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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.12.2024 IV.2023.75 (SVG.2025.88)

11 décembre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,833 mots·~24 min·4

Résumé

IVG Zu Unrecht auf verwaltungsexternes psychiatrisches Gutachten abgestellt; Anspruch auf Rente nach Einholung von Gerichtsgutachten bejaht; Beschwerde gutgeheissen

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11. Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, P. Waegeli     

und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch B____, Advokatin, [...]   

                                                     Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.75

IV.2024.58

Verfügung vom 10. Mai 2023

Zu Unrecht auf verwaltungsexternes psychiatrisches Gutachten abgestellt; Anspruch auf Rente nach Einholung von Gerichtsgutachten bejaht; Beschwerde gutgeheissen

Tatsachen

I.         

a)       Die 1998 geborene Beschwerdeführerin meldete sich erstmals, vertreten durch ihre Mutter, im Oktober 2024 aufgrund von psychischen Problemen bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 3). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge bei der Schulleitung des Schulhauses [...] Informationen zu den schulischen Leistungen (vgl. Schulbericht und Zeugnisse, IV-Akte 8) und bei den behandelnden Ärzten Angaben zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ein (u. a. Bericht von Dr. med. C____ vom 21. Oktober 2014, IV-Akte 7; Abschlussbericht D____ vom 24. März 2014, IV-Akte 13). Die in der Folge begonnenen beruflichen Massnahmen wurden mit Verfügung vom 11. Januar 2016 beendet (IV-Akte 20), da die Beschwerdeführerin im Juni 2015 Mutter eines Sohnes wurde (vgl. Protokoll Erstgespräch Frühintervention vom 29. März 2019, IV-Akte 30).

b)       Die Beschwerdeführerin meldete sich mit Gesuch vom 29. November 2018 erneut aufgrund von psychischen Beschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 21). Die Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen zum gesundheitlichen Zustand (u. a. Berichte von Dr. med. E____ vom 4. Februar 2019, IV-Akte 27 und vom 9. Januar 2020, IV-Akte 68) sowie zur Ausbildung der Beschwerdeführerin (Kursbestätigung Berufseinstieg für junge Mütter [AMIE], IV-Akte 22; Bewerbungsunterlagen, IV-Akte 31). Eine Schnupperlehre im Detailhandel (vgl. E-Mail vom 11. Juni 2019, IV-Akte 37) wurde in der Folge abgebrochen und eine Frühinterventionsmassnahme in Form eines Aufbautrainings beim [...] sowie beim [...] wurde nicht gestartet (vgl. Abschlussbericht Frühintervention vom 14. Januar 2020, IV-Akte 70). Die Beschwerdegegnerin gab in der Folge eine Haushaltsabklärung in Auftrag, bei der eine Einschränkung von 0 % erhoben wurde (Bericht Haushaltsabklärung vom 6. Juli 2020, IV-Akte 81). Zudem holte sie bei pract. med. F____ ein psychiatrisches Gutachten ein (vgl. Gutachten vom 11. März 2022, IV-Akte 90). Dazu nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 21. März 2022 Stellung (IV-Akte 92).

c)       Gestützt auf diese Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 24. März 2022 mit, dass sie beabsichtige, ihr ab dem 1. Juni 2019 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung gestützt auf einen IV-Grad von 47 % und ab dem 1. April 2020 keine Rente mehr zuzusprechen (IV-Akte 95). Die Beschwerdeführerin nahm, vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt (vgl. Vollmacht, IV-Akte 101), dazu Stellung und erhob hiergegen Einwand (IV-Akte 102 und 108). Die Beschwerdegegnerin erliess am 4. Januar 2023 einen erneuten Vorbescheid, welcher jenen vom 24. März 2022 ersetzte und stellte der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2019 eine halbe Rente und ab dem 1. April 2020 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung aufgrund eines ermittelten IV-Grades von 58 % bzw. 44 % in Aussicht (IV-Akte 119). Die Beschwerdegegnerin erliess daraufhin am 10. Mai 2023 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 124).

II.        

a)       Mit Beschwerde vom 8. Juni 2023 respektive Beschwerdeergänzung vom 16. Juni 2023 stellt die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, Advokatin, folgende Rechtsbegehren:

1.    Die Verfügung der IV vom 10. Mai 2023 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen.

2.    Es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen der medizinischen Abklärungen von Dr. med. G____ zu sistieren und anschliessend der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur Beschwerdebegründung bzw. -ergänzung einzuräumen.

3.    Zufolge Sozialhilfeabhängigkeit sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.

4.    Unter o/e-Kostenfolge.

b)       Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Sistierungsantrags der Beschwerdeführerin.

c)       Im Rahmen einer amtlichen Erkundigung holte die Präsidentin mit Instruktionsverfügung vom 30. Juni 2023 einen Arztbericht bei Dr. med. G____ ein (IV-Akte 131).

d)       Die Beschwerdegegnerin nimmt mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 und die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. November 2023 Stellung zum Arztbericht von Dr. med. G____ vom 29. September 2023.

e)       Mit Verfügung vom 13. November 2023 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit B____, Advokatin, bewilligt.

f)        Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort [BA] vom 12. Dezember 2023 und Eingabe vom 18. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

III.      

a)       Am 28. Februar 2024 findet eine erste Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich dieser wird beschlossen, den Fall auszustellen und ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen (vgl. Instruktionsverfügung vom 5. März 2024).

b)       In der Folge wird – im Einverständnis der Parteien (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. März 2024 sowie Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 2. April 2024) – Dr. med. H____ mit der psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt.

c)       Die Beschwerdegegnerin erlässt am 16. Mai 2024 eine rückwirkende Verfügung, mit welche sie der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2019 eine halbe Invalidenrente und ab 1. April 2020 eine Viertelsrente zuspricht.

d)       Mit Instruktionsverfügung vom 29. Mai 2024 wird die Beschwerdeführerin informiert, dass sie zur Vermeidung einer möglichen Verschlechterung ihrer vorprozessualen Situation (vgl. BGE 137 V 314 E. 3.2.4) die Möglichkeit habe, noch vor Erstellung des Gerichtsgutachtens ihre Beschwerde zurückzuziehen.

e)       Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 teilt die Beschwerdeführerin mit, dass sie an ihrer Beschwerde vom 8. Juni 2023 respektive Beschwerdeergänzung vom 16. Juni 2023 festhalte. Zudem legt sie ihrem Schreiben ihre Beschwerde vom 12. Juni 2024 gegen die Rentenverfügung vom 16. Mai 2024 (Verfahren IV.2024.58) bei.

f)        Mit Instruktionsverfügung vom 17. Juni 2024 wird das Verfahren IV.2024.58 mit dem Verfahren IV.2023.75 vereint.

g)       Die Beschwerdeführerin wird, nachdem sie es unterlassen hatte, an den Gutachtenstermin vom 15. Juli 2024 zu erscheinen (vgl. Gutachten Dr. med. H____, S. 1), mit instruktionsrichterlichen Verfügung vom 19. Juli 2024 auf ihre Pflicht zur Mitwirkung an der vom Gericht in Auftrag gegeben psychiatrische Begutachtung hingewiesen, ansonsten aufgrund der Akten zu entscheiden wäre.

h)       Das psychiatrische Explorationsgespräch bei Dr. med. H____ findet am 19. August 2024 statt. Dieser erstattet am 16. September 2024 das in Auftrag gegebene psychiatrische Gerichtsgutachten.

i)        Die Beschwerdegegnerin teilt mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 mit, dass sie auf eine eingehende Stellungnahme zum Gerichtsgutachten verzichtet. Die Beschwerdeführerin nimmt am 16. Oktober 2024 Stellung zum Gutachten. Sie beantragt, es sei eine Invalidenrente gestützt auf folgende IV-Grade auszurichten: ab 1. Juni 2019; 62 %, ab 1. Januar 2022: 69 %, ab 1. Januar 2024: 73%.

IV.     

Am 11. Dezember 2024 wird die Sache erneut durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vorm 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes des vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2.            Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Mai 2023 ab dem 1. Juni 2019 eine halbe Rente und ab dem 1. April 2020 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu gestützt auf einen in Anwendung der Bemessungsmethode des Einkommensvergleiches ermittelten IV-Grades von 58 % bzw. 44 % (IV-Akte 124). Sie stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von pract. med. F____ vom 11. März 2023 (IV-Akte 90, S. 2 ff.), die Berichte von Dr. med. E____ vom 4. Februar 2019 (IV-Akte 27) und vom 9. Januar 2020 (IV-Akte 68), den Bericht Haushaltsabklärung vom 6. Juli 2020 (IV-Akte 81) sowie die Einschätzung des RAD vom 21. März 2022 (IV-Akte 9; vgl. BA, Rz. 2).

2.2.            Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen sinngemäss ein, dass die Einschätzung ihrer Arbeitsfähigkeit im psychiatrischen Gutachten von pract. med. F____ vom 11. März 2023 (IV-Akte 90, S. 2 ff.) zu hoch sei und verweist dabei auf die Einschätzungen von Dr. med. G____ vom 29. September 2023 sowie 6. November 2023. Da sie nicht in der Lage gewesen sei, die Schule ordentlich abzuschliessen und eine Ausbildung zu machen, sei eine Frühinvalidität anzunehmen. Damit sei das Valideneinkommen bis zum 31. Dezember 2021 gemäss altArt. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) und für die Zeit ab dem 1. Januar 2022 gemäss Art. 26 Abs. 6 IVV zu bestimmen. Demgemäss sei das Valideneinkommen bis zum 31. Dezember 2021 mit Fr. 66'800.00 und ab dem 1. Januar 2022 entsprechend dem Totalwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level (über alle Kompetenzniveaus und alle Wirtschaftszweige geschlechtsunabhängig) mit Fr. 81'440.00 pro Jahr (dies auf der Basis von Fr. 6'510.00, hochgerechnet auf betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Std.) zu beziffern. Für die Höhe des Invalideneinkommens sei auf den in LSE 2022, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Total Frauen, festgehaltenen monatlichen Lohn von Fr. 4'367.00, d. h. auf einen Jahreslohn von Fr. 54'631.00, abzustellen. Ausgehend von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit und einem Teilzeitabzug von 10 % bzw. einem Abzug von 20 % ab dem 1. Januar 2024 (Teilzeitabzug von 10 % und Pauschalabzug von 10 % gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV) würde für die erste Zeit ein Invalideneinkommen von Fr. 25'584.00 bzw. für die Zeit ab dem 1. Januar 2024 von Fr. 21'852.00 resultieren.

2.3.            Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 10. Mai 2023 eine halbe Rente ab dem 1. Juni 2019 und eine Viertelsrente ab dem 1. April 2020 zugesprochen hat.

3.                  

3.1.            Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies – wie im vorliegenden Fall – zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Laufende Renten von versicherten Personen, welche am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr noch nicht erreicht haben (Jahrgänge 1967 bis 2003) werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind (Änderung im Invaliditätsgrad um mindestens 5 Prozentpunkte), ins neue stufenlose Rentensystem (Art. 28b IVG) überführt (Rz. 9105 KSIR). Gemäss lit. b Abs. 3 der Übergangsbestimmungen werden Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben, die Regelung des Rentenanspruchs nach Artikel 28b IVG spätestens 10 Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung angewendet. In anderen Worten werden laufende Renten von versicherten Personen, welche am 1. Januar 2022 das 30. Altersjahr noch nicht erreicht haben (Jahrgänge 1992 bis 2003), soweit sie nicht vorher nach Rz. 9105 KSIR ins neue Rentensystem überführt wurden, am 1. Januar 2032 ins neue stufenlose Rentensystem (Art. 28b IVG) überführt (Rz. 9107 KSIR).

3.2.            Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b und c der bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen wie auch der seit 1. Januar 2022 geltenden Version des IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u. a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

3.3.            3.3.1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.3.2.  Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.4.            Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit 1. Januar 2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.5.        Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).

3.6.        Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).

3.7.            3.7.1. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 352 E. 3b/bb).

3.7.2.  Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder, wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa; 135 V 465 E. 4.4).

3.7.3.  Bei psychischen Erkrankungen gilt es zu beachten, dass eine allfällige Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich mittels eines sogenannten strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu beurteilen ist (vgl. BGE 143 V 418). Dessen Wesen besteht darin, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen anhand eines Kataloges von (Standard-)Indikatoren, unterteilt in die Kategorien «funktioneller Schweregrad» (mit den Komplexen Gesundheitsschädigung [Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, Komorbiditäten], Persönlichkeit und sozialer Kontext) und «Konsistenz» (gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck; BGE 141 V 281 E. 4.1.2) einzuschätzen, dies unter Berücksichtigung sowohl leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren als auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen; BGE 141 V 281 E. 3.6). Den Rechtsanwender trifft die Pflicht, die medizinischen Angaben daraufhin zu prüfen, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und die funktionellen Auswirkungen medizinisch im Lichte der normativen Vorgaben widerspruchsfrei und schlüssig nachgewiesen sind (BGE 145 V 361 E. 3.2.2).

4.                  

4.1.            4.1.1. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich vorliegend wie folgt:

4.1.2. Pract. med. F____ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 11. März 2023 bei der Beschwerdeführerin eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen (Borderline-Typus) und unreifen Anteilen (ICD-10: F61; IV-Akte 90, S. 14). Da die Beschwerdeführerin über keine berufliche Ausbildung verfüge und keine angestammte Tätigkeit bestehe, welche vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübt worden sei, sei deren Arbeitsfähigkeit nach Ansicht des Gutachters in Bezug auf einfache Anlerntätigkeiten von nicht allzu hoher Komplexität mit vorzugsweise körperlichen Aufgaben zu beurteilen und für den Zeitpunkt der Erstellung des Arztberichts von Dr. med. E____ im Februar 2019 auf 50 % sowie für den Zeitpunkt der Erstellung des Arztberichts von Dr. med. E____ im Januar 2020 auf 70 % zu schätzen (volle Anwesenheit bei einem 100 %-Pensum mit um 30 % eingeschränkter Leistung; vgl. Gutachten pract. med. F____ vom 11. März 2023, IV-Akte 90, S. 16 f.).

4.1.3.  In einer leidensangepassten Tätigkeit, deren Belastungsprofil einfache Anlerntätigkeiten von nicht allzu hoher Komplexität mit vorzugsweise körperlichen Aufgaben umfasse, sei die Beschwerdeführerin nach Ansicht von pract. med. F____ zu 70 % arbeitsfähig und es könne keine gesonderte Tätigkeit benennt werden, in welcher eine höhere Arbeitsfähigkeit als in der angenommenen angestammten Tätigkeit zu verzeichnen wäre (vgl. Gutachten von pract. med. F____ vom 11. März 2023, IV-Akte 90, S. 17).

4.2.            Das Sozialversicherungsgericht, welches die Sache erstmals am 28. Februar 2024 beraten hatte, erachtete das psychiatrische Gutachten von pract. med. F____ als nicht beweiskräftig (vgl. Schreiben der Präsidentin vom 30. Mai 2024 an Dr. med H____, S. 1). Mit Blick auf die Schwere der von med. pract. F____ erstellten psychiatrischen Diagnose (kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen [Borderline-Typus] und unreifen Anteilen [ICD-10: F61]; vgl. E. 4.1.2. hiervor) und den bisher allesamt gescheiterten Eingliederungsmassnahmen bzw. Aufbautrainings (vgl. E. 4.3.2. hiernach) wurde die von med. pract. F____ attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % respektive 70 % als nicht nachvollziehbar erachtet (vgl. E. 4.1.2. und E. 4.1.3. hiervor). Zudem blieb nach Ansicht des Sozialversicherungsgerichts unklar, welche Auswirkungen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und von Dr. med. G____ festgehaltenen (vgl. Berich Dr. med. G____, Beilage Eingabe vom 29. September 2023) Halluzinationen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätten. Die Sache wurde daher ausgestellt, um ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen (vgl. Instruktionsverfügungen vom 5. März 2024 und 6. März 2024). Dieses Gerichtsgutachten wurde am 16. September 2024 von Dr. med. H____ erstattet.

4.3.            4.3.1. Dr. med. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem psychiatrischen Gerichtsgutachten vom 16. September 2024 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest, die Beschwerdeführerin leide unter kombinierten Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61.0) mit emotional instabilen und selbstunsicheren Anteilen, einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung ohne Hyperaktivität (ADS; ICD-10 F98.8), Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten (ICD-10 F81) und einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01). Unter den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er Störungen durch Alkohol, St. n. schädlichem Gebrauch (ICD-10 F10.1) und Störungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Gebrauch (ICD-10 F12.24) an (Gutachten Dr. med. H____, S. 33). Bei der Würdigung der Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen hielt Dr. med. H____ fest, dass mit der Persönlichkeitspathologie der Beschwerdeführerin unsublimierte Abwehrmechanismen einhergehen würden, so dass diese nicht adäquat mit den üblichen Belastungen und Anforderungen des Lebensalltags umgehen könne. Die halluzinatorischen Phänomene, über welche die Beschwerdeführerin berichte, seien nicht Ausdruck einer psychotischen Grundstörung und hätten keinen direkten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Sie seien aber Ausdruck unsublimierter Abwehrmechanismen, die – wie beschrieben – mit der Persönlichkeitsstörung einhergehen würden. Die diagnostizierte ADS, welche ein Geburtsgebrechen darstelle, beeinträchtige für sich alleine ebenfalls die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin leide auch unter Entwicklungsstörungen schulischer Fähigkeiten. Diese Geburtsgebrechen würden bedeuten, dass die Beschwerdeführerin nicht mit anspruchsvolleren kognitiven Aufgaben zurechtkomme. Ferner würden keine sicheren Hinweise für eine eigentliche Affektpathologie bei dieser Explorandin vorliegen. Es könne eine Agoraphobie mit Panikstörung diagnostiziert werden, dass jedoch im Vergleich zur Persönlichkeitspathologie und zur ADS in der psychodiagnostischen Hierarchie eine untergeordnete Rolle spielen würde. Der Konsum von Alkohol, der anamnestisch bestanden habe, und der regelmässige Cannabis Konsum hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Gutachten Dr. med. H____, S. 51). Es würde psychiatrisch-psychotherapeutisch wie auch psychopharmakologisch ein noch deutliches Optimierungspotenzial vorliegen. Dies bedeutet, dass die Prognose mitunter auch positiv formuliert werden könne, was die Ausbildungsfähigkeit und die Integrationsfähigkeit in den ersten Arbeitsmarkt betreffe. Gleichzeitig müsse weiterhin die Strukturschwäche der Explorandin gewürdigt werden, so dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine vollständige innerpsychische Belastbarkeit für die Herausforderungen und Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes und somit auch nicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt zu erreichen sei. Aufgrund dieser Erwägungen entspreche die vorerst erreichbare innerpsychische Belastbarkeit für den ersten Arbeitsmarkt einem Mittelwert, d. h. diese liege bei 50 % (Gutachten Dr. med. H____, S. 49 f.). Dr. med. H____ hielt fest, dass aus psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % in jeglicher beruflichen Tätigkeit, d. h. sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit in der Aufsicht und im Kontrolldienst beim I____ wie auch einer angepassten Tätigkeit betrage. Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit führte Dr. med. H____ an, es sei aufgrund der Geburtsgebrechen, explizit der Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten, darauf zu achten, dass für diese keine anspruchsvolleren kognitiven Aufgaben von der Beschwerdeführerin verlangt werden. Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. H____ schliesslich an, die Auswirkungen der psychostrukturellen Störungen wie auch der Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten würden seit vielen Jahren bestehen und dürften schon zu Beginn des theoretischen Eintrittsalters ins Berufsleben in gleichen Massen wie aktuell einschränkend gewirkt haben. Es würden sich keine Hinweise dafür ergeben, dass diese Arbeitsfähigkeit jemals anders gewesen sei, d. h. dass jemals eine höhere oder tiefere Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht als 50 % bestanden habe (Gutachten Dr. med. H____, S. 54).

4.3.2.  Das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. med. H____ erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.6. hiervor) und wird von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2024). Dieses wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl. den Aktenauszug im Gutachten Dr. med. H____, S. 4-12). Die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt (vgl. S. 18-22) und bilden die Grundlage einer sorgfältigen Anamnese (vgl. S. 13-18) und die Herleitung der erstellten psychiatrischen Diagnosen wird ausführlich begründet (S. 13-18). Dr. med. H____ hat schliesslich seine versicherungsmedizinische Beurteilung der Prognosen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin einleuchtend dargestellt sowie die gezogenen Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nachvollziehbar begründet (S. 47-54). Seine Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit decken sich auch im Wesentlichen mit den bisher gescheiterten Ausbildungs- und Arbeitsversuchen, insbesondere der im Zusammenhang mit der im Jahr 2019 aufgrund von Panikattacken, Angstattacken, Bauchschmerzen sowie Übelkeit abgebrochenen Schnupperlehre im Detailhandel (vgl. E-Mail vom 11. Juni 2019 [IV-Akte 37] und Aktennotizen vom 7. Juni 2019 und 11. Juni 2019, Protokoll IV-Akten per 19. Oktober 2023) sowie der aus gesundheitlichen Gründen nicht gestarteten Frühinterventionsmassnahme in Form eines Aufbautrainings beim [...] (vgl. Abschlussbericht Frühintervention vom 14. Januar 2020 [IV-Akte 70] und E-Mail der Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2020 [IV-Akte 69]).

4.3.3. Auch in den übrigen Teilen überzeugt das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H____, sodass als Zwischenfazit festgehalten werden kann, dass auf dieses abgestellt werden kann. Weitere medizinische Abklärungen sind daher nicht angezeigt.

4.4.            Folglich ist zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit wie auch in der vom Gutachter umschriebenen leidensangepassten Tätigkeit ab dem frühestmöglichen Beginn eines möglichen Rentenanspruchs (1. Juni 2019; vgl. E. 3.4. hiervor) auszugehen.

5.                  

5.1.            Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

5.2.            5.2.1.  Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleiche respektive darin eingesetzte Vergleichseinkommen sind mit Blick auf die Höhe und den zeitlichen Verlauf der gerichtsgutachterlich festgestellten medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit wie auch in der vom Gutachter umschriebenen leidensangepassten Tätigkeit ab dem Rentenanspruchsbeginn (1. Juni 2019), auf welche vorliegend abgestellt werden kann (vgl. E. 4.2.-4.3. hiervor), als überholt zu betrachten.

5.2.2.  Gemäss dem bundesgerichtlichen Leitentscheid BGE 150 V 67 E. 5.2 hat das beurteilende Gericht, wenn es ein Gerichtsgutachten in Auftrag gibt, im Rahmen des Einkommensvergleichs bezogen auf den Rentenbeginn die aktuellsten veröffentlichten Daten beizuziehen. Die Einholung eines Gerichtsgutachtens mit anschliessender Aufhebung der rentenabweisenden Verfügung und rückwirkender Zusprechung einer abgestuften Rente hat zur Folge, dass die Revisionsregeln analog zur Anwendung kommen. Beurteilt das Gericht dabei den Rentenanspruch in zeitlicher Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes über den Verfügungszeitpunkt hinaus, so ist die im Zeitpunkt des Gerichtsurteils bezogen auf die Rentenabstufung aktuellste veröffentlichte LSE-Tabelle massgeblich. Vorliegend sind für die Bestimmung des Valideneinkommens und des Invalideneinkommens zur Berechnung des Invaliditätsgrads respektive Rentenanspruchs ab dem 1. Juni 2019 folglich die Tabellenlöhne der LSE 2022 massgeblich.

5.2.3.  Vorliegend rechtfertigt es sich, für das Valideneinkommen für den Zeitraum ab 1. Juni 2019 bis 31. Juni 2021 auf die LSE 2022, Tabelle TA1, Totalwert, Frauen (monatlich Fr. 6'017.00), mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (vgl. Tabelle T03.02.03.01.04.01) abzustellen. Dies ergibt ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 75'272.70, wobei das massgebliche Valideneinkommen 90 % dieser Summe beträgt, da die Beschwerdeführerin wegen ihrer Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte und mit Geburtsdatum am [...] 1998 im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils vom 11. Dezember 2024 26 Jahre alt war (vgl. die Tabelle in Art. 26 Abs. 1 der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung der IVV; vgl. Gutachten Dr. med. H____, S. 38, 48 und 51). Das Valideneinkommen für den Zeitraum ab 1. Juni 2019 bis 31. Dezember 2021 liegt somit bei Fr. 67'745.40.

5.2.4.  Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 ist Art. 26 Abs. 6 der seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung der IVV massgebend, wonach das Valideneinkommen versicherter Personen, welche – wie vorliegend die Beschwerdeführerin – aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen konnten (vgl. Gutachten Dr. med. H____, S. 38, 48, 51), anhand der statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVG zu bestimmen ist und in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVG die geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden sind. Demnach rechtfertigt es sich, für die Bestimmung des Valideneinkommens ab dem 1. Januar 2022 auf die LSE 2022, TA1_tirage_skill_level, Totalwert, Total (monatlich Fr. 6'510.00), mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden abzustellen. Das Valideneinkommen für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 beträgt somit Fr. 81'440.10.

5.2.5.  Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist es vorliegend angezeigt, auf die LSE 2022, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Frauen (monatlich Fr. 4'367.00), mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (vgl. Tabelle T03.02.03.01.04.01) abzustellen. Das Invalideneinkommen für den Zeitraum ab 1. Juni 2019 beträgt somit Fr. 27'315.60. Gründe, welche ab dem 1. Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2023 für einen Abzug vom Invalideneinkommen sprechen, sind nicht ersichtlich. Anders sieht es hinsichtlich dem Zeitraum ab dem 1. Januar 2024 aus aufgrund des Inkrafttretens des neuen Art. 26bis Abs. 3 IVV. Da die Beschwerdeführerin gemäss der beweiskräftigen Einschätzung von Dr. med. H____ nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 % tätig sein kann, rechtfertigt sich ein Abzug von insgesamt 20 % vom Invalideneinkommen vorzunehmen (vgl. Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 IVV. Weitere Gründe, die für einen über Art. 26bis Abs. 3 IVV hinausgehenden Abzug vom Invalideneinkommen sprechen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023), sind nicht ersichtlich. Das Invalideneinkommen für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2024 liegt somit bei Fr. 21'852.50.

5.2.6.  Mit Blick auf die obengenannten Vergleichseinkommen beträgt der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2019 59.67 %, d. h. gerundet 60 % (Valideneinkommen von Fr. 67'745.40 und Invalideneinkommen von Fr. 27'315.60; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2022 vom 18. August 2022 E. 5.4; BGE 130 V 121 E. 3.2), ab dem 1. Januar 2022 gerundet 66 % (Valideneinkommen von Fr. 81'440.10 und Invalideneinkommen von Fr. 27'315.60) und ab dem 1. Januar 2024 gerundet 73 % (Valideneinkommen von Fr. 81'440.10 und Invalideneinkommen von Fr. 21'852.50). Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Unrecht mit Verfügung vom 10. Mai 2023 eine Viertelsrente ab dem 1. April 2020 zugesprochen hat. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2019 eine bis 31. Dezember 2021 befristete Dreiviertelsrente (vgl. E. 3.3.1. hiervor), ab 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 eine befristete Rente in Höhe von 66 % einer ganzen Rente und ab dem 1. Januar 2024 eine unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten (vgl. E. 3.1. und E. 3.3.2. hiervor).

6.                  

6.1.        Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die Verfügung vom 10. Mai 2023 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2019 bis 31. Dezember 2021 eine befristete Dreiviertelsrente, ab 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 eine befristete Rente in Höhe von 66 % einer ganzen Rente und ab dem 1. Januar 2024 eine unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten.

6.2.        6.2.1. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.00 fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind.

6.2.2.  Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin auch die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von pauschal Fr. 7'000.00 (inklusive Mehrwertsteuer) zu tragen, da eine vollständige Kostenüberwälzung auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG immer dann möglich ist, wenn die IV-Stelle eine unzulängliche oder lückenhafte Untersuchung durchgeführt hat und das Gerichtsgutachten dazu dient, die in der Untersuchungsphase durch die Verwaltung begangenen Unterlassungen zu beheben (vgl. Erik Furrer, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, SZS 1/2019, S. 14). Bei den Kosten von Gerichtsgutachten handelt es sich um Gerichtskosten (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.1). Da keine bundesrechtlichen Vorgaben bestehen, an welche Stellen die Gerichte polydisziplinäre Gutachten zu vergeben haben, sind die kantonalen Versicherungsgerichte auch nicht an der vom BSV mit den MEDAS vereinbarten Tarif gebunden. Dieser dient immerhin als «Richtschnur», an der sich die Beteiligten zu orientieren haben, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass eine dem Fall angepasste Lösung zulässig ist (BGE 143 V 269 E. 7.3). Angesichts der komplexen Fragen und der umfangreichen Akten, die einlässlich haben verarbeitet werden müssen, erscheinen im vorliegenden Fall Gutachtenskosten in der Höhe von Fr. 7'000.00 (inklusive Mehrwertsteuer; vgl. Honorarforderung vom 16. September 2024) angemessen.

6.3.        Die während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch das [...] vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleistungen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wenn die Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung erfolgt. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht des zusätzlichen Aufwandes (insbesondere anwaltliche Bemühungen im Zusammenhang mit der Einholung des Gerichtsgutachtens) von einem überdurchschnittlichen Fall auszugehen. Es lässt sich daher eine erhöhte Parteientschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 3'500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen. Da davon auszugehen ist, dass die anwaltlichen Bemühungen grösstenteils im 2023 (vgl. Beschwerdeschrift vom 16. Juni 2023 und Stellungnahme vom 8. November 2023) und nur zu einem geringen Teil im 2024 (vgl. Stellungnahme vom 23. Januar 2024 zum Gerichtsgutachten) entstanden sind, erscheint es sachgerecht, auf Fr. 3'000.00 eine Mehrwertsteuer von 7.7 % (Fr. 231.00) und auf Fr. 500.00 von ein solche von 8.1 % (Fr. 40.50), d. h. total Fr. 271.50 zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 10. Mai 2023 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2019 bis 31. Dezember 2021 eine befristete Dreiviertelsrente, ab 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 eine befristete Rente in Höhe von 66 % einer ganzen Rente und ab dem 1. Januar 2022 eine unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten von Fr. 7'000.00 vollumfänglich zu übernehmen.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 271.50.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Der Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer                                                 Dr. R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführerin –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2023.75 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.12.2024 IV.2023.75 (SVG.2025.88) — Swissrulings