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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.06.2024 IV.2023.118 (SVG.2024.153)

18 juin 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,164 mots·~21 min·4

Résumé

IVG Unberücksichtigte Berichte nicht medizinischer Art; Stellungnahme des Gutachters nötig

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18. Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Dr. T. Fasnacht     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____   

                                                     Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.118

Verfügung vom 25. Oktober 2023

Unberücksichtigte Berichte nicht medizinischer Art; Stellungnahme des Gutachters nötig

Tatsachen

I.         

a)             Die Beschwerdeführerin ist 1968 geboren und hat eine Verkaufslehre abgeschlossen (vgl. Anmeldung für Erwachsene vom 21. Februar 2020, Akte 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung). Danach hat sie in wechselnden Anstellungen gearbeitet und hat mehrfach Arbeitslosenentschädigung bezogen (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto [IK-Auszug], IV-Akte 9). Zuletzt arbeitete sie von September 2011 bis März 2016 im Stundenlohn als Verkäuferin bei der C____ AG. Anschliessend bezog sie eine Arbeitslosenentschädigung (vgl. Anmeldung für Erwachsene, IV-Akte 2, S. 2, sowie IK-Auszug, IV-Akte 9, S. 2 f.).

b)             Am 21. Februar 2020 meldete sie sich, unter Verweis auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit dem 28. Oktober 2016, bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein. Aufgrund einer Haushaltsabklärung kam sie zum Schluss, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre (vgl. Abklärungsbericht vom 26. Oktober 2020, IV-Akte 27; vgl. auch Bestätigung Erwerbstätigkeit vom 22. Oktober 2020, IV-Akte 28). Im Weiteren veranlasste die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie. Der Gutachter kam im Wesentlichen zum Schluss, seit Juni 2021 sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit zu 70 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Davor habe in der bisherigen, wie auch in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Während den stationären und teilstationären Behandlungen sei die Arbeitsfähigkeit aufgehoben gewesen (IV-Akte 56, S. 19 f.). Im März und April 2022 führten die E____ eine Testung zur Überprüfung des Vorliegens einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) durch. Sie kam zum Schluss, dass wahrscheinlich eine ADHS vorliege (Bericht vom 16. Mai 2022, IV-Akte 64).

c)             Im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 26. Januar 2023 (IV-Akte 69) mit, dass sie gedenke, ihr ab dem 1. August 2020 eine halbe Invalidenrente, ab dem 1. Dezember 2020 eine ganze Rente, ab dem 1. Mai 2021 eine halbe Rente auszurichten. Die Rente werde per 31. August 2021, nach Ablauf der gesetzlichen dreimonatigen Übergangsfrist, befristet (in der Zusammenfassung auf S. 2 der Verfügung steht geschrieben, die Beschwerdeführerin erhalte ab dem 1. September 2022 keine Rente mehr; wie von der Beschwerdegegnerin in Ziff. 5 der Beschwerdeantwort geltend macht, handelt es sich dabei um einen offensichtlichen Kanzleifehler; vgl. dazu auch Beschwerdeantwort, Ziff. 5.). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt, am 21. Februar 2023 Einwand (IV-Akte 76; vgl. auch die Einwandbegründung vom 22. März 2023, IV-Akte 80). Auf Anraten ihres Rechtsdienstes (vgl. Bericht vom 19. April 2023, IV-Akte 82) holte die Beschwerdegegnerin einen weiteren Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. IV-Akte 86) sowie Berichte der G____ (vgl. IV-Akte 87), der Spitex (vgl. IV-Akte 88) und des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. IV-Akte 50) ein. Daraufhin erliess sie 7. Juli 2023 einen neuen Vorbescheid (IV-Akte 91), mit welchem sie zum selben Ergebnis kam, wie bereits mit dem Vorbescheid vom 26. Januar 2023. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 (IV-Akte 96) bestätigte sie ihren Vorbescheid.

II.        

a)             Mit Beschwerde vom 24. November 2023 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2023 in Gutheissung der Beschwerde insofern aufzuheben bzw. abzuändern, als der Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2022 bis auf weiteres weiterhin mindestens eine halbe Rente auszurichten sei.

Allenfalls sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärungen (psychiatrisches Gutachten inkl. einem neuropsychologischen Gutachten und Beurteilung durch die Tagesstruktur G____ F) zurückzuweisen.

Subeventualiter seien berufliche Integrationsmassnahmen (Arbeitstraining usw.) anzuordnen.

2.    Unter o/e-Kostenfolge.

3.    Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung mit B____ als ihren Rechtsvertreter zu gewähren.

b)             Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

c)             Mit Replik vom 1. März 2024 hält die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und stellt einen Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung.

d)             Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 3. April 2024 ebenfalls weiterhin an ihrem im ersten Schriftenwechsel gestellten Antrag fest.

III.      

Mit Verfügung vom 4. Januar 2024 gewährt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Vertretung mit B____.

IV.     

Am 18. Juni 2024 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters, einer Begleitperson der Beschwerdeführerin der G____ und eines Vertreters der Beschwerdegegnerin statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin vom 1. August 2020 bis zum 30. November 2020 eine halbe Rente, vom 1. Dezember 2020 bis zum 31. April 2021 eine ganze Rente und vom 1. Mai 2021 bis zum 31. August 2021 eine halbe Rente zu. Ab dem 1. September 2021 verneinte sie einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 34 %. Daran hält sie in der Beschwerdeantwort fest. In medizinischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin in erster Linie auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D____ vom 5. Mai 2022 (IV-Akte 56). Beim Einkommensvergleich stellt sie sowohl für das Validenals auch für das Invalideneinkommen auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020, Tabelle TA1, Pos. 47/Detailhandel, Frauen ab. Dabei geht sie beim Valideneinkommen vom Kompetenzniveau 2 und beim Invalideneinkommen vom Kompetenzniveau 1 aus.

2.2.            Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, auf das Gutachten von Dr. med. D____ könne nicht abgestellt werden. Es sei nicht vollständig und überzeuge nicht. Entgegen der Annahme des Gutachters und der Beschwerdegegnerin sei weder eine 70%ige Erwerbstätigkeit in der angestammten Tätigkeit, noch ein 80 %-Pensum in einer Verweistätigkeit möglich. Ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit und einem Invaliditätsgrad von 50 % sei ihr ab dem 1. September 2022 eine halbe Rente auszurichten. Dabei ist davon auszugehen, dass sie die Ausrichtung einer halben Rente ab dem 1. September 2021 meint. Wie unter Tatsachen, I.c ausgeführt, ist anzunehmen, dass es sich bei der Feststellung auf S. 5 der Verfügung, die Beschwerdeführerin erhalte ab dem 1. September 2022 keine Rente mehr, um einen Kanzleifehler handelt. Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch per 31. August 2021 befristet.

2.3.            Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin über den 1. September 2021 hinaus einen Anspruch auf mindestens eine halbe Invalidenrente der IV hat. Insbesondere ist strittig, ob die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin genügend abgeklärt ist.

Unumstritten ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente vom 1. August 2020 bis zum 30. November 2020, auf eine ganze Rente vom 1. Dezember 2020 bis zum 31. April 2021 und auf eine halbe Rente vom 1. Mai 2021 bis zum 31. August 2021.

3.                  

3.1.            Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 144 V 201, 213 E. 4.3.1, BGE 140 V 41, 44, E 6.3.1 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E. 4.1. mit Hinweisen). Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des ATSG, des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.            Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3.            Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG und Art. 88a IVV auf die Änderung des Anspruchs anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f. E. 4.1 und BGE 109 V 125, 126 E. 4a). Es ist demnach zu beurteilen, ob sich der zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte rentenbegründende Invaliditätsgrad der betroffenen Person ab einem bestimmten Zeitpunkt – vorliegend ab September 2021 – in einem derartigen Ausmass verändert hat, dass kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht.

3.4.            Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3, BGE 115, V 308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371, 372 E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 3.2.).

3.5.            Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.                  

4.1.            Wie unter E. 2.2. erwähnt, stellte die Beschwerdegegnerin für den Erlass ihrer Verfügung im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D____ vom 5. Mai 2022 (IV-Akte 56) ab. Der Gutachter stellte folgende Diagnosen (IV-Akte 56, S. 17):

-    Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)

-    Rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

-    Ängstliche und selbstunsichere Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1).

Dazu hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Depression und des ADHS in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei (IV-Akte 56, S. 19).

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit erklärte der Gutachter, die Beschwerdeführerin könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin während sechs bis sieben Stunden anwesend sein. Insgesamt bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Von Juni 2020 bis Mai 2021 habe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden, während den stationären und teilstationären Behandlungen sei die Arbeitsfähigkeit jedoch aufgehoben gewesen. Die Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe seit Juni 2021 (IV-Akte 56, S. 19). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führte Dr. med. D____ aus, es müsse sich um eine Tätigkeit handeln, die keine hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit und die Konzentrationsfähigkeit stelle und die sie in wohlwollender Umgebung leisten könne. In einer solchen Tätigkeit betrage die maximale Präsenz sieben bis acht Stunden. Insgesamt betrage die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit 80 %. Von Juni 2020 bis Mai 2020 habe auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden, wobei diese während den stationären und teilstationären Behandlungen aufgehoben gewesen sei. Die Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe seit Juni 2021 (IV-Akte 56, S. 20). Der Gutachter wies darauf hin, dass eine Behandlung mit einem Amphetaminpräparat allenfalls zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen könnte. Er erklärte dazu, dass durch eine adäquate Behandlung die Konzentrationsstörungen und die erhöhte Ablenkbarkeit verbessert und dadurch auch die Arbeitsfähigkeit geringgradig verbessert werden könne (IV-Akte 56, S. 20 f.).

4.2.            Die Beschwerdeführerin kritisiert die Dauer der Begutachtung, das Bestehen von Widersprüchen und die fehlende Nachvollziehbarkeit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Insbesondere weist sie auf ihre fehlende Belastbarkeit und das Vorliegen eines ausgeprägten Prokrastinationsverhalten hin, welches – entgegen den Ausführungen des RAD – nicht hauptsächlich auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführen sei (zu den Ausführungen des RAD zu invaliditätsfremden Faktoren vgl. den Bericht von Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 28. Juni 2023, IV-Akte 90, S. 2 und 4). Sie sei motiviert und engagiert, was aber nicht automatisch zu den gewünschten Erfolgen führe (vgl. Beschwerde, Ziff. 2.2). Im Weiteren kritisiert die Beschwerdeführerin die Akten und die Abklärungen seien nicht vollständig. Es fehle ein neuropsychologischer Bericht 2016. Zudem sei eine «viel umfassendere psychiatrische Begutachtung» notwendig, welche ihr spezielles Augenmerk auf eine Persönlichkeitsstörung richte (Beschwerde, Ziff. 3.). Zudem fehle unter anderem eine Auseinandersetzung mit den Erkenntnissen der Spitex (Beschwerde, Ziff. 5). Der Gutachter habe ferner selbst gesagt, dass die Beschwerdeführerin eigentlich nur in einer wohlwollenden Umgebung ohne hohe Anforderungen und somit eigentlich nur in einem geschützten Rahmen Tätig sein könne. Sie habe folglich auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Chance. Es sei von einer Leistungsfähigkeit von maximal 50 % auszugehen (Beschwerde, Ziff. 4; Replik, zu Ziffer 11/12, 13/14 und 15/16 der Beschwerdeantwort; vgl. zum Ganzen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters anlässlich der Hauptverhandlung im Verhandlungsprotokoll).

4.3.            Wie sich im Folgenden zeigen wird, erübrigt es sich derzeit auf die Frage einzugehen, ob sämtliche formalen Voraussetzungen für die Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dr. med. D____ vom 5. Mai 2022 (IV-Akte 56) erfüllt sind. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht kritisiert, hat der Gutachter weder zu den Berichten der G____ vom 21. März 2023 und von Ende Mai 2023 (IV-Akte 80, S. 9 ff. und IV-Akte 87), noch zu den Unterlagen der Spitex (IV-Akte 88) Stellung genommen. Diese lagen ihm augenscheinlich nicht vor, da diese erst nach der Begutachtung bei der Beschwerdegegnerin eingingen.

4.4.            4.4.1   Im Bericht der Wohnbegleitung der G____ vom 21. März 2023 (IV-Akte 80, S. 9 f.) hielt Frau I____, welche die Beschwerdeführerin begleitet, unter anderem fest, bei den wöchentlichen Besuchen werde deutlich, dass die Beschwerdeführerin sehr motiviert sei, ihr Leben in einem übersichtlichen und geordneten Rahmen zu gestalten. Dennoch falle es ihr schwer, sich auf eine Sache zu fokussieren, so dass sie sich immer wieder mit erheblichen Schwierigkeiten im Alltag konfrontiert sehe. Dies habe immer wieder depressive Phasen zur Folge, welche ihr viel Energie abverlangten und immer wieder auch als ein «erneutes Scheitern» empfunden würden. Es sei ebenfalls deutlich, dass die Beschwerdeführerin bei der Führung ihres Haushaltes an ihre Grenzen stosse.

Frau I____ schilderte sodann die starke Beengtheit und bedingte Überschaubarkeit der kleinen Einzimmerwohnung der Beschwerdeführerin. Sie schrieb, die Küche sei so vollgestellt, dass die Zubereitung warmer Mahlzeiten nicht möglich sei. Auch das Badezimmer sei nur eingeschränkt nutzbar. Die Badewanne habe zuerst entrümpelt werden müssen, bevor sie wieder habe verwendet werden können. Frau I____ betonte, dass sich die Beschwerdeführerin sehr engagiert und motiviert zeige und ihre Schwierigkeiten einen adäquaten Haushalt zu führen, Ausdruck ihrer Einschränkung seien.

4.4.2   Aus dem Bericht der G____ über die Begleitung und den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Tagesstruktur Entwicklung der G____ vom Mai 2023 von Frau J____ (IV-Akte 87) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von fünf halben Tagen (21.5 Stunden) an den Programmen der G____ teilgenommen habe. Während der gesamten Teilnahme habe sie grosse Mühe gehabt, die Strukturen einzuhalten sowie Abläufe zeitlich und inhaltlich zu strukturieren. In der Kochgruppe hätten sich oft deutliche Schwierigkeiten gezeigt, den Überblick und das Zeitmanagement im Auge zu behalten und sich nicht in den einzelnen Arbeitsschritten zu verlieren. Aufgrund des ausgeprägten Prokrastinationsverhaltens sei es der Beschwerdeführerin selten gelungen, anstehende Aufgaben, Pflichten und Aktivitäten termingerecht zu erledigen. Dies habe wiederholt zu Drucksituationen, nicht Erreichen von selbstgesteckten Zielen und damit verbundenen Frustrationen geführt. Dies habe auch regelmässige Verspätungen, Fehlzeiten und fehlende Verbindlichkeit bei Abmeldungen bedingt.

Auch soziale Kontakte und Interaktionen hätten immer wieder eine Herausforderung dargestellt. Dies habe sich in einem ausgeprägten Vermeidungsverhalten bei Konflikten, selbstabwertenden Äusserungen und mangelnder Fähigkeit, sich in belastenden Situationen abzugrenzen gezeigt. Sie habe dabei ihre Rolle und Wirkung oft nur schwer selbst einschätzen können, was zu einem höheren Bedarf an Klärungsgesprächen geführt habe.

4.4.3   Der Verlaufsbericht der Spitex bezieht sich auf den Zeitraum vom 24. März 2020 bis zum 16. März 2023 (IV-Akte 88, S. 4 ff.). Daraus ergeben sich Hinweise auf verschiedene – zumindest teilweise auch bereits in den Berichten der G____ erwähnte – Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin in der Bestreitung ihres Alltags. Beispielsweise wurde am 9. April 2020 berichtet, die Beschwerdeführerin berichte von grosser Mühe bei der Umsetzung ihrer Tagesstruktur. Eine zwischenzeitliche Motivation, pünktlich aufzustehen sei nach vier Tagen abgeflacht. Am 26. Mai 2020 wurde darauf hingewiesen, dass die Entsorgung des Altpapiers seit drei Monaten nicht möglich gewesen sei. Dies werde nun angegangen (IV-Akte 88, S. 16). Am 23. August 2021 wurde berichtet, die Beschwerdeführerin habe erzählt, sie sei in den letzten Wochen wieder sehr isoliert und sehr antriebslos gewesen. Nun sei sie wieder sehr motivierbar (IV-Akte 88, S. 12). Am 29. November 2021 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe berichtet, die depressive Verstimmung, welche sie einmal monatlich verspüre sei grundsätzlich verflogen. Sie kümmere sich um ihre Dinge und habe auch keinen Alkohol mehr getrunken. Unter Anleitung und mit Motivationsgabe sei es der Beschwerdeführerin, an diesem Tag gelungen, die Bürotischecke und die Ecke mit den Pflanzen zu säubern und den Tisch zum Arbeiten frei zu räumen (IV-Akte 88, S. 10). Von einem Standortgespräch vom 23. Mai 2022 wurde notiert, die Beschwerdeführerin habe von einer belebten und emotionalen Zeit berichtet. Sie habe aus einer «Unorganisiertheit» vergessen, sich Medikamentennachschub zu holen und die Medikamente somit abgesetzt. In Absprache mit der Psychiaterin werde sie weiterhin versuchen, den Alltag ohne Antidepressiva zu bewältigen. Ferner werde die Beschwerdeführerin noch bis zum 15. Juni 2022 im Integrationsprogramm der G____ sein. Sie habe nicht erreichen können, was sie sich vorgenommen habe und werde «in die niederschwellige Tagesstruktur Modular wechseln» (IV-Akte 88, S. 8). Am 30. Mai 2022 wurde zum 23. Mai 2022 nachgetragen, man habe alles, was zur Wochenroutine im Haushalt gehöre mit der Beschwerdeführerin besprochen. Zudem habe man abgemacht, dass die Beschwerdeführerin versuche, sich eine Alltagsroutine zu erreichen. Die Beschwerdeführerin wolle an sich arbeiten und sei motiviert (IV-Akte 88, S. 7).

4.5.            Aus diesen Berichten wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin sich immer wieder motiviert zeigte und sicherlich mit Unterstützung auch gewisse Erfolge in der Bewältigung ihres Alltags erzielte. Jedoch weisen sie zugleich allesamt auf verschiedene, nicht unerhebliche Probleme sowie zumindest einen gewissen Unterstützungsbedarf bei der Verrichtung alltäglicher Tätigkeiten, namentlich aufgrund eines Antriebsmangels hin. Sowohl die Berichte der G____ als auch der Verlaufsbericht der Spitex beziehen sich jeweils auf einen längeren Zeitraum, in welchem die verschiedenen berichtenden Personen mit der Beschwerdeführerin zu tun hatten. Dieses Bild zeigt sich auch im anlässlich des Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der Wohnbegleitung der G____ vom 29. Februar 2024 (Replikbeilage) sowie im Bericht von Dr. med. F____ vom 16. Mai 2023 (IV-Akte 86), der nach dem Gutachten erstellt wurde. Es ist daher unerlässlich, dass der psychiatrische Gutachter Dr. med. D____ die Berichte der G____ und der Spitex zugestellt erhält und zur Vervollständigung seines Gutachtens dazu Stellung nimmt. Ohne diese Stellungnahme kann die Beweistauglichkeit des Gutachtens nicht beurteilt werden.

Zusammen mit den erwähnten Berichten der Spitex und der G____, welche sich bereits in den Akten der Beschwerdegegnerin befinden ist auch der Bericht der Wohnbegleitung der G____ vom 29. Februar 2024 (Replikbeilage) dem Gutachter vorzulegen. Dasselbe gilt auch für den Bericht von Dr. med. F____ vom 16. Mai 2023 (IV-Akte 86). Dieser befindet sich zwar bereits in den Akten der Beschwerdegegnerin. Auch zu diesem konnte der Gutachter Dr. med. D____ jedoch bislang nicht Stellung nehmen, weil er erst nach dem Gutachten verfasst wurde und er dem Gutachter von Seiten der Beschwerdegegnerin nicht vorgelegt wurde. Dr. med. F____ erwähnt immerhin neu eine kombinierte Persönlichkeitsstörung auf dem Boden einer komplexen Traumfolgestörung (ICD-10 F61.0). Sie begründet dies mit der hohen Konsistenz der Verhaltensmuster trotz verschiedenster Methoden therapeutischer Ansätze (IV-Akte 86, S. 2 und 3).

Es erübrigt sich somit, an dieser Stelle weiter auf die Rügen der Beschwerdeführerin in Bezug auf das psychiatrische Gutachten einzugehen. Auch eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens inklusive eines neuropsychologischen Gutachtens – wie dies von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragt wird – ist aktuell nicht angezeigt.

Erwähnt sei noch, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (S. 8) auf einen neuropsychologischen Bericht von 2016 verweist und bemängelt, dass dieser nicht in den Akten und demzufolge nicht berücksichtigt worden sei. Es lässt sich (unbesehen) nicht beurteilen, ob der Bericht für den vorliegend fraglichen Zeitraum ab September 2021 von Relevanz ist. Insofern erscheint es angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin den Bericht einholt und allenfalls dem Gutachter ebenfalls zur Stellungnahme vorlegt.

4.6.            Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung geltend, sie benötige – nebst einer Rente und Coaching – Integrationsmassnahmen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5). Da die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht über Integrationsmassnahmen entschieden hat, kann vorliegend nicht über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Integrationsmassnahmen entschieden werden. In gerichtlichen Verfahren betreffend invalidenversicherungsrechtliche Streitigkeiten sind nämlich rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde (hier die Beschwerdegegnerin als Unfallversicherung) vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat (vgl. BGE 131 V 164, 164 f. E. 2.1 und BGE 125 V 413, 414 E. 1a mit Hinweisen, sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_709/2018 vom 8. November 2018 E. 1.3. und 8C_263/2016 vom 24. August 2016 E. 2.2.).

Allerdings fällt tatsächlich auf, dass die Beschwerdegegnerin bislang keinerlei beruflichen Abklärungen veranlasst hat. Im fraglichen Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Rente per Ende August 2021 bzw. dem Zeitpunkt der von der Beschwerdegegnerin festgestellten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % (vgl. Verfügung vom 25. Oktober 2023, IV-Akte 96, S. 5 und 7), besteht eine grosse Diskrepanz bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zwischen der behandelnden Psychiaterin Dr. med. F____ und dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. D____. So attestierte Dr. med. F____ der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 22. Oktober 2021 (Datum des E-Mails) eine Arbeitsunfähigkeit als Verkäuferin von 100 % seit dem 31. Mai 2021 (IV-Akte 47, S. 3) und zuletzt mit Bericht vom 16. Mai 2023 eine Arbeitsfähigkeit lediglich im zweiten Arbeitsmarkt von fünf Stunden (IV-Akte 86, S. 6). Dr. med. D____ hingegen schloss auf eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (was einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % gleichkommt) in der Tätigkeit als Verkäuferin. In einer angepassten Tätigkeit erachtete er die Beschwerdeführerin als zu 80 % arbeitsfähig (also 20 % arbeitsunfähig; vgl. Gutachten vom 5. Mai 2022, IV-Akte 56, S. 19 f.).

Rechtsprechungsgemäss ist die Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit in erster Linie Sache des begutachtenden Arztes bzw. der begutachtenden Ärztin (vgl. BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_217/2023 vom 1. September 2023 E. 4.1.1. mit Hinweisen und 9C_332/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.4.). Die Ergebnisse einer konkreten leistungsorientierten beruflichen Abklärung können demnach durchaus bedeutsam sein. Bei klarer medizinischer Sachlage muss jedoch nicht immer auch der Bericht einer beruflichen Abklärungsstelle eingeholt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_332/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.4.). Auch wenn nicht in jedem einzelnen Fall berufliche Abklärungen notwendig sind, um die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person zu beurteilen, so erscheint es im vorliegenden Fall angezeigt, berufliche Abklärungen durchzuführen, bevor abschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. September 2021 entschieden wird.

Zu diesem Schluss führen die erhebliche Diskrepanz, der Beurteilungen von Dr. med. F____ und Dr. med. D____, der Berichte der G____ und der Spitex, welche teilweise erhebliche Schwierigkeiten in der Alltagsbewältigung dokumentierten (vgl. E. 4.4.), sowie der langen Abstinenz der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt seit 2015 (sie erhielt noch Arbeitslosenentschädigungen bis 2016; vgl. IK-Auszug, IV-Akte 9). Aufgrund dieser Faktoren erscheint es nicht gerechtfertigt, allein auf die medizinische, gutachterliche Einschätzung abzustellen. Vielmehr müssen die weiteren vorhandenen Faktoren berücksichtigt werden und zu der erwähnten zusätzlichen Abklärung führen. Um der Antriebsproblematik beim täglichen Arbeitsantritt zu begegnen, könnte zudem die Etablierung einer (punktuellen) Begleitung der Beschwerdeführerin (z.B. über das aktuelle Helfernetz) geprüft werden. Im Anschluss an die berufliche Abklärung ist der entsprechende Bericht (ggf. die Berichte) dem Gutachter Dr. med. D____ zur Stellungnahme bzw. zur Berücksichtigung in seiner ergänzenden Stellungnahme vorzulegen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind nämlich allfällige berufliche Abklärungen bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_427/2022 vom 28. Februar 2023 E. 3.3, 8C_30/2020 vom 5. Mai 2020 E. 5.2.1 und 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2 mit Hinweis auf BGE 107 V 17, 20 E. 2b).

4.7.            Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin eine berufliche Abklärung der Beschwerdeführerin zu veranlassen. Im Weiteren hat sie dem Gutachter Dr. med. D____ die unter E. 4.4. erwähnten Berichte der G____ und der Spitex sowie die Berichte der beruflichen Abklärung und unter E. 4.5 erwähnten Berichte der Spitex, der G____ und von Dr. med. F____ zur Stellungnahme vorzulegen. Allenfalls hat sie auch den unter E. 4.4. erwähnten neuropsychologischen Bericht einzufordern und dem Gutachter vorzulegen. Im Anschluss an ihre Abklärungen hat sie eine neue Verfügung über den vorliegend strittigen Zeitraum ab September 2021 (bzw. über den ab Juni 2021 bestehenden Invaliditätsgrad) zu erlassen, wobei die bereits zugesprochenen Rentenansprüche als ausgewiesen gelten.

Weitere Ausführungen zu den Rügen der Beschwerdeführerin, namentlich in Bezug auf den durchzuführenden Einkommensvergleich per Juni 2021 (vgl. Beschwerde, Ziff. 4) erübrigen sich angesichts der weiteren, durchzuführenden Abklärungen.

5.                  

5.1.            Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 25. Oktober 2023 ist teilweise aufzuheben, soweit sie den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2021 betrifft, und die Sache ist zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die für den Zeitraum vom 1. August 2020 bis zum 31. August 2021 von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Rentenansprüche gelten als ausgewiesen.

5.2.               Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs.1bis IVG).

5.3.               Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.00 zuzüglich eines Zuschlags für die Hauptverhandlung in Höhe von (praxisgemäss) Fr. 750.00 sowie Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Die Mehrwertsteuer betrug bis zum 31. Dezember 2023 7.7 %. Seit dem 1. Januar 2024 beträgt die Mehrwertsteuer 8.1 %. Die Beschwerde wurde vorliegend im Jahr 2023 eingereicht, Beschwerdeantwort, Replik und Duplik erfolgten im Jahr 2024. Auch die Hauptverhandlung fand im Jahr 2024 statt. Es ist davon auszugehen, dass das Verfassen der Beschwerde, vor allem unter Berücksichtigung des Aktenstudiums, zeitaufwändiger war als das Verfassen der Replik. Zudem fiel die Replik deutlich kürzer aus als die Beschwerdeschrift. Daher schätzt das Gericht (mangels Vorliegens einer Honorarnote), dass rund zwei Drittel des Aufwandes für die vorliegenden Rechtsschriften der Beschwerdeführerin im Jahr 2023 anfiel und rund ein Drittel im Jahr 2024. Der Aufwand für die Hauptverhandlung fällt vollumfänglich in das Jahr 2024. Entsprechend wird die Mehrwertsteuer aufgeteilt. Somit ist der Beschwerdeführerin für das Jahr 2023 eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 192.50) und für das Jahr 2024 ein Honorar von Fr. 2'000.00 (Fr. 1'250.00 und die Zulage für die Hauptverhandlung in Höhe von Fr. 750.00) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer (Fr. 162.00) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 25. Oktober 2023 insofern aufgehoben, als sie den Rentenanspruch ab dem 1. September 2021 betrifft, und die Sache wird zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4’500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer von auf Fr. 2'500.00 (Fr. 192.50) und 8.1 % Mehrwertsteuer auf Fr. 2'000.00 (Fr. 162.00).

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                           MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführerin –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2023.118 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.06.2024 IV.2023.118 (SVG.2024.153) — Swissrulings