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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.02.2026 IV.2024.111 (SVG.2026.44)

10 février 2026·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,169 mots·~16 min·3

Résumé

Beginn der mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10. Februar 2026

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]   

            Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

           Beschwerdegegnerin

B____

[...]   

                    Beigeladener 1

C____

[...]

                     Beigeladene 2

Gegenstand

IV.2024.111

Verfügung vom 15. November 2024

Beginn der mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit

Tatsachen

I.         

a)       B____ (Beigeladener 1), geboren 1966, arbeitete seit dem 20. Oktober 2015 in einem 75%-Pensum als Küchenmitarbeiter für die D____ AG (vgl. u.a. IV-Akte 14, S. 2 f.) und war in dieser Eigenschaft bei der C____ (Beigeladene 2) vorsorgeversichert (vgl. IV-Akte 14, S. 8). In der Zeit vom 17. Mai 2016 bis zum 3. Juni 2016 war der Beigeladene 1 zum ersten Mal in den E____ Kliniken (E____) hospitalisiert. Dort wurden die Diagnosen "Verdacht auf paranoide Schizophrenie" und "psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (schädlicher Gebrauch)" gestellt (vgl. den Austrittsbericht vom 19. August 2016; IV-Akte 55, S. 16 ff.). Im Rahmen des darauffolgenden Aufenthaltes vom 9. August 2016 bis zum 8. September 2016 in den E____ wurde schliesslich – nebst der Diagnose "psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (schädlicher Gebrauch)" die Diagnose "paranoide Schizophrenie" gestellt (vgl. den Austrittsbericht vom 19. Januar 2017; IV-Akte 17, S. 16 ff.). Im Wesentlichen wegen denselben Krankheitsbildern war der Beigeladene 1 auch ab dem 16. Juli 2021 bis zum 5. August 2021 in den E____ hospitalisiert (vgl. IV-Akte 17, S. 32 f.). Eine weitere Hospitalisation erfolgte ab dem 30. August 2021 (vgl. IV-Akte 23, S. 3 ff.).

b)       Am 9. September 2021 meldete sich der Beigeladene 1 schliesslich erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Am 27. Oktober 2021 trat er aus den E____ aus (vgl. den Bericht vom 28. November 2021; IV-Akte 23, S. 3 ff.). Ab dem 1. November 2021 wurde dem Beigeladenen 1 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 26, S. 3). In der Folge schloss die IV-Stelle – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 28) – mit Verfügung vom 15. März 2022 die Frühintervention ab und verneinte einen Rentenanspruch des Beigeladenen 1. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Beigeladene 1 habe seit dem 1. November 2021 die angestammte Tätigkeit zu einem Pensum von 75 % wieder aufgenommen (vgl. IV-Akte 29).

c)        Mit Änderungskündigung vom 27. September 2022 beendete die D____ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Beigeladenen 1 per Ende Dezember 2022 (vgl. IV-Akte 45, S. 21). Ab dem 1. Januar 2023 war er von der F____ AG angestellt (vgl. IV-Akte 39, S. 10 und IV-Akte 79, S. 8 f.) und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der A____ (Beschwerdeführerin) vorsorgeversichert (vgl. IV-Akte 79, S. 5 und S. 12).

d)       Am 18. Januar 2023 wurde der Beigeladene 1 wegen Augenproblemen auf der Interdisziplinären Notfallstation des G____spitals vorstellig. Dort wurde die Diagnose "Verdacht auf atypische Amaurosis fugax unklarer Ätiologie, Erstdiagnose 18. Januar 2023" gestellt (vgl. IV-Akte 55, S. 55). Ab dem 28. März 2023 wurde ihm von seiner Hausärztin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. die Atteste vom 31. März 2023 [IV-Akte 39, S. 6] und vom 29. März 2023 [IV-Akte 39, S. 5]; siehe auch die Meldung an die Krankentaggeldversicherung [IV-Akte 39, S. 10]). Ab dem 31. März 2023 war der Beigeladene 1 erneut (bis zum 29. Juni 2023) in den E____ hospitalisiert (vgl. den Austrittsbericht vom 13. Juli 2023; IV-Akte 56, S. 1 ff.).

e)       Am 1. Juni 2023 ersuchte der Beigeladene 1 die IV-Stelle um Wiedereröffnung des Dossiers (vgl. IV-Akte 32). In der Folge wurde ihm mitgeteilt, Eingliederungsmassnahmen seien aktuell nicht möglich. Man prüfe einen Rentenanspruch (vgl. das Schreiben vom 13. Juni 2023; IV-Akte 38). Mit Schreiben vom 27. Juni 2023 löste die F____ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Beigeladenen 1 per Ende Juli 2023 auf (vgl. IV-Akte 79, S. 10). Die IV-Stelle traf zur Prüfung des Rentenanspruches entsprechende Abklärungen. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. den Bericht von Dr. H____ vom 29. Juni 2023 [IV-Akte 55]; siehe auch den Austrittsbericht der E____ vom 13. Juli 2023 [IV-Akte 56]).

f)        In der Zeit vom 4. August 2023 bis zum 11. September 2023 und vom 11. Oktober 2023 bis zum 9. November 2023 war der Beschwerdeführer erneut in den E____ hospitalisiert (vgl. den Austrittsbericht vom 20. September 2023 [IV-Akte 62, S. 2 ff.] und den Austrittsbericht vom 14. November 2023 [IV-Akte 73, S. 2 ff.]). Im weiteren Verlauf liess die E____ der IV-Stelle den Bericht vom 24. März 2024 zukommen (vgl. IV-Akte 83).

g)       Am 6. Juni 2024 äusserte sich der RAD. Er machte geltend, es bestehe seit dem 31. März 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 87). Daraufhin teilte die IV-Stelle dem Beigeladenen 1 mit Vorbescheid vom 5. Juli 2024 mit, man gedenke, ihm ab März 2024 eine ganze Rente zuzusprechen (vgl. IV-Akte 88). Dazu äusserte sich am 5. Juli 2024 die Beschwerdeführerin. Insbesondere beantragte sie, es sei der Beginn der einjährigen Wartezeit bereits auf den 22. Juni 2021 anzusetzen, in jedem Fall auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2023. Es handle sich beim Gesuch vom Juni 2023 um eine verspätete Anmeldung und der Beginn der Rente der Invalidenversicherung sei auf den 1. Dezember 2023 anzusetzen (vgl. IV-Akte 97). In der Folge nahm der RAD am 30. September 2024 nochmals Stellung. Er wies darauf hin, der Versicherte habe bis zum 31. Dezember 2022 gearbeitet. Der Beginn der Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne medizinisch nachvollziehbar auf Januar 2023 festgelegt werden (vgl. IV-Akte 99). Mit Verfügung vom 15. November 2024 sprach die IV-Stelle dem Beigeladenen 1 ab 1. März 2024 eine ganze Rente zu. Dabei setzte sie den Beginn des Wartejahres auf März 2023 fest (vgl. IV-Akte 105, S. 2 ff.).

II.        

a)       Mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 wandte sich die Beschwerdeführerin an die IV-Stelle und machte geltend, es sei spätestens ab erneuter Zunahme des Alkoholkonsumes durch den Beigeladenen 1 ab dem 15. Dezember 2022 im Zusammenhang mit den beruflichen Ereignissen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten (Beginn des Wartejahres). Aufgrund der im Juni 2023 erfolgten Anmeldung zum IV-Leistungsbezug sei der versicherten Person daher ab Dezember 2023 eine IV-Rente zuzusprechen. Die IV-Stelle leitete das Schreiben an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter.

b)       Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 16. Dezember 2024 wird die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass man von einem Antrag auf Wiedererwägung an die IV Stelle Basel-Stadt ausgehe. Für den Fall, dass sie Beschwerde beim Gericht habe einreichen wollen, bitte man um entsprechende Klarstellung.

c)        In der Folge beantragt die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 27. Dezember 2024 Folgendes: (1.) In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2024 aufzuheben. (2.) Es sei festzustellen, dass das Wartejahr seit dem Jahr 2021 nie unterbrochen wurde und dem Versicherten sei per Dezember 2023 eine Invalidenrente zuzusprechen. (3.) Eventualiter sei das Wartejahr per Dezember 2022 neu zu eröffnen und dem Versicherten nach Ablauf des Wartejahres per Dezember 2023 eine Invalidenrente zuzusprechen. (4.) Unter o/e-Kostenfolge.

d)       Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

e)       Der Beigeladene 1 lässt sich nicht zur Beschwerde vernehmen (vgl. den Vermerk vom 18. März 2025 im Verfahrensprotokoll).

f)        Mit Schreiben vom 2. April 2025 lässt die Stiftung I____ dem Gericht die den Beigeladenen 1 betreffenden Unterlagen zukommen.

g)       Die Beschwerdeführerin verzichtet mit Schreiben vom 9. April 2025 auf Einreichung einer Replik und hält an den in der Beschwerde gestellten Anträgen und der darin angebrachten Begründung fest.

III.      

Am 19. Juni 2025 findet eine erste Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich dieser wird der Fall ausgestellt, um die C____ beizuladen.

IV.     

a)       In der Folge wird die C____ (Beigeladene 2) dem Verfahren beigeladen (Verfügung der Instruktionsrichterin vom 20. Juni 2025).

b)       Diese äussert sich am 23. Juli 2025. Sie macht geltend, es sei der Begründung und dem Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin gemäss Beschwerdeantwort vom 5. März 2025 vollumfänglich zu folgen und die Verfügung vom 15. November 2024 zu bestätigen.

V.       

Am 10. Februar 2026 wird die Sache erneut von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.        Die Pensionskasse ist an die Feststellungen der IV-Stelle gebunden, wenn letztere den Eintritt der mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Erwägungen 3.1. und 3.2. hiernach) nicht auf einen Zeitpunkt hin festlegte, der ab dem Leistungsgesuch gerechnet weiter als sechs Monate zurückliegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_895/2013 vom 15. Mai 2014 E. 3.1; siehe auch Kaspar GERBER, in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, IVG, 2022, N 33 f. zu Art. 29 IVG). Der Beigeladene 1 meldete sich am 1. Juni 2023 erneut zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 32). Der IV-Rentenanspruch konnte daher frühestens am 1. Dezember 2023 entstehen (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Für die einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. Erwägung 3.1. hiernach) ist somit der Sachverhalt ab Dezember 2022 bedeutsam, wobei es invalidenversicherungsrechtlich genügt, den letzten Tag des Monats zu berücksichtigen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2014 vom 30. Mai 2014 E. 2.3. mit Verweis auf Art. 29 Abs. 3 IVG (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2014 vom 30. Mai 2014 E. 2.3. mit Verweis auf Art. 29 Abs. 3 IVG). Die Beschwerdeführerin macht geltend, beim Beigeladenen 1 sei bereits Mitte Dezember 2022 eine relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten, die ohne Unterbruch angedauert habe (vgl. die Beschwerde). Sie ist daher legitimiert, ein Rechtsmittel im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren einzureichen (vgl. u.a. e contrario Urteil des Bundesgerichts 9C_387/2019 vom 10. September 2019 E. 3.3).

1.3.        Da somit sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen 1 mit Verfügung vom 15. November 2024 zu Recht – ausgehend vom Beginn des Wartejahres im März 2023 – ab März 2024 eine (ganze) Rente zugesprochen hat.

2.2.        Geltend gemacht wird von der Beschwerdeführerin, dass beim Beigeladenen 1 bereits Mitte Dezember 2022 und nicht erst ab März 2023 eine relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, die ohne Unterbruch angedauert habe. Deswegen sei dem Beigeladenen bereits ab Dezember 2023 (Ablauf des Wartejahres und Ablauf der sechsmonatigen Frist nach erfolgter Neuanmeldung) eine Rente zuzusprechen. In jedem Fall sei der Beginn der einjährigen Wartezeit auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2023 festzusetzen (vgl. die Beschwerde).

2.3.        Die Beigeladene 2 geht ihrerseits – zusammen mit der Beschwerdegegnerin – davon aus, dass das Wartejahr erst im März 2023 zu laufen begonnen hat (vgl. die Stellungnahme vom 23. Juli 2025). Der Beigeladene 1 hat sich seinerseits nicht geäussert.

3.              

3.1.        Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 % invalid sind (lit. c).

3.2.        Für die Eröffnung der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (mindestens 20 %) massgebend (vgl. BGE 144 V 58, 62 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 2.2; Rz. 2008 des bis Ende 2021 gültigen Kreisschreibens des BSV über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] resp. Rz. 2206 ff. des ab 1. Januar 2022 gültigen Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne der genannten Bestimmung liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens dreissig aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).

3.3.        Wie bereits dargetan wurde, ist die IV-Stelle gehalten, für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten vor der Anmeldung die Eröffnung des Wartejahres zu prüfen, da der Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens sechs Monate nach der Anmeldung (und bei erfülltem Wartejahr) entstehen kann (vgl. u.a. Kaspar GERBER, in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, IVG, 2022, Rz 32 zu Art. 29 IVG). Somit besteht eine Abklärungspflicht (insb. betr. Eröffnung des Wartejahres) ab Dezember 2022.

3.4.        Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss zwar – wie beim Rentenanspruch gegenüber einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge – auch gegenüber der Invalidenversicherung grundsätzlich mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2010 vom 2. Juli 2010 E. 3.3). Dem ist aber nicht zwingend so. Nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus. Um der retrospektiven ärztlichen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit zu folgen und auf ein echtzeitliches Arztzeugnis verzichten zu können, müssen die negativen Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit vielmehr echtzeitlich dokumentiert sein (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_154/2021 vom 10. März 2022 E. 2.2., 9C_517/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2 und 9C_851/2014 vom 29. Juni 2015 E. 3.2; siehe auch Kaspar GERBER, a.a.O, N 154 zu Art. 28 IVG). Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen kann sich etwa in einem belegten Leistungseinbruch am Arbeitsplatz manifestieren, ebenso in auffällig gehäuften gesundheitlich bedingten Arbeitsausfällen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2022 vom 31. Mai 2023 E. 2.4.). Die Vorgaben für eine retrospektive ärztliche Festlegung des massgebenden Zeitpunkts sind umso bedeutsamer, je schwieriger es im Einzelfall ist, bei einer Erkrankung, die sich über längere Zeit hinweg kontinuierlich entwickelt hat, nachträglich zu erkennen, zu welchem Zeitpunkt diese Erkrankung überwiegend wahrscheinlich ein Ausmass angenommen hat, das eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 Prozent bewirkte (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2022 vom 31. Mai 2023 E. 2.4.). Weil kein zwingender und direkter Zusammenhang zwischen einer Diagnose und der Arbeitsfähigkeit besteht (BGE 140 V 193, 195 E. 3.1), verbietet sich dabei der Rückschluss aus einem bestimmten Krankheitsbild auf die erforderliche sinnfällige Einwirkung auf das Arbeitsverhältnis. Massgebend ist in solchen Konstellationen, ab wann die anfänglich latente Einschränkung in eine manifeste Arbeitsunfähigkeit übergegangen ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_9/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.3.).

3.5.        3.5.1.  Was die aktenkundige medizinische Vorgeschichte angeht, so war der Beigeladene 1 – wie sich aus den Ausführungen zum Sachverhalt ergibt – mehrfach in den E____ hospitalisiert. Anlässlich eines ersten Aufenthaltes ab dem 17. Mai 2016 bis zum 3. Juni 2016 waren die Diagnosen "Verdacht auf paranoide Schizophrenie" und "psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (schädlicher Gebrauch)" gestellt worden (vgl. den Austrittsbericht vom 19. August 2016; IV-Akte 55, S. 16 ff.). Im Rahmen des weiteren Aufenthalts vom 9. August 2016 bis zum 8. September 2016 war dann nebst der Diagnose "psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (schädlicher Gebrauch)" auch die Diagnose "paranoide Schizophrenie" gestellt (vgl. den Austrittsbericht vom 19. Januar 2017; IV-Akte 17, S. 16 ff.). Auch im weiteren Verlauf war der Beigeladene 1 mehrfach stationär in den E____ hospitalisiert, dies ab dem 16. Juli 2021 bis zum 5. August 2021 und wiederum ab dem 30. August 2021 bis zum 27. Oktober 2021. Die Diagnosen hatten im Ergebnis gleich wie früher gelautet (vgl. den Austrittsbericht vom 31. August 2021 [IV-Akte 17, S. 32 f.] und den Austrittsbericht vom 28. November 2021 [IV-Akte 23, S. 3 ff.]). Dem Beigeladenen 1 waren gestützt auf entsprechende ärztliche Atteste von der J____ AG Krankentaggelder ausgerichtet worden (vgl. u.a. IV-Akte 26, S. 2). Mit Attest vom 22. Oktober 2021 war dem Beigeladenen 1 dann aber von den E____ ab dem 1. November 2021 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden (vgl. IV-Akte 26, S. 3).

3.5.2.  Was die vorliegend interessierende Zeit ab Dezember 2022 angeht (vgl. Erwägung 3.3. hiervor), ist "echtzeitlich" keine Arbeitsunfähigkeit des Beigeladenen 1 ausgewiesen. Auch sind keinerlei Hinweise auf Krankheitstage des Beigeladenen 1 im Dezember 2022 ersichtlich. Aus dem Lohnjournal 2022 ergibt sich, dass der Beigeladene 1 (lediglich) im April und im November 2022 Krankentaggelder bezogen hat (vgl. IV-Akte 45, S. 15). Der Abwesenheitsliste zufolge war er im November 2022 lediglich vom 2. bis zum 7. November 2022 krankheitsbedingt abwesend (vgl. IV-Akte 45, S. 20).

3.5.3.  Aus den "echtzeitlichen" Akten ergibt sich erst ab dem 18. Januar 2023 wieder eine zwei- resp. dreitägige Arbeitsunfähigkeit des Beigeladenen 1, als dieser wegen einer plötzlich aufgetretenen Sehschwäche auf der Interdisziplinären Notfallstation des G____spitals vorstellig wurde (vgl. den Austrittsbericht vom 19. Januar 2023; IV-Akte 55, S. 55). Die Notfallstation attestierte ihm ab dem 18. Januar 2023 bis zum 20. Januar 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akte 39, S. 4). In der Arbeitgeberbescheinigung zu Handen der Arbeitslosenversicherung wurde eine Arbeitsunfähigkeit des Beigeladenen 1 vom 19./20. Januar 2023 (und schliesslich wieder ab dem 28. März 2023 bis zum 31. Juni 2023) festgehalten (vgl. IV-Akte 79, S. 12).

3.5.4.  Ab dem 28. März 2023 wurde dem Beigeladenen 1 dann von K____ bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. den Erstbericht zu Handen der L____ [IV-Akte 39, S. 9]; siehe auch das Attest vom 31. März 2023 [IV-Akte 39, S. 6]). Ab dem 31. März 2023 bis zum 29. Juni 2023 war der Beigeladene 1 in den E____ hospitalisiert (vgl. IV-Akte 56, S. 1 ff.). Die Aufnahme war notfallmässig erfolgt (vgl. S. 2 des Berichtes der E____ vom 13. Juli 2023; IV-Akte 76.12). Es wurde ihm mit Attest vom 1. Juni 2023 von den E____ ab dem 31. März 2023 bis zum 30. Juni 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 39, S. 7). Ab dem 6. Juli 2023 wurde der Beigeladene 1 ambulant in den E____ behandelt (vgl. S. 5 des Berichtes der E____ vom 13. Juli 2023; IV-Akte 76.12). Bereits ab dem 4. August 2023 bis zum 11. September 2023 und vom 11. Oktober 2023 bis zum 9. November 2023 war er dann erneut in den E____ hospitalisiert (vgl. den Austrittsbericht vom 20. September 2023 [IV-Akte 62, S. 2 ff.] und den Austrittsbericht vom 14. November 2023 [IV-Akte 73, S. 2 ff.]). Anschliessend erfolgte ab dem 16. November 2023 eine ambulante Behandlung (vgl. IV-Akte 83, S. 1). Die E____ bescheinigte dem Beigeladenen 1 "echtzeitlich" auch ab dem 1. Juli 2023 bis zum 30. November 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akten 76.2-76.7). Dr. M____, der Vertrauensarzt der L____, erachtete schliesslich mit Bericht vom 5. Juli 2023 ab Januar 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beigeladenen 1 als gegeben (vgl. IV-Akte 76.13). Die L____ zahlte dementsprechend Taggelder aus (vgl. IV-Akte 76.15; IV-Akte 76.16; IV-Akte 76.17; IV-Akte 76.18; IV-Akte 76.19).

3.6.        3.6.1.  Soweit die Beschwerdegegnerin den Beginn des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gestützt auf die eben erwähnten echtzeitlichen Unterlagen, sprich die Atteste der E____, auf März 2023 festlegte, ist ihr zu folgen. Für eine Festlegung des Beginns des Wartejahres auf einen früheren Zeitpunkt, insbesondere auf Dezember 2022, mangelt es nicht nur an "echtzeitlichen" medizinischen Unterlagen. Vielmehr fehlt es auch an "echtzeitlichen" Aussagen der Arbeitgeberin zu allfälligen negativen Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. dazu Erwägung 3.4. hiervor).

3.6.2.  Wenngleich grundsätzlich der Aussage des RAD insofern zuzustimmen ist, dass mit der Schizophrenie seit August 2016 eine potenziell invalidisierende Erkrankung ausgewiesen sei (Stellungnahme vom 15. Dezember 2021; IV-Akte 22, S. 2), so kommt es gleichwohl nicht allein auf die Diagnose bzw. das Vorhandensein dieser Erkrankung an, sondern darauf, wann sie sich tatsächlich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hat (BGE 144 V 245, 250 E. 5.5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_628/2022 vom 1. März 2023 E. 4.2.2.). Insofern mag es zutreffen, wie dies im Austrittsbericht der E____ vom 13. Juli 2023 (IV-Akte 56, S. 1 ff.) ausgeführt wurde, dass seit dem 15. Dezember 2022 der Alkoholkonsum des Patienten wieder zugenommen habe (vgl. S. 3 des Berichtes), allerdings vermag dieser Hinweise allein keinen hinreichenden Beleg für eine seither bestehende Arbeitsunfähigkeit des Beigeladenen 1 darzustellen. Denn – wie dargetan wurde – fehlt es nicht nur an echtzeitlichen Attesten, sondern auch an echtzeitlichen Aussagen der Arbeitgeberin zur manifesten Auswirkung der Arbeits(un)fähigkeit des Beigeladenen 1.

3.7.        Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen 1 gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 15. November 2024 zu Recht (erst) ab 1. März 2024 eine ganze Rente zugesprochen.

4.              

4.1.        Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2.        Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin.

4.3.        Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:       Die Beschwerde wird abgewiesen.

           Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind von der Beschwerdeführerin zu tragen.

           Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                          Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                           lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–         Beschwerdeführerin –         Beschwerdegegnerin –         Beigeladener 1

–         Beigeladene 2

–               Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.111 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.02.2026 IV.2024.111 (SVG.2026.44) — Swissrulings