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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.05.2024 IV.2023.111 (SVG.2024.148)

21 mai 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·6,690 mots·~33 min·3

Résumé

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen des RAD zur Frage, ob eine revisionsbegründende Änderung des Gesundheitszustands vorliegt; Rückweisung zur weiteren Abklärung

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 21. Mai 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und a.o. Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

C____

[...]   

                                                                                                           Beigeladene

Gegenstand

IV.2023.111

Verfügung vom 29. September 2023 Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen des RAD zur Frage, ob eine revisionsbegründende Änderung des Gesundheitszustands vorliegt; Rückweisung zur weiteren Abklärung

Tatsachen

I.        

a)        Die Beschwerdeführerin ist gelernte Hotelfachassistentin und meldete sich erstmals am 22. Februar 2002 aufgrund eines Rückenleidens bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Nach Abklärung des Sachverhalts in medizinischer (vgl. u. a. Bericht Dr. med. D____ vom 13. März 2002, IV-Akte 5; Bericht Dr. med. E____ vom 11. März 2002, IV-Akte 6; Bericht Dr. med. F____ vom 15. März 2002, IV-Akte 8; Bericht Dr. med. D____ vom 25. August 2003, IV-Akte 22; Gutachten Dr. med. G____ vom 30. April 2004, IV-Akte 26) und erwerblicher (IK-Auszug vom 25. Februar 2002, IV-Akte 3; Fragebogen Arbeitgeber vom 20. März 2002, IV-Akte 7; Liste Arbeitsstellen, IV-Akte 11; Anfrage Sozialhilfe vom 8. Juli 2003, IV-Akte 21; Fragebogen Arbeitgeber vom 16. August 2004, IV-Akte 29; Verträge und Bewilligungen, IV-Akte 32) Hinsicht sowie Durchführung einer Haushaltsabklärung (Abklärungsbericht vom 19. Oktober 2004, IV-Akte 33) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. März 2005 rückwirkend ab 1. April 2002 eine ganze Invalidenrente zu (IV-Akte 36 f.). Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin wurde nach der Durchführung von zwei Revisionsverfahren in den Jahren 2006 (vgl. Revisionsfragebogen vom 22. Oktober 2006, IV-Akte 38 und Mitteilung vom 4. Dezember 2006, IV-Akte 40) und 2008 (vgl. Revisionsfragebogen vom 22. September 2008, IV-Akte 51 und Mitteilung vom 20. April 2011, IV-Akte 68) jeweils bestätigt.

b)        Im Jahr 2014 leitete die Beschwerdegegnerin erneut ein Revisionsverfahren ein (vgl. Revisionsfragebogen vom 26. August 2014, IV-Akte 89) im Zuge dessen sie ein polydisziplinäres Gutachten beim H____ GmbH in Auftrag gab (vgl. Gutachten H____ vom 17. August 2015, IV-Akte 104). Nachdem sie ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) gebeten hatte, zum polydisziplinären Gutachten des H____ und zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen (vgl. Berichte RAD vom 20. Mai 2016, IV-Akte 107 und vom 5. August 2016, IV-Akte 110) reduzierte die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin auf eine Viertelrente per 1. Dezember 2016 (Verfügung vom 19. Oktober 2016; IV-Akte 116). Die gegen die Rentenreduktion erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht am 11. April 2018 dahingehend teilweise gut, als es die Beschwerdegegnerin verpflichtete, eine ganze Rente bis zum 31. August 2017 auszurichten. Darüber hinaus wies es die Beschwerde ab (Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2017.152 vom 11. April 2018, IV-Akte 132). Im Nachgang an das Urteil des Sozialversicherungsgerichts sprach die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. August 2018 eine ganze Rente vom 1. Dezember 2016 bis 31. August 2017 sowie eine Viertelsrente ab 1. September 2017 zu (IV-Akte 136).

c)         Mit Schreiben vom 5. März 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (IV-Akte 138), worauf sie im Rahmen der Frühintervention zu einem Erstgespräch eingeladen wurde (Protokoll Erstgespräch Frühintervention vom 10. April 2019, IV-Akte 141). Die Beschwerdegegnerin gewährte in der Folge eine Kostengutsprache für ein individuelles Coaching mit aktiver Stellensuche (Mitteilung vom 15. August 2019, IV-Akte 155) und lehnte einen Anspruch auf eine Umschulung mit Verfügung vom 12. Februar 2020 ab (IV-Akte 172). Eine hiergegen am 20. März 2020 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV.2020.28 vom 31. August 2020 ab (IV-Akte 180).

d)        Im September 2021 eröffnete die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen ein weiteres Revisionsverfahren (Revisionsfragebogen, IV-Akte 185). Sie schloss das Revisionsverfahren ab und bestätigte nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 den unveränderten Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Viertelrente (IV-Akte 209). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die hiergegen am 28. Oktober 2022 erhobene Beschwerde mit Urteil der Präsidentin IV.2022.108 vom 16. Januar 2023 gut und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese weitere Sachverhaltsabklärungen vornehme und anschliessend erneut über die im September 2021 eingeleitete Rentenrevision entscheide (IV-Akte 215). Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge den medizinischen Sachverhalt ab (vgl. Bericht Dr. med. I____ vom 6. April 2023; Bericht RAD vom 22. Juni 2023, IV-Akte 221) und teilte der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 7. Juli 2023 mit, dass sie beabsichtige, ihr Erhöhungsgesuch abzuweisen (IV-Akte 222), wogegen diese am 9. August 2023 Einwand erhob (IV-Akte 226). Die Beschwerdegegnerin erliess am 29. September 2023 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und bestätigte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Viertelsrente (IV-Akte 230).

II.       

a)        Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, Advokatin, am 23. Oktober 2023 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.    Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2023 aufzuheben, soweit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin von höher als eine Viertelsrente verweigert.

2.    Es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach IVG zu gewähren, insbesondere der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zu bezahlen.

3.    Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten, ein externes Gutachten in den notwendigen medizinischen Fachdisziplinen anzuordnen.

4.    Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit der Unterzeichneten zu bewilligen.

5.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2023 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit B____, Advokatin, Basel, bewilligt.

d)        Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 8. Dezember 2023 (Postaufgabe 11. Dezember 2023) an ihrer Beschwerde fest.

e)        Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 11. Januar 2024 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

f)         Mit Schreiben vom 18. Januar 2024 beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung.

g)        Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 reicht die Beschwerdeführerin eine weitere medizinische Stellungnahme ein (Austrittsbericht Rehaklinik J____ vom 29. April 2024; Abschlussbericht Physiotherapie Rehaklinik J____ vom 16. April 2024; Verordnung für Ergotherapie und Physiotherapie vom 17. April 2024). Diese werden der Beschwerdegegnerin mit instruktionsrichtlichen Verfügung vom 14. Mai 2024 zugestellt.

III.     

a)        Die Hauptverhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 21. Mai 2024 im Beisein der Beschwerdeführerin und deren Rechtsanwältin sowie eines Vertreters der Beschwerdegegnerin statt. Es erfolgt eine Parteibefragung und die Vertreter der Parteien gelangen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf die nachstehenden Entscheidungsgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

b)        Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Mai 2024 reicht die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme von Dr. med. K____ (Mail von Dr. med. K____, FMH Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 13. Mai 2024) sowie ihr schriftliches Plädoyer ein, welche zu den Akten genommen werden.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Ge-richtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3.          Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse in Kraft getreten (AS 2021 705; BBl 2017 2535). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1). Vorliegend datiert die angefochtene Verfügung vom 29. September 2023, womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erlassen wurde. Indessen gilt in Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG gemäss Rz. 9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR, Stand: 1. Juli 2022; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2) Folgendes: Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (siehe dazu die Urteile des Bundesgerichts u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.2 und 8C_644/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3). Vorliegend liegt die potentiell massgebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (Verschlechterung des Gesundheitszustands seit 2021; vgl. Bericht Dr. med. K____, FMH Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 5. August 2021, IV-Akte 203, S. 8 f.; Beschwerde, Rz. 31) vor dem 1. Januar 2022; damit ist das bis 31. Dezember 2021 geltende Recht anwendbar.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin lehnte mit der angefochtenen Verfügung vom 29. September 2023 ein Erhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin ab und stellte fest, dass diese weiterhin einen Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Einschätzungen des RAD vom 22. Juni 2023 (IV-Akte 221) sowie vom 28. September 2023 (IV-Akte 229).

2.2.          Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Verfügung vom 19. Oktober 2016 (IV-Akte 116), mit dem der Anspruch von einer ganzen Invalidenrente auf eine Viertelsrente per 1. Dezember 2016 reduziert worden war, verschlechtert. Aufgrund der Beurteilungen von Dr. med. K____ vom 5. August 2021 (IV-Akte 203, S. 8 f.) und vom 16. Oktober 2023 (Beilage Beschwerde [BB] 3) würden Zweifel an den Einschätzungen von Dr. med. L____ vom RAD vom 28. September 2023 bestehen, weshalb nicht auf die abgestellt werden könne (Beschwerde, Rz. 30-36; Replik, Rz. 1 ff.). Die Einholung eines externen Gutachtens sei deshalb unerlässlich (Beschwerde, Rz. 36). Bezüglich der Festlegung der Vergleichseinkommen hält die Beschwerdeführerin fest, dass sie über keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit verfüge, weshalb sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Beschwerde, Rz. 39). Sollte das Gericht von einer verbliebenen verwertbaren Restarbeitsfähigkeit ausgehen, sei aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin, ihres Alters, der Desintegration vom Arbeitsmarkt zumindest ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von insgesamt 25 % vorzunehmen (Beschwerde, Rz. 37 ff.).

2.3.          Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, die Beurteilungen des zuständigen Arztes des RAD erscheine insgesamt schlüssig, wonach eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin, die sich massgeblich limitierend auf die Zumutbarkeit einer medizinisch-theoretisch angepassten Tätigkeit auswirken würde, nicht ausgewiesen sei (vgl. RAD-Berichte vom 22. Juni 2023 [IV-Akte 221], 28. September 2023 [IV-Akte 229] sowie vom 10. November 233 [IV-Akte 233]; Beschwerdeantwort [BA], Rz. 11-18; Duplik, S. 1 f.). Zudem sei, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ein Leidensabzug von 25 % nicht gerechtfertigt (BA, Rz. 19 ff.).

3.                

3.1.       Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.2.          Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3.). Die Invalidenrente ist nicht nur bei wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustands, sondern auch dann zu revidieren, wenn sich die wirtschaftlichen Auswirkungen bei gleichbleibendem Gesundheitszustand erheblich verändert haben (BGE 141 V 9 E. 2.3). So kann eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung des Sachverhalts auch in einer pensumsunabhängigen Veränderung der Vergleichs-, namentlich des Invalideneinkommens erblickt werden (vgl. u. a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.). Das Bundesgericht bejaht die Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 % ändert (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2021 vom 7. April 2022 E. 4.1; BGE 145 V 141 E. 7.3.1; 140 V 85 E. 4.3; 133 V 545 E. 6.2; vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2023 vom 11. Juli 2023 E. 4.3).

3.3.          Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Revision von Renten bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.2; BGE 133 V 108 E. 5.4). Dies war vorliegend die Verfügung vom 10. August 2018 (IV-Akte 136).

3.4.          Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).

3.5.       Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).

3.6.          Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).

3.7.          In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen oder Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] I 506/00 vom 13. Juni 2001 E. 2b) lässt nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärztinnen und Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

3.8.          Der gerichtliche Überprüfungszeitraum beschränkt sich schliesslich grund-sätzlich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfü-gung verwirklicht hat (BGE 143 V 409 E. 2.1; 134 V 392 E. 6). Unterlagen, die nach dem Verfügungszeitpunkt datieren, sind jedoch zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich auf den Zeitraum bis zur Verfügung beziehen respektive Rückschlüsse darauf zulassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_5/2023 vom 4. August 2023 E. 6.1).

3.9.          3.9.1. Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Art. 54a Abs. 2 IVG). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Art. 54a Abs. 3 IVG). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Art. 49 Abs. 1bis IVV). Die RAD sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 54a Abs. 4 IVG) und können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49 Abs. 2 IVV).

3.9.2.  RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.1; BGE 135 V 254 E. 3.4). Deren Beweiswert ist nach Art. 49 Abs. 2 IVV mit jenem externer medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2012 vom 7. Juni 2013 E. 1.2.2; BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2). Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgericht 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.2 und 9C_558/2016 vom 4. November 2016 E. 6.1). Konkrete und differenzierte Einwände eines behandelnden Facharztes sind geeignet, zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung der Beurteilung eines versicherungsinternen Arztes zu wecken (Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.3).

4.                

4.1.          4.1.1. Im Folgenden ist die massgebliche medizinische Ausgangslage, welche im Wesentlichen der Verfügung vom 29. September 2023 (IV-Akte 230) zugrunde liegt, näher zu beleuchten.

4.1.2.  Grundlage der Reduktion des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Viertelrente per 1. Dezember 2016 (Verfügung vom 19. Oktober 2016; IV-Akte 116) respektive per 1. September 2017 (vgl. Verfügung vom 10. August 2018; IV-Akte 136) bildete hauptsächlich das polydisziplinäre Gutachten mit den Disziplinen Allgemeine, Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie und Rheumatologie des H____ vom 17. August 2015 (IV-Akte 104). Die Gutachter des H____ hielten aus neurologischer und rheumatologischer Sicht als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links (ICD-1 O M54.5; vgl. IV-Akte 104, S. 18 und S. 26) fest. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie aus psychiatrischer Sicht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F12.25); IV-Akte 104, S. 13), aus rheumatologischer Sicht ein subakutes zervikales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0; IV-Akte 104, S. 18) und aus neurologischer Sicht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F12.25), ein subakutes zervikales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0), ein anamnestisch chronisches Asthma bronchiale (ICD-10 J45.9) und eine anamnestisch obstruktive Rhinopathie mit rezidivierenden Tubenentzündungen (ICD-10 J31/J30) an (IV-Akte 104, S. 27). Sie kamen in ihrer Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass für körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten und somit auch für die von der Beschwerdeführerin früher ausgeübten Tätigkeiten bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer körperlich leichten bis gelegentlich mittelschwer belastenden, adaptierten Tätigkeit bestehe hingegen eine vollschichtig realisierbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 75 % (Gutachten H____ vom 17. August 2015, IV-Akte 104, S. 29).

4.1.3.  Dr. med. K____, FMH Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte in ihrem Bericht vom 5. August 2021 in diagnostischer Hinsicht an, die Beschwerdeführerin leide an einem chronischen lumboradlkuläres Reiz-/Schmerzsyndrom LS, S1 links DO spondylogen, einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) bei Nikotinabusus DD hyperreagibles Bronchialsystem, rezidivierend depressiven Episoden sowie chronischem Cannabiskonsum, anamnestisch in therapeutischer Absicht. Neu werde ein Morbus Widal diagnostiziert. Zudem bestehe ein Verdacht auf axiale und periphere Spondylarthritis (IV-Akte 203, S. 8 f.).

4.1.4.  Dr. med. I____, FMH Innere Medizin und Infektiologie, hält in seinem Bericht vom 30. Juni 2022 unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest, die Beschwerdeführerin leide an einem chronischen lumboradikulären Reiz-/Schmerzsyndrom LS, S1 links DD spondylogn, ED min 2000. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führt er einen Verdacht auf einen Morbus Widal sowie ACOS (Asthma COPO Overlap Syndrom), einen singulären kleinen subpleuralen Nodutus im Unterlappen rechts mit 4,6 mm (CT 8/2021), ein Nebennieren-Adenom links, ED CT Thorax 8/2021, eine chronische Rhinopathie, Polyallergien, rezidivierende depressive Episoden und eine Hypercholesteriämie. Ihre bisherige Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführerin sei jedoch eine dem Leiden angepasste Tätigkeit (leichte Tätigkeiten) im Umfang von 4-6 Stunden pro Tag zumutbar (IV-Akte 203, S. 3 ff.).

4.1.5.  Dr. med. K____ bestätigt die am 5. August 2021 gestellten Diagnose mit Bericht vom 8. August 2022 und hält fest, der Verdacht auf eine axiale und periphere Spondylarthritis sowie chronischen lumboradikuläres Reiz-/Schmerzsyndrom LS, S1 links DO spondylogen würden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit darstellen. Die chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) bei Nikotinabusus DD hyperre-agibles Bronchialsystem, die rezidivierend depressiven Episoden, wie auch der neu diagnostizierte Morbus Widal seien Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Insgesamt sei der Beschwerdeführerin die mittelschwere bis schwere körperliche Arbeitstätigkeit in einer Gassenküche aufgrund der körperlichen Einschränkungen und Schmerzen sicher aktuell wie auch dauerhaft nicht zumutbar. Der Beschwerdeführerin sei eine sehr leichte Arbeitstätigkeit mit Wechselpositionen nicht-repetitiv, sicher ohne längeres Stehen, theoretisch halbtags mit Pausen, zumutbar (IV-Akte 204, S. 4 f.).

4.1.6.  Dr. med. K____ führte in ihrem Bericht vom 12. Oktober 2022 an, die Beschwerdeführerin leide unter einem chronischen lumboradikulären Reiz-/Schmerzsyndrom LS, S1 links DO spondylogen, einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) bei Nikotinabusus DD hyperreagibles Bronchialsystem, rezidivierend depressiven Episoden. Zudem bestehe ein Morbus Widal und ein Verdacht auf eine axiale und periphere Spondylarthritis (IV-Akte 219, S. 7 f.).

4.1.7.  Dr. med. I____ hielt in seinem Bericht vom 6. April 2023 fest, die Beschwerdeführerin leide an einem chronischen lumboradikuläres Reiz-/Schmerzsyndrom LS, S1 links DD spondylogn, ED min 2000. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führt er Benigne Mikroverkalkungen im oberen-lateralen Viertel der linken Brust 11/2022, einen Verdacht auf Morbus Widal, ACOS (Asthma COPO Overlap Syndrom), einen singulären kleinen subpleuralen Nodutus im Unterlappen rechts mit 4,6 mm (CT 8/2021), ein Nebennieren-Adenom links, ED CT Thorax 8/2021, eine chronische Rhinopathie, Polyallergien, rezidivierende depressive Episoden und eine Hypercholesteriämie an. Aufgrund der Chronifizierung der Beschwerden und fehlenden Besserungstendenzen sei eine schlechte Prognose hinsichtlich Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu stellen (IV-Akte 219, S. 3 ff.).

4.1.8.  In seinem Bericht vom 22. Juni 2023 führte Dr. med. L____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom RAD an, es wären im Vergleich zur gesundheitlichen Situation zum Zeitpunkt des H____-Gutachtens im Mai 2015 aktuell zwar gewisse strukturelle Veränderungen und Diagnosen im Sinne einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes dokumentiert. Diese würden sich jedoch nach wie vor nicht massgeblich limitierend auf die Zumutbarkeit einer medizinisch-theoretisch angepassten Tätigkeit auswirken (IV-Akte 221, S. 11). Dr. med. L____ hielt in seiner Stellungnahme vom 29. September 2023 weiter fest, dass eine qualitativ und quantitativ (prozentual) abweichende Zumutbarkeit der bisherigen Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 75 % in angepasster Tätigkeit sei auch unter entsprechender Berücksichtigung der neuen medizinischen Befunde und der anwaltlichen Einwände nicht nachvollziehbar. Eine versicherungsmedizinisch massgebliche Verschlechterung könne nicht bestätigt werden (IV-Akte 229, S. 3).

4.1.9.  Im Konsultationsbericht vom 16. Oktober 2023, eingereicht im Beschwerdeverfahren, hielt Dr. med. K____ wiederum fest, bei der Beschwerdeführerin könne die Diagnose eines chronischen lumboradlkulären Reiz-/Schmerzsyndroms LS, S1 links DD spondylogen gestellt werden und ergänzte die Diagnose mit u. a. einer möglichen dysfunktionalen Krankheitskomponente aufgrund Chronifizierung, ausgeprägten muskuläre Kraftund Stabilisationsdefizite und Koordinationsstörungen, Fehlhaltung. Als weitere Diagnosen hielt sie eine chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) bei Nikotinabusus DD hyperreagibles Bronchialsystem, rezidivierend depressiven Episoden sowie chronischem Cannabiskonsum, anamnestisch in therapeutischer Absicht, fest. Die Beschwerdeführerin leide ferner an einem Morbus Widal und einer axialen und peripheren Spondylarthritis. Dr. med. K____ merkte ferner an, es seien vor allem radiologisch relevante entzündliche Veränderungen an der Wirbelsäule nachgewiesen worden, was durchaus die Funktionsfähigkeit bzw. die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (letzte Arbeitstätigkeit in einer Grossküche) wesentlich mitbeeinflusse. Es sei insofern nicht nachvollziehbar, dass eine derart mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin zumutbar sei (BB 3).

4.1.10. Der RAD nahm schliesslich mit Bericht vom 10. November 2023 Stellung zur Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin und hielt fest, Dr. med. K____ habe zwar unter Berufung auf die aktualisierte Bildgebung «vor allem radiologisch relevante entzündliche Veränderungen» aufgeführt, die bildgebenden Befunde würden jedoch ohne jegliche klinischen oder auch laborchemischen Befunde isoliert im Raum stehen und seien deshalb entsprechend zu relativieren, wenn man damit die Beschwerdepräsentation der Versicherten genauer betrachte, die sich naturgemäss auf subjektive Angaben abstütze. So würden z. B. laborchemische Untersuchungsbefunde wie ein Rheumalabor mit differenzierten Entzündungsparametern und nicht zuletzt ein aussagefähiger klinischer Status mit Blick auf allfällige lokale Entzündungszeichen insbesondere der Fingermittelgelenke fehlen, die nun neu ebenfalls betroffen sein sollen. Diese Angaben seien zum Zeitpunkt der letzten RAD-Beurteilung nicht präsent gewesen, weshalb man auch nicht darauf habe eingehen können. Letztlich seien die präsentierten Beschwerden auch nicht mit neu vorgelegten medizinischen Berichten und Befunden hinlänglich erklärbar. In diesem Sinne führe die Dr. med. K____ auch eine mögliche dysfunktionale Krankheitskomponente auf und das Narrativ ihrer Diagnostik imponiere eher vorsichtig, was die Möglichkeit einer entzündlichen Genese der inserierten Beschwerden anbelange. Auffällig in diesem Zusammenhang würden auch die mannigfaltigen Gründe und die persönliche Haltung der Versicherten gegen eine fokussierte antientzündlich-rheumatologische Behandlung mit entsprechender Medikation erscheinen, was auf eine mangelhafte Therapiecompliance hinweist, mit der man den präsentierten Leidensdruck hinterfragen müsse (IV-Akte 233, S. 4 f.).

4.1.11. Dr. med. M____, dipl. psych. N____ sowie M.Sc. O____ vom [...]-Spital hielten in ihrem Bericht vom 3. November 2023 fest, die Beschwerdeführerin leide an einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2). Nach zwanzig Jahren beschwerlicher Krankheitsgeschichte habe die Beschwerdeführerin das richtige Mass an Bewegung gefunden, dass ihren Schmerzen im unteren Rücken Abhilfe verschaffe. Eine nun auftretende Entzündung des oberen Rückens (B6-10), die aufgrund des Morbus Vidal sowie der Aspirinallergie nicht behandelt werden könne, beraube sie nun neuerlich ihrer lang erkämpften Mobilität. Eine depressive Dekompensation der an sich sehr resoluten Beschwerdeführerin sei die Folge. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei indiziert (vgl. Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2024).

4.1.12. In ihrem Bericht vom 16. Januar 2024 führte Dr. med. K____ in diagnostischer Hinsicht an, die Beschwerdeführerin leide an einer axialen und möglicherweise auch peripheren Spondylarthritis, einem chronischen lumboradikulären Reiz-/Schmerzsyndrom L5, S1 links DD spondylogen, einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) bei Nikotinabusus DD hyperreagibles Bronchialsystem, einem neu diagnostizierten Morbus Widal, rezidivierenden depressiven Episoden sowie einem chronischen Cannabiskonsum. Nach der Infiltration der Facettengelenke BWK9/10 und 10/11 von Ende November 2023 berichte die Beschwerdeführerin über eine teilweise Besserung im infiltrierten Bereich, nicht jedoch weiter distal an der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule. Ferner würden auch Schmerzen im Schultergürtel und an der Halswirbelsäule bestehen. Dies sei nicht sehr erstaunlich angesichts der ausgedehnten entzündlichen Aktivität an der Wirbelsäule (MRI vom 4. Oktober 2023). Die Beschwerdeführerin sei sehr bereit, eine immunsuppressive Therapie zu beginnen. Nicht-steroidale Antirheumatika seien bei der Beschwerdeführerin aufgrund des Morbus Widal streng kontraindiziert, sodass sie vorher nicht eingesetzt werden könnten. Bezüglich der Manifestation an der Brustwirbelsäule sei anzufügen, dass diese neu diagnostiziert worden sei bzw. keine vorherige Bildgebung existiere (vgl. Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2024).

4.1.13. Im Bericht der Rehaklinik J____ vom 29. April 2024, in der die Beschwerdeführerin vom 23. Februar 2024 bis 18. April 2024 in Behandlung war, wird diagnostisch festgehalten, dass diese an einer axialen und möglicherweise auch peripheren Spondylarthritis, einer chronisch postoperativen Schmerzstörung mit nozizeptiven und noziplastischen Anteilen, einem Verdacht auf chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD DD), hyperreagibles Bronchialsystem, einem Morbus Widal und einer rezidivierende depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, leide.

4.1.14. Dr. med. K____ teilte der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer mit Mail vom 13. Mai, welches anlässlich der Hauptverhandlung eingereicht wurde, dass eine Spondylarthritis in erster Linie gerade durch das MRI diagnostiziert werde. Die Entzündungswerte im Blut müssten nicht erhöht sein. Der letzte Bericht vom 13. Oktober 2023 (recte: 12. Oktober 2023; vgl. IV-Akte 219, S. 7 f.) adressiere die Problematik hinreichend.

5.                

5.1.          Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei im MRI des Jahres 2021 von einer schweren Osteochondrose die Rede, während im MRI des Jahres 2015 lediglich von einer Osteochondrose die Rede war, jedoch noch nicht von einer «schweren». Im MRI 2021 sei ferner von einer aktivierten Modic I die Rede. Diese Diagnose erscheine im MRI vom 2015 noch nicht (Beschwerde, Rz. 30 und Rz. 33). Ferner habe Dr. med. K____ in ihrem Bericht vom 5. August 2021 (IV-Akte 203, S. 8 f.) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf jeden Fall die Diagnose einer axialen (und wahrscheinlich peripheren) Spondylarthritis neu hinzugekommen sei, wobei es sich um eine richtungsweisende Verschlechterung der Erkrankung bzw. des Gesundheitszustands handle. Neu sei es zudem zu entzündlichen Veränderungen im Bereich der Fingermittelgelenke beider Hände gekommen (Beschwerde, Rz. 31; Replik, Rz. 1). Im Bericht von Dr. med. K____, FMH Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 16. Oktober 2023 (BB 3) sei ferner festgehalten worden, dass sich im MRI vom 4. Oktober 2023 zum einen Knochenmarksödeme an den Vorderkanten vor allem an der Brustwirbelsäule (BWK4/5 und BWK6/7 – 10/11) wie auch Knochenmarksödeme an den Iliosakralen Gelenken zeigen würden. Diesbezüglich sei anzumerken, dass vor allem radiologisch relevante entzündliche Veränderungen an der Wirbelsäule nachgewiesen worden seien, was durchaus einen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit bzw. die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe (Beschwerde, Rz. 32; Replik, Rz. 2). Die Aussage von Dr. med. L____ vom RAD vom 28. September 2023, wonach der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sich «trotz gewisser Veränderungen» funktionell unverändert präsentiere im Vergleich zum medizinisch-funktionellen Status, wie er als Beurteilungsgrundlage im polydisziplinären Gutachten des H____ vom 17. August 2015 gedient habe, stehe im Widerspruch zu den medizinischen Akten. Es würden deshalb erhebliche Zweifel an der versicherungsmedizinischen Einschätzung bestehen, womit nicht auf diese abgestellt werden könne (Beschwerde, Rz. 33 und Rz. 34). Anhand der MRIs aus den Jahren 2021 und 2023 sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen, was auch die beklagte Schmerzzunahme der Beschwerdeführerin erkläre. Im Übrigen habe sich Dr. med. L____ vom RAD nicht zu den von Dr. med. K____ mit Bericht vom 5. August 2021 diagnostizierten entzündlichen Veränderungen der Fingermittelgelenke geäussert und sich mithin nicht damit auseinandergesetzt. Zudem sei im MRI des Jahres 2023 neu die Diagnose Bechterew gestellt worden (vgl. Bericht Dr. med. K____ vom 16. Oktober 2023, BB 3), wobei anzumerken sei, dass Dr. med. K____ festgehalten habe, es hätten radiologisch relevante entzündliche Veränderungen an der Wirbelsäule nachgewiesen werden können. Dies habe durchaus einen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit bzw. die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Des Weiteren seien weder der RAD-Arzt Dr. med. L____ noch Dr. med. I____ medizinische Fachpersonen mit den entsprechenden Facharzttiteln, um die Auswirkungen der Diagnose «Morbus Widal» auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beurteilen zu können (Beschwerde, Rz. 33). Insgesamt könne nicht auf die Beurteilung von Dr. med. L____ abgestellt werden, weshalb die Einholung eines externen Gutachtens unerlässlich sei (Beschwerde, Rz. 36). Dr. med. L____ habe selber in seiner Beurteilung vom 10. November 2023 darauf hingewiesen, dass zur Untermauerung der bildgebenden Befunde laborchemische Befunde, wie beispielsweise ein Rheumalabor mit differenzierten Entzündungsparametern, fehlen würden, womit Dr. med. L____ der medizinischen Einschätzung von Dr. med. K____ keine medizinisch nachgewiesenen Befunde entgegenhalten könne. Dr. med. L____ habe vielmehr implizit bestätigt, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei (Replik, Rz. 4). Schliesslich verwies die Beschwerdeführerin auf die anlässlich der Hauptverhandlung eingereichte Stellungnahme von Dr. med. K____, FMH Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 13. Mai 2024, wonach eine Spondylarthritis in erster Linie gerade durch das MRI diagnostiziert worden sei, wobei die Entzündungswerte im Blut nicht erhöht sein müssten. Dr. med. K____ habe in ihrer Mail vom 13. Mai 2024 ferner angeführt, dass ihr letzter Bericht vom 13. Oktober 2023 die Problematik hinreichend adressiere.

5.2.          Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen ein, der für die Beurteilung zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Diensts verfüge über einen Facharzttitel in Orthopädie und sei somit zweifelsohne qualifiziert, die Beschwerden des Bewegungsapparates, die im Vordergrund stehen würden, beurteilen zu können (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 11). Entgegen der Ansicht von Dr. med. I____ komme dem Morbus Widal keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu (BA, Rz. 11). Zudem sei bereits im Gutachten des H____ aus dem Jahr 2015 als Verdachtsdiagnose eine obstruktive Rhinopathie mit rezidivierenden Tubenventilationsstörungen gestellte worden (BA, Rz. 12). Ferner habe – was die Beschwerden an der Wirbelsäule angehe – im radiologischen Bericht der Imamed zum MRT LWS vom 27. Mai 2015 im Segment L5/S1 eine fortgeschrittene Osteochondrose mit vollständigem Verschwinden der Bandscheibe und ausgedehnten reaktiven Veränderung in LWK5 und SWK1 im Sinne eines Mischbilds zwischen Modic II und Modic III bestanden (BA, Rz. 14). Bezüglich den im Bericht von Dr. med. K____ angesprochenen Anzeichen für entzündliche Veränderungen der Arthralgien in den Fingern und der Diagnose einer Spondylarthritis sei, wie der RAD festhalte, zu bemerken, dass diesbezüglich Laborbefunde fehlen würden, insbesondere zu Entzündungsparamatern und aussagekräftigen klinischen Befunden im Hinblick auf lokale Entzündungszeichen insbesondere der Fingermittelgelenke (BA, Rz. 15). Die Aussage des RAD, wonach für die Diagnose der Spondylarthritis entsprechende Befunde fehlen würden, könne nicht so gewertet werden, dass damit bereits eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erstellt sei (Duplik, S. 2). Überdies würden die Schmerzen im Bereich der tiefen Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule mit linksseitiger Ausstrahlung ins Gesäss sowie weiter intermittierend bis in den Oberschenkel, über welche die Beschwerdeführerin dem rheumatologischen Gutachter berichtet habe, weitgehend jenen Beschwerden entsprechend, welche Dr. med. K____ in ihrem Bericht vom 8. August 2022 verzeichnet habe. Es erscheine daher insgesamt schlüssig, dass der RAD aufgrund der Akten eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands als nicht ausgewiesen angesehen habe (BA, Rz. 16-18; Duplik, S. 1). Schliesslich sei hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ein Leidensabzug von 25 % nicht gerechtfertigt (BA, Rz. 19 ff.).

5.3.           5.3.1. Der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. Dieser kann zwar zugestimmt werden, dass – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Rz. 30) – bereits im MRI 2015 eine schwere Osteochondrose erkenntlich war (vgl. H____-Gutachten, IV-Akte 104, S. 25). In Erwägung der medizinischen Aktenlage bestehen jedoch Zweifel an der Richtigkeit der RAD-Beurteilung, wonach keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin vorliegen würde (vgl. E. 2.3. und E. 5.2. hiervor), weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Zwar ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Rz. 33) – nichts dagegen einzuwenden, dass der RAD-Arzt Dr. med. L____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, über keinen für die vorliegend wesentlichen medizinischen Fragen notwendigen Facharzttitel verfügen soll. Hervorzuheben ist, dass Dr. med. L____, anders als Dr. med. K____, die überdies einen Facharzttitel in Rheumatologie verfügt, vorliegend lediglich die bestehenden Akten gewürdigt hat, ohne dabei einen Untersuchungsbericht im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV zu erstellen. Vorliegend ist jedoch hervorzuheben, dass Dr. med. K____ – nachdem sie in ihrem Bericht vom 5. August 2021 (IV-Akte 203, S. 8 f.) von einer Verdachtsdiagnose ausgegangen war – in ihrem Bericht vom 16. Oktober 2023 festhielt, dass die Beschwerdeführerin unter einer axialen und möglicherweise auch peripheren Spondylarthritis leide. Sie führte zusätzlich an, dass «vor allem radiologisch relevante entzündliche Veränderungen an der Wirbelsäule nachgewiesen werden konnten, was durchaus einen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit bzw. die Arbeitsfähigkeit der Patientin (letzte Arbeitstätigkeit in einer Grossküche) wesentlich mitbeeinflusst». Anzufügen ist, dass eine Affektion der Nervenwurzel S1 links auf Basis des MRI LWS und Sakrum 18. Februar 2021 von Dr. med K____ festgestellt wurde (vgl. Berichte Dr. med. K____ vom 5. August 2021 [IV-Akte 203, S. 8] und vom 8. August 2024 [IV-Akte 204, S. 4]), während noch im MRI 2015 keine Neurokompression festgestellt wurde (vgl. H____-Gutachten, IV-Akte 104, S. 25). Dr. med. K____ kam auf dieser Grundlage in ihrem Bericht vom 8. August 2024 zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin nur sehr leichte Arbeitstätigkeiten, nicht-repetitiv mit Wechselpositionen, theoretisch halbtags mit Pausen zumutbar seien (vgl. IV-Akte 204, S. 4; vgl. E. 4.1.5. hiervor), während noch im H____-Gutachten vom 17. August 2015 für körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten und somit auch für die von der Beschwerdeführerin früher ausgeübten Tätigkeiten von einer vollen Arbeitsunfähigkeit und in einer körperlich leichten bis gelegentlich mittelschwer belastenden, adaptierten Tätigkeit von einer Arbeitsund Leistungsfähigkeit von 75 % ausgegangen worden war (IV-Akte 104, S. 29). Aufgrund dieser nachvollziehbaren und konkreten fachmedizinischen Einwände von Dr. med. K____ bestehen Zweifel an den Feststellungen von Dr. med. L____ (vgl. E. 3.9.2. hiervor). Dieser hält hinsichtlich der neuen bildgebenden Befunde bzw. Diagnosen einzig fest, die aktualisierte bildgebenden Befunde stehe ohne jegliche klinische oder auch laborchemische Befunde isoliert im Raum und sei deshalb entsprechend zu relativieren, wobei beispielsweise laborchemische Untersuchungsbefunde wie ein Rheumalabor mit differenzierten Entzündungsparametern und nicht zuletzt ein aussagefähiger klinischer Status mit Blick auf allfällige lokale Entzündungszeichen fehlen würden, ohne jedoch näher darauf einzugehen, inwiefern trotz der neuen medizinischen Befunde und Einschätzungen von Dr. med. K____ zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eine versicherungsmedizinisch massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustand nicht bestätigt werden könne. Hinsichtlich der Einwände von Dr. med. L____ ist insbesondere auf die Bemerkung von Dr. med. K____ zu verweisen, die in ihrem Mail vom 13. Mai 2024 betreffend die von ihr diagnostizierten Spondylarthritis anfügte, diese werde gerade durch das MRI diagnostiziert, wobei die Entzündungswert im Blut nicht erhöht sein müssten. Dass somit eine genügende Begründung vorliegen würde, mit welcher der RAD die Diagnosen von Dr. med. K____ in ausreichendem Masse verwerfe, kann vorliegend nicht gesprochen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4951/2015 vom 21. Dezember 2017 E. 9.3.1). Zudem kann vorliegend nicht davon die Rede sein, dass ein lückenloser Befund vorliegt und dass sich bei der Beurteilung von Dr. med. L____ im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts ging (vgl. u. a. das Urteil des Bundesgericht 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.2 und 9C_558/2016 vom 4. November 2016 E. 6.1; vgl. E. 3.9.2. hiervor).

5.3.2.  Hinsichtlich der Berichte bzw. medizinischen Stellungnahmen von Dr. med. K____ (Bericht vom 16. Oktober 2023, BB 3; Mail vom 13. Mai 2024) ist schliesslich zu bemerken, dass diese im Wesentlichen Leiden der Beschwerdeführerin an der Wirbelsäule (axiale und periphere Spondylarthritis sowie chronische lumboradikuläre Reiz-/Schmerzsyndroms LS, S1 links DO spondylogen) festhalten, welche gemäss Dr. med. K____ auf degenerative Veränderungen zurückzuführen sind (vgl. Bericht Dr. med. K____ vom 16. Oktober 2023, BB 3) und bereits im Wesentlichen im Gutachten des H____ vom 17. August 2015 dokumentiert worden waren (vgl. rheumatologisches Teilgutachten, IV-Akte 104, S. 15-21). Zudem hat Dr. med. K____ bereits in ihren Berichten vom 5. August 2021 (IV-Akte 203, S. 8 f.; vgl. E. 4.1.3. hiervor), vom 8. August 2022 (IV-Akte 204, S. 4 f.; vgl. E. 4.1.5. hiervor) sowie vom 12. Oktober 2022 (IV-Akte 219, S. 7 f.; vgl. E. 4.1.6. hiervor) hinsichtlich der axialen und peripheren Spondylarthritis eine Verdachtsdiagnose gestellt. Aus den genannten Berichten respektive Stellungnahmen vom 16. Oktober 2023 (BB 3) und 13. Mai 2024 lassen sich somit Rückschlüsse auf den Zeitraum bis zur Verfügung vom 29. September 2023 ziehen, womit diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beachten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_5/2023 vom 4. August 2023 E. 6.1 und E. 3.8 hiervor). Dies führt insgesamt zum Ergebnis, dass die somatischen Beschwerden einer vertieften Abklärung bedürfen.

5.3.3.  Darüber hinaus haben sich nach Verfügungserlass (erneut) psychiatrische Beschwerden manifestiert. So hielten Dr. med. M____, dipl. psych. N____ sowie M.Sc. O____ vom [...]-Spital in ihrem Bericht vom 3. November 2023 fest, die Beschwerdeführerin leide an einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2; vgl. Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2024; vgl. E. 4.1.11. hiervor). Diesbezüglich ist ebenfalls auf die S. 4 des Austrittsberichts der Rehaklinik J____ vom 29. April 2024 hinzuweisen, in welcher festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin unter einer leicht bis mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode leide. Anzumerken ist, dass im Gutachten des H____ vom 17. August 2015 noch keine depressiven Symptome dokumentiert worden waren (vgl. psychiatrische Teilgutachten, IV-Akte 104, S. 11-14). Da die Beschwerdeführerin unter rezidivierenden depressiven Episoden leidet, welche den Akten zufolge seit mindestens 2019 diagnostiziert worden waren (vgl. Bericht Dr. med. D____ vom 7. Juli 2019, IV-Akte 151, S. 2), rechtfertigt es sich, den Sachverhalt auch in dieser Hinsicht weiter abzuklären.

5.4.          Aus dem Gesagten folgt, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen des RAD zur Frage bestehen, ob eine revisionsbegründende Änderung des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin vorliegt (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; vgl. E. 3.2. hiervor), womit die Beschwerdegegnerin zu Unrecht darauf abgestellt hat. Da der medizinisch relevante Sachverhalt unzureichend abgeklärt worden ist, hat die Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen vorzunehmen, indem sie insbesondere ein neues rheumatologisches und zudem psychiatrisches sowie gegebenenfalls ein neurologisches Gutachten anfertigen lässt. Dieses muss eine sorgfältige Begründung der eingeschätzten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit enthalten. Danach muss die Beschwerdegegnerin nochmals über einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin entscheiden.

5.5.          Aufgrund der Rückweisung der vorliegenden Angelegenheit zur erneuten rheumatologischen und psychiatrischen sowie gegebenenfalls neurologischen Begutachtung erübrigt es sich, auf die Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der für die Bemessung des Invaliditätsgrads massgeblichen Höhen des Validen- und Invalideneinkommens einzugehen.

6.                

6.1.          Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 29. September 2023 wird aufgehoben und die Sache zur Anordnung einer erneuten rheumatologischen, psychiatrischen sowie gegebenenfalls neurologischen Begutachtung sowie zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung über die Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.2.          Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.00 fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin die unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind.

6.3.          Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE) hat die obsiegende Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe ihres Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer bis 31. Dezember 2023 bzw. 8.1 % ab 1. Januar 2024 aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Da der vorliegende Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchschnittlich kompliziert ist, rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00, zuzüglich eines Zuschlags für die Hauptverhandlung von praxisgemäss Fr. 750.00, d. h. von total Fr. 4'500.00. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht, aus der sich ablesen liesse, welche Stundenaufwände einerseits im Jahr 2023 und andererseits im Jahr 2024 entstanden. Da sowohl die zeitlichen Aufwände im Zusammenhang mit der Beschwerdeschrift vom 23. Oktober 2023 wie auch der Replik vom 8. Dezember 2023 (Postaufgabe 11. Dezember 2023) im Jahr 2023 anfielen, rechtfertigt es sich, die Mehrwertsteuer für die Pauschale von Fr. 3'750.00 anhand des Mehrwertsteuersatzes des Jahres 2023 (7.7 %) zu berechnen. Dies ergibt eine Mehrwertsteuer von Fr. 288.75. Die Hauptverhandlung fand am 21. Mai 2024 statt, weshalb die Mehrwertsteuer hinsichtlich der zeitlichen Aufwände im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung (Fr. 750.00) anhand des Mehrwertsteuersatzes des Jahres 2024 (8.1 %) zu berechnen ist. Daraus resultiert eine Mehrwertsteuer von Fr. 60.75 für das Jahr 2024, was eine Mehrwertsteuer von total Fr. 349.50 für den Gesamtaufwand ergibt.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 29. September 2023 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4‘500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 349.50.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder                                                  Dr. R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2023.111 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.05.2024 IV.2023.111 (SVG.2024.148) — Swissrulings