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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 31.10.2017 IV.2017.92 (SVG.2017.341)

31 octobre 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,640 mots·~13 min·4

Résumé

Rentenrevision infolge Verbesserung des Gesundheitszustandes (BGer 9C_54/2018 Urteil vom 4.5.18)

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 31. Oktober 2017

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), R. Köhler , C. Müller     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch Dr. B____

                                                                                                 Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.92

Verfügung vom 10. April 2017

Rentenrevision infolge Verbesserung des Gesundheitszustandes

Tatsachen

I.         

a) Der Beschwerdeführer, geboren am [...] 1967, wuchs in seiner Heimat Türkei in ländlicher Umgebung auf und besuchte während fünf Jahren die Grundschule. Er arbeitete fortan auf Baustellen und erlernte dabei das Maurerhandwerk. Im Jahr 1995 reiste er in die Schweiz ein, wo er bis Dezember 2010 ebenfalls als Maurer tätig war. Ab diesem Zeitpunkt wurde ihm von seinem behandelnden Arzt wegen Rückenbeschwerden volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Beschwerdeführer meldete sich im Juni 2011 deswegen bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Nach erfolgten Abklärungen lehnte diese mit Verfügung vom 6. Januar 2012 (IV-Akte 36) das Leistungsbegehren ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV 2012 21 vom 12. Juli 2012 (IV-Akte 58) ab.

b) Am 18. August 2013 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen zwischenzeitlich erlittenen Myokardinfarkt und eine Rückenoperation erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 61). Mit Verfügung vom 5. September 2014 (IV-Akte 96) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer daraufhin rückwirkend ab dem 1. Februar 2014 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 65% eine Dreiviertelsrente zu (IV-Akte 96).

c) Im Januar 2016 leitete die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen eine Überprüfung des Rentenanspruchs ein (IV-Akte 99) und holte medizinische Auskünfte ein. Zudem liess sie der Beschwerdeführer bisdisziplinär begutachten (psychiatrisch-rheumatologisches Gutachten Dr. med. C____ und Dr. med. D____ vom 16. Dezember 2016, IV-Akte 120). Nach Einholung einer Stellungnahme beim RAD (Stellungnahme vom 1. Februar 2017, IV-Akte 123) stellte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 20. Februar 2017 (IV-Akte 124) die Einstellung der Rente infolge Verbesserung des Gesundheitszustandes in Aussicht. Mit Schreiben vom 16. März 2017 (IV-Akte 132) erhob der Beschwerdeführer Einwände gegen die vorgesehene Einstellung. Nach erneuter Vorlage des Dossiers beim RAD (Stellungnahme vom 24. März 2017, IV-Akte 134) erging am 10. April 2017 eine dem Vorbescheid entsprechenden Verfügung (IV-Akte 137).

II.       

Weiterhin vertreten durch den Advokaten Dr. B____ erhebt der Beschwerdeführer am 12. Mai 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. April 2017 und ersucht um deren Aufhebung.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 18. August 2017 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde und den darin gestellten Begehren fest.

Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 31. August 2017 auf die eingeräumte Möglichkeit zur Einreichung einer Duplik.

III.      

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 31. Oktober 2017 findet die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, seit der Rentenzusprechung im September 2014 sei es beim Beschwerdeführer zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen. Während er damals eine angepasste Arbeit lediglich im Umfang von 50% habe ausüben können, sei ihm aktuell wieder die vollschichtige Ausübung zumutbar. Dieses Steigerungspotential habe sich bereits im Jahr 2014 abgezeichnet, weshalb schon nach einem Jahr die revisionsweise Überprüfung in die Wege geleitet worden sei.

2.2.           Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer eine zwischenzeitlich eingetretene Verbesserung seines Gesundheitszustandes. Aus dem Gutachten gehe hervor, dass ein unverändertes Beschwerdebild vorliege. Seine Ressourcen seien insgesamt ungenügend, was ihn in der Überwindung des psychosomatischen Beschwerdebildes behindere.

2.3.           Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Aufhebung der Invalidenrente im Fall des Beschwerdeführers rechtmässig war.

3.                

3.1.           Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]).

3.2.           3.2.1. Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird eine Rente herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f.). Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung stellt insbesondere eine - nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte - Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der Invaliditätsbemessung führen kann. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts.

3.2.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108, 114). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, [IVV, SR 831.201]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.2.3.  Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).

4.                

4.1.           Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger- und Gerichte deshalb auf ärztliche Unterlagen angewiesen. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 132 V 99f. E. 4).

4.2.           Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist nachfolgend zunächst auf die bei den Akten liegenden zentralen medizinischen Unterlangen einzugehen.

5.                

5.1.           Der Beschwerdeführer hatte sich im Juni 2011 wegen Rückenschmerzen erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet (IV-Akte 1). Diese hatte nach Einholung medizinischer Auskünfte mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 (IV-Akte 34) die Ausrichtung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 17% abgelehnt. In medizinischer Hinsicht hatte sie ihren damaligen Entscheid auf einen Bericht des E____-Spitals vom 6. Juni 2011 (IV-Akte 12) gestützt, wonach dem Beschwerdeführer zwar die Ausübung der bisherigen Arbeit als Maurer infolge eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms mit Ausstrahlung in die linke Gesässhälfte nicht mehr möglich war, leidensangepasste Arbeiten jedoch waren ihm ganztägig zumutbar. Psychiatrisch liess sich damals bei Vorliegen einer leichten Anpassungsstörung und unauffälligen psychokognitiven Funktionen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Das Sozialversicherungsgericht bestätigte die ablehnende Verfügung mit Urteil IV 2012 21 vom 12. Juli 2012 vollumfänglich und wies den Beschwerdeführer hinsichtlich seiner nach Verfügungserlass aufgetretenen Herzbeschwerden auf die Möglichkeit der Neuanmeldung hin (IV-Akte 58).

5.2.           5.2.1. Im August 2013 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin an und verwies auf eine am 5. August 2013 stattgefundene PLIF L5/S1 Operation sowie auf einen Diabetes mellitus und eine depressive Störung (IV-Akte 61). Die Beschwerdegegnerin holte wiederum medizinische Auskünfte ein und stellte fest, dass sich die gesundheitliche Situation kardial und lumbovertebragen deutlich verschlechtert hatte. Am 28. Mai 2012 hatte der Beschwerdeführer einen Myokardinfarkt erlitten, sodass die im März 2012 ins Auge gefasste Rückenoperation erst nach einer Stabilisierung der kardialen Situation im August 2013 hatte stattfinden können (Bericht RAD vom 1. Oktober 2013, IV-Akte 71). Der RAD anerkannte ab dem Zeitpunkt des Herzinfarktes bis sechs Monate nach der Rückenoperation, folglich bis zum 11. Februar 2014, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (Stellungnahme vom 3. März 2014, IV-Akte 76). Ab dem 12. Februar 2014 erachtete er gestützt auf einen Bericht der Wirbelsäulenchirurgie vom 25. Februar 2014 (IV-Akte 77) rückenadaptierte Arbeiten als zu 50% wieder zumutbar. Innerhalb von weiteren sechs Monaten sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, sein Pensum für körperlich leichte Arbeiten kontinuierlich auf 100% zu steigern. Abschliessend merkt der RAD an, bei Zusprache einer Leistung sei ein verkürztes Revisionsintervall von zwölf Monaten vorzusehen (Stellungnahme RAD vom 3. März 2014, IV-Akte 76).

5.2.2. Auf der Basis einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten und leichten Tätigkeit sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. September 2014 daraufhin mit Wirkung ab dem 1. Februar 2014 eine Dreiviertelsrente zu (IV-Akte 96).

5.3.           5.3.1. Im Januar 2016 leitet die Beschwerdegegnerin eine Überprüfung der Invalidenrente ein (IV-Akte 99). Der behandelnden Hausarzt, Dr. med. F____ gibt an, der Gesundheitszustand sei stationär. Es bestehe eine Claudikatiospinalis bei Spinalkanalstenose, beim Gehen leide der Beschwerdeführer unter Schmerzen an beiden Knien. Infolge der chronischen Schmerzkrankheit mit somatischen und psychischen Anteilen seien dem Beschwerdeführer keinerlei Arbeiten mehr zumutbar (vgl. Bericht vom 1. Februar 2016, IV-Akte 103 S. 1ff.). Dr. med. G____, vom Wirbelsäulenzentrum an der [...] berichtet, der Beschwerdeführer leide unter einer therapieresistenten sensiblen radikulären Reizsymptomatik L5 links. Die Beschwerden würden durch die medial-caudale Lage der Pedikelschraube L5 links verursacht und unterhalten. Eine nachhaltige Verbesserung sei mit konservativen Massnahmen nicht möglich, weshalb er bei ventral durchgebauter Spondylodese die Entfernung der linksseitigen Pedikelschrauben ohne Reinstrumentierung empfehle (Bericht vom 28. April 2016, IV-Akte 120 S. 26f.). Neurologisch konnten keine Hinweise für eine zentrale oder periphere neuropathische Schmerzursache festgestellt werden (Bericht Dr. med. H____ vom 30. September 2015, IV-Akte 103 S. 5).

5.3.2. Auf Empfehlung des RAD wird der Beschwerdeführer bidisziplinär begutachtet (psychiatrisch-rheumatologisches Gutachten Dr. med. C____ und Dr. med. D____ vom 16. Dezember 2016, IV-Akte 120).

Anlässlich der somatischen Teilbegutachtung präsentiert sich ein chronifiziertes linksseitiges lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, anamnestisch womöglich mit einer intermittierend lumboradikulären Schmerzkomponente L5, was sich jedoch im Rahmen der klinischen Untersuchung nicht hinreichend bestätigen lässt. Der somatische Teilgutachter führt aus, der Beschwerdeführer zeige eine deutliche Schmerzfixation, sodass insgesamt eine relevante, nicht organische Schmerzursache postuliert werden müsse. Dementsprechend müssten die Schmerzausstrahlungen im linken Bein am ehesten im Rahmen der spondylogenen Schmerzproblematik interpretiert werden. Insgesamt könnten hinsichtlich der stattgehabten Wirbelsäulenintervention keine neu aufgetretenen pathologischen Veränderungen beschrieben werden, so sei denn auch damals von den behandelnden Ärzten der Verlauf als erfreulich und zeitgerecht beschrieben worden. Die Spondylodese sei stabil und durchgebaut. Insgesamt handle es sich um eine Schmerzchronifizierungsproblematik mit Schmerzausweitung und Selbstlimitierungstendenz, vornehmlich ungünstig beeinflusst durch soziale Begleitfaktoren. Bei Diagnose eines chronischen low back pain syndroms mit failed back surgery mittels St.n. PLIF L5/S1 am 5. August 2013 wegen symptomatischer Spondylolyse mit Spondylolisthesis L5/S1 Grad I nach Meyerding (ICD-10: M54.4), chronischem lymbospondylogenem Schmerzsyndrom links, intermittierend lumboradikulär L5 möglich und einer Chronifzierungsproblematik mit Schmerzausweitung, Schmerzverarbeitungsstörung sowie Selbstlimitierung und sozialen Rehabilitationshindernissen, sei dem Beschwerdeführer die Ausübung sämtlicher schweren und körperlich belastenden Arbeiten unumstrittenermassen nicht mehr möglich. Insgesamt könne aus rheumatologischer Sicht im Vergleich zu früheren Untersuchungen von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen werden. Eine angepasste Arbeit sei dem Beschwerdeführer somit grundsätzlich vollumfänglich zumutbar. Aufgrund der langjährigen Arbeitsabstinenz sei eine schrittweise Erhöhung des Pensums empfehlenswert.

Der psychiatrische Teilgutachter erkennt im Beschwerdeführer einen Menschen mit einer einfachen Persönlichkeitsstruktur, der Zeit seines Lebens in einem körperlich belastenden Beruf gearbeitet und sich hier in der Schweiz nur ungenügend eingelebt habe. Als Folge seiner Rückenbeschwerden sei er in eine ungewisse berufliche Situation geraten, unter der er leide und auf die er mit einer Anpassungsstörung reagiert habe. Der Beschwerdeführer fühle sich aufgrund der körperlichen Beschwerden eingeschränkt, in psychischer Hinsicht würden jedoch keine Beeinträchtigungen bestehen. Bereits 2012 sei eine Anpassungsstörung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt worden. Zum zwischenzeitlichen Verlauf gebe es keine weiteren fundierten psychischen Befunde und Berichte. Der Beschwerdeführer habe seinen Psychiater im Jahr 2016 nur zwei bis drei Mal aufgesucht und es sei unklar, ob die Behandlung weitergeführt werde. Die Anpassungsstörung erachtet der Teilgutachter nach wie vor als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und beurteilt den Beschwerdeführer als psychopathologisch völlig unauffällig. Die langandauernde Arbeitslosigkeit, die mangelnden Sprachkenntnisse, das niedrige Bildungsniveau und die soziokulturellen Faktoren seien die Gründe dafür, weshalb der Beschwerdeführer bislang keine alternative Tätigkeit aufgenommen habe. Theoretisch sei dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht sowohl die bisherige als auch eine angepasste Arbeit zumutbar.

In der Konsensbeurteilung halten die Gutachter fest, die Arbeitsfähigkeit werde einzig durch die rheumatologisch somatischen Beschwerden definiert. Es bestehe ein insgesamt unverändertes Beschwerdebild bei fehlenden hinzugekommenen objektivierbaren relevanten Befunden oder Diagnosen. Auch in Zukunft bestehe für körperlich belastende Tätigkeiten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Bezüglich einer leichten und nicht repetitiven mittelschwer belastenden leidensadaptierten Tätigkeit, in Wechselbelastung durchgeführt, bestehe aus somatischer rheumatologischer Sicht weiterhin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine relevante Störung oder Erkrankung objektivieren. Insgesamt bestehe somit im Vergleich zu früheren Beurteilungen keine Änderung der potenziellen Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 120 S. 24).

5.4.           Aus dem Umstand, dass die Gutachter den Gesundheitszustand als stationär bezeichnen, schliesst der Beschwerdeführer, es sei nicht rechtmässig, von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen und die Invalidenrente aufzuheben. Denn es handle sich lediglich um eine andere Bewertung eines unveränderten Sachverhalts, was kein zulässiger Revisionsgrund sei (vgl. Beschwerde S. 6). Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen als, im Rahmen eines Revisionsverfahrens im Sinne von Art. 17 ATSG die letzte rechtskräftige Verfügung den zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung eine anspruchserheblichen Änderung darstellt (vgl. vorne Erw. 3.2.2.). Aus dem gesamten Kontext ergibt sich jedoch, dass - wenn im Gutachten von einem unveränderten Gesundheitszustand die Rede ist - der aktuelle Zustand nicht mit demjenigen zum Zeitpunkt der Verfügung vom 5. September 2014 verglichen wird, sondern mit demjenigen der bestand, als ein Rentenanspruch im Januar 2012 abgewiesen worden war. Im August 2013 war die kardiale Situation bereits stabilisiert. Im Februar 2014 erachtete die Wirbelsäulenchirurgie die Ausübung einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit in Teilzeit als zumutbar und prognostizierte eine sukzessive Steigerung bis auf 100% für eine leichte Arbeit und 50%-70% für eine mittelschwere körperliche Arbeit. Zum Zeitpunkt der Berentung im Jahr 2014 ging die Beschwerdegegnerin demnach davon aus, dass es sich aufgrund des Myokardinfarktes vom Mai 2012 und der Rückenoperation von August 2013 zwar um eine deutliche, aber vorübergehende kardiale und lumbovertebragene Verschlechterung des Gesundheitszustandes handelte, weshalb eine baldige Revision vorgesehen wurde. Im Vergleich zum Gesundheitszustand, der zum Zeitpunkt der Rentenzusprechung im Jahr 2014 bestand, sind die gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung demzufolge heute ausgewiesenermassen wieder wesentlich geringer. Das Gutachten setzt sich sorgfältig mit den zwischenzeitlich ergangenen Berichten auseinander und legt einleuchtend dar, weshalb dem Beschwerdeführer das frühere Niveau an Leistungsfähigkeit wieder zumutbar ist. Dass der Beschwerdeführer dieses medizinischerseits gesteckte Ziel fast drei Jahre nach Erlangen der (Teil)-Arbeitsfähigkeit im Februar 2014 erreicht haben sollte, ist nachvollziehbar. Ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diese potenzielle Leistungsfähigkeit umzusetzen, so dürfte dies - wie der psychiatrische Teilgutachter zutreffend ausführt - auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen sein. Zusammenfassend darf daher aufgrund des lege artis erstellten Gutachtens als mit dem erforderlichen Beweisgrad erwiesen betrachtet werden, dass es im Vergleichszeitraum zu einer massgeblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit der Leistungsfähigkeit gekommen ist. Der Beschwerdeführer ist mit anderen Worten wieder in der Lage, angepasste Arbeiten vollschichtig auszuüben.

6.                

6.1.           Ausgehend von einer vollständig wiedererlangten Arbeitsfähigkeit für angepasste Verweistätigkeiten bleibt zu prüfen, welche erwerblichen Auswirkungen aufgrund der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung des Leistungsvermögens zu erwarten sind. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG zu erfolgen.

6.2.           Die Beschwerdebeklagte hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, auf welchen zahlenmässigen Grundlagen sie den Einkommensvergleich durchgeführt hat. Auf diese zutreffenden Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden. Anzufügen bleibt, dass selbst bei Vornahme des maximal möglichen leidensbedingten Abzugs von 25% - wofür nach den Umständen keine Veranlassung besteht - kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde.

6.3.           Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass beim vorliegenden Invaliditätsgrad von 10% kein Rentenanspruch besteht und die Invalidenrente zu Recht infolge eines verbesserten Gesundheitszustandes eingestellt wurde.

7.                

7.1.           Entsprechend den obenstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung vom 10. April 2017 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

7.2.           Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

7.3.           Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.92 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 31.10.2017 IV.2017.92 (SVG.2017.341) — Swissrulings