Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 10. Juni 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, Dr. T. Fasnacht
und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
C____
[...]
Beigeladene
Gegenstand
IV.2024.113
Verfügung vom 11. November 2024
Beschwerdeabweisung
Tatsachen
I.
Der 1974 geborene Beschwerdeführer reiste 2016 in die Schweiz ein und arbeitete seither als LKW-Fahrer. Zuletzt war er in dieser Funktion ab dem 20. März 2023 bis 30. Juni 2024 bei der [...] tätig. Am 5. Januar 2024 erlitt er einen Unfall, als beim Hochheben einer klemmenden LKW-Türe einschiessende Rückenschmerzen auftraten (IV-Akte 15, S. 177; Unfallmeldung, IV-Akte 19.34) und war seither arbeitsunfähig. Die Erstbehandlung fand am [...]spital [...] statt (Austrittsbericht vom 05.01.2024, IV-Akte 15, S. 108).
Am 8. Januar 2024 wurde ein MRI der LWS durchgeführt (IV-Akte 15, S. 176). Per 30. Juni 2024 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf (Kündigung, IV-Akte 22, S. 16).
Der Beschwerdeführer meldete sich am 9. Juli 2024 (Posteingang) bei der IV-Stelle unter Hinweis auf seit dem 5. Januar 2024 bestehende Rückenprobleme zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1).
Im Auftrag der Krankentaggeldversicherung D____ erstattete Dr. med. E____ am 18. Juli 2024 ein Gutachten (IV-Akte 15, S. 174 ff.).
Die Beschwerdegegnerin zog die Akten der Krankentaggeld- und der Unfallversicherung bei und holte bei den Behandlern Dr. med. F____ und Dr. med. G____ den Bericht vom 24. Juli 2024 resp. den IV-Arztbericht vom 7. Oktober 2024 (IV-Akte 30) sowie bei der Arbeitgeberin den IV-Fragebogen vom 10. September 2024 ein (IV-Akte 22, S. 9 ff.).
Mit Vorbescheid vom 28. August 2024 informierte die Beschwerdegegnerin den Be-schwerdeführer, dass aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen kein relevanter Gesundheitsschaden vorliege, der seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtige (IV-Akte 17). Da die bisherige Tätigkeit vollumfänglich zumutbar sei und lehne sie einen Leistungsanspruch ab (a.a.O.).
Am 3. September 2024 wurde eine ENMG-Untersuchung in der [...]praxis H____ und am 12. September 2024 eine CT-gesteuerte Facettengelenksinfiltration LWK 5/SWK 1 beidseits durchgeführt (IV-Akte 30, S. 10).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. September 2024 Einwand (IV-Akte 24) und reichte das Aktengutachten von Dr. med. I____ vom 24. Oktober 2024 ein (IV-Akte 34). Die Beschwerdegegnerin holte bei Dr. G____ den IV-Arztbericht vom 7. Oktober 2024 (IV-Akte 30, S. 1 ff.) und bei Dr. med. I____ die medizinische Stellungnahme vom 24. Oktober 2024 ein und legte das Dossier dem RAD-Arzt Dr. med. J____ zur Stellungnahme vor. Dieser äusserte sich am 5. November 2024 (IV-Akte 35). In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. November 2024 am Vorbescheid fest (IV-Akte 38).
II.
Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2024 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 11. November 2024 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit für weitere medizinische Abklärungen an die Vorinstanz zurück zu weisen
3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht werden folgende Anträge gestellt:
1. Die C____ sei zum Verfahren beizuladen.
2. Es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer ein Replikrecht zu gewähren.
In der Beilage reicht der Beschwerdeführer die E-Mail von Dr. med. I____ vom 28. November 2024 ein (Beschwerdebeilage/BB 3)
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2025 die Beschwerdeabweisung.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 25. März 2025 an den gestellten Rechts-begehren fest.
III.
Am 8. Januar 2025 geht der Kostenvorschuss ein.
IV.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 10. Juni 2025 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdegegnerin lehnte in der angefochtenen Verfügung einen Rentenanspruch mit der Begründung ab, es bestehe kein Gesundheitsschaden. Der Beschwerdeführer sei voll arbeitsfähig. In medizinischer Hinsicht stützte sie sich auf die RAD-Stellungnahme von Dr. med. J____ vom 5. November 2024 (IV-Akte 35), welcher sich wiederum auf das im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstellte Gutachten von Dr. med. E____ vom 18. Juli 2024 abstützte (IV-Akte 15, S. 174 ff.).
2.2. Der Beschwerdeführer moniert, dass die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. med. E____ abgestellt hat, statt selber ein externes Gutachten einzuholen (Beschwerde, Rz. 12 und 15). Zudem sei die Stellungnahme von Dr. med. I____ vom 24. Oktober 2024 vom RAD falsch gewürdigt worden (Beschwerde, Rz. 14). Dabei macht der Beschwerdeführer geltend, Dr. med. E____ nehme als Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie eine orthopädische Beurteilung vor, wohingegen sowohl Dr. med. F____ wie auch Dr. med. I____ eine erneute Beurteilung durch einen Wirbelsäulenspezialisten empfehlen würden. Dr. med. I____ erachte zudem eine psychiatrische Beurteilung inkl. therapeutischen Compliance Testung für notwendig (IV-Akte 34, S. 6).
2.3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat.
3.
3.1. Als Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG gilt die voraussichtliche bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
3.2. Ein Rentenanspruch setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.3. Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.4. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a, 125 V 351, 352 E. 3a, 122 V 157, 160 E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
3.5. 3.5.1. Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV]). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1).
3.5.2. Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenen externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren Hinweisen).
3.6. Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zu, als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder behandelnder Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich vornehmlich auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. J____, welcher grundsätzlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit feststellte. Grundlage für diese Einschätzung bildete das im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstellte Gutachten von Dr. med. E____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 18. Juli 2024 (IV-Akte 15, S. 174 ff.). Darauf ist nachfolgend vertieft einzugehen.
4.2. 4.2.1. Dr. med. E____ untersuchte den Beschwerdeführer am 18. Juli 2024 persönlich (IV-Akte 15, S. 117-124). Dabei konnte er keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen (IV-Akte 15, S. 180). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (a.a.O.). Als einzige Einschränkung formulierte Dr. med. E____ den Ausschluss von schweren und mittelschweren Dauerbelastungen des Rumpfes, insbesondere mit Drehbewegungen. Diese Belastungen seien im zuletzt ausgeübten Beruf als Kraftfahrer nicht aufgetreten, sollten aber bei einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermieden werden (a.a.O.).
4.2.2. Gegenüber Dr. med. E____ berichtete der Beschwerdeführer, beim länger Sitzen oder Stehen verspüre er einen Schmerz linksbetont entlang der Wirbelsäule (IV-Akte 15, S. 178). Bei einer Positionsänderung gebe es eine Schmerzbesserung, bei gleicher Position sei der Schmerz hoch (a.a.O.). Dr. med. E____ hielt fest, der Beschwerdeführer verneine auf Nachfrage klar eine spezielle vom Rücken aus ziehende Schmerzsymptomatik in Arme oder Beine. Der Beschwerdeführer sei LKW-Fahrer, übe diesen Beruf seit dem Unfall am 5. Januar 2024 jedoch nicht mehr aus. Seit dem 30. Juni 2024 (Kündigung) sei er arbeitslos (a.a.O.). Die Unfallversicherung habe alles abgelehnt. Unter zweimal wöchentlicher Physiotherapie sowie Schwimmen und Wärme habe sich die Situation verbessert. Er nehme alle 1-2 Tage 500-1’000mg Dafalgan bei Bedarf. Der Hauptschmerz sei Mitte BWS und in der unteren LWS, wobei es generell vom Kopf aus links betont an der ganzen Wirbelsäule schmerze (a.a.O.). Nachts komme er gut zu recht. Aktuell könne er sich die letzte Tätigkeit so nicht vorstellen (a.a.O.).
4.2.3. Zu den Befunden anlässlich der persönlichen Untersuchung hielt Dr. med. E____ fest, der Barfussgang sei kleinschrittig und harmonisch (IV-Akte 15, S. 178). Der Zehenspitzen- und Fersenstand gelinge gut (a.a.O.). Im Zehenspitzenstand und im –gang sei der Beschwerdeführer etwas langsam jedoch ohne Funktionsverlust. Es bestehe eine leichte rechtsbetonte Gangunsicherheit (a.a.O.). Das in die Hocke gehen gelinge fast vollständig mit Aufrichten ohne Kletterphänomen. Beim Aufrichten gebe der Beschwerdeführer mittlere LWS-Schmerzen am beidseits getapten Rücken an (a.a.O.). Es bestehe kein Muskelhartspann. Der Einbeinstand gelinge mit beiden Beinen nacheinander langsam mit etwas Unsicherheit rechts ohne Abbruch (a.a.O.). Axialer Druck auf die Schulter verursache leichte linksbetonte WS-Schmerzen diffus. Der Schürzenund Nackengriff sei frei. Der Jobe- und Lift Off Test seien beidseits negativ (a.a.O.). Palpatorisch bestehe eine linksbetonte Druckdolenz ausgehend vom Trapezius, Latissimus dorsi und paralumbal links, rechts weniger ohne klare anatomische Zuordnung (a.a.O.). Hinsichtlich der oberen und unteren Extremitäten bestehe eine normale Sensibilität. Die Valleix’schen Druckpunkte seien beidseits klar negativ (IV-Akte 15, S. 179). In Rückenlage bestünden inspektorisch unauffällige Verhältnisse der unteren Extremitäten und Beinlängengeradstand (a.a.O.). Es bestehe eine normale Kraftentwicklung bei negativem Lasègue und Bragard-Zeichen und bds. Normosensibilität ohne Dystrophie (a.a.O.). Die allseits schwache Reflexausprägung sei symmetrisch (Triceps,-, Biceps-, Radiusperiostsehnenreflexe sowie Patellar- und Achillessehnenreflexe). Es gebe keine Arbeitsspuren an den Händen, keinerlei metacarpale oder metalarsale Beschwielungen. An der rechten Hohlhand A.1 Dig. li bestehe eine Ringbandverdickung ohne Sehnenschnappen oder palpatorische Druckdolenz. Das ISG sei auf Palpation schmerzfrei (a.a.O.).
4.2.4. Dr. med. E____ kam zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Rückenschmerzen diffus verteilt seien und sich den MRT-Befunden vom 8. Januar 2024 nicht zuordnen lassen würden (IV-Akte 15, S. 180). Objektive pathologische Befunde seien nicht vorhanden. Ausser unspezifischen Rückenschmerzen subjektiver Angabe nach «Unfall» seien weder ein objektiver Befund der vor allem mit Tapes versorgten BWS, noch eine neurologische objektive Komponente dieser Beschwerden ersichtlich (a.a.O.). Sicher bestünden keine neurologischen pathologischen peripheren Befunde unspezifischer Thorakalgien und Lumbalgien (a.a.O.). Dies begründe keine Arbeitsunfähigkeit in den meist sitzenden Berufen ohne schwere Gewichtsbelastung und andauernde Drehbewegungen unter Last der Wirbelsäule (a.a.O.). Dr. med. E____ hielt fest, es seien keine therapeutischen Vorschläge ausser Selbstübungen und Selbstmobilisation der Thorakalgien und Lumbalgien zu empfehlen (IV-Akte 15, S. 181). Im Ergebnis kam Dr. med. E____ zum Schluss, der Versicherte weise auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit auf. Als einzige Einschränkung gelte die schwere und mittelschwere Dauerbelastung des Rumpfes vor allem mit Drehbewegungen. Diese komme im zuletzt ausgeübten Beruf als LKW-Fahrer nicht vor und sollte in Bezug auf eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gemieden werden (a.a.O.).
4.3. 4.3.1. Der RAD-Arzt Dr. med. J____ führte in seiner ausführlichen Stellungnahme vom 5. November 2024 aus, laut Austrittsbericht Notfallstation [...]spital [...] vom 5. Januar 2024 habe beim Versicherten eine akute Lumbago bestanden, wobei bei fehlenden red flags auf weitere Abklärungen verzichtet worden sei (IV-Akte 35, S. 7). Eine weiterführende MRT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 9. Januar 2024 ergab bis auf sehr geringe altersbedingte degenerative Veränderungen keine relevanten pathologischen Befunde sowie keinen Hinweis auf relevante Kompression von Nervenstrukturen (IV-Akte 35, S. 8). Am 18. Juli 2024 erfolgte im Auftrag der zuständigen Krankentaggeldversicherung eine Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie FMH. Hierbei konnten lediglich rein subjektive, diffuse und verteilte Rückenschmerzen festgestellt werden, die weder in der klinischen Untersuchung noch in der bildgebenden Diagnostik objektivierbare Korrelate gefunden hätten (a.a.O.). Nach gutachterlicher Einschätzung sei der Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu 100% arbeitsfähig. Als einzige Einschränkung sei die schwere und mittelschwere Rotations-Dauerbelastung des Rumpfes anzusehen, die jedoch im zuletzt ausgeübten Beruf als Kraftfahrer nicht vorkomme. Diese Einschränkung sei auch im Hinblick auf eine andere Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen (a.a.O.).
4.3.2. Weiter führte der RAD-Arzt aus, die gutachterlich objektivierten Befunde stimmten mit denen, die durch den behandelnden Orthopäden Dr. med. F____ am 24. Juli 2024 erhoben wurden, grundsätzlich überein. Im Rahmen der klinischen Untersuchung bei Dr. med. F____ habe sich der Versicherte über keinerlei Beschwerden beklagt. Er habe über Schmerzen im Bereich des Achsenskeletts nach längerem Sitzen berichtet. Die Einnahme von Schmerzmitteln habe er verneint. Funktionseinschränkungen hätten zum Zeitpunkt der Konsultation nicht festgestellt werden können. Der behandelnde Orthopäde habe aufgrund der rein subjektiv geklagten Beschwerden des Versicherten eine volle Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Lastwagenfahrer attestiert. Ein ursächlicher Zusammenhang der Beschwerden mit dem Ereignis vom 5. Januar 2024 sei seitens der SUVA abgelehnt worden (a.a.O.). Gemäss IV-Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. G____ vom 17. Oktober 2024 bestehe aufgrund der chronisch rezidivierenden Rückenschmerzen und des Hebetraumas vom Januar 2024 keine Arbeitsfähigkeit als Lastwagenfahrer. Für eine angepasste Tätigkeit ohne ständiges Sitzen und ohne Heben und Tragen schwerer Lasten bestehe hingegen ein Leistungsvermögen von 20 Prozent (a.a.O.). Dieser Einschätzung könne aus fachorthopädischer und versicherungsmedizinischer Sicht aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden (a.a.O.). Der behandelnde Hausarzt habe unter den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in erster Linie Krankheitsbilder ohne lnvaliditätspotential angeführt: das oben erwähnte Karpaltunnelsyndrom rechts, wobei nach neurologischer Einschätzung kein Interventionsbedarf bestehe, ein chronisches Zervikalsyndrom, wobei sich aus der gesamten Aktenlage kein Hinweis auf eine Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule ergebe und auch die gutachterliche klinische Untersuchung eine uneingeschränkte Funktion und Beweglichkeit der Halswirbelsäule konstatiert habe; Verspannungen (Myogelosen) der Schultergürtelmuskulatur, die an sich als funktionell und transitorisch einzustufen seien (a.a.O.); ein Trauma des linken Fusses vom 14. Februar 2022 ohne verbleibende Traumafolgen (vgl. Röntgenbefund vom 14. Februar 2022, IV-Akte 35, S. 9). Insbesondere im Hinblick auf die geklagte invalidisierende Schmerzsymptomatik des Achsorgans habe der Hausarzt ausgeführt, dass der Versicherte ausser bei Bedarf keine dauerhafte Schmerzmedikation einnehme, was in sich widersprüchlich sei und gegen einen tatsächlichen Leidensdruck des Versicherten spreche. Aus allen vorgenannten Gründen könne den Einschätzungen des behandelnden Allgemeinmediziners Dr. med. G____ zur Arbeitsfähigkeit nicht gefolgt werden (a.a.O.).
4.3.3. Betreffend der Beurteilung durch Dr. med. I____ führte der RAD-Arzt aus, soweit ersichtlich, sei unklar, ob es sich um eine Beurteilung aufgrund einer eigenen körperlichen Untersuchung oder um eine reine Beurteilung nach Aktenlage handle - ein Untersuchungsdatum sei jedenfalls nicht angegeben und eine detaillierte Beschreibung der klinischen Befunde jedenfalls nicht erkennbar (IV-Akte 35, S. 9). Die Beurteilung von Dr. med. I____ vom 24. Oktober 2024 bringe jedenfalls keine neuen medizinischen Gesichtspunkte hervor und vermöge das Ergebnis der gutachterlichen Untersuchung vom 18. Juli 2024 nicht zu ändern, da es sich im Wesentlichen um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts handle, die nicht durch genaue klinische Befunde, sondern nur durch allgemeine medizinische Argumente untermauert werde (a.a.O.). Die gesamten medizinischen Unterlagen, die nach dem orthopädischen Gutachten vom 18. Juli 2024 vorgelegt worden seien, würden gegenüber diesem keine relevanten neuen medizinischen Aspekte hervorbringen. Selbst die Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf durch den Orthopäden Dr. med. F____ könne nicht nachvollzogen werden, zumal diese durch keinerlei pathologische klinische Befunde untermauert werde und sich lediglich auf die subjektive Angabe und Selbsteinschätzung des Versicherten stütze, worauf Dr. med. F____ selbst explizit hinweise (IV-Akte 35, S. 10). Abschliessend hielt der RAD-Arzt fest, nach eingehender Diskussion der vorgebrachten medizinischen Gründe für den Einwand und sorgfältiger Prüfung der Unterlagen bestehe kein Anlass, von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wie im Gutachten Dr. med. E____ vom 18. Juli 2024 abzuweichen (a.a.O.). Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe derzeit kein Bedarf für eine polydisziplinäre Begutachtung (a.a.O.).
4.4. Wie bereits in Erwägung 3.5.2. hiervor ausgeführt, ist den Beurteilungen der (versicherungsinternen) RAD-Ärzte Beweiskraft zuzuerkennen, sofern keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Solche Zweifel liegen bei der Beurteilung durch Dr. med. J____ nicht vor. Der RAD-Arzt nannte in der Aktenaufzählung Unterlagen der Unfallversicherung und stützte sich bei der Bewertung der medizinischen Sachlage auf die von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebenen Expertise von Dr. med. E____ (vgl. IV-Akte 35, S. 2-7). Er setzte sich eingehend mit den abweichenden Auffassungen von Dr. med G____, Dr. med. I____ und Dr. med. F____ auseinander und begründete einlässlich, wieso er ihnen nicht folgen könne. Hervorzuheben ist, dass das Fehlen neurologischer Ausfälle behandlerseits von Dr. med. K____ bestätigt wurde (Bericht Dr. med. K____ vom 1.07.2024, IV-Akte 15, S. 157) und die SUVA eine Leistungspflicht ablehnte, da weder ein Unfall im Rechtssinne noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Dazu passt, dass im MRI vom 9. Januar 2024 keine frischen Läsionen und keine Neurokompressionen festgestellt wurden (IV-Akte 30, S. 29). Im Ergebnis ist auf die Einschätzung von Dr. med. J____ abzustellen, da sich aus den vorliegenden Unterlagen keine auch nur geringen Zweifel daran ergeben.
4.5. Zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach es sich bei einem Gutachten der Krankentaggeldversicherung rechtsprechungsgemäss um ein Parteigutachten handle (Replik, Rz. 5), ist darauf hinzuweisen, dass ein Privatgutachten nach der Revision der Schweizerischen Zivilprozessordnung per 1. Januar 2025 eine neue Beweiskraft hat. Es gilt nun als Urkunde und unterliegt der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. Dies ergibt sich aus Art. 177 ZPO, in der Fassung sei 1. Januar 2025, welcher gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 407 f. ZPO auch für Verfahren gilt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung «rechtshängig» sind.
4.6. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. G____ die attestierte Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit weder im Bericht vom 24. Oktober 2024 noch im Bericht vom 15. April 20024 näher begründete (IV-Akte 30, S. 7; IV-Akte 15, S. 15 ff.) und diese auch nicht in Relation zu allfälligen Funktionsbeeinträchtigungen setzte. Daher ist nicht nachvollziehbar, wieso beim Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit (ohne Dauersitzen und Heben und Tragen von schweren Lasten [<5 kg] sowie ohne langes Stehen) gemäss Dr. med. G____ eine Arbeitsunfähigkeit bestehen soll (a.a.O.). Die Ausführungen Dr. med. G____ vermögen daher bereits angesichts der mangelnden Begründungsdichte keine Zweifel an der Darstellung des RAD – und der übrigen Aktenlage - zu erwecken und erscheinen insgesamt nicht schlüssig.
4.7. 4.6.1. Das gleiche gilt für den Bericht von Dr. med. F____ vom 24. Juli 2024 und die von Dr. med. I____ im Auftrag der L____ verfasste medizinische Stellungnahme vom 24. Oktober 2024.
4.6.2. Zunächst kann der Beschwerdeführer aus dem Bericht von Dr. med. F____ vom 24. Juli 2024 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie Dr. med. F____ selber festhält, lagen ihm weder der Notfallbericht vom 5. Januar 2024 noch das MRI vom 8. Januar 2024 vor (IV-Akte 15, S. 154). Da der Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. F____ aktuelle Beschwerden sowie Funktionseinschränkungen verneinte (a.a.O.) und angab, keine Medikamente einzunehmen, was dazu führte, dass Dr. med. F____ auf eine klinische Untersuchung verzichtete (a.a.O.), sind die von ihm getroffenen Schlussfolgerungen wenig beweiskräftig.
4.6.3. Dr. med. I____ führte in seiner medizinischen Stellungnahme vom 24. Oktober 2024 im Auftrag der L____ Rechtsschutzversicherung, bei welcher es sich um eine reine Aktenbeurteilung handelt, aus, als subjektive Beschwerden würden beim Beschwerdeführer eine Lumbago nach Hebetrauma von Mitte BWS bis untere LWS linksbetont mit leichter Kraftverminderung des linken Beines sowie rezidivierende Parästhesien bestehen (IV-Akte 34, S. 6). Es bestünden keine fokalneurologischen Ausfälle. Eine Initial erschwerte Selbstmobilisation habe sich rasch verbessert. Persistierende Schmerzen bestünden beim längeren Sitzen im ganzen Achsenskelett (a.a.O.). Als objektive Befunde nannte er eine leichte Gangunsicherheit rechtsbetont (a.a.O.) sowie eine Osteochondrose mit breitbasiger Bandscheibenhernie paramedian mit Eindellung des Duralschlauches/Myelons bei leichtgradiger spinaler Enge und eingebrochener Schmorlknoten in der Grundplatte LWK 4 mit umgebenden Knochenmarkoedem im MRI vom 8. Januar 2024 (a.a.O.). Dabei führte er aus, diese Diagnosen würden eine Arbeitsunfähigkeit in einem körperlich stark belasteten Beruf und vor allem bei noch fehlender vollständiger Objektivierung dieser Schmerzen begründen (a.a.O.). Dazu im Widerspruch steht, dass Dr. med. I____ selber einräumte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung bei Dr. med. F____ am 24. Juli 2024 beschwerdearm war, dass er Funktionsausfälle verneint hatte und auch nicht unter analgetischer Dauermedikation stand (IV-Akte 34, S. 6). Diese Umstände sprechen gegen eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit. Die abweichende Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von Dr. med. F____ und Dr. med. I____ ist wohl eher der Erfahrungstatsache geschuldet, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 4.2.3 mit Hinweis auf 8C_317/2018 vom 13. März 2019; 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3; je mit Hinweisen).
4.8. 4.7.1. Nach Ansicht von Dr. med. I____ habe Dr. med. J____ fälschlicherweise behauptet, Dr. med. I____ sei mit einer umfassenden medizinischen Untersuchung beauftragt worden und habe den Beschwerdeführer klinisch untersucht, was nicht der Fall gewesen sei (BB 3). Dr. med. I____ stellte klar, dass er den Beschwerdeführer weder gesehen noch untersucht habe und dass sich seine Beurteilung ausschliesslich auf die Aktenlage stütze. Die Stellungnahme von Dr. med. J____ sei gemäss Dr. med. I____ wertlos und eine erneute ärztliche Beurteilung unumgänglich (a.a.O.).
4.7.2. Hierzu ist auszuführen, dass der RAD offen gelassen hat, ob es sich bei der Einschätzung von Dr. med. I____ um eine reine Aktenbeurteilung gehandelt hat oder nicht («Soweit ersichtlich, ist unklar, ob es sich um eine Beurteilung aufgrund einer eigenen körperlichen Untersuchung oder um eine reine Beurteilung nach Aktenlage handelt», IV-Akte 35, S. 9). Zudem wurde die Wendung «detaillierten medizinischen Untersuchung» durch Dr. med. I____ erstmals im Einwandschreiben vom 30. Oktober 2024 erwähnt (IV-Akte 34 S. 1) und vom RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 5. November 2024 lediglich übernommen (IV-Akte 35, S. 9). Selbst wenn ein falsches Zitat vorliegen sollte, erweist sich dieses vor dem Hintergrund der vollumfänglich überzeugenden Einschätzung des RAD-Arztes (vgl. Erwägung 4.4 vorstehend) als unschädlich.
4.9. Im Ergebnis kann auf die RAD-Stellungnahme von Dr. med. J____ vollumfänglich abgestellt werden. Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen seiner Beschwerde nichts vor, was an dieser Betrachtungsweise etwas ändern würde. Insbesondere ergibt sich angesichts des klar erhobenen und durchgängig widerspruchsfreien medizinischen Sachverhaltes keine Veranlassung zu weiteren medizinischen Abklärungen der vom Beschwerdeführer geltend gemachten diffusen Beschwerden.
5.
5.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2. Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, hat der Beschwerdeführer zu tragen.
5.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr. K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Beigeladene
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: