Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 18. Juni 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Dr. T. Fasnacht
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.115
Verfügung vom 9. Oktober 2023
Nichterfüllung des Wartejahres
Tatsachen
I.
a) Die 1969 geborene Beschwerdeführerin hat die nordmazedonische Staatsbürgerschaft (vgl. Niederlassungsbewilligung, Akte 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung, S.9), lebt seit 1992 in der Schweiz und ist Mutter von sieben Kindern (geboren zwischen 1993 und 2009; Anmeldung vom 14. Juli 2022, IV-Akte 9). Zuletzt arbeitete sie seit dem 4. März 2019 als Reinigungsfrau während 12.5 Stunden pro Woche (2.5 Stunden am Tag) in einer Kindertagesstätte. Das Arbeitsverhältnis wurde gemäss den Angaben der Arbeitgeberin per 25. Februar 2022 aufgelöst, da sich die Beschwerdeführerin nicht an die vereinbarte Arbeitszeit habe halten können (Fragebogen für Arbeitgebende vom 24. August 2022, IV-Akte 23).
b) Am 11. Februar 2022 stürzte die Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz auf einer Treppe und zog sich eine Prellung am Rücken sowie eine Stauchung des rechten Handgelenks zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 10. März 2022, IV-Akte 21, S. 9). Die B____ bezahlte der Beschwerdeführerin als zuständige Unfallversicherung ein Unfalltaggeld (vgl. Taggeldabrechnungen IV-Akte 31, S. 4 bis 11).
c) Am 14. Juli 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zur beruflichen Integration bzw. zum Rentenbezug an. Sie verwies auf eine Prellung am Rücken und ein verstauchtes Handgelenk sowie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 23. Februar 2022 (IV-Akte 9). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein. Mit Mitteilung vom 27. Juli 2022 informierte sie die Beschwerdeführerin darüber, dass keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien und ein Rentenanspruch geprüft werde (IV-Akte 19). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge weitere medizinische Unterlagen ein (vgl. IV-Akten 20 und 39) und liess eine Haushaltsabklärung durchführen (vgl. Abklärungsbericht vom 22. März 2023, IV-Akte 36).
d) Mit einem Schreiben vom 21. März 2023 erklärte die B____, dass sie ihre Taggeldleistungen, welche sie infolge des Unfalls vom 22. Februar 2022 erbracht habe, ab dem 1. April 2023 einstelle. Sie begründete dies damit, dass die beratende Ärztin zum Schluss gekommen sei, dass der Status quo sine spätestens sechs Monate nach dem Unfallereignis, am 22. August 2022, erreicht worden sei. Deswegen bestehe zwischen dem Unfallereignis und den weiterhin vorliegenden Beschwerden kein Kausalzusammenhang (IV-Akte 38).
e) Im Wesentlichen basierend auf einem abschliessenden Bericht von Dr. med. C____, Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin, des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 19. Juli 2023 (IV-Akte 41) informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 23. August 2023 und Verfügung vom 9. Oktober 2023 (IV-Akten 42 und 43), dass sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Zur Begründung gab sie an, sie erfülle die Anspruchsvoraussetzungen nicht, da sie nicht während mindestens eines Jahres ununterbrochen zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sei.
II.
a) Gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2023 erhebt die Beschwerdeführerin am 7. November 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 9. Oktober 2023 und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen.
b) Mit Verfügung vom 8. November 2023 fordert die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin zur Zahlung des Kostenvorschusses und zur Einreichung der angefochtenen Verfügung auf. Zugleich klärt sie die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit eines Kostenerlasses auf.
c) Innert der verlängerten Frist (vgl. Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2023) teilt die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 mit, dass sie nun aktuell komplett ohne Gehalt sei. Zudem informiert sie, dass sie vom 1. April 2023 bis Mitte September 2023 40 % arbeitsunfähig und davor vom 22. Februar 2022 bis und mit dem 31. März 2023 100 % arbeitsunfähig gewesen sei.
d) Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hin (vgl. Verfügung vom 9. Februar 2024) reicht die Beschwerdegegnerin ihre Akten mit Schreiben vom 13. Februar 2024 beim Gericht ein.
e) Mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Zugleich reicht sie ihre Akten erneut ein.
f) Am 28. März 2024 reicht die Beschwerdeführerin, im Nachgang zur Instruktionsverfügung vom 18. März 2023, Kostenerlassunterlagen beim Gericht (Abgabe am Gerichtsschalter) ein.
g) Am 12. April 2024 gehen – nach entsprechender Aufforderung der Instruktionsrichterin (vgl. Verfügung vom 2. April 2024) – weitere Unterlagen betreffend den Kostenerlass beim Gericht ein.
III.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2024 gewährt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin den Kostenerlass für die Gerichtskosten.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 18. Juni 2024 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdegegnerin verneint einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ohne Durchführung eines Einkommensvergleichs. Zur Begründung erklärt sie, die Anspruchsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, da keine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres bestanden habe. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass der Beschwerdeführerin vor Ablauf des Wartejahres wieder ein Pensum von 100 % zumutbar war. In der Beschwerdeantwort weist sie zudem darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei einem Erwerbstätigkeitsanteil von 30 %, einem Haushaltsanteil von 70 % und einer Einschränkung bei der Haushaltstätigkeit von 8 % keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad aufweise. In medizinischer Hinsicht stellt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den RAD-Bericht von Dr. med. C____ vom 19. Juli 2023 (IV-Akte 41) ab. Im Weiteren stützt sie sich für ihre Erkenntnisse auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 22. März 2023 (IV-Akte 36).
2.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei vom 22. bzw. 23. Februar 2022 (unterschiedliche Angaben in der Beschwerde und der Eingabe vom 19. Dezember 2023) bis und mit dem 31. März 2023 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, vom 1. April 2023 bis Mitte September 2023 sei sie zu 40 % arbeitsunfähig gewesen.
2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. Insbesondere ist die Dauer der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin strittg.
3.
3.1. Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c).
3.2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.3. Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders – vorliegend der IV-Stelle –, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden. Namentlich darüber, ob ein einfacher Arztbericht genügt oder ob weitere Abklärungen notwendig sind. Dabei hat der Versicherungsträger wie das Sozialversicherungsgericht die Beweismittel frei zu würdigen. Im Beschwerdeverfahren hat das Gericht demnach zu prüfen, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 122 V 157, 160 E. 1b und 1c).
3.4. Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.5. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1. mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.6. Zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts kann die IV-Stelle den RAD beiziehen (Art. 54a Abs. 2 IVG). Der RAD setzt die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person bei der Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Art. 54a Abs. 3 IVG, vgl. auch Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Der RAD kann die geeigneten Prüfmethoden im Rahmen seiner medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) frei wählen (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 IVV). Bei Bedarf kann der RAD selber ärztliche Untersuchungen von versicherten Personen durchführen, wobei die Untersuchungsergebnisse schriftlich festgehalten werden müssen (Art. 49 Abs. 2 IVV; vgl. zum Ganzen auch BGE 135 V 254, 257 E. 3.3.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2). Verfassen die RAD-Ärztinnen und -Ärzte interne Berichte, erheben sie nicht selber medizinische Befunde, sondern fassen den medizinischen Sachverhalt zusammen, würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht und äussern sich dazu, ob zusätzliche Untersuchungen vorzunehmen sind (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 54a RZ 2, sowie Urteil des Bundesgerichts I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3). Solche Berichte haben (anders, als dies unter Umständen bei RAD-Untersuchungsberichten im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV der Fall ist; vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Art. 54a RZ 3, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2. und Urteil des Bundesgerichts 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.2, in BGE 135 V 254 nicht vollständig publiziert), nicht denselben Beweiswert wie ärztliche Gutachten, stellen jedoch entscheidrelevante Aktenstücke dar (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Art. 59 N 2, sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_220/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 3. und I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen). Damit auf einen internen RAD-Bericht abgestellt werden kann, muss er die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht erfüllen. Das bedeutet, er muss in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtend sein und die Schlussfolgerungen müssen begründet werden (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Art. 54a RZ 4, sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2; zu den allgemeinen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen).
Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Es genügen schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, damit ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 und BGE 142 V 58, 65 E. 5.1 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss besteht im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen allerdings kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4., BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4., 8C_785/2018 vom 22. Februar 2019 E. 4.2.3., 9C_462/2014 vom 16. September 2014 E. 3.4, 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 3.3 und 8C_755/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.1).
4.
4.1. Wie unter E. 2.2 erwähnt, stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht massgeblich auf den RAD-Bericht von Dr. med. C____ vom 3. Mai 2023 (IV-Akte 41). Dr. med. C____ nahm keine eigene Untersuchung vor, sondern stütze sich für ihre Beurteilung auf die ihr vorliegenden Akten (namentlich folgende: Schadenmeldung UVG vom 10. März 2022, IV-Akte 21, S. 9, Bericht von med. pract. D____, Fachärztin Allgemeinmedizin, vom 5. August 2022, IV-Akte 20, 2 ff., Abklärungsbericht Haushalt vom 22. März 2023, IV-Akte 36, Schreiben betreffend den Fallabschluss durch die B____ vom 21. März 2023, IV-Akte 38, S. 2 f., Bericht von med. pract. D____ vom 30. März 2023, IV-Akte 39, S. 2 ff., Bericht von Dr. med. E____, FMH Innere Medizin/Angiologie, F____, vom 2. Oktober 2022, IV-Akte 39, S. 6 f., Bericht von PD Dr. med. Dr. phil. G____ und Dr. med. H____, [...], vom 15. August 2022, IV-Akte 39, S. 8 f.; vgl. die Auflistung von Dr. med. C____, IV-Akte 41, S. 2 ff.).
Die RAD-Ärztin führte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Folgende:
- Epicondylitis humeroradialis rechts
- Status nach Epicondylitis humeroulnaris rechts
- Status nach wiederholten Lipomentfernungen am rechten Unterarm bei Lipomrezidiven
- Eisenmangelanämie
- Status nach Hemithyreoidektomie bei Schilddrüsenzyste Unterpol rechts 2013
- Hörminderung links
- Status nach Venenstripping an beiden unteren Extremitäten im Jahr 2010 bei Varicosis
- Status nach Covid-19 Pneumonie im November 2021
- Metabolisches Syndrom mit Adipositas und Diabetes mellitus Typ 2 (IV-Akte 41, S. 4).
Dr. med. C____ kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin vom 23. Februar 2022 bis zum 14. April 2022 (für ca. 6 Wochen nach der geltend gemachten Prellung ohne objektivierbare Strukturläsionen) zu 0 % arbeitsfähig gewesen sei. Ab dem 15. April 2022 bis auf weiteres ging sie von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein Pensum von 100 % aus. Dazu gab sie an, eine maximale Präsenz von 8.5 Stunden am Tag sei ohne Einschränkung der Leistung möglich IV-Akte 41, S. 5).
Sie führte aus, die Beschwerdeführerin beklage seit dem Ausrutscher auf der Treppe Nacken-Armbeschwerden rechts, welche jedoch nicht auf eine objektivierbare Unfallfolge zurückgeführt werden könnten. Infolge der geltend gemachten Prellung vom 22. Februar 2023 hätten weder klinisch noch sonographisch Läsionen objektiviert werden können. Einzig sei anamnestisch ein Status nach Golferellenbogen rechts im Jahr 2016 aktenkundig, der die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit nicht eingeschränkt habe. Zuletzt sei im Juli 2022 ein Tennisellenbogen rechts klinisch und sonographisch bestätigt worden. Der Tennisellenbogen rechts erkläre zwar die beklagten Ellbogen-/Armbeschwerden rechts im Sinne einer Reizung an den Hangelenkstreckeransätzen am Oberarmhöcker (Epicondylus) und im Sinne von «Kettendiagnosen» (Myogelosen im Trapezius), dies stelle jedoch keine invalidisierende Erkrankung dar, da diese «Reizzustände» zum einen sehr gut behandelbar und reversibel seien und zum anderen da hiervon keine dauerhaft bleibende Arbeitsunfähigkeit begründet werden könne.
Bzgl. des Tennisellenbogens lasse sich lediglich eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der Akutsymptomatik (individuell unterschiedlich von wenigen Wochen bis max. 3-4 Monate) bezogen auf repetitiv forcierte Bewegungen des rechten Armes ableiten, dies aber auch nur solange die Beschwerden nicht adäquat behandelt worden seien. Unter zielgerichteter Behandlung verschwänden die Beschwerden. Eine gezielte Behandlung des Tennisellenbogens rechts scheine bis zum Konsil von Dr. med. G____ nicht stattgefunden zu haben, da die Beschwerdeführerin weder exzentrisches Streching (dazu verweist die RAD-Ärztin auf den Bericht von Dr. med. G____; IV-Akte 39, S. 8 f.), noch eine regelmässige NSAR-Einnahme durchgeführt habe (letzteres lasse sich aus dem Bericht des F____ entnehmen). Dr. med. C____ riet, die Beschwerdeführerin sollte sich nach dem im Juli 2022 veranlassten MRT vom rechten Ellbogen wieder bei Dr. med. G____ vorstellen zur ggf. Therapieeskalation, was jedoch nicht der Fall zu sein scheine, da weder ein MRT des rechten Ellenbogengelenks vorliege, noch weitere Konsultationen von Dr. med. G____, was den geltend gemachten Leidensdruck relativiere.
Zusammenfassend erklärte Dr. med. C____, es liege seitens des Bewegungsapparates kein IV-relevantes Leiden vor.
4.2. Der Bericht der RAD-Ärztin Dr. med. C____ für die streitigen Belange umfassend, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtend und die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet (vgl. E. 3.6. sowie ferner BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin macht jedoch sinngemäss geltend, es könne nicht auf den Bericht abgestellt werden. Sie verweist dazu auf die Krankschreibungen ihrer behandelnden Ärztin med. pract. D____.
4.3. Med. pract. D____ attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 23. Februar 2022 bis zum 31. März 2023 aus unfallbedingten Gründen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Zeugnis IV-Akte 21, S. 20 sowie Unfallschein, Klagebeilage). Von med. pract. D____ befinden sich fünf Berichte in den Akten.
Der älteste, sich in den Akten befindende Bericht von med. pract. D____ stammt vom 17. Mai 2022 (IV-Akte 12, S. 3 ff.). Darin hielt die Hausärztin fest, die Beschwerdeführerin sei auf der Treppe ausgerutscht, habe sich ein Bein verdreht und sei nach hinten gefallen. Danach habe sie starke Nackenschmerzen sowie Kopfschmerzen ohne Schwindel gehabt. Sie sei eine schmerzgeplagte Frau. Ab dem 23. Februar 2022 bis zum 31. Mai 2022 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig.
Im Bericht vom 5. August 2022 (IV-Akte 20, 2 ff.) nannte med. pract. D____ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Zervikobrachialgie rechts beim Status nach Distorsion beim Sturz
2. Epikondilitis humeri ulnaris chronica rechts
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie folgende:
1. Status nach Hemithyreoidektomie rechts 04/2013
2. Status nach Krossektomie, stripping der V. saphena magna bds. 05/2010
3. Rezidivierender Eisenmangel bei Hypermeorrhoe
4. Lipomrezidiv am Unterarm rechts.
Sie erklärte, die Beschwerdeführerin sei am 22. Februar 2022 beim Reinigen auf der glatten Treppe ausgerutscht. Dabei habe sie Kontusionen, vor allem der rechten Körperseite und eine HWS- und Schulter-/Ellenbogen-Distorsion rechts erlitten. Die physiotherapeutischen Behandlungen, sowie Analgetika Einnahmen hätten der Beschwerdeführerin nicht gegen die Schulter- und Ellenbogenschmerzen geholfen (IV-Akte 20, S. 3). Bis zum Unfall im Februar 2022 jeweils drei Stunden Reinigungsarbeiten am Abend in einer Kita ausgeführt. Bei dieser Tätigkeit bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Einschränkung der HWS- und Ellenbogenbeweglichkeit bei vorhandenen Schmerzen (IV-Akte 20, S. 5). Die Frage, für wie viele Stunden am Tag die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft noch zumutbar ist, konnte med. pract. D____ nicht beantworten. Eine angepasste Tätigkeit erachtete sie jedoch für eine bis zwei Stunden am Tag als zumutbar. Die Prognose hinsichtlich einer Eingliederung erachtete sie als unklar. Sie nannte Schmerzen und eine Sprachbarriere als Faktoren, welche einer Eingliederung im Weg stünden (vgl. IV-Akte 20, S. 6).
Aus dem «Arztbericht HWS» von med. pract. D____ vom 16. September 2022 (IV-Akte 31, S. 16 ff.) lässt sich als zusätzliche Information entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sofort nach ihrem Unfall vom 22. Februar 2022 Kopf- und Nackenschmerzen mit Schmerzausstrahlung in den rechten Oberarm für sieben bis acht Stunden gehabt habe und es sei zu Schlafstörungen gekommen. Nach 12 Stunden sei für 2 Stunden Schwindel aufgetreten.
Im Bericht vom 30. März 2023 (IV-Akte 39) wiederholte med. pract. D____ ihre im Bericht vom 5. August 2022 angegebenen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zusätzlich zu den bereits im August 2022 genannten Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie nun einen Status nach bilateraler Pneumonie bei COVID-19-Infektion im November 2021, einen Diabetes mellitus Typ II sowie eine Hörminderung links (IV-Akte 39, S. 1.). Med. pract. D____ attestierte der Beschwerdeführerin weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit (durchgehend seit dem 23. Februar 2022). Sie beurteilte den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als stationär und erklärte, die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit könne nicht verbessert werden und auch Eingliederungsmassnahmen in eine angepasste Tätigkeit seien nicht angezeigt (IV-Akte 39, S. 2).
4.4. Im Weiteren findet sich für die Zeit seit dem Unfall 22. Februar 2022, in den Akten ein Bericht von Dr. med. I____, [...], vom 4. Juli 2022 (IV-Akte 20, S. 8). Dieser wurde in Folge einer Sonographie des rechten Ellenbogens angefertigt. Dr. med. I____ nannte in der Beurteilung eine Epikondylitis humeri radialis mit echoarmer Auftreibung der Sehne ohne Evidenz einer Rissbildung. Die Epicondylitis wurde von med. pract. D____ in ihre Diagnoseliste übernommen (vgl. E. 4.3.).
Auch PD Dr. med. Dr. phil. G____ und Dr. med. H____, [...], stellten in ihrem Bericht vom 15. August 2022 die Diagnose «Schmerzen Ellenbogen rechts am ehesten im Rahmen einer Epiconylitis humeri radialis». Darüber hinaus erwähnen sie verschiedene Nebendiagnosen, welche bereits von med. pract. D____ als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt wurden (IV-Akte 39, S. 8; zu den Diagnosen von med. pract. D____ vgl. E. 4.3.). Die beiden Ärzte äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Sie berichteten jedoch zur besseren Beurteilung des Ausmasses der Verletzung im Bereich des Extensors bzw. bei persistierenden Beschwerden trotz anleitender Therapie, einen Termin für eine MRT-Untersuchung des Ellenbogens vereinbart zu haben. Sie empfahlen überdies die Fortführung der physiotherapeutischen Behandlung und der regelmässigen oralen Einnahme von Analgetika sowie zusätzlich eine schützende Orthese für den rechten Ellenbogen (IV-Akte 39, S. 9).
Im letzten, im Zeitraum seit dem Unfall vom 22. Februar 2022 erstellten Bericht von Dr. med. E____ vom 2. Oktober 2022 (IV-Akte 39, S. 6 f.) finden sich ebenfalls keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Der Bericht bezieht sich auf eine venöse Insuffizienz bzw. eine Rezidivvarikose an beiden Beinen. Ein Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit ist nicht ersichtlich, weshalb im Folgenden nicht weiter auf diesen Bericht einzugehen ist.
4.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin allein von der Hausärztin med. pract. D____ attestiert wurde. In den übrigen Berichten finden sich keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Einen Bericht über das gemäss PD Dr. med. Dr. phil. G____ und Dr. med. H____ geplante MRT findet sich in den Akten ebenfalls nicht. Soweit aus den Akten ersichtlich, wurden allein die von der Beschwerdeführerin beklagten Ellenbogenbeschwerden fachärztlich abgeklärt (vgl. die unter E. 4.4. erwähnten Berichte). Bezüglich der von med. pract. D____ erwähnten Zervikobrachialgie wurde scheinbar keine fachärztliche Abklärung veranlasst. Die Ellenbogenbeschwerden stehen in den medizinischen Unterlagen im Vordergrund.
Die Ausführungen der RAD-Ärztin Dr. med. C____ zu den Ellenbogenbeschwerden sind nachvollziehbar. Insbesondere ist einleuchtend, dass wenn sonographisch keine Läsionen objektiviert werden konnten und eine Epicondylitis gut behandelbar ist, keine andauernde Arbeitsunfähigkeit begründet werden kann. Dasselbe gilt für ihre Angabe, dass eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von wenigen Wochen bis maximal drei bis vier Monaten angenommen werden könne (vgl. dazu E. 4.1.). Im Gegensatz zu Dr. med. C____ begründete med. pract. D____ ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht näher. Insbesondere fehlen objektive Gründe für die Annahme einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin über die von der RAD-Ärztin angenommene Zeitdauer von ca. sechs Wochen nach der geltend gemachten Prellung (vom 23. Februar 2022 bis zum 14. April 2022; vgl. IV-Akte 41, S. 5) hinaus. Die Berichte von med. pract. D____ vermögen deshalb keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. C____ zu wecken (vgl. dazu E. 3.6.). Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf ihren RAD-Bericht abgestellt und auf eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als einem Jahr geschlossen. Die gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erforderliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem Jahr ohne wesentlichen Unterbruch zu durchschnittlich mindestens 40 % kann somit – basierend auf den erwähnten medizinischen Berichten – nicht bejaht werden (vgl. dazu E. 3.1.).
5.
5.1. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch der Abklärungsbericht Haushalt vom 22. März 2023 (IV-Akte 36), welcher im Sinne einer Abklärung an Ort und Stelle im Sinne von Art. 69 Abs. 2 IVV erstellt wurde, vorliegend nicht zu einem Rentenanspruch der Beschwerdeführerin führen kann. Die Abklärungsperson hielt darin fest, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 70 % im Haushalt und zu 30 % im Erwerb tätig (IV-Akte 36, S. 8). Dabei betrage die Einschränkung im Haushalt 8 % (5 % bei der Wohnungs- und Hauspflege und 3 % bei der Wäsche und Kleiderpflege). Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was darauf schliessen liesse, dass die festgestellte Einschränkung von 8 % zu tief angesetzt wäre. Angesichts des beweistauglichen RAD-Berichts von Dr. med. C____ vom 19. Juli 2023 (IV-Akte 41) und der Angabe des Sohnes der Beschwerdeführerin, dass die Kinder der Beschwerdeführerin schon immer einen grossen Teil der Wohnungspflege übernommen hätten (vgl. Abklärungsbericht Haushalt, IV-Akte 36, S. 8) sind auch keine weiteren Argumente ersichtlich, welche auf eine höhere Einschränkung im Haushalt schliessen lassen könnten. Es kann indessen offenbleiben, ob angesichts der Beurteilung von Dr. med. C____ gar eine tiefere Einschränkung im Haushalt angenommen werden müsste. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, würde eine Einschränkung im Haushalt von 8 % bei einer Aufteilung von 70 % Haushaltstätigkeit und 30 % Erwerbstätigkeit (diese Aufteilung ist ebenfalls nicht umstritten und es sind keine Argumente ersichtlich, welche diese in Frage stellen würde), selbst dann nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen, wenn eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit erwerblicher Art bestünde (vgl. Beschwerdeantwort, Ziff. 13.). Unter Anwendung der gemischten Methode würde ein Invaliditätsgrad von 5.6 % im Haushalt und 30 % im Erwerb und somit von insgesamt 35.6 % resultieren. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht jedoch erst bei einem Invaliditätsgrad von 40 %. Damit erübrigt es sich, vertieft auf die Beweistauglichkeit dieses Berichtes einzugehen.
5.2. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin das Wartejahr im Sinne einer mindestens einjährigen Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % nicht erfüllt. Weder die vorliegenden medizinischen Unterlagen, noch die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Haushaltsabklärung vermögen zu einem anderen Schluss zu führen.
6.
6.1. Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: