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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.03.2025 IV.2024.104 (SVG.2025.122)

25 mars 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,179 mots·~26 min·3

Résumé

IVG Invaliditätsgrad zu Unrecht anhand der gemischten Methode berechnet; Anspruch auf eine ganze IV-Rente; Gutheissung der Beschwerde

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25. März 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, Dr. T. Fasnacht     

und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch B____, Advokat, [...]   

                                                     Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.104

Verfügung vom 25. Oktober 2024

Invaliditätsgrad zu Unrecht anhand der gemischten Methode berechnet; Anspruch auf eine ganze IV-Rente; Gutheissung der Beschwerde

Tatsachen

I.         

a)       Die 1997 geborene Beschwerdeführerin meldete sich erstmals am 28. Juli 2003 (IV-Akte 3) sowie 14. August 2003 (IV-Akte 10) aufgrund einer Sprachentwicklungsverzögerung und Wahrnehmungsproblemen (vgl. Bericht Dr. med. C____, IV-Akte 5) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an und erhielt in der Folge Sonderschulmassnahmen zugesprochen (vgl. Verfügungen vom 17. September 2003 [IV-Akte 15] und vom 14. März 2005 [IV-Akte 18]). Sie absolvierte die obligatorische Schulzeit sowie die Schule für Brückenangebote und machte danach eine Weiterbildung als Kosmetikerin (vgl. Bewerbungsunterlagen, IV-Akte 38, S. 2; vgl. Leistungsausweis Ausbildung zur Kosmetikerin KFS, IV-Akte 22; vgl. Gutachten Dr. med. D____, IV-Akte 104, S. 33).

b)       Am 4. Januar 2022 meldete sie sich wegen eines Reizdarmsyndroms erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 20). Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge Abklärungen zum erwerblichen (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 28) und medizinischen (Bericht Dr. med. E____, IV-Akte 29, S. 2 ff.; Bericht Dr. med. F____, IV-Akte 29, S. 7 ff.; Bericht Dr. med. G____, IV-Akte 29, S. 15; Bericht Dr. med. H____, IV-Akte 29, S. 16 f.) Sachverhalt und lud die Beschwerdeführerin zu einem Gespräch im Rahmen der Frühintervention ein (vgl. Protokoll Erstgespräch, IV-Akte 39). Mit Schreiben vom 24. Januar 2022 wurde ihre Stelle als Verkäuferin bei der I____ gekündigt (IV-Akte 36). Die Beschwerdegegnerin beendete am 11. Oktober 2022 die Frühintervention mit der Begründung, dass der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen bis auf Weiteres keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (vgl. Abschlussbericht, IV-Akte 63; Mitteilung, IV-Akte 64). Am 7. März 2023 liess die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin eine Haushaltsabklärung durchführen. Diese ergab, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 90 % berufstätig und zu 10 % im Haushalt tätig wäre, wobei die Einschränkung im Haushalt 0 % betrage (vgl. Abklärungsbericht Haushalt, IV-Akte 77; vgl. auch Bestätigung Erwerb, IV-Akte 80).

c)       Am 11. Juli 2023 gab die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. D____ in Auftrag (vgl. Auftrag Gutachten, IV-Akte 90), welches am 19. März 2024 erstattete wurde (IV-Akte 104). Die Beschwerdegegnerin ersuchte den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) um Stellungnahme zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D____ (vgl. Bericht RAD, IV-Akte 106). Am 22. April 2024 teilte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid mit, dass sie gedenke, ihr ab 1. August 2022 eine Rente von 65 % und ab 1. Januar 2024 eine Rente von 68 % zuzusprechen (IV-Akte 107). Mit Mitteilung vom 22. April 2024 wurde die Beschwerdeführerin überdies informiert, dass sie aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht verpflichtet werde, eine stationäre psychosomatische Behandlung von mindestens sechs Wochen Dauer durchzuführen (IV-Akte 108). Die Beschwerdeführerin erhob sowohl gegen die Verpflichtung zur stationären psychosomatischen Behandlung (vgl. Schreiben vom 10. Mai 2024, IV-Akte 109) sowie gegen den Vorbescheid (vgl. Mail vom 21. Mai 2024, IV-Akte 111; Schreiben vom 22. Mai 2024, IV-Akte 116) Einwand. Die Beschwerdegegnerin ersuchte daraufhin den RAD und ihren Rechtsdienst um Stellungnahme zur Verpflichtung zur stationären psychosomatischen Behandlung (vgl. Antwort Rechtsdienst, IV-Akte 119; Bericht RAD, IV-Akte 117), welche eine Notwendigkeit der Schadenminderungsauflage bestätigten. Am 25. Oktober 2024 erliess die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Rentenfrage eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 130).

II.        

a)       Mit Beschwerde vom 25. November 2024 stellt die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, Advokat, folgende Rechtsbegehren:

1.    Es sei in Abänderung der Verfügungen der IV-Stelle Basel-Stadt vom 25. Oktober 2024 der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. August 2022 eine ganze IV-Rente zuzusprechen und die Auszahlung entsprechend anzupassen.

2.    Eventualiter sei die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ergänzende medizinische Berichte einzuholen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Vertreter zu gewähren.

b)        Mit Instruktionsverfügung vom 27. November 2024 wird dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Verbeiständung durch B____, Advokat, entsprochen.

c)         Am 10. Januar 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

d)       Mit Replik vom 23. Januar 2025 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

e)       Mit Instruktionsverfügung vom 3. Februar 2025 wird der Schriftenwechsel geschlossen und es wird festgehalten, dass keine Partei die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat.

III.      

Am 25. März 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes des vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2.            Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 ab dem 1. August 2022 eine Rente in Höhe von 65 % und ab dem 1. Januar 2024 eine Rente in Höhe von 68 %, wobei sie den massgeblichen Invaliditätsgrad jeweils mittels gemischter Methode eruierte (IV-Akte 130). Sie stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D____ vom 19. März 2024 (IV-Akte 103, S. 2 ff.), die Einschätzung des RAD vom 9. April 2024 (IV-Akte 106, S. 3 f.) sowie den Bericht Haushaltsabklärung vom 9. März 2023 (IV-Akte 77).

2.2.            Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, die Beschwerdegegnerin habe den Invaliditätsgrad zu Unrecht anhand der gemischten Methode ermittelt, da sie weder Betreuungspflichten noch irgendwelche erhöhten Pflichten im Haushalt habe. Zudem habe sie vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht voll gearbeitet, da eine Erhöhung des Arbeitspensums arbeitgeberseits nicht möglich gewesen sei, andererseits wohl auch wegen ihrer Fähigkeiten und gesundheitlichen Einschränkungen. Ohne Anwendung der gemischten Methode bestehe eine Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit von über 70 %, weshalb ihr ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente zustehe (Beschwerde, S. 5). Ferner sei die Einschätzung ihrer Arbeitsfähigkeit im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D____ vom 11. März 2023 von «ca. 70 %» zu hoch (Beschwerde, Rz. 5 f.).

2.3.            Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, dass das Gutachten von Dr. med. D____ die Anforderungen erfülle, welche ein verwertbares Gutachten zu erfüllen habe (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 7). Das Gutachten sei betreffend die ermittelten Befunde und der daraus resultierenden Restarbeitsfähigkeit von 30 % schlüssig (BA, Rz. 11). Zur Invaliditätsbemessungsmethode führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem Abklärungsdienst bestätigt habe, sie wäre ohne gesundheitliche Einschränkungen in einem Pensum von 80-100% arbeitstätig, da sie keine Betreuungsaufgaben habe und finanzielle Gründe keine Rolle spielen würden. Entsprechend habe der Abklärungsdienst das Mittel von 90 % angenommen. Dies sei nicht zu beanstanden, seien doch die Aussagen der Versicherten berücksichtigt worden. Dabei sei den Aussagen der ersten Stunde gemäss der geltenden Rechtsprechung besonderes Gewicht beizumessen. Dass die Versicherte keine Betreuungspflichten habe, rechtfertige nicht per se die Annahme, es müsse immer ein volles Pensum geleistet werden. Die Beschwerdeführerin habe gerade auch in Berücksichtigung dieser Tatsache und des fehlenden finanziellen Erfordernisses eine Bandbreite von 80-100% angegeben (BA, Rz. 9).

2.4.            Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 in Anwendung der gemischten Methode ab dem 1. August 2022 eine Rente in Höhe von 65 % und ab dem 1. Januar 2024 eine Rente in Höhe von 68 % zugesprochen hat (IV-Akte 130).

3.                  

3.1.            Gemäss Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.2.            Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.3.        Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).

3.4.        Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).

3.5.            Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).

4.                  

4.1.        Zu prüfen ist als Erstes, ob die Beschwerdegegnerin den für die Rentenfrage massgeblichen Invaliditätsgrad zu Recht in Anwendung der gemischten Methode ermittelt hat.

4.2.        Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u. a. BGE 144 I 21 E. 2.1).

4.3.        Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).

4.4.        4.4.1.  Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird zur Ermittlung der Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

4.4.2.  Als Aufgabenbereich gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).

4.4.3.  Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. Laut Art. 27bis Abs. 2 IVV wird für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet (lit. a), das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst (lit. b) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (lit. c). Gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV wird für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt (lit. a) und der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (lit. b).

4.5.        4.5.1. Bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs (ebenso wie bei der Rentenrevision) ist die Methode der Invaliditätsbemessung zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2). Dabei ist grundsätzlich hypothetisch – nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – zu beurteilen, ob eine versicherte Person im Gesundheitsfall ganz, teilzeitlich oder überhaupt nicht erwerbstätig wäre (sog. Statusfrage), was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt (Art. 28a IVG; Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich; BGE 144 I 28 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2022 vom 8. August 2023 E. 4.2). Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15 E. 3.1; 137 V 334 E. 3.2; 125 V 146 E. 2c).

4.5.2.  Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste (Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2022 vom 8. August 2023 E. 4.2).

4.6.            4.6.1. Die Beschwerdeführerin gab in der im Rahmen der Haushaltsabklärung ausgefüllten schriftlichen Bestätigung vom 7. März 2023 an, sie wäre bei guter Gesundheit seit Beendigung der Schule zu 80-100 % erwerbstätig. Als Begründung/Bemerkung des hypothetischen Pensums gab die Beschwerdeführerin an, sie habe keine Betreuungsaufgaben und würde aus finanziellen Gründen im angegebenen Pensum arbeiten (IV-Akte 80). Auf die konkrete Frage der Abklärungsperson, warum sie in der Vergangenheit Teilzeit gearbeitet habe, gab die Beschwerdeführerin zudem die Auskunft, sie habe dies aufgrund ihrer ungewöhnlichen Darmtätigkeit getan. Die Abklärungsperson kam daher zum Schluss, die Beschwerdeführerin könne als 90 % Erwerbstätige (Mittelwert) eingestuft werden (vgl. Bericht Haushaltsabklärung vom 9. März 2023, IV-Akte 77, S. 2). Auf Grundlage dieser Erhebungen kam die Beschwerdegegnerin zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin ohne Invalidität zu 90 % erwerbstätig und zu 10 % im Haushalt beschäftigt wäre (Verfügung, IV-Akte 130, S. 8).

4.6.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Invaliditätsgrad zu Unrecht anhand der gemischten Methode ermittelt, da sie weder Betreuungspflichten noch irgendwelche erhöhten Pflichten im Haushalt habe. Zudem habe sie vor Eintritt nicht voll gearbeitet, da eine Erhöhung des Arbeitspensums arbeitgeberseits nicht möglich gewesen sei, andererseits wohl auch wegen ihrer Fähigkeiten und gesundheitlichen Einschränkungen. Allein aufgrund ihrer Angabe, 80-100% arbeiten zu wollen, sei nicht von einer 90%-igen Erwerbstätigkeit und 10%-igen Haushaltstätigkeit auszugehen. Ohne Anwendung der gemischten Methode bestehe eine Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit von über 70 %, weshalb ihr ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente zustehe (Beschwerde, S. 5).

4.7.            4.7.1. In Anbetracht der Aktenlage kann die Feststellung der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin wäre ohne Invalidität zu 90 % erwerbstätig und zu 10 % im Haushalt beschäftigt, nicht nachvollzogen werden. Insbesondere ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin sich bei der Beantwortung der Statusfrage einzig auf die von der Beschwerdeführerin ausgefüllte und unterschriebene schriftliche Bestätigung vom 7. März 2023 stützt und den Mittelwert des angegebenen hypothetischen Pensums nimmt (90 % Erwerbstätigkeit). In ihrer Beschwerdeantwort führt sie weiter aus, es sei der Mittelwert eingesetzt worden, da die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie habe keine Betreuungsaufgaben und finanzielle Gründe würden keine Rolle spielen. Auf die Angabe der Beschwerdeführerin könne nach Ansicht der Beschwerdegegnerin abgestellt werden, da den Aussagen der ersten Stunde gemäss der geltenden Rechtsprechung besonderes Gewicht beizumessen sei (BA, Rz. 9). Eine weitergehende Begründung der prozentualen Festlegung der Erwerbstätigkeit in Höhe von 90 % wird von der Beschwerdegegnerin jedoch nicht gegeben.

4.7.2.  Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist nicht ersichtlich, wie aus der Begründung der Beschwerdeführerin, sie würde ohne Gesundheitsschaden zu 80-100 % erwerbstätig sein, da sie «keine Betreuungsaufgaben» hätte und überdies «finanzielle Gründe» hierfür sprechen würden, auf ein 90 %-Pensum als Erwerbstätige und 10 %-Pensum im Haushalt geschlossen werden kann. Aus dem Hinweis der Beschwerdeführerin, sie habe «keine Betreuungsaufgaben», kann gerade auf die gegenteilige Ansicht geschlossen werden, nämlich, dass sie mangels eigener Kinder gewillt wäre, in einem 100 %-Pensum zu arbeiten. Auch aus dem Hinweis, dass «finanzielle Gründe» den Ausschlag für das hypothetische Pensum in Höhe von 90 % geben würden, lässt sich aus allgemeiner Lebenserfahrung ebenso auf die gegenteilige Schlussfolgerung schliessen, die Beschwerdeführerin hätte ohne Gesundheitsschaden ein möglichst hohes Erwerbseinkommen erzielen wollen, um das eheliche Haushaltseinkommen zu verbessern (vgl. E. 4.5.2. hiervor). Diese mit Blick auf die innere oder psychische Tatsachen zu machende Annahme drängt sich umso mehr auf, als der Ehemann der Beschwerdeführerin seit Jahren arbeitslos und nicht bei der IV gemeldet ist (vgl. Gutachten Dr. med. D____ [IV-Akte 104, S. 33]; vgl. auch Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [BB 4]), Anspruch auf Prämienverbilligungen hat (vgl. Verfügung Amt für Sozialbeiträge vom 4. Mai 2024, BB 4) und somit kein Erwerbs- oder Ersatzeinkommen zur Finanzierung des ehelichen Haushalts erzielt (vgl. für das Jahr 2022 das Veranlagungsprotokoll 2022, Steuerverwaltung Kanton Basel-Stadt, BB 4). Zudem ist hervorzuheben, dass den Akten zufolge die Mahlzeiten zuhause mehrheitlich vom Ehemann zubereitet werden und dieser sich auch an der Erledigung der weiteren Haushaltsarbeiten (z. B. Wohnungs- und Hauspflege, Einkauf und weitere Besorgungen) beteiligt (vgl. Abklärungsbericht Haushalt, IV-Akte 77, S. 5 f.). Damit kann nicht davon die Rede sein, dass der Beschwerdeführerin im Zweipersonenhaushalt mit ihrem Ehemann zeitlich besonders umfangreiche Haushaltsarbeiten zukommen würden, welche einen Aufgabenbereich in Höhe von 10 % rechtfertigen würden.

4.7.3.  Aufgrund der Akten ergeben sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht hinreichende Bemühungen unternommen hätte, ihre erwerblichen Möglichkeiten im Rahmen des gesundheitlich zumutbaren voll auszuschöpfen. Mangels konkreter Hinweise, welche gegen eine hypothetische Erwerbstätigkeit in einem 100 %-Pensum ohne Gesundheitsschaden sprechen würden, ist folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Invalidität im Umfang von 100 % erwerbstätig gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin hat daher den Invaliditätsgrad zu Unrecht anhand der gemischten Methode ermittelt. Dieser ist vielmehr anhand der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs zu eruieren (vgl. E. 6. hiernach).

5.                  

5.1.            Zwischen den Parteien ist zur Hauptsache ferner umstritten, ob die Beschwerdegegnerin auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D____ vom 19. März 2024 (IV-Akte 103, S. 2 ff.) und die Einschätzung des RAD vom 9. April 2024 (IV-Akte 106, S. 3 f.) abstellen durfte. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.

5.2.            5.2.1. Dr. med. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 19. März 2024 bei der Beschwerdeführerin eine Zwangsstörung mit überwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1) und einen Verdacht auf eine nicht näher bezeichnete somatoforme Störung (ICD-10 F45.9; IV-Akte 104, S. 61). In ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin (vgl. IV-Akte 104, S. 7) sei die Beschwerdeführerin in der Lage, zweieinhalb Stunden pro Tag am Arbeitsplatz anwesend zu sein. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Es ergebe sich damit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ca. 70 %. Es sei davon auszugehen, dass die oben genannte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab Beginn der Krankschreibung seit Mitte/Ende 2021 vorhanden sei (IV-Akte 104, S. 63).

5.2.2.  Zu den Merkmalen einer leidensangepassten Tätigkeit führte Dr. med. D____ aus, es bestehe in allen Tätigkeitsbereichen die hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit genannte Beeinträchtigung. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit betrage ebenfalls ca. 70 %, geltend ab Beginn der Krankschreibung seit Mitte/Ende 2021 (IV-Akte 104, S. 64).

5.3.            Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D____ vom 19. März 2024 erfüllt, wie auch die Beschwerdegegnerin festhält (vgl. E. 2.3. hiervor), die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Erhebung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.4. hiervor). Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl. den Aktenauszug im Gutachten Dr. med. D____, IV-Akte 104, S. 8 ff.). Die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt und bilden die Grundlage einer sorgfältigen Anamnese (vgl. IV-Akte 104, S. 30 ff.). Zudem hat der Gutachter ausführlich die Befunde erhoben (IV-Akte 104, S. 35 ff.) und die Beurteilung der Ressourcen und Defizite der Beschwerdeführerin anhand der funktionellen Leistungsprüfung in der Mini-ICF-App sind einleuchtend (IV-Akte 104, S. 37 ff.). Gleiches gilt für die Ergebnisse zu den Symptomen und Persönlichkeitsmerkmalen anhand der MMPI-2 RF und die mittels INSBAT erhobenen Resultate zum Intelligenzniveau sowie der Intelligenzstruktur (IV-Akte 104, S. 41 ff.). Die gezogenen Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind nachvollziehbar begründet (IV-Akte 104, S. 62 ff.). Entsprechend kann auch der Ansicht des RAD gefolgt werden, es sei auf das Gutachten von Dr. med. D____ abzustellen (IV-Akte 106, S. 3 f.). In den Akten sind keine entgegenstehenden medizinischen Berichte zu finden, welche konkrete Indizien aufführen, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens von Dr. med. D____ sprechen würden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom behandelnden Psychiater Dr. med. J____ mit Bericht vom 2. Juli 2022 geäusserte, nicht weiter begründete Ansicht, die Beschwerdeführerin sei zu 90 % arbeitsunfähig (vgl. Bericht vom 2. Juli 2022, IV-Akte 52, S. 1 f.), geeignet sein soll, Zweifel am Gutachten von Dr. med. D____ zu erwecken, zumal die von Dr. med. J____ diagnostizierte komplexe posttraumatische Belastungsstörung Typ II (ICD 11 6B41) von Dr. med. D____ mangels Vorliegen der klassischen Symptome in nachvollziehbarer Weise verneint wird (vgl. Gutachten Dr. med. D____, IV-Akte 104, S. 59 f.). Gleiches gilt für die von Dr. med. J____ mit Bericht vom 22. Mai 2024 nicht weiter ausgeführte Ansicht, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, einer Lohnarbeit nachzugehen (IV-Akte 116, S. 2).

5.4.            Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D____ abgestellt hat. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. Folglich ist zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 70 % ab Mitte/Ende 2021 in Bezug auf eine Tätigkeit im allgemeinen, freien und ausgeglichenen ersten Arbeitsmarkt sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Nachfolgend zu prüfen bleibt somit, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten 70 %-igen Restarbeitsfähigkeit verhält.

6.                  

6.1.            Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens grundsätzlich entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde BGE 145 V 141 E. 5.2.1. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3; 135 V 297 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_249/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 3.1.2). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a IVV das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet. Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes (Art. 26 Abs. 2 IVV).

6.2.            6.2.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2). Ist – wie im vorliegenden Fall – kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile «Total Privater Sektor») an (zu hier nicht näher interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Wie das Bundesgericht mit BGE 148 V 174 E. 9 entschieden hat, besteht im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6 und 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3 und E. 3.2.2.4.). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. b IVV das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst.

6.2.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter, Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 279 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa-cc).

6.2.3.  Eine Reduktion des Tabellenlohnes wegen der verbleibenden gesundheitlichen Einschränkungen setzt voraus, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, das heisst, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personenoder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1).

6.3.            6.3.1. Die Beschwerdegegnerin stellte im Rahmen eines ersten Einkommensvergleiches für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis 31. Dezember 2023 einem Valideneinkommen von Fr. 53'420.00 ein Invalideneinkommen von Fr. 14'646.00 gegenüber und ermittelte auf diese Weise im erwerblichen Bereich einen Invaliditätsgrad von 72.58 %. Umgerechnet auf den erwerblichen Anteil von 90 % (gemischte Methode) ergab dies einen IV-Grad von gerundet 65 % (vgl. IV-Akte 130, S. 8 f.).

6.3.2.  Das von der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis 31. Dezember 2023 eingesetzte Valideneinkommen von Fr. 53'420.00 entspricht dem Lohn, welchen die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin als Verkäuferin bei der I____ in [...] hätte erzielen können. Gemäss Meldung bei der [...] hat die Beschwerdeführerin einen Stundenlohn von Fr. 23.40 erzielt (inkl. Ferien-/Feiertagsentschädigung; vgl. Meldung [...], IV-Akte 19, S. 3). Dieser wurde mit einer täglichen Arbeitszeit von 8.2 Stunden und einem Pensum von 21.7 Tagen im Monat multipliziert. Auf zwölf Monate hochgerechnet und zuzüglich einer Anpassung an die Teuerung bis 2022 (+1.1 %; vgl. LSE 2024, Nominallohnindex, Frauen 2021-2023, Total, T1.2.10). Dabei wurde das vor dem Unfall im Jahr 2021 erzielte Einkommen auf ein 100 %-Pensum aufgerechnet (vgl. E. 6.1. hiervor). Dies ergab ein Jahreseinkommen von Fr. 50'516.00. Da das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen, welches die Beschwerdeführerin bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin hätte erzielen können, im Vergleich zum branchenüblichen, auf das Jahr 2022 hochgerechnete Einkommen von gerundet Fr. 56'231.00 (monatlich Fr. 4'446.00, angepasst an die Teuerung bis 2022 [+1.1 %; vgl. LSE 2022, Nominallohnindex, Frauen 2021-2023, Total, T1.2.10], umgerechnet von 40 auf 41.7 Wochenstunden [LSE 2022, Tabelle 03.02.03.01.04.01, Ziff. 47 Detailhandel] gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020, Tabelle TA1, Frauen, Ziff. 47 Detailhandel, Kompetenzniveau 1) in Höhe von (gerundet) 10 % Prozentpunkten unterdurchschnittlich tief war, nahm sie eine Parallelisierung des Valideneinkommens vor (vgl. E. 6.1. hiervor). Sie setzte daher den branchenüblichen Lohn, umgerechnet auf 95 % ein, was ein Valideneinkommen von (gerundet) Fr. 53'420.00 ergab (vgl. IV-Akte 130, S. 8 f.). Das Vorgehen bezüglich der Festsetzung des Valideneinkommens ist nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht bestritten.

6.3.3. Für die Bestimmung des im Rahmen des Einkommensvergleichs für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis 31. Dezember 2023 (Einkommensvergleich 2022) eingesetzten Invalideneinkommens von Fr. 14'646.00 stellte die Beschwerdegegnerin auf das Jahr 2021 hochgerechnete Einkommen von gerundet Fr. 54'244.00 (monatlich Fr. 4'276.00, angepasst an die Teuerung bis 2021 [+0.6 % bis 2021, +0.8 % bis 2022; Tabelle T1.20, Nominallohnindex Frauen 2021-2023], umgerechnet von 40 auf 41.7 Wochenstunden [LSE, Tabelle 03.02.03.01.04.01] gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020, Tabelle TA1, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1) ab. Bei anzunehmender 30%-iger Arbeitsfähigkeit ab Mitte/Ende 2021 (vgl. E. 5.4. hiervor) wurde das Invalideneinkommen auf Fr. 16'273.00 festgesetzt. Hiervon nahm die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 10 %, da die Beschwerdeführerin nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein könne, was ein Invalideneinkommen von Fr. 14'646.00. Dies ist nicht zu beanstanden. Insbesondere sind keine Gründe ersichtlich, welche für einen zusätzlichen Abzug vom Invalideneinkommen sprechen würden.

6.3.4.  Per 1. August 2022 ergibt sich somit – bei der anzunehmenden Erwerbstätigkeit von 100 % (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs [E. 4.2. hiervor]; vgl. E. 4.7.1-4.7.3. hiervor) – ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 73 %. Folglich hat die Beschwerdeführerin ab 1. August 2022 bis 31. Dezember 2023 Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente (vgl. dazu E. 3.1. hiervor).

6.4.        6.4.1.  Die Beschwerdegegnerin nahm aufgrund des seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Art. 26bis Abs. 3 IVV, wonach vom statistisch bestimmten Wert ein Pauschalabzug von 10 % zu gewähren ist, einen neuerlichen Einkommensvergleich per 1. Januar 2024 vor (Einkommensvergleich 2024) und stellte einem Valideneinkommen von Fr. 53'420.00 ein Invalideneinkommen von Fr. 13'018.00 gegenüber, woraus sich eine Erwerbseinbusse von 75.63 % ergab. Umgerechnet auf den erwerblichen Anteil von 90 % (gemischte Methode) ergab dies einen IV-Grad von gerundet 68 % (vgl. IV-Akte 130, S. 9 f.).

6.4.2.  Die Beschwerdegegnerin ermittelte das für den Zeitraum ab 1. Januar 2024 (Einkommensvergleich 2024) massgebliche Valideneinkommen anhand derselben Lohndaten wie im Einkommensvergleich 2022 (vgl. E. 6.3.2. hiervor). Der Einkommensvergleich 2024 erfolgte anhand der Lohnzahlen 2022, da gemäss der Beschwerdegegnerin die Nominallohnentwicklung für die Jahre 2023 und 2024 noch nicht bekannt gewesen seien (vgl. IV-Akte 130, S. 9).

6.4.3.  Ebenfalls aufgrund derselben Lohndaten wie im Einkommensvergleich 2022 wurde das Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 16'273.00 festgesetzt. Hiervon nahm die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 10 %, da die Beschwerdeführerin nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein könne, sowie den Pauschalabzug von 10 % aufgrund seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Art. 26bis Abs. 3 IVV vor, was ein Invalideneinkommen von Fr. 13'018.00 ergab (IV-Akte 130, S. 9).

6.4.4.  Das Vorgehen bezüglich der Festsetzung des Valideneinkommens wie auch des Invalideneinkommens für die Bestimmung des Rentenanspruchs per 1. Januar 2024 ist nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin auch zu Recht nicht bestritten.

6.5.            Per 1. Januar 2024 ergibt sich somit – bei der anzunehmenden Erwerbstätigkeit von 100 % (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs [E. 4.2. hiervor]; vgl. E. 4.7.1.-4.7.3. hiervor) – ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 76 %. Folglich hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2024 Anspruch auf eine unbefristete ganze Invalidenrente (vgl. E. 3.1. hiervor).

6.6.        Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Unrecht mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 eine befristete Rente von 65 % ab dem 1. August 2022 bis 31. Dezember 2023 und eine unbefristete Rente von 68 % per 1. Januar 2024 zugesprochen hat. Die Verfügung vom 25. Oktober 2024 ist daher aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist rückwirkend ab dem 1. August 2022 bis 31. Dezember 2023 eine befristete ganze Invalidenrente und ab 1. Januar 2024 eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen.

7.                  

7.1.            Aus diesen Erwägungen folgt, dass infolge Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 25. Oktober 2024 aufzuheben und der Beschwerdeführerin rückwirkend eine unbefristete ganze Invalidenrente ab dem 1. August 2022 zuzusprechen ist.  

7.2.            Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.00 fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin die unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind.

7.3.            Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE) hat die obsiegende Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe ihres Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit einfachem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 2'500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Da der vorliegende Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchschnittlich kompliziert ist, rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00, zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 202.50. Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 25. Oktober 2024 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. August 2022 bis 31. Dezember 2023 eine befristete ganze Invalidenrente und ab 1. Januar 2024 eine unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 202.50.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                    Der Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi                                                     Dr. R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.104 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.03.2025 IV.2024.104 (SVG.2025.122) — Swissrulings