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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 IV.2024.110 (SVG.2025.164)

4 juin 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,706 mots·~29 min·2

Résumé

Zu Unrecht auf versicherungsinterne medizinische Beurteilung abgestellt; Rückweisung zur Durchführung einer psychiatrischen Verlaufsbegutachtung sowie gegebenenfalls einer neurologischen Begutachtung; Beschwerde gutgeheissen

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 4. Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch Stephan Müller, Advokatur 11, Leimenstrasse 4, 4051 Basel   

                                                        Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.110

Verfügung vom 11. November 2024

Zu Unrecht auf versicherungsinterne medizinische Beurteilung abgestellt; Rückweisung zur Durchführung einer psychiatrischen Verlaufsbegutachtung sowie gegebenenfalls einer neurologischen Begutachtung; Beschwerde gutgeheissen

Tatsachen

I.         

a)       Der 1968 geborene Beschwerdeführer ist ausgebildeter Metallbauschlosser und war zuletzt bis 2011 arbeitstätig (Gesuch, IV-Akte 1, S. 6, IK-Auszug, IV-Akte 67). Am 2. Oktober 2017 meldete er sich erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an, worin er verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen angab und eine seit Jahren wegen eines Abhängigkeitssyndroms bestehende Suchtbehandlung (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Psychiatrie sowie Neurologie beim B____ ein, in welchem festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2017 in seiner angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer leidensanpassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig sei (IV-Akte 36, S. 13-16). Mit Verfügung vom 29. November 2019 wies sie das Leistungsbegehren ab (IV-Akte 42).

b)       Der Beschwerdeführer beantragte mit Unterstützung der [...] am 4. September 2020 erneut Leistungen der Beschwerdegegnerin, wobei auf dessen Gesuch mangels Glaubhaftmachung der Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation nicht eingetreten wurde (IV-Akte 48).

c)       Am 17. Januar 2023 meldete sich der Beschwerdeführer abermals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 49). Diese liess zunächst mit Vorbescheid vom 6. Juni 2023 mitteilen, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft gemacht worden sei und deswegen in Aussicht gestellt werde, nicht auf das Gesuch einzutreten (IV-Akte 52). Nach Einwand des C____ vom 7. Juni 2023, med. pract. D____ (IV-Akte 53), klärte die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt in erwerblicher (IK-Auszug, IV-Akte 67) und medizinischer (Bericht C____, Dr. med. E____ und med. pract. D____, vom 16. November 2023, IV-Akte 73; Bericht Dr. med. F____ vom 21. Februar 2024, IV-Akte 76; Bericht Dr. med. G____ vom 22. Januar 2024, IV-Akte 79; Bericht H____, Dr. med. I____ vom 14. März 2024, IV-Akte 81; Bericht Neurozentrum Basel, Dr. med. F____ vom 8. April 2024, IV-Akte 84; Bericht C____, pract. med. D____, vom 25. Juli 2024, IV-Akte 87) Hinsicht ab und legte die medizinischen Unterlagen dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor (Bericht vom 7. August 2024, IV-Akte 91, S. 6). Mit Vorbescheid vom 12. August 2024 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie gedenke, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Akte 92). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt, am 17. Oktober 2024 Einwand (IV-Akte 96), welche dem RAD zur Beurteilung vorgelegt wurde (Bericht vom 30. Oktober 2024, IV-Akte 104). Am 11. November 2024 erliess die Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 106).

II.        

a)       Dagegen erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch Stephan Müller, Advokat, am 12. Dezember 2024 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.     Es sei die Verfügung vom 11. November 2024 aufzuheben.

2.     Es sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin, insbesondere der Einholung eines bi- oder polydisziplinären Gutachtens, zurückzuweisen.

3.     Es sei dem Beschwerdeführer für alle ordentlichen und ausserordentlichen Kosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als dessen Rechtsvertreter zu bewilligen und diesen von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses zu entbinden.

4.     Unter o/e Kostenfolge (zuzüglich allfällig geschuldeter Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)       Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)       Die Parteien halten mit Replik vom 14. Februar 2025 und Duplik vom 14. März 2025 an ihren Anträgen fest.

III.      

Am 4. Juni 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Ge-richtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 11. November 2024 einen Leistungsanspruch aufgrund einer fehlenden Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ab. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des B____ vom 20. August 2019 (IV-Akte 36) sowie die Stellungnahmen des RAD vom 7. August 2024 (IV-Akte 91, S. 6) und 30. Oktober 2024 (IV-Akte 104).

2.2.            Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. In psychiatrischer Hinsicht hätte die Beschwerdegegnerin – nachdem der Substanzgebrauch seit der polydisziplinären Begutachtung durch das B____ weggefallenen gewesen sei – abklären müssen, ob die seitens der behandelnden Ärzte postulierte Persönlichkeitsstörung tatsächlich nicht vorliege oder nur vom psychiatrischen Teilgutachter Dr. med. J____ nicht erkannt worden sei bzw. nicht hätten erkannt werden können. Die Persönlichkeitsstörung sei eine Tatsache, die im Zeitpunkt des Entscheids von November 2019 wegen des sie überlagernden Drogenkonsums nicht hätte erkannt werden können. Dies sei erst jetzt mit dem Wegfall des Substanzgebrauchs möglich, sodass auch ein Zurückkommen auf den früheren Entscheid im Rahmen einer prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in Erwägung zu ziehen sei. (Beschwerde, Rz. 3.3; vgl. Replik, S. 3). Aus neurologischer Sicht hätte die Beschwerdegegnerin nähere Informationen zum Verlauf der Cluster-Kopfschmerzen erhältlich machen müssen, welche vom neurologischen Gutachter als nicht relevant erachtet worden waren (Beschwerde, Rz. 3.4).

2.3.            Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es sei in Anbetracht der medizinischen Akten nicht plausibel, dass die Persönlichkeitsstörung von der Suchtproblematik überlagert gewesen sein soll (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 5.1-5.9; Replik, Rz. 1-4). Bisher sei gestützt auf die Beurteilung des RAD vom 7. August 2024 übereinstimmend mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass kein Substanzgebrauch mehr vorliege (IV-Akte 91). Sollte jedoch tatsächlich weiterhin ein Substanzgebrauch vorliegen – was aus den Berichten des Therapiezentrums herausgelesen werden könnte – dann könne dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er eine neue Begutachtung aufgrund der weggefallenen Suchtproblematik fordere (BA, Rz. 5.3). Die vom Gutachten des B____ abweichenden Diagnosen des C____ würden keinen Anspruch auf eine erneute Begutachtung begründen (BA, Rz. 5.5). Ferner sei der medizinische Sachverhalt zu den Cluster-Kopfschmerzen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hinreichend abgeklärt worden. Die Cluster-Kopfschmerzen hätten nach wie vor keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (BA, Rz. 6.1-6.5; Duplik, Rz. 5).

2.4.            Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 11. November 2024 (IV-Akte 106) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.

3.                  

3.1.        3.1.1.  Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.1.2.  Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.2.        Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.3.            Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2023 vom 29. Februar 2024 E. 4.1). Die Invalidenrente ist gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG zu revidieren, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht wird (lit. b). Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2023 vom 11. Juli 2023 E. 4.3.). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167 E. 4.1; 141 V 9 E. 2.3).

3.4.            Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Revision von Renten bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.2; BGE 133 V 108 E. 5.4). Dies war vorliegend die Verfügung vom 29. November 2019 (IV-Akte 42).

3.5.        Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1; 133 V 196 E. 1.4).

3.6.            Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).

3.7.        Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).

3.8.            Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).

3.9.            3.9.1. Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Art. 54a Abs. 2 IVG). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Art. 54a Abs. 3 IVG). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Art. 49 Abs. 1bis IVV). Die RAD sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 54a Abs. 4 IVG) und können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49 Abs. 2 IVV).

3.9.2.  RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.1; BGE 135 V 254 E. 3.4). Deren Beweiswert ist nach Art. 49 Abs. 2 IVV mit jenem externer medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 134 V 231 E. 5.1) und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2012 vom 7. Juni 2013 E. 1.2.2; BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2).

4.                  

4.1.            Die letzte materielle Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs erfolgte mit der rechtskräftigen Verfügung am 29. November 2019 (vgl. E. 3.4. hiervor). Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mangels einer wesentlichen und dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit dem Erlass der Verfügung vom 29. November 2019 zu Recht dessen Leistungsbegehren vom 17. Januar 2023 abgelehnt hat. Hierfür ist die massgebliche medizinische Aktenlage zu präsentieren.

4.2.            4.2.1. Die Gutachter des B____ hielten in der interdisziplinären Konsensbeurteilung des polydisziplinären Gutachtens vom 20. August 2019 (Fachbereiche Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Psychiatrie sowie Neurologie) fest, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2017 in seiner angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer leidensanpassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig sei (IV-Akte 36, S. 13-16). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie ein chronisches Lumbovertebralsyndrom ohne Hinweise für eine lumbale radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallssymptomatik, ein Tinnitus beidseits (ICD-10: H93.1) mittelgradig kompensiert, sowie einen feinschlägigen distalbetonten Halte- und Aktionstremor, Differentialdiagnose: beginnender essentieller Tremor (ICD-10 G25.0) an (IV-Akte 36, S. 10). Daneben führten die Gutachter des B____ eine Vielzahl von Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an (vgl. IV-Akte 36, S. 10 f.; vgl. auch psychiatrisches und neurologisches Teilgutachten, IV-Akte 36, S. 39 ff.).

4.2.2.  Der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. J____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte an, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehen würden. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine Opiatabhängigkeit, zurzeit mit Methadon substituiert (ICD-10 F11.22), eine Sedativaabhängigkeit in Substitutionsprogram (ICD-10 F13.22), eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2), einen Kokainkonsum (ICD-10 F14.1) sowie einen Tabakdauerkonsum (ICD-10 F17.2) an (IV-Akte 36, S. 68). Nach Ansicht von Dr. med. J____ zeige sich wohl zusammenfassend eine auffallende Anamnese mit Inkonstanz im beruflichen und auch beziehungsmässigen Bereich, wobei anzunehmen sei, dass diese Inkonstanz auch weitgehend durch den Drogenkonsum erklärt werden könne. Unklar sei, wieso der Explorand derart massiv Drogen konsumiert habe. Eindeutige Hinweise darauf, dass eine allfällige Persönlichkeitsproblematik oder eine andere psychische Problematik ausschlaggebend für den Konsum gewesen sei, würden sich nicht finden lassen. Es müsste daher auf die subjektiven Angaben des Exploranden abgestellt werden, die aber eher etwas pauschalisierend und undifferenziert seien, weitergehende Angaben seien nicht erhältlich. Zur medizinischen und versicherungsmedizinischen Beurteilung gab Dr. med. J____ an, die Persönlichkeit sei aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben und Untersuchungsbefunden schwierig zu beurteilen, doch könnten aktuell keine Hinweise auf Persönlichkeitsauffälligkeiten gefunden werden, wobei der Explorand einen eher etwas wenig motivierten, gleichgültigen Eindruck hinterlasse. Die in den Unterlagen angegebene Persönlichkeitsstörung könne nicht nachvollzogen werden. Unklar sei, inwieweit die Persönlichkeit durch den langjährigen Drogenkonsum beeinflusst werde, da weiterhin ein aktiver Konsum verschiedener Drogen und auch Alkohol bestehe, was zuerst gestoppt werden müsste, um die Persönlichkeit verlässlich beurteilen zu können. Es bestehe mittlerweile ein mehrjähriger Konsum von Suchtmitteln, was prognostisch eher ungünstig sei (IV-Akte 36, S. 68 f.).

4.2.3.  Der neurologische Teilgutachter Dr. med. K____, FMH Neurologie, führte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen feinschlägigen distalbetonten Halte- und Aktionstremor, Differentialdiagnose: beginnender essentieller Tremor (ICD-10 G25.0) an. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vermerkte er episodische Cluster-Kopfschmerzen (letztmals 2017; ICD-10: G44.0), eine Meralgia parästhetica rechts (ICD-10: G57.1) sowie ein chronisches recidivierendes Lumbovertebralsyndrom klinisch ohne Hinweise für eine lumbale radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallssymptomatik (ICD-10: M54.86; IV-Akte 36, S. 49 f.). Zur versicherungsmedizinischen Beurteilung der Kopfschmerzen hielt Dr. med. K____ fest, der Beschwerdeführer berichte, dass er seit zwei Jahren kopfschmerzfrei sei, jedoch habe er früher immer wieder Episoden erlitten, wobei er täglich bis vier Mal pro Tag unter Kopfschmerzattacken gelitten habe. Diese Episoden hätten 2-3 Monate gedauert. Dr. med. K____ beurteilte die Angaben als gut mit einem Cluster-Kopfschmerz vereinbar. Die in der Anamnese angegebene Kopfschmerzdauer, welche ohne Einnahme von Zornig Nasalspray bis sechs Stunden gedauert habe, sei für einen typischen Cluster-Kopfschmerz etwas zu lange. Gemäss Unterlagen sei am 16. April 2013 eine MR-Untersuchung des Neurocraniums mit MRA (TOF) durchgeführt worden, dies wegen seit zwei Wochen zunehmenden täglichen Cluster-Kopfschmerzen links. Gemäss Beurteilung habe sich ein unauffälliges MAT des Neurocraniums mit Nachweis einer Pansinusitis gezeigt (IV-Akte 36, S. 51). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte Dr. med. K____ an, es sei aus neurologischer Sicht davon auszugehen, dass während den Kopfschmerzattacken kurzfristig von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könne. Insgesamt würden die episodischen Cluster-Kopfschmerzen keine dauernde Arbeitsunfähigkeit begründen. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Akte 36, S. 53 f.). Bezüglich den medizinischen Massnahmen führte Dr. med. K____ an, dass aufgrund der Cluster-Kopfschmerz bei Beschwerdefreiheit seit 2017 eine Massnahme entfalle (IV-Akte 36, S. 54).

4.2.4.  Med. pract. D____ des C____ führte in ihrem Bericht vom 7. Juni 2023 an, der Beschwerdeführer leide unter anderem an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung mit dissoziales Anteilen (ICD-10 F60.3), einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33) sowie einer chronischen Insomnie (Durchschlafbeschwerden; ICD-10 F51). Bezüglich der Suchtproblematik hielt sie in erster Linie Störungen durch Opioide Abhängigkeitssyndrom gegenwärtig im Substitutionsprogramm (ICD-10 F11.2) fest. Es bestehe seit der letzten Revision im Jahr 2019 eine deutliche Zustandsverschlechterung. Zu beobachten sei eine deutliche Zunahme der Suchtproblematik, welche sich unter anderem auch auf somatischer Ebene objektivieren lasse (IV-Akte 53).

4.2.5.  Mit ausführlichem Bericht vom 16. November 2023 hielten Dr. med. E____ und med. pract. D____ vom C____ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unter anderem kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit narzisstischen und paranoiden Anteilen seit der Adoleszenz (ICD-10 F61), eine sekundäre Persönlichkeits- und Verhaltensstörung bei langjähriger Mehrfachabhängigkeit mit dissozialen Anteilen (ICD-10 F19.71), eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) sowie eine chronische Insomnie (Durchschlafbeschwerden; ICD-10 F51.0) fest. Zudem leide der Beschwerdeführer an Störungen durch opioide Abhängigkeitssyndrom, OAT mit Ketalgin (ICD-10 F11.2), Störungen durch Kokain Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F14.2), Störungen durch Alkohol Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.20) und Störungen durch Sedativa oder Hypnotika Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2). Ausgehend von der Geschichte des Versicherten und seiner psychischen Störung werde keine Entzugsoder Entwöhnungsbehandlung als erfolgsversprechen angesehen, es könne eher zu einer Destabilisierung kommen. Beim Versicherten sei so weder eine Eingliederung möglich, werde er auf dem ersten Arbeitsmarkt gesehen. Er käme schnell an Grenzen in Bezug auf zwischenmenschliche Konflikte, was zu ständigen Arbeitsabbrüchen führen würde, einerseits auf Grund seiner narzisstischen Störung, andererseits seiner paranioden Verarbeitung seiner Umgebung. Zum Krankheitsbild passe auch, dass er keine fristgerechte Eingabe zu seiner Verschlechterung abgegeben habe und lieber in seinem Motto («lasst mich in Ruhe») geblieben sei. Prognostisch sei der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen erwerbsunfähig und es sei unwahrscheinlich, dass sich die Arbeitsfähigkeit im weiteren Verlauf, auch bei optimaler Behandlungsbedingungen oder somatischen Beschwerdebesserung verbessern könne. Der Versuch einer Eingliederungsmassnahme scheine nicht gegeben. Eine Tätigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt sei aktuell und in der Zukunft nicht realistisch. Es bestehe nach wie vor eine 100 %-ige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ohne Aussicht auf Verbesserung. Es finde wieder ein aktiver Mehrkonsum, insbesondere von Kokain mit Verschlechterung des Allgemein- und Ernährungszustands statt. Der Alkoholkonsum liege anamnestisch unverändert bei circa vier Dosen pro Tag. Zum weiteren Vorgehen gaben die behandelnden Ärztinnen vom C____ an, aktuell und künftig stehe eine Basisstabilisierung bei Opiatabhängigkeit sowie chronischem Benzodiazepin-, Alkohol- und Kokainkonsum im Vordergrund. Weiterhin bedürfe es einer langfristigen und konstanten psychiatrischen-, psychotherapeutischen und suchtspezifischen Therapie. Zur Tagesstruktur gaben die C____-Ärztinnen an, auch durch Bemühungen im [...] mit Integration in der Küche für 2-3 Stunden ab drei Tagen in der Woche sei derzeit nicht möglich (IV-Akte 73, S. 4 ff.). Schliesslich gaben Dr. med. E____ und pract. med. D____ zur Familienanamnese des Versicherten an, dass dessen Verhältnis zu seinen Eltern angespannt gewesen sei. Der Vater sei zu Hause gegen ihn gewalttätig gewesen. Er habe körperliche Züchtigungen (schlagen mit dem Gurt) erfahren. Auch vom Onkel, der einen Bauernhof gehabt habe, wo der Beschwerdeführer immer habe helfen müssen, sei er oft geschlagen worden, ebenso vom Götti. Zu Hause habe es ein Durcheinander gegeben mit viel Streit auf Grund der Frauengeschichten des Vaters. Da der Vater immer wieder die Stelle wechselte und die Familie umziehen musste, hätten keine guten Freundschaften entstehen können. In der Schule sei er oft wegen seinen roten Haaren gemobbt worden. Er sei viel in Schlägereien verwickelt gewesen. Zu Hause hätte man ihm auch nicht geholfen. In der Schule habe es ebenfalls Schwierigkeiten gegeben – mit Schulschwänzen und Prügeleien. Er habe ein auffälliges Verhalten gezeigt (zu Hause habe er dem Vater das Auto geklaut), so dass eine Familientherapie begonnen worden sei. Schliesslich sei er in einem Heim platziert worden. Dort habe es anfänglich auch viele Schlägereien gegeben, man habe sich dort halt behaupten müssen. Hier habe er dann Heroin von einem andern bekommen. Die beruhigende Wirkung und die innere Ruhe hätten so zu der Abhängigkeit geführt, ebenfalls die positive Wirkung auf seine Migräne. Er hätte schwere Migräneanfälle gehabt, mit Sehstörungen und Erbrechen, die aber nie richtig behandelt worden seien (IV-Akte 73, S. 4).

4.2.6.  Dr. med. F____, FMH Neurologie, des L____ hielt zu Handen der H____ mit Bericht vom 17. Januar 2024 fest, die Ursache der Kopfschmerzen sei am ehesten ein episodischer Cluster-Kopfschmerz. Die Diagnosekriterien dafür seien erfüllt. (IV-Akte 80, S. 11 f.). Mit Bericht vom 31. Januar 2024 bestätigte Dr. med. F____ die am 17. Januar 2024 gestellten Diagnose. Aktuell würde sich ein erfreuliches Ansprechen bezüglich Frequenz und Intensität der Cluster-Kopfschmerz-Attacken unter Prednison und lsoptin, sowie eine bessere Akut-Kontrolle der Attacken mit Sauerstoff-Inhalation zeigen (IV-Akte 80, S. 9 f.).

4.2.7.  Mit Bericht vom 22. Januar 2024 gab Dr. med. G____, FMH Allgemeine Innere Medizin, der H____ als Diagnose an, der Beschwerdeführer leide unter einer therapieresistenten Migräne, Differentialdiagnose Cluster-Kopfschmerzen seit dem 15. Lebensjahr, in letzter Zeit aggraviert seit Silvester, einem St. n. Substanzenabusus, aktuell Substitionstherapie mit Methadon täglich sowie einer arteriellen Hypertonie. Die einseitige Migräne links sei mit den Jahren ein bisschen besser geworden. Seit Januar 2024 bestehe ohne besondere Vorkommnisse eine starke Exazerbation der Kopfschmerzen mit einer numerischen Rating-Skala von 5-10/10 (IV-Akte 79, S. 2).

4.2.8.  Dr. med. F____ wiederholte mit Bericht vom 21. Februar 2024 die bereits mit Bericht vom 17. Januar 2024 und 31. Januar 2024 gestellte Diagnose der episodischen Cluster-Kopfschmerzen und gab an, dass der Beschwerdeführer aktuell etwa 2-4 Attacken pro Tag habe, aber auch mal zwei Tage am Stück ohne Kopfschmerzattacken lebe. Insgesamt sei der Cluster-Kopfschmerz jedoch nicht mehr so stark wie vor Beginn der Therapie, damit deutlich besser tolerierbar. MR-tomographisch hätten sich keine wegweisenden Auffälligkeiten als Ursache für den Cluster-Kopfschmerz oder die subjektive Hypästhesie links (Differentialdiagnose somatoform) gezeigt. Aufgrund der Unverträglichkeit von lsoptin ab der Dosis von 480 mg/Tag, sei auf Wunsch des Patienten eine Umstellung der Therapie vereinbart worden. Es sei die Entscheidung gefallen für eine Therapie mit Topiramat, welches um 25 mg/Woche bis auf 100 mg/Tag aufdosiert werden sollte. Eine Verlaufskontrolle folge in sechs Wochen (IV-Akte 76, S. 2 f.).

4.2.9.  Die seit ca. 2018 behandelnde Hausärztin Dr. med. I____ hielt mit Bericht vom 14. März 2024 fest, beim Beschwerdeführer seien hinsichtlich der Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Kachexie, Differentialdiagnose Substanz-assoziiert, ein Cluster-Kopfschmerz, eine chronische Insomnie, Tinnitus sowie Abhängigkeitssyndrome festzustellen. Auf dem ersten Arbeitsmarkt sei seit Jahren keine Arbeitsfähigkeit gegeben, hingegen im geschützten Umfeld (Koch im [...], drei Stunden), wo er derzeit aber krankgeschrieben sei (IV-Akte 81).

4.2.10. Dr. med. F____ berichtete am 8. April 2024, dass sich unter Prophylaxe mit Topiramat ein sehr gutes Ansprechen der episodischen Cluster-Kopfschmerzen zeige. Aufgrund der deutlichen Gewichtsabnahme nach Konsum von «schlechtem» Kokain und des deutlich untergewichtigen Zustandsbildes sei mit dem Patienten ein langsames Ausschleichen der Topiramat-Therapie (25mg 1-0-0 im 04/2024, 12.5mg 1-0-0 im 05/2024, dann Stopp) vereinbart worden. Eine Verlaufskontrolle folge in sechs Monaten (IV-Akte 83, S. 4 f.).

4.2.11. Mit Bericht vom 7. August 2024 hielt der RAD-Arzt Dr. med. M____, Facharzt für Arbeitsmedizin, fest, dass med. pract. D____ vom C____ in ihren Arztberichten vom 16. November 2023 und 25. Juli 2024 die Ansicht vertreten habe, der Versicherte habe eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Anteilen seit der Adoleszenz, sowie eine sekundäre Persönlichkeits- und Verhaltensstörung bei langjähriger Mehrfachabhängigkeit, mit dissozialen Anteilen. Das sei aber bereits von Gutachter Dr. med. J____ anlässlich des polydisziplinären Gutachtens von 2019 so nicht gesehen worden. Gegen diese Diagnose spreche auch, dass der Versicherte doch jahrelang als Metallbauschlosser habe arbeiten können und gemäss seinen eigenen Aussagen gut dabei verdient habe. Derzeit sei keine depressive Störung beschrieben und der Versicherte sei während der Phase mit den Cluster-Kopfschmerzen offenbar in der Lage gewesen, auf seinen Drogenkonsum weitgehend zu verzichten. Dr. med. G____ von der H____ habe in ihrem Bericht vom 22. Januar 2024 einen St. n. Substanzgebrauch erwähnt. Aktuell bestehe nur eine Substitutionstherapie mit Methadon täglich. Zudem habe das [...] in allen seinen Berichten geschrieben, dass der Versicherte seit wenigen Jahren einen festen Wohnsitz und eine feste Tagesstruktur habe. Neue somatische Diagnosen seien nicht dazu gekommen. Der Versicherte habe zuletzt im [...] mit Integration in der Küche für zwei bis drei Stunden an drei Tagen in der Woche gearbeitet und bleibe damit weit unter seinen Möglichkeiten, auch eine einfach strukturierte Hilfsarbeit im ersten Markt auszuüben. Med. pract. D____ vom C____ habe in ihrem Arztbericht vom 16. November 2023 gemeint, der Versicherte könne derzeit seine Teilzeittätigkeit im geschützten Rahmen aus psychischen Gründen nicht ausüben, gebe aber an, dass eigentlich ein Arbeitsplatzkonflikt mit seinem Vorgesetzten dahinterstecke. Es spreche somit alles dafür, dass sich der psychische Zustand beziehungsweise der allgemeine Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit seit dem Gutachten von 2019 bzw. seit Erlass der Verfügung vom 29. November 2019 nicht verändert habe. Der Gesundheitszustand sei stabil. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht erforderlich (IV-Akte 91, S. 6).

4.2.12. Der RAD-Arzt Dr. med. M____ nahm mit Bericht vom 30. Oktober 2024 Stellung zu den in der Einsprache vom 17. Oktober 2024 vorgelegten Einwänden des Beschwerdeführers und hält fest, die Kritik am psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. J____ von 2019 sei nicht substanziell und es werde nicht geltend gemacht, dass sich der psychische Zustand seither verschlechtert habe. Im Moment müsse davon ausgegangen werden, dass der Versicherte seit Ausschleichen der Therapie mit Topiramat im April/Mai 2014 nicht mehr in neurologischer Behandlung gewesen sei, sonst wäre ein entsprechender Bericht vorgelegt worden. Die Kachexie könne diätetisch behandelt werden. Es werde nicht belegt, dass der Versicherte wieder Drogen nehme. Es sei daran zu erinnern, dass die H____ am 22. Januar 2024 einen St. n. Substanzgebrauch festgestellt habe. Dass der Versicherte seit geraumer Zeit ausser der Methadonsubstitution keine Drogen nehme, würden auch Dr. med. E____ und med. pract. D____ in ihrem Bericht vom 25. Juli 2024 bestätigen («Diagnosen unverändert»). In Bezug auf ihren Vorbericht vom 16. November 2023 seien sämtliche Abhängigkeitssyndrome gemäss ICD-10 mit der Ziffer 2 gekennzeichnet, was bedeute «gegenwärtig abstinent». Es seien keine neuen medizinischen Fakten vorgelegt worden, die einen Hinweis geben würden, dass zum Beispiel die Cluster-Kopfschmerzen zurückgekehrt seien, eine depressive Episode bestehe oder der Versicherte wieder Drogen konsumiere (IV-Akte 104).

5.                  

5.1.            Mit Blick auf die medizinische Aktenlage wendet die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Persönlichkeitsstörung im Wesentlichen ein, Dr. med. J____ habe bei der Begutachtung keine Hinweise auf Persönlichkeitsauffälligkeiten finden können (vgl. E. 4.2.2. hiervor). Die Diagnose der Persönlichkeitsstörung, welche von den behandelnden Ärzten des C____ im Bericht vom 16. November 2023 gestellt worden sei (vgl. E. 4.2.5. hiervor), sei vom RAD in seiner Stellungnahme vom 7. August 2024 besprochen und verneint worden (vgl. E. 4.2.11. hiervor). Zum Drogenkonsum stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, es sei bisher gestützt auf die Beurteilung des RAD vom 7. August 2024 (E. 4.2.11. hiervor) übereinstimmend mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen worden, dass kein Substanzgebrauch mehr vorliege. Sollte jedoch tatsächlich weiterhin ein Substanzgebrauch vorliegen – was aus den Berichten des C____ herausgelesen werden könne – dann könne dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er eine neue Begutachtung aufgrund der weggefallenen Suchtproblematik fordere. Was die Diagnose der Wesensveränderung nach jahrelangem Drogenkonsum betreffe, so werde diese nach Ansicht der Beschwerdegegnerin im Bericht des C____ vom 16. November 2023 weder begründet, noch gehe aus dem Bericht hervor, wie sich die Störung auf die Arbeitsunfähigkeit auswirke. Ferner sei der RAD-Arzt Dr. med. M____, Facharzt für Arbeitsmedizin, durchaus in der Lage, den vorliegenden Sachverhalt medizinisch zu beurteilen. Schliesslich seien die jeweils nur kurzen Arbeitsverhältnisse und jahrelange Arbeitslosigkeit in erster Linie auf die Suchtproblematik zurückzuführen und würden im vorliegenden Fall kein Indiz für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung darstellen (BA, Rz. 5.1-5.9).

5.2.            5.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Sucht des Beschwerdeführers den Akten zufolge im Verfügungszeitpunkt nicht weggefallen ist. Zwar wurde im Bericht vom 22. Januar 2024 von Dr. med. G____ von der H____ kein aktueller Substanzgebrauch festgehalten und die Diagnose «St. n. Substanzenabusus, aktuell Substitutionstherapie mit Methadon täglich, aufgeführt (vgl. E. 4.2.7. hiervor). Im Bericht des C____ vom 25. Juli 2024 wird ebenfalls kein Drogenkonsum erwähnt. Es wird aber - abgesehen von einer somatischen Zustandsverschlechterung - keine Veränderung zum Bericht vom 16. November 2024 (recte: 2023) festgehalten (IV-Akte 87, S. 1 f.). Im Bericht des C____, Dr. med. E____ sowie med. pract. D____, vom 16. November 2023 wird angegeben, dass der Beschwerdeführer praktisch täglich Heroin und Kokain konsumiert (vgl. E. 4.2.5. hiervor). Auch med. pract. D____ vom 7. Juni 2023 hält bereits fest, es sei eine «deutliche Zunahme der Suchtproblematik» zu beobachten (vgl. E. 4.2.4. hiervor). Ein Konsum von Kokain, welcher zu einer Gewichtsreduktion des Beschwerdeführers führte, wird ebenfalls im neurologischen Bericht von Dr. med. F____ vom 8. April 2024 beschrieben (E. 4.2.10. hiervor).

5.2.2.  Der Beschwerdegegnerin ist hinsichtlich der Einschätzungen des psychiatrischen Gutachters Dr. med. J____ entgegenzuhalten, dass Unsicherheiten bestehen, hält dieser doch fest, dass die Persönlichkeit des Beschwerdeführers als schwierig zu beurteilen sei. Zudem führt er aus, es müsse aufgrund des Fehlens weitergehender Angaben zur Persönlichkeitsproblematik auf die subjektiven Angaben des Versicherten abgestellt werden, die jedoch eher etwas pauschalisierend und undifferenziert seien. Dr. med. J____ kam daher zum Schluss, es müsse angenommen werden, dass am ehesten eine primäre Suchtentwicklung stattgefunden habe (IV-Akte 36, S. 67; vgl. E. 4.2.2. hiervor). In dieser Hinsicht liegen im Bericht C____, Dr. med. E____ und med. pract. D____, vom 16. November 2023 nun weiterführende Angaben zur Familien- und persönlichen Anamnese des Beschwerdeführers vor (vgl. E. 4.2.5. hiervor), welche als neuer Erkenntnisgewinn zu werten sind. Diese lassen sich nicht durch die Ausführungen von Dr. med. M____ zur Erwerbsbiographie relativieren, der die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit der Begründung ablehnt, der Beschwerdeführer habe jahrelang als selbständig erwerbender Metallbauschlosser arbeiten können und habe gemäss seinen eigenen Aussagen dabei gut dabei verdient (vgl. E. 4.2.11. hiervor). Dr. med. M____ verkennt, dass der Beschwerdeführer, ausgenommen eines insgesamt achtjährigen Gefängnisaufenthaltes und mit Ausnahme von einigen ganze kurzen Anstellungsverhältnissen, zwischen seinem Lehrabschluss im Jahr 1992 und dem Verfügungserlass im November 2024 lediglich zwei Jahre als selbständigerwerbender Metallbauschlosser und drei Jahre (2001-2003, wobei der Lohn im 2003 nicht einmal mehr die Hälfte der Vorjahre betrug) in einem Angestelltenverhältnis tätig war (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 67, S. 2-4; IV-Akte 36, S. 62 f.).

5.2.3.  Auch ist festzustellen, dass in den Akten zwar eine vorübergehende Abstinenz dokumentiert worden war. Diese wurde jedoch, wie dargelegt (vgl. E. 5.2.1. hiervor), wieder von einem Drogenkonsum des Beschwerdeführers eingeholt. Auch besteht weiterhin der schädliche Alkoholkonsum (vgl. E. 4.2.5. hiervor). Dazu äusserte sich auch Dr. med. J____ pessimistisch und attestierte vor dem Hintergrund des mehrjährigen Suchtmittelkonsums eine ungünstige Prognose (vgl. E. 4.2.2. hiervor).

5.2.4.  Hinsichtlich des wieder aufgetretenen Substanzgebrauchs fällt auch ins Gewicht, dass die behandelnden Ärztinnen des C____ eine Entzugs- oder Entwöhnungsbehandlung mit Blick auf die Geschichte des Beschwerdeführers und seiner psychischen Störung als nicht erfolgsversprechend betrachteten (Ziff. 2.7 des Berichts vom 16. November 2023, vgl. E. 4.2.5. hiervor). Durch die von ihnen gestellte neue Diagnose einer sekundären Persönlichkeits- und Verhaltensstörung bei langjähriger Mehrfachabhängigkeit und der daraus resultierenden Wesensveränderung ergibt sich ein weiterer Hinweis darauf, dass damit ein eigenständiger Abwehrmechanismus vorliegt (vgl. dazu Ziff. 2.4 des Berichts vom 16. November 2023, vgl. E. 4.2.5. hiervor), der die Zumutbarkeit des von Dr. med. J____ empfohlenen Entzugs in Frage stellt. Dr. med. J____ setzte seinerseits vielmehr einen Entzug voraus, um die Beeinflussung der Persönlichkeit durch den langjährigen Drogenkonsum beurteilen zu können (vgl. E. 4.2.2. hiervor). In Nachachtung zu der mit BGE 145 V 215 ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.2), wonach nicht nur bei sekundären, sondern auch bei primären Suchtgeschehen vor der Begutachtung keine Entzugsbehandlung vorausgesetzt werden darf, ist die diagnostizierte Wesensänderung als weiterer Hinweis auf eine Änderung des Sachverhalts zu werten.

5.2.5.  Insgesamt bestehen somit Zweifel an der Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit der versicherungsmedizinischen Einschätzungen von Dr. med. M____ zur Frage, ob seit dem Erlass der Verfügung vom 29. November 2019 neu die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf den Rentenanspruch zu stellen ist (vgl. BGE 141 V 9 E. 5.2) respektive eine wesentlichen und dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorliegt (vgl. E. 3.9.1.-3.9.2. hiervor).

6.                  

6.1.            Die Beschwerdegegnerin macht aus neurologischer Sicht des Weiteren zur Hauptsache geltend, der Beschwerdeführer habe zum Begutachtungszeitpunkt schon länger nicht mehr unter Kopfschmerzen gelitten. Zudem habe der neurologische Gutachter festgehalten, dass die episodischen Cluster-Kopfschmerzen keine dauernde Arbeitsunfähigkeit begründen würden (vgl. E. 4.2.3. hiervor). Gemäss dem Bericht des L____ vom 8. April 2024 habe der Beschwerdeführer in den zwei Wochen vor dem Termin keine Cluster-Kopfschmerzen gehabt. Es sei eine Verlaufskontrolle in sechs Monaten vereinbart worden (vgl. E. 4.2.10. hiervor). Aufgrund dieser langen Zeitspanne bis zur nächsten Kontrolle habe der RAD zu Recht ausgehen dürfen, dass der Zustand seitens des Behandlers als stabil betrachtet worden sei. Da die Beschwerdefreiheit ausgewiesen gewesen sei und von einem Verlaufsbericht keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen seien, habe kein Anlass für weitere Abklärungen beziehungsweise das Einholen eines weiteren Verlaufsberichts bestanden (BA, Rz. 6.4).

6.2.            Dieser Einwand der Beschwerdegegnerin kann nicht gehört werden. Diese übersieht, dass Dr. med. F____ zwar zur Anamnese festgehalten hatte, dass der Beschwerdeführer die Behandlung mit Topiramat gut vertrage und erfreulicherweise in den knapp zwei Wochen vor dem Termin keine Cluster-Kopfschmerzen mehr gehabt habe. Unter dem Zwischentitel «Beurteilung» hatte Dr. med. F____ jedoch in ihrem Bericht vom 8. April 2024 angefügt, dass mit dem Beschwerdeführer aufgrund der deutlichen Gewichtsabnahme nach dem Konsum von «schlechtem» Kokain und des deutlich untergewichtigen Zustandsbildes ein langsames Ausschleichen der Topiramat-Therapie (25mg 1-0-0 im 04/2024, 12.5mg 1-0-0 im 05/2024, dann Stopp) vereinbart worden sei (vgl. E. 4.2.10. hiervor). Bei dieser Sachlage wäre es seitens der Beschwerdegegnerin angezeigt gewesen, nach dem Ausschleichen des Medikaments Topiramat einen Verlaufsbericht bei Dr. med. F____ einzuholen, um die Auswirkung der Cluster-Kopfschmerzen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit abschliessend einschätzen und beurteilen zu können, ob es mit Blick auf die Cluster-Kopfschmerzen seit dem Erlass der Verfügung vom 29. November 2019 zu einer wesentlichen und dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen ist. Damit hat die Beschwerdegegnerin den medizinisch relevanten Sachverhalt aus neurologischer Sicht in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht genügend abgeklärt (vgl. E. 3.5. hiervor).

7.                  

7.1.            Aus dem Gesagten folgt, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen des RAD zur Frage bestehen, ob aus psychiatrischer Sicht eine revisionsbegründende Änderung des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers vorliegt (vgl. E. 3.9.1.-3.9.2. hiervor), womit die Beschwerdegegnerin zu Unrecht darauf abgestellt hat. Zudem hat sie den medizinischen Sachverhalt aus neurologischer Sicht unzureichend abgeklärt. Bei dieser Ausgangslage wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, die Angelegenheit weiter abzuklären, was sie in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. E. 3.5. hiervor) nicht getan hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2021 vom 10. November 2021 E. 4.4). Die Beschwerdegegnerin hat daher ergänzende Abklärungen vorzunehmen, indem sie eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung sowie abhängig von den Ergebnissen der neurologischen Abklärungen gemäss E. 6.2. vorstehend – eine neurologische Begutachtung durchführen lässt. Danach muss die Beschwerdegegnerin nochmals über einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheiden.

7.2.            Aufgrund der Rückweisung der vorliegenden Angelegenheit zur erneuten psychiatrischen sowie gegebenenfalls neurologischen Begutachtung erübrigt es sich, auf die für die Bemessung des Invaliditätsgrads massgeblichen Höhen des Validen- und Invalideneinkommens einzugehen.

8.                  

8.1.            Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 11. November 2024 wird aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

8.2.            Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.00 fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin die unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind.

8.3.            Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) hat der obsiegende Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe seines Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1 % aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Da der vorliegende Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchschnittlich kompliziert ist, rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8.1 %).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 11. November 2024 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Der Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder                                           Dr. R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.110 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 IV.2024.110 (SVG.2025.164) — Swissrulings