagegen spreche auch der Längsverlauf mit vor der Erkrankung sonst normaler Sozialisation neben dem Querschnittsbefund mit sonst wenige auffälligen Persönlichkeitsmerkmalen. Auch könne die in den Akten aufgeführte Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung bei posttraumatischer Belastungsstörung nicht bestätigt werden. Denn bei einer andauernden Persönlichkeitsänderung komme es zu deutlichen spezifischen Symptomen mit andauernder Nervosität, ständiger Angst wie beim Bedrohtsein und vor allem einer emotionalen Entfremdung. Dies sei bei der Explorandin nicht der Fall. Auch eine spezifische Persönlichkeitsstörung könne nicht diagnostiziert werden. Die von Dr. D____ diagnostizierte ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung lasse sich nicht bestätigen; denn die Explorandin sei nicht sozial gehemmt, überempfindlich gegenüber Kritik mit dem Gefühl umfassender Unzulänglichkeit. Jedenfalls habe das heutige Untersuchungsgespräch gut geführt werden können. Sie sei sogar recht mitteilungsbedürftig gewesen (vgl. S. 24 des Gutachtens). Schliesslich stellte Dr. O____ klar, ohne zusätzliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Die Explorandin sei durch die Schmerzen im heutigen Untersuchungsgespräch nicht deutlich beeinträchtigt gewesen. Die bestehenden Störungen interagierten negativ im Sinne der Chronifizierung (vgl. S. 25 des Gutachtens).

5.7.3.  Diese gutachterlichen Ausführungen ergingen insbesondere unter Würdigung der von der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung gemachten Angaben (betr. die Suizidversuche vgl. S. 19 und S. 20 des Gutachtens; betr. Vergewaltigung siehe S. 21 des Gutachtens) und decken sich darüber hinaus mit den Feststellungen/Beobachtungen des Gutachters (vgl. insb. die von Dr. O____ auf S. 22 f. des Gutachtens gemachten Ausführungen [psychiatrischer Befund]). Auch finden sich die zentralen medizinischen Unterlagen nicht nur im Aktenauszug (insb. Austrittsberichte H____ vom 21. Januar 2022 und 23. März 2022 [S. 13 des Gutachtens]; Bericht med. pract. L____ vom 22. November 2022 [S. 15 des Gutachtens]; Berichte Dr. D____ vom 14. Dezember 2017 und vom 26. Februar 2019 [S. 14 des Gutachtens]), sondern wurden von Dr. O____ hinreichend gewürdigt (vgl. S. 24 des Gutachtens betreffend die von Dr. D____ diagnostizierte Persönlichkeitsstörung und die von med. pract. L____ gestellten Diagnosen der Persönlichkeitsstörung und der andauernden Persönlichkeitsänderung). Schlüssig begründet wurde von Dr. O____ im Übrigen auch, weshalb die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren keinen zusätzlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat (vgl. S. 25 des Gutachtens).

5.7.4.  Des Weiteren lässt sich die von Dr. O____ angenommene 30%ige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 26 des Gutachtens) nachvollziehen. Wie sich der Rechtsprechung des Bundesgerichts entnehmen lässt, ist eine allfällige Arbeitsunfähigkeit bei psychischen Leiden (BGE 143 V 409; BGE 143 V 418; BGE 141 V 281) mittels eines strukturierten Beweisverfahrens zu beurteilen. Dessen Wesen besteht darin, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen anhand eines Kataloges von (Standard-)Indikatoren, unterteilt in die Kategorien "funktioneller Schweregrad" (mit den Komplexen Gesundheitsschädigung [Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, Komorbiditäten], Persönlichkeit und sozialer Kontext) und "Konsistenz" (gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck; BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3) einzuschätzen, dies unter Berücksichtigung sowohl leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren als auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen; BGE 141 V 281, 294 f. E. 3.6). Der Gutachter hat eine entsprechende Prüfung vorgenommen (vgl. S. 26 des Gutachtens), die im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Soweit Dr. O____ ausführte, […] später habe sie eine sexuelle Vergewaltigung von einer Gruppe von Männern erlebt, sie habe aber in der Schweiz durchaus gute Kontakte zu Kolleginnen (vgl. S. 26 des Gutachtens), erscheint dies unglücklich formuliert. Die Beweiskraft des Gutachtens lässt sich dadurch aber gleichwohl nicht infrage stellen; denn Dr. O____ hat – nebst den leistungshindernden Momenten – die unzweifelhaft vorhandenen Ressourcen der Beschwerdeführerin aufgezeigt. Ergänzend kann diesbezüglich auch auf die korrekten Ausführungen des RAD (Stellungnahme vom 7. November 2023; IV-Akte 137) verwiesen werden.

5.7.5.  Auch die Berichte der behandelnden Ärzte vermögen vorliegend die Beweiskraft des psychiatrischen Teilgutachtens nicht zu schmälern. Wie dargetan wurde (vgl. Erwägung 5.7.3. hiervor), hat sich Dr. O____ mit diesen umfassend auseinandergesetzt und seine abweichende Beurteilung in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt es bei divergierenden medizinischen Ansichten zu berücksichtigen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte – wie in casu – lege artis vorgegangen ist (BGE 145 V 361, 365 E. 4.1.2; vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2021 vom 5. Juli 2022 E. 5.1. mit Hinweisen). Auch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten medizinischen Experten nicht zu, ein Administrativgutachten stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2021 vom 5. Juli 2022 E. 5.1. mit Hinweisen). Davon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Es gibt keine Anhalte dafür, dass Dr. O____ einen zentralen Aspekt nicht beachtet hat. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich die ihrer Ansicht nach kurze Dauer der Exploration von rund einer Stunde (vgl. S. 18 des Gutachtes; IV-Akte 123, S. 29) als gegen die Beweiskraft sprechend erachtet (vgl. insb. S. 7 der Beschwerde; siehe auch S. 3 der Replik), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts hängt der Aussagegehalt eines medizinischen Berichts nicht in erster Linie von der Dauer der Untersuchung ab. Massgebend ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab. Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2023 vom 30. März 2023 E. 6.3.1.). Vorliegend gibt es keine Anhalte dafür, dass etwas Zentrales vom Gutachter nicht erkannt und gewürdigt worden ist.

5.7.6.  Ausserdem moniert die Beschwerdeführerin, der psychiatrische Gutachter habe eine Vorlage verwendet, wobei das Gutachten die nötige Individualisierung vermissen lasse. Dies werde insbesondere aufgrund des Titels "schulischer und beruflicher Werdegang, Ehrenämter, Militär" deutlich (vgl. S. 7 unten f. der Beschwerde; siehe auch S. 4 der Replik). Dieser Titel findet sich tatsächlich auf S. 20 des Gutachtens (vgl. IV-Akte 123, S. 31). Massgebend ist jedoch der Inhalt des Gutachtens. Es gibt nunmehr aber keine Hinweise darauf, dass der Gutachter der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gerecht worden ist. So hat er sich namentlich auch mit der nötigen Tiefe zu den zentralen biografischen Gegebenheiten geäussert (vgl. S. 18 ff. des Gutachtens).

5.7.7.  Gestützt auf den Austrittsbericht der H____ vom 31. Oktober 2023 (Beschwerdebeilage 3) lässt sich im Übrigen nicht auf eine (nach der Begutachtung) bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 14. November 2023 (BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1) eingetretene dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin schliessen. So ergibt sich daraus namentlich, dass sich die Beschwerdeführerin bereits durch die stationäre Aufnahme deutlich entlastet zeigte und sich innerhalb kurzer Zeit hat stabilisieren können (vgl. S. 2 des Berichtes). Der Eintrittsbefund wurde wie folgt beschrieben: Patientin sei wach und bewusstseinsklar, voll orientiert. Die Auffassung und seien im Gespräch unauffällig. Das Gedächtnis sei subjektiv seit einem Jahr deutlich verschlechtert. Im formalen Denken sei die Patientin aber unauffällig. Es bestünden kein Wahnerleben, keine Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Auch Zwänge seien nicht vorhanden. Es bestehe eine Angst vor dem Alleinsein. Daneben gebe es keine weiteren Ängste. In Bezug auf die Affektivität wurde im Bericht festgehalten: deprimiert, Insuffizienzerleben, affektarm niedergestimmt, nicht schwingungsfähig, antriebsarm, gehemmt. Psychomotorisch bestehe eine leichte Verlangsamung. Auch bestünden Ein- und Durchschlafstörungen, Albträume. Der Appetit sei gut. Eine akute Eigen- und Fremdgefährdung liege nicht vor (vgl. S. 2 des Berichtes). Wie vom RAD in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt wurde (vgl. die Stellungnahme vom 6. Februar 2024; IV-Akte 144), werden in diesem Austrittsbericht der H____ im Ergebnis die Diagnosen von Dr. O____ bestätigt.

5.7.8.  Des Weiteren wird von der Beschwerdeführerin auch das rheumatologische Teilgutachten von Dr. P____ (IV-Akte 123, S. 40 ff.) infrage gestellt. Allerdings ist auch diesbezüglich zu konstatieren, dass sich der Gutachter mit den relevanten Vorakten (insbesondere den Berichten der I____klinik; vgl. dazu S. 30 f. und S. 34 des Gutachtens) auseinandergesetzt hat (vgl. insb. S. 35 des Gutachtens). Auch hat er die von ihm gestellten Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: chronisches lumbospondylogenes/facettogenes Schmerzsyndrom [vgl. S. 36 des Gutachtens]; ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: aktenanamnestisch diskutierte axiale Spondylarthropathie; chronisches unspezifisches – myofaszial bedingtes – zervikales Schmerzsyndrom und Fibromyalgiesyndrom [vgl. S. 36 f. des Gutachtens]) schlüssig begründet (vgl. insb. S. 35 f. des Gutachtens). Darüber hinaus wurde auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vom Gutachter in nachvollziehbarer Art und Weise begründet (vgl. S. 37 f. des Gutachtens).

5.7.9.  Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, in Anbetracht der Einnahme der Schmerzmittel sei die Schmerzsituation nicht zuverlässig ermittelt worden (vgl. S. 10 f. der Beschwerde; siehe auch S. 3 der Replik), kann ihr nicht gefolgt werden. Insbesondere ist diesbezüglich auf die schlüssigen Ausführungen von Dr. N____ abzustellen. Der RAD-Arzt stellte klar, zusammenfassend erscheine allenfalls eine leichte Wirkung der am Morgen eingenommenen Tramal-Tablette möglich. Eine stärkere Wirkung könne aber anhand der beobachteten klinischen Befunde und der Eloquenz der Versicherten während der Untersuchung als ausgeschlossen gelten (vgl. die Stellungnahme vom 8. Februar 2024; IV-Akte 145). Im Übrigen ist auch den plausiblen Ausführungen von Dr. Q____ (Stellungnahme vom 6. Februar 2024; IV-Akte 144) zu folgen.

5.7.10. Wie von der Beschwerdegegnerin schliesslich zutreffend in der Beschwerdeantwort festgehalten wird (vgl. S. 4), unterscheiden sich die im Sprechstundenbericht der I____klinik vom 21. November 2023 (Beschwerdebeilage 5) angeführten Feststellungen nicht wesentlich von den im rheumatologischen Gutachten von Dr.P____ gemachten. Auch aus dem Sprechstundenbericht lässt sich somit nichts ableiten, was die Beweiskraft des rheumatologischen Teilgutachtens schmälern könnte.

5.8.        Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 14. November 2023 (IV-Akte 140) zu Recht gestützt auf das Gutachten der M____ AG in Bezug auf körperlich angepasste Tätigkeiten (vgl. dazu S. 38 des Gutachtens; IV-Akt 124, S. 49) ab Januar 2022 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgeht, wobei die 30%ige Beeinträchtigung dem Pausenbedarf geschuldet ist.

5.9.        In Bezug auf den Haushalt wurde im Gutachten der M____ AG klargestellt, es sei plausibel, dass man anlässlich der Haushaltsabklärung keine Einschränkungen festgestellt habe; denn die Arbeiten könnten über den Tag verteilt mit freier Zeiteinteilung verrichtet werden (vgl. S. 9 des Gutachtens; IV-Akte 123, S. 20). Im Übrigen stellte auch Dr. O____ im psychiatrischen Teilgutachten klar, es bestünden im Haushalt, wo die Tätigkeiten eingeteilt und ohne Zeitdruck verrichtet werden könnten, keine Einschränkungen (vgl. S. 27 des Gutachtens). Dr. P____ hielt fest, spezifische Einschränkungen in der Haushaltsführung könnten nicht festgestellt werden mit Unterstützung der Familienmitglieder (vgl. S. 38 des Gutachtens). Dem kann ebenfalls gefolgt werden.

5.10.        Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, es habe in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % während eines Jahres bestanden, womit ein Rentenanspruch zu verneinen sei (vgl. S. 1 der Verfügung vom 14. November 2023; IV-Akte 140, S. 1), kann ihr daher gefolgt werden. Selbst wenn ein Einkommensvergleich vorgenommen würde (vgl. dazu Erwägung 4.2.1. hiervor), hätte dies keinen Einfluss auf das Ergebnis. Angesichts der (fehlenden) Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin müssten nämlich Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn berechnet werden. Der Invaliditätsgrad entspräche somit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_666/2022 vom 4. August 2023 E. 4.1). Auch wenn für die Rentenberechnung per 2022 weiterhin an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zum leidensbedingten Abzug (vgl. dazu BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; BGE 134 V 322, 328 E. 5.2; BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb-cc) festgehalten und Art. 26bis Abs. 3 IVV nicht zur Anwendung gebracht würde (vgl. dazu das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 31. August 2023, Verfahren IV 2022 120), liesse sich gleichwohl kein rentenbegründender IV-Grad ermitteln; denn selbst eine nicht angemessen erscheinende leidensbedingte Reduktion des Tabellenlohnes um 25 % brächte nur einen nicht rentenbegründenden IV-Grad von 38 % (47.50 x 0.8) mit sich.

5.11.        Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. November 2023 (IV-Akte 140) zu Recht erneut einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.

6.              

6.1.        Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.2.        Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

6.3.        Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter, B____, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer (8.1 %) als angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

          Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, B____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 243.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                 lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführerin –        Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.2 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.06.2024 IV.2024.2 (SVG.2024.131) — Swissrulings