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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.12.2025 IV.2022.83 (SVG.2025.225)

9 décembre 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,833 mots·~19 min·3

Résumé

Beschwerdegutheissung gestützt auf Gerichtsgutachten

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 9. Dezember 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw B. Fürbringer , Th. Aeschbach     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. Elisabeth Maier, Lamolex, Advokatin, Hauptstrasse 104, Postfach, 4102 Binningen   

                                                                                                 Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.83

Verfügung vom 4. Juli 2022

Beschwerdegutheissung gestützt auf Gerichtsgutachten

Tatsachen

I.        

Der 1983 geborene Beschwerdeführer besuchte in [...] die Grundschule und ab-solvierte anschliessend eine zweijährige Maler-Anlehre ohne EFZ (IV-Akte 4, S. 3). Anschliessend war er etwa 10 Jahre (zumeist temporär) als Maler tätig. Er ist Vater eines 2015 geborenen Sohnes (IV-Akte 2, S. 3) und arbeitete zuletzt von Februar 2010 bis Juli 2015 als Angestellter der Reinigungsfirma B____ AG (IV-Akte 12). Die Stelle kündigte er selber (IV-Akte 12, S. 1). Nach einem Jahr Aufenthalt in C____ reiste er im Juni 2016 wieder in die Schweiz ein (IV-Akte 13, S. 2 und IV-Akte 47).

Am 13. Januar 2017 (Posteingang) meldete er sich unter dem Hinweis auf Depressionen und eine Neurose zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invali-denversicherung (IV) an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin tätigte erwerbliche Abklärungen und holte Arztberichte der behandelnden Ärzte ein (vgl. IV-Akten 24 und 28). Vom 20. März 2018 bis 3. April 2018 befand sich der Beschwerdeführer in teilstationärer Behandlung in der Klinik D____ (Austrittsbericht vom 16. April 2018, IV-Akte 44). Daraufhin gab die Beschwerdegegnerin im Auftrag des RAD ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. E____ in Auftrag. Dieser erstattete das Gutachten am 11. Januar 2019 (IV-Akte 58).

Mit Bericht vom 18. April 2019 äusserte sich die behandelnde Psychiaterin med. pract. F____ (IV-Akte 72). Die RAD-Ärzte Dr. med. G____ und Dr. med. H____ nahmen am 4. resp. 5. Juni 2019 zum Gutachten Stellung (IV-Akten 78 und 79). In der Folge informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 1. Juli 2019, dass sie beabsichtige das Rentenbegehren abzulehnen (IV-Akte 82). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Unterstützung von med. pract. F____ Einwand (IV-Akten 88 und 90). Anschliessend äusserte sich nochmals der RAD-Psychiater (IV-Akte 92). Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. November 2019 am Vorbescheid fest (IV-Akte 93). Vom 19. August bis 20. August 2019, vom 1. November bis 3. November 2019 und vom 16. Dezember bis zum 17. Dezember 2019 war der Beschwerdeführer in den I____ Basel (nachfolgend: I____) hospitalisiert. Eine gegen die Verfügung vom 25. November 2019 erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 20. Mai 2020 gut und wies die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurück. Es hielt dabei fest, es sei abzuklären, ob neben einer allfällig festgestellten Aggravation eine verselbständigte Gesundheitsschädigung bestehe und wie sich diese im Rahmen der Indikatorenprüfung auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (IV-Akte 109, S. 13).

In der Folge gingen bei der Beschwerdegegnerin weitere Arztberichte ein. Vom 15. Januar bis 17. Januar 2020, vom 20. April bis 22. April 2020, vom 18. Juli bis 4. August 2020, vom 18. Oktober bis 2. November 2020 sowie vom 5. November bis 23. November 2020 befand sich der Beschwerdeführer erneut in stationärer Behand-lung in den I____ (IV-Akten 118 und 122, S. 5). Am 29. März 2021 beauftragte die IV-Stelle Dr. med. univ. J____ mit der Erstellung eines psychiatrischen und Dr. phil. K____ mit der Erstellung eines neuropsychologischen Gutachtens (IV-Akte 125). Dieses wurde am 7. April 2022 fertiggestellt (IV-Akten 138 und 139).

Die Beschwerdegegnerin holte eine Stellungnahme beim RAD-Psychiater ein (IV-Akte 142) und lehnte in der Folge mit Vorbescheid vom 19. Mai 2022 erneut einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab (IVAkte144), was sie mit Verfügung vom 4. Juli 2022 bestätigte (IV-Akte 148).

II.       

Mit Beschwerde vom 31. August 2022 wird beantragt, die Verfügung der IV-Stelle vom 4. Juli 2022 aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit Advokatin Elisabeth Maier, Binningen, ersucht.

In der Beilage reicht der Beschwerdeführer unter anderem die Stellungnahme von L____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. August 2022 ein (Beschwerdebeilage/BB 4).

Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2022 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Mit Replik vom 13. Dezember 2022 beantragt der Beschwerdeführer eine Leistungs-zusprache gestützt auf die behandelnden Ärzte, eventualiter die Einholung eines Gerichtsgutachtens.

III.     

Mit Instruktionsverfügung vom 2. September 2022 wird dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen.

IV.     

Am 18. Januar 2023 findet die erste Beratung der Sache durch die Kammer des So-zialversicherungsgerichts statt. Nach Ansicht der Kammer kann auf das bidisziplinä-re Gutachten von Dr. med. univ. J____ und Dr. phil. K____ nicht abgestellt werden. Entsprechend werden die Parteien mit Instruktionsverfügung vom 11. Januar 2024 informiert, dass das Verfahren an der Beratung vom 18. Januar 2023 ausgestellt wurde und ein Gerichtsgutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und Neuropsychologie bei M____–Begutachtung, [...], eingeholt wird. Die Parteien erhalten die Möglichkeit, allfällige begründete Einwände gegen die Auftragserteilung an die Gutachterstelle zu erheben, sich zum Gutachtensauftrag zu äussern und gegebenenfalls ergänzende Fragen anzubringen. Mit Eingaben vom 16. Januar 2024 resp. 31. Januar 2024 teilen die Parteien mit, dass sie mit der Begutachtung bei M____, [...], einverstanden sind und keine Zusatzfragen stellen.

Daraufhin wird das M____ angefragt. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 lässt sich das M____ vernehmen und teilt die mit dem Gutachten betrauten Gutachter, den Zeithorizont und die Kosten mit. Nachdem die Parteivertreterin des Beschwerdeführers telefonisch am 18. Oktober 2024 die Erteilung des definitiven Gutachtensauftrags wünscht, wird dieser mit Instruktionsverfügung vom 21. Oktober 2024 erteilt.

Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 beantragt die Parteivertreterin des Beschwerde-führers anlässlich des Gerichtsgutachtens eine Tonaufnahme zu erstellen. Mit In-struktionsverfügung vom 7. Februar 2025 wird dem Antrag auf Anfertigung einer Tonaufnahme der Begutachtung im Rahmen der Möglichkeiten der Gutachterstelle entsprochen.

Am 2. Juni 2025 geht das Gerichtsgutachten vom 28. Mai 2025 beim Gericht ein. Als Beilage wird eine Übersicht von Laborwerten mitgeschickt. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Juni 2025 wird den Parteien das Gerichtsgutachten inklusive Beilage zugestellt.

Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2025 lässt sich die Beschwerdegegnerin vernehmen. Sie stellt fest, dass aufgrund der gutachterlich ausgewiesenen mindestens seit Juli 2015 und aktuell noch andauernden aufgehobenen Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, dem Beschwerdeführer rückwirkend eine Rente zuzusprechen sei. Diese sei mit einer Auflage zu verbinden.

Der Beschwerdeführer äussert sich mit Eingabe vom 3. Juli 2025. Er beantragt die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen resp. die rückwirkende Zusprache einer ganzen Rente. Eine Auflage lehnt er ab. Eventualiter wird beantragt, dass eine Auf-lage sich an den detaillierten Ausführungen aus dem Gerichtsgutachten zu orien-tieren habe. Am 11. September 2025 geht die Rechnung für das Gerichtsgutachten ein.

V.      

Am 9. Dezember 2025 wird die Sache erneut von der Kammer des Sozialversiche-rungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Vorliegend erfolgte die Anmeldung im Januar 2017. Der frühest mögliche Rentenbeginn ist daher Juli 2017. In dieser Situation sind somit nicht die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen, sondern die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1.).

2.2.          Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind.

2.3.          Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70% ein Anspruch auf eine ganze Rente.

2.4.          Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

2.5.          2.5.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

2.5.2. Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu berücksichtigen, als keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

2.5.3. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

2.6.          Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder, wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351, 352 E. 3b/aa mit Hinweis auf BGE 118 V 286, 290 E. 1b und auf BGE 112 V 30, 32 f. E. 1a mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).

3.                

3.1.          Prof. Dr. med. N____, Leitung M____ Fachgruppe Psychiatrie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, und Dr. phil. Dipl. Psych. O____, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, attestierten dem Beschwerdeführer im Gerichtsgutachten vom 28. Mai 2025 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Gerichtsgutachten, S. 8):

1.    Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit anankastischen, narzisstischen, ängstlich vermeidenden und fraglich dissozialen Anteilen (ICD-10; F 61.0)

2.    Zwangsstörung, remittiert (ICD-10; F 42) mit Zwangshandlungen und Zwangsgedanken (aktuell verbliebene Zwangssymptome subsumiert unter Diagnose 1).

3.    Rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10; F 33.4)

4.    Schädlicher Alkoholgebrauch DD Alkoholabhängigkeit (ICD-10; F 10.1/10.2)

5.    Leicht bis mittelgradige neuropsychologische Störung bei führend kongenitaler Ätiologie in Komorbidität zu der Diagnose 1; DD zusätzlich ADHS

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie keine Diagnosen (a.a.O.).

3.2.          In der Gesamtbeurteilung führten sie aus, klinisch führend sei gemäss der aktuellen fachpsychiatrischen Beurteilung eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, mit ängstlich-vermeidenden, selbstunsicheren und narzisstischen sowie in der Symptombildung primär zwanghaften Persönlichkeitsanteilen (Gerichtsgutachten, S. 6). Im Längsschnitt seien belastungsinduzierte Episoden erkennbar, während denen auch die ICD-10 Kriterien einer Zwangsstörung mit Zwangshandlungen und Zwangsgedanken erfüllt gewesen seien (a.a.O.). Als Zwischenfazit ergebe sich ein komplexes Gesamtbild mit Zwangssymptomatik, sekundärem, noch persistierenden Alkoholmissbrauch (DD Abhängigkeit), fluktuierender sekundärer Depression (aktuell remittiert) und einer partiell kongenitalen leicht bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung, v.a. des Arbeitsgedächtnisses bei unterdurchschnittlicher allgemeiner kognitiver Leistungsfähigkeit (a.a.O.). Letztere erreiche zwar nicht das Ausmass einer Minderbegabung, sei aber doch zumindest als eine Teilursache der früh im schulischen Verlauf erkennbaren Lern- und Interaktionsbehinderung zu sehen und habe auch heute noch unverändert Einfluss auf die Ressourcen und Therapierbarkeit des Exploranden (a.a.O.). In der Zusammenschau bestünden beim Exploranden komorbide psychische Störungen, die sich wesentlich aus einer dominierenden Persönlichkeitsstörung erklären bei partiell auch kongenitalen kognitiven Einschränkungen (a.a.O.). Auch wenn sich ein aggravierendes Verhalten nicht ganz auszuschliessen lasse, stelle es bei dem in seiner Persönlichkeitsentwicklung deutlich beeinträchtigten Exploranden allenfalls ein Randphänomen dar. In der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung seien zum Teil ähnliche kognitive Leistungsprofile erhoben worden, wie zuletzt durch Dr. phil. K____. In relevanten Anteilen würden diese

jetzt jedoch neu - im Gegensatz zu der Interpretation in der Begutachtung 2022 - als störungsimmanent eingeschätzt (a.a.O.).

3.3.          Im Einzelnen führten die Gutachter zur Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität aus, insgesamt ergebe sich eine konsistente und plausible Katamnese aus der Kindheit/Jugend heraus (Gerichtsgutachten, S. 6). Da lediglich geringfügige Hinweise für eine geminderte Anstrengungsbereitschaft hätten gefunden werden können (a.a.O.), seien die Gutachter nicht von einer geminderten Validität der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung ausgegangen (a.a.O.). Viele Angaben des Exploranden würden im Rahmen der einfachen Strukturierung auch immer wieder willkürlich, wenig durchdacht und nicht geeignet erscheinen, gezielt Vorteile im versicherungsmedizinischen Prozess zu erreichen (a.a.O.). Ferner beurteilten es die Gutachter als plausibel, dass die Zwänge im häuslichen Rahmen bei fehlender Struktur mehr Raum einnehmen, als während der durchgeführten stationären Aufenthalte (Gerichtsgutachten, S. 6 f.). Die Anpassungsmöglichkeiten des Exploranden ausserhalb der Wohnung würden jedoch deutlich zeigen, dass der Explorand nicht in sämtlichen Tätigkeiten eingeschränkt sei (Gerichtsgutachten, S. 7).

3.4.          Aktuell schätzten die Gutachter den Beschwerdeführer für vollumfänglich arbeitsunfähig ein. Zum zeitlichen Verlauf gaben sie an, retrospektiv sei anzunehmen, dass überwiegend wahrscheinlich seit der Entwicklung einer psychischen Krise/depressiven Episode Ende 2014, spätestens aber seit Beendigung der Tätigkeit bei der B____ AG per 17. Juli 2015 die Arbeitsfähigkeit aufgehoben gewesen sei. Jedoch sei langsam im Verlauf ab 2021, Anfang 2022 bis zur Begutachtung eine Stabilisierung des Zustandes eingetreten, die den Beginn des Wiedereingliederungsprozesses ermögliche (a.a.O.). Die Gutachter vermerkten darüber hinaus eine gute Prognose. Überwiegend wahrscheinlich sei von einer höherprozentigen Arbeitsfähigkeit nach Umsetzung der im psychiatrischen Gutachten empfohlenen therapeutischen und integrativen Massnahmen auszugehen (Gerichtsgutachten, S. 9). Die bisherige Tätigkeit sei als angepasste Tätigkeit (inskünftig) zumutbar (Gerichtsgutachten, S. 10 f.). Im Rahmen der Kontaminationsängste sei dem Exploranden jedoch die Reinigung sehr stark verschmutzter Bereiche (beispielsweise Toiletten) erschwert, was möglichst berücksichtigt werden sollte (Gerichtsgutachten, S. 9). Als angepasste Tätigkeiten denkbar wären ferner auch andere einfache Routinetätigkeiten (sich wiederholende Tätigkeiten), die den kognitiven Fähigkeiten des Exploranden entsprechen würden (Gerichtsgutachten, S. 11).

3.5.          3.5.1. Die Gutachter erachteten es als notwendig, dass der Beschwerdeführer, wie in der Vergangenheit, langsam mit einer stringenten Unterstützung wieder an solche Routinen herangeführt werde, einschliesslich einer Berufstätigkeit (Gerichtsgutachten, S. 7). Leicht bis mittelgradige Einschränkungen bei der Fähigkeit zur Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien hier insbesondere durch die Dekonditionierung zusätzlich gegeben (Gerichtsgutachten, S. 8). Einschränkungen fachlicher Kompetenzen (z. B. im Rahmen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit) seien psychiatrisch nicht erkennbar (a.a.O.). Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit des Exploranden für die eigenen gesundheitlichen Belange sei eingeschränkt (a.a.O.). Dies äussere sich in einer therapeutischen Compliance-Problematik einschliesslich eines nicht transparenten Umganges mit Alkohol. Die Durchhaltefähigkeit sei aufgrund der aktuell fehlenden Expositionen schwierig zu beurteilen, nach psychiatrischen Kriterien und den erhobenen Befunden müsse aber davon ausgegangen werden, dass eine relevante Durchhaltefähigkeit für einfache Routinen bestehe (a.a.O.).

3.5.2. Zu den Belastungen und Ressourcen gaben die Gutachter an, im Längsver-lauf sei erkennbar, dass der Explorand bereits langjährig vor der Exazerbation der Beschwerden 2014/2015 funktionelle Defizite aufgewiesen habe, ohne dass dies in einer diesen Defiziten angepassten Tätigkeit (zuletzt durchgeführte Reinigungsar-beiten) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingt habe (Gerichtsgutachten, S. 9). Nach der Exazerbation der vorbestehenden psychischen Störungen 2014/2015 sei es bis heute mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer weitgehenden Remission nahezu auf das Ausgangsniveau gekommen (bei inzwischen eingetretener leidensbedingten Dekonditionierung, a.a.O.). So sei nach den klinischen Befunden nicht nachvollziehbar, warum der Explorand bis heute nicht zumindest partiell an seine angestammte Berufstätigkeit angeknüpft habe. Im Weg stünden hier offensichtlich regressive Impulse, ein Vermeidungsverhalten und die angesprochene Dekonditionierung (a.a.O.).

3.6.          3.6.1. Bei einer Gesamtwürdigung dieser Ausführungen bestehen vorliegend keine zwingenden Gründe (vgl. Erwägung 2.6 vorstehend), von den Schlussfolgerungen der Gerichtsgutachter abzuweichen. Das Gerichtsgutachten ist für die zu beurteilenden Belange umfassend, es beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden (vgl. die umfangreiche Aktenaufzählung im Gutachten auf S. 15-36) und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Das Gerichtsgutachten bildet daher eine zuverlässige und rechtsgenügliche Grundlage, um den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für den massgebenden Zeitraum beurteilen zu können (Gerichtsgutachten, S. 19). Ein Telefonat von Herrn Prof. Dr. med. N____ mit der behandelnden ambulanten Psychotherapeutin, Frau P____, fand am 20. März 2025 statt und floss in die Beurteilung mit ein (a.a.O.). Nur eine Fremdanamnese bei der Schwester erfolgte auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers nicht (Gerichtsgutachten, S. 19).

3.6.2. Die Gutachter sind dem Auftrag des Gerichts zu untersuchen, ob eine eigenständige Gesundheitsschädigung neben einer allfälligen Aggravation bestehe, vorliegend vollumfänglich nachgekommen. Dabei haben sie auch eine Fremdanamnese eingeholt und die Standardindikatoren gewürdigt. Ferner hatten sie zu beurteilen, inwieweit eine allfällige Alkoholabhängigkeit bzw. eine Persönlichkeitsstörung oder eine Lernbehinderung/Intelligenzminderung Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, und sind auch dieser Anweisung nachgekommen. So vermerkten die Gutachter zur Suchtproblematik, dass diese aktuell nicht im Vordergrund stehe und keine wesentlichen zusätzlichen Funktionsdefizite mit sich bringe (Gerichtsgutachten, S. 8).

3.6.3. Weiter haben die Gerichtsgutachter ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf-grund der erhobenen Befunde sowie der gestellten Diagnosen nachvollziehbar und sehr ausführlich begründet (Gerichtsgutachten, S. 36-42; Neuropsychologisches Teilgutachten, S. 11 ff.). Sie haben zudem den gesundheitlichen Verlauf und die Berichte der I____ und der D____ gewürdigt. Weiter hat der neuropsychologische Teilgutachter seine von Dr. med. E____ und Dr. med. univ. J____ sowie Dr. phil. K____ abweichende Einschätzung damit untermauert, dass dort keine klinische Einschätzung der Befunde erfolgt sei (Neuropsychologisches Teilgutachten, S. 10). Nicht zuletzt stützten die Gerichtsgutachter ihre Einschätzung auf das als Zusatzdiagnostik durchgeführte Labor vom 25. Februar 2025 (Gerichtsgutachten, S. 2 und Beilage, vgl. dazu Gerichtsgutachten, S. 18) sowie die eingenommenen Medikamente (Neuropsychologisches Teilgutachten, S. 6) und die erhobenen neuropsychologischen Befunde (a.a.O., S. 9 f.).

3.7.          Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass das Gerichtsgutachten insgesamt widerspruchsfrei ist und insbesondere Art, Ausmass und Entwicklung der Ein-schränkung, aber auch das Potential für eine Wiedereingliederung des Beschwer-deführers eindrücklich aufzeigt. Sowohl formell als auch materiell kann auf das Gerichtsgutachten abgestellt werden. Vor diesem Hintergrund bestreiten die Parteien die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens zu Recht im Grundsatz nicht (Eingabe Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2025, S. 1; Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2025, S. 1). Damit ist im Ergebnis gestützt auf das Gerichtsgutachten von einer seit Juli 2015 fehlenden Arbeitsfähigkeit auszugehen.

4.                

4.1.          Gestützt auf die medizinische Einschätzung im Gerichtsgutachten ist vorliegend davon auszugehen, dass das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Juli 2016 abgelaufen war. Die Anmeldung erfolgte im Januar 2017 (vgl. IV-Akte 2, S. 1 ff.), so dass als Rentenbeginn der 1. Juli 2017 anzusehen ist. Der Beschwerdeführer hat deshalb ab 1. Juli 2017 Anspruch auf eine ganze Rente.

4.2.          Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme zum Gerichtsgutachten vom 6. Juni 2025, es sei die Rentenzusprache vor dem Hintergrund der von den Gerichtsgutachtern gestellten mittelfristig guten Prognose und der Schadenminderungspflicht mit einer entsprechenden Auflage im Sinne einer Intensivierung der psychiatrischen Therapie (inkl. Medikamente) sowie Aufbau einer Tagesstruktur zu verbinden (Eingabe Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2025, S. 1). Der Beschwerdeführer wendet dagegen in seiner Eingabe vom 3. Juli 2025 ein, dass er selbstverständlich bereit sei, an der Eingliederung mitzuwirken, weshalb eine Auflage aus Sicht der Unterzeichneten nicht angezeigt sei. Eventualiter werde beantragt, dass eine Auflage sich an den detaillierten Ausführungen zu orientieren habe. Darauf ist nachfolgend vertieft einzugehen.

4.3.          Die Gerichtsgutachter führten aus, aufgrund der eingetretenen Dekonditionierung (leidensbedingt nahezu 10 Jahre keine ausgeübte Berufstätigkeit), der bekannten Residualsymptomatik, bedürfe es insbesondere vor dem Hintergrund der persönlichkeits-/störungsbedingt eingeschränkten Ressourcen zum Übergang in eine Berufstätigkeit aus psychiatrischer Sicht des Zwischenschrittes einer therapeutisch und integrativ betreuten Arbeitssituation in geschütztem Rahmen über zumindest ein halbes Jahr (Gerichtsgutachten, S. 9 f.). Eine solche geschützte Tätigkeit beginnend mit 4-5 Stunden täglich sei aus gutachterlicher Sicht gut möglich und könne im Verlauf gesteigert werden bis zum Übergang in eine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt (Gerichtsgutachten, S. 10). Weiter wiesen die Gutachter darauf hin, dass neben der therapeutischen Begleitung auch ein Casemanagement einbezogen werden sollte.

4.4.          Therapeutisch zu berücksichtigen sei primär eine Labilität, die sich wesentlich aus der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung, den kongenital­kognitiven Einschränkungen und einer möglichen, klinisch wahrscheinlich aber nicht im Vorder­ grund stehenden Suchterkrankung ergebe (a.a.O., S. 11). Hierdurch begründe sich die Empfehlung einer Intensivierung der therapeutischen Massnahmen mit Expositionen und Aufbau einer Tagesstruktur in den nächsten Monaten. Aus medizinischer Sicht sollte dies dem Exploranden möglich sein. Sinnvoll wäre die Umsetzung zunächst in einem geschützten Rahmen vor der Eingliederung in eine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt. Aufgrund der Dekonditionierung und der Tendenz zur Regression brauche es hier eine enge, stringente therapeutische Begleitung und auch eine Ernährungsberatung sollte integriert werden (a.a.O.). Falls der Aufbau einer Tagesstruktur in einer geschützten Umgebung aufgrund der Regression nicht gelinge, sollte eine stationäre Betreuung in einer spezialisierten Einrichtung umgesetzt werden (a.a.O.).

4.5.          Eine zusätzliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit in einer den kognitiven Fähigkeiten des Exploranden angepassten einfachen Tätigkeit sei nach medizinischen Kriterien nicht erkennbar (Gerichtsgutachten, S. 10). Zu berücksichtigen seien jedoch insbesondere zu Beginn der Aufnahme einer Massnahme/Tätigkeit Probleme des Exploranden, sich in ein Team einzugliedern. Hier sei die therapeutische Begleitung wichtig und der Umstand, dass es sich nicht um überdurchschnittlich konflikthafte Arbeitsumgebungen handle. Die grundsätzlichen Ressourcen, sich in ein Team einzugliedern (wie bereits während der Arbeitstätigkeit bis 2015 gezeigt) seien gegeben. Entgegengewirkt werden müsse aber der gut erkennbaren Tendenz des Exploranden zur Regression durch therapeutische Bemühungen (a.a.O.). Abschliessend empfehlen die Gerichtsgutachter für den Fall, dass sich früh ein Scheitern oder eine deutliche Verzögerung der beruflichen Reintegration abzeichne, eine zeitnahe erneute Begutachtung (Gerichtsgutachten, S. 11).

4.6.          Vor dem Hintergrund, dass die Gerichtsgutachter dem Beschwerdeführer eine gute Prognose attestieren, aber gleichzeitig die eingetretene Dekonditionierung aufgrund der nahezu 10 Jahre fehlenden Berufstätigkeit und die Tendenz zur Regression betonen, ist der Beschwerdegegnerin vorliegend darin beizupflichten, dass die vorliegende Rentenzusprache mit einer entsprechenden Auflage zu versehen ist. Die Auflage hat die Intensivierung der therapeutischen Massnahmen (enge und stringente therapeutische Begleitung inkl. Ernährungsberatung) mit Expositionen und Aufbau einer Tagesstruktur zu umfassen. Dabei hat die Umsetzung zunächst in einem geschützten Rahmen vor der Eingliederung in eine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu erfolgen. Für den Fall, dass der Aufbau einer Tagesstruktur in einer geschützten Umgebung aufgrund der Regression scheitert, ist eine stationäre Betreuung in einer spezialisierten Einrichtung durchzuführen. Bei einem Scheitern oder einer deutlichen Verzögerung der beruflichen Reintegration sollte die von den Gerichtsgutachtern empfohlene erneute Begutachtung in Betracht gezogen werden, wobei dieser Punkt zum jetzigen Zeitpunkt jedoch ausdrücklich offen gelassen wird.

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 4. Juli 2022 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu ver-pflichten, dem Beschwerdeführer ab dem ab 1. Juli 2017 eine ganze Rente auszu-richten und diese mit der entsprechenden Auflage zu verbinden (vgl. Erwägung 4 vorstehend). 

5.2.          Die Beschwerdegegnerin hat die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu tragen. Darüber hinaus hat sie auch die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 14'613.55 zu bezahlen, da eine vollständige Kostenüberwälzung auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG immer dann möglich ist, wenn die IV-Stelle eine unzulängliche oder lückenhafte Untersuchung durchgeführt hat und das Gerichtsgutachten dazu dient, die in der Untersuchungsphase durch die Verwaltung begangenen Unterlassungen zu beheben (Erik Furrer, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, SZS 2019, S. 14). Der hierfür notwendige Zusammenhang zwischen Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Anordnung des Gerichtsgutachtens (vgl. a.a.O.) ist vorliegend gegeben. Bei den Kosten von Gerichtsgutachten handelt es sich um Gerichtskosten (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.1).

5.3.          Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen Be-schwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Diesbezüg-lich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen regelmässig eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Da die Beschwerde vorliegend im Jahre 2022 eingereicht wurde beträgt die Mehrwertsteuer auf diesen Teil der Parteientschädigung 7,7%. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht des zusätzlichen Aufwandes (insb. Lektüre des Gerichtsgutachtens und eine Eingabe von zusammen drei Stunden à Fr. 250) von einem überdurchschnittlichen Fall auszugehen und ein zusätzliches Honorar von Fr. 750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8,1% zuzusprechen. Es lässt sich daher eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 % auf Fr. 3'750.00 und von 8,1 % auf Fr. 750.00 rechtfertigen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 4. Juli 2022 auf-gehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2017 eine ganze Rente mit einer Auflage im Sinne der Erwägungen auszurichten.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Des Weiteren hat die Beschwerdegeg-nerin die Kosten für das Gerichtsgutachten von Fr. 14'613.55 zu übernehmen.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteient-schädigung von Fr. 4’500 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 % auf Fr. 3'750.00 (Fr. 288.75) und von 8,1 % auf Fr. 750.00 (Fr. 60.75).

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                              Dr. K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2022.83 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.12.2025 IV.2022.83 (SVG.2025.225) — Swissrulings