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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 31.10.2017 IV.2017.80 (SVG.2017.309)

31 octobre 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,412 mots·~17 min·4

Résumé

Beweistauglichkeit eines polydisziplinären Gutachtens

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 31. Oktober 2017

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), R. Köhler , C. Müller     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

                                                                                             Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.80

Verfügung vom 10. März 2017

Beweistauglichkeit eines polydisziplinären Gutachtens

Tatsachen

I.         

a)        Im Oktober 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin für berufliche Massnahmen bzw. eine Invalidenrente bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. In der Rubrik „Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung“ gab sie Diskushernien im Bereich der Hals- und der Lendenwirbelsäule sowie Fibromyalgie seit 13. Februar 2013 an (vgl. Anmeldung vom 3. Oktober 2013, IV-Akte 2).

b)        Die Beschwerdegegnerin holte Berichte behandelnder Ärztinnen und Ärzte ein (vgl. u.a. Berichte von Dr. C____, FMH Innere Medizin, Basel, vom 22. Oktober 2013, IV-Akte 10, und vom 18. November 2014, IV-Akte 38, von Dr. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie sowie Allgemeine Medizin, [...], vom 10. Februar 2016, IV-Akte 59, von Dr. E____, Innere Medizin, [...], vom 23. Juni 2016, IV-Akte 69, sowie der F____ Spital AG, Klinik Rheumatologie, Basel, sig. Dr. G____, vom 11. November 2013, IV-Akte 20, sig. Dr. H____, Oberärztin, Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 12. Mai 2014, IV-Akte 25).

Zu Handen der Beschwerdegegnerin erstattete die I____ AG [...] ein polydisziplinäres Gutachten (Disziplinen Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie, Gutachten vom 8. Juli 2016, IV-Akte 72). Am 19. März 2015 fand eine Abklärung im Haushalt statt (vgl. Abklärungsbericht vom 16. April 2015 (IV-Akte 44).

c)         Gestützt auf das Gutachten und den Haushaltabklärungsbericht ermittelte die Beschwerdegegnerin in Anwendung der gemischten Methode einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 5%, weshalb sie mit Vorbescheid vom 5. September 2016 (IV-Akte 76) die Ablehnung eines Rentenanspruchs ankündigte. Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen Einwand (vgl. Schreiben vom 7. Oktober 2016 sowie vom 16. Januar 2017, IV-Akten 77 und 82). Am 10. März 2017 erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 91).

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 1. Mai 2017 beantragt die Versicherte, es sei die Verfügung vom 10. März 2017 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neuberechnung des Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Replik vom 7. August 2017 und mit fakultativer Duplik vom 30. August 2017 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokat.

IV.     

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 31. Oktober 2017 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 10. März 2017 (IV-Akte 91) in Anwendung der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 5% ermittelt und darum einen Rentenanspruch verneint. Die Verfügung stützt sich auf eine Abklärung im Haushalt am 19. März 2015 (Bericht vom 16. April 2015, IV-Akte 44) und in medizinisch-theoretischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre (Disziplinen Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie) Gutachten der I____ AG vom 8. Juli 2016 (IV-Akte 72).

Strittig ist vorab der Beweiswert des Gutachtens der I____ AG. Die Beschwerdeführerin beanstandet hierbei die psychiatrische (vgl. Beschwerde, insb. S. 6 ff. Ziff. 8 ff.) und die neurologische (Beschwerde S. 9 Ziff. 11) Teilbegutachtung. Beanstandet wird ferner die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Schätzung des Invaliditätsgrades aufgrund der gemischten Bemessungsmethode (Beschwerde S. 10 Ziff. 13). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie würde im Gesundheitsfall zu einem vollen Pensum arbeiten.

Ob die angefochtene Verfügung vom 10. März 2017 der Prüfung standhält, ist nachfolgend darzulegen.

3.                

3.1.           Das Gutachten der I____ AG vom 8. Juli 2016 (IV-Akte 72, S. 1 und 22) erfolgte aufgrund von Beurteilungen bzw. persönlichen Untersuchungen in den Fachgebieten Innere Medizin vom 10. Mai 2016 – (Internistisches Gutachten Dr. J____, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie; Federführung, IV-Akte 72 S. 23 ff.), Neurologie vom 10. Mai 2016 (Neurologisches Gutachten Dr. K____, Facharzt für Neurologie, IV-Akte 72 S. 30 ff.), Rheumatologie vom 19. Mai 2016 (Rheumatologisches Gutachten Dr. L____, Facharzt für Rheumatologie, IV-Akte 72 S. 37 ff.) und Psychiatrie vom 10. Juni 2016 (Psychiatrisches Gutachten Dr. M____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , IV-Akte 72 S. 45 ff.).

3.2.           Im Anschluss an den Konsens vom 27. Juni 2016 (IV-Akte 72 S. 12) werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben:

1.    Unteres Zervikalsyndrom;

2.    Chronifiziertes generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom mit begleitender muskulärer Dysbalance des Schulter- und Beckengürtels (DD myofasziale Schmerzsymptomatik, unvollständiges Fibromyalgiesyndrom.

Ferner listet das Gutachten als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit u.a. auf (IV-Akte 72 S. 12):

3.    Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen (F45.41);

4.    Chronifiziertes spondylogenes Schmerzsyndrom an der HWS und LWS bei beginnender Mehretagendegeneration an der HWS, im cervikothorakalen Übergang sowie L3 bis S1;

5.    Primärer Hustenkopfschmerz;

6.    Status nach Nasennebenhöhlen-OP bds. 2011, seither Besserung der rezidivierenden Sinusitiden.

Die Gutachter der I____ AG gelangten zum Ergebnis, die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 72 S. 14) sei aus polydisziplinärer Sicht für körperlich leichte bis mittelschwere, rückenschonende Tätigkeiten nicht eingeschränkt. Als Belastungs- bzw. Ressourcenprofil wird angegeben: Körperlich leichte bis mittelschwere, rückenschonende Tätigkeiten ohne Tragen von schweren Lasten und Überkopfarbeiten seien der Versicherten zumutbar. Einzig zu Beginn einer Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess müsse mit einer schmerzbedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 15% gerechnet werden.

3.3.           Auf internistischem Fachgebiet bestehen gemäss der versicherungsmedizinischen Beurteilung im Gutachten der I____ AG (IV-Akte 72 S. 13 f.) keine Krankheiten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 72 S. 13 f.). Im Einzelnen wird ausgeführt, die vom behandelnden Neurologen verordneten Diamox-Tropfen gegen Kopfschmerzen nehme die Versicherte nur selten, weil sie davon Nebenwirkungen wie Taubheitsgefühl im Gesicht, an Händen und Füssen sowie Atemnot verspüre. Es handle sich um typische Nebenwirkungen. Jedoch dürfte auf das Medikament verzichtet werden, nachdem ein Pseudotumor cerebri durch die normale Lumbalpunktion mit anschliessendem Postliquorrhoe-Syndrom weitgehend habe ausgeschlossen werden können. Die früher häufigen rezidivierenden Sinusitiden hätten nach einer Nasennebenhöhlenoperation vor fünf Jahren deutlich nachgelassen. Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein internistischen Gründen weder in der bisherigen noch in einer Verweisungstätigkeit eingeschränkt.

Aus rheumatologischer (vgl. versicherungsmedizinische Beurteilung, IV-Akte 72 S. 13 f.) Sicht seien die von der Versicherten geklagten Beschwerden Ausdruck eines chronifizierten generalisierten Weichteilschmerzsyndroms im Rahmen einer myofaszialen Schmerzsymptomatik mit begleitender muskulärer Dysbalance des Schulter- und Beckengürtels. Hinweise auf eine entzündliche Grundlage bestünden jedoch nicht. Es bestünden auch keine Funktionsstörungen der peripheren Gelenke. Weiter nennt die I____ AG als rheumatologische Befunde spondylogene Schmerzsyndrome an der HWS und LWS. In der MRI-Untersuchung seien leichte degenerative Veränderungen nachgewiesen worden, die jedoch nicht über das altersentsprechende Normmass hinausgingen. Kompressionen von Nervenwurzeln oder des Myelons bestünden nicht. Die funktionelle Kapazität sei intakt, so dass man der Versicherten eine volle Arbeitsfähigkeit zugestehen könne für Tätigkeiten, die gemäss den Prinzipien der Rückenergonomie durchgeführt werden können. Einzig zu Beginn der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit könne eine Leistungsminderung von 15% wegen der Dekonditionierung und des Schmerzsyndroms akzeptiert werden, die allerdings über etwa 6 Monate korrigierbar sei. Diese Einschätzung gelte für die bisherige Tätigkeit bei [...] als auch für andere körperlich leichte bis mittelschwere Verweistätigkeiten.

Die Darlegungen der I____ AG zu den Bereichen Innere Medizin sowie Rheumatologie leuchten ein. Auch die Beschwerdeführerin äussert sich dazu im Einzelnen nicht. Auf sie ist folglich ohne weitere Abklärungen abzustellen.

4.                

Wie erwähnt bestreitet die Versicherte dagegen die Beweistauglichkeit der psychiatrischen Teilbegutachtung durch die I____ AG. Hier bedarf es nach Auffassung der Versicherten einer weiteren medizinischen Abklärung (Beschwerde S. 6 ff. Ziff. 8 – 10)

4.1.           Die I____ AG führt in der versicherungsmedizinischen Beurteilung (IV-Akte 72 S. 13 f.) aus, es bestünden Belastungen durch entwurzelnde Übersiedlung aus der Südtürkei in die Schweiz und eine wenig Wertschätzung vermittelnde Ehe. Vor diesem Hintergrund habe sich ein fibromyalgiformes Beschwerdebild mit Ausweitungstendenz,  Therapieresistenz und Verstärkung durch psychische Belastungsfaktoren entwickelt. Eine depresssive Begleitreaktion sei nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Jahre 2012 aufgetreten. Nach einer psychiatrischen Behandlung sei diese Depression aber weitgehend remittiert. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe auf psychiatrischem Fachgebiet nicht, obschon die chronische Schmerzstörung durchaus auch psychische Anteile habe. Diese seien für sich genommen aber nur leichtgradig.

4.2.           Als Indiz gegen die Beweistauglichkeit der psychiatrischen Teilbegutachtung führt die Beschwerdeführerin an (Beschwerde S. 6 ff. Ziff. 9 ff.), diese äussere sich nicht zu den abweichenden Einschätzungen des behandelnden Arztes Dr. E____. Die Beschwerdeführerin leide, wie im Bericht von Dr. E____ vom 23. Juni 2016 (IV-Akte 69) bestätigt werde, an einer rezidivierenden depressiven Störung, aufgrund welcher sie sich in intensiver und regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung bei lic. phil. N____ befinde. Die depressive Störung könne entgegen der gutachterlichen Feststellungen der I____ AG derzeit nicht als remittiert bezeichnet werden. Selbst wenn im Zeitpunkt der Begutachtung durch die I____ AG tatsächlich eine Remission vorgelegen haben sollte, so sei mittlerweile wieder eine relevante Verschlechterung zu postulieren. Weiter wird bemängelt, der psychiatrische Teilgutachter habe die Arztberichte von Dr. E____ nicht diskutiert (Beschwerde S. 6 Ziff. 9).

4.2.1.  Die Beschwerdeführerin zieht die Beweiskraft des psychiatrischen Teilgutachtens nicht allein aufgrund der Diskrepanz der Einschätzungen, sondern vor allem auch deshalb in Zweifel, weil der angeführte Bericht von Dr. E____ vom 23. Juni 2016 der I____ AG bzw. dem psychiatrischen Teilgutachter nach Meinung der Beschwerdeführerin nicht vorgelegen habe und bereits aus diesem Grund nicht habe gewürdigt werden können. Schon nur aus diesem Grund habe der Gutachter zu Unrecht festgehalten, es bestehe keine Diskrepanz seiner Einschätzung mit den Vorakten.

4.2.2.  Dr. E____ hält im Bericht vom 23. Juni 2016 (IV-Akte 69 S. 2) zur Anamnese (chronologischer Verlauf, bisherige Therapie, aktuelle Symptome) fest, die Beschwerdeführerin habe ihre erste depressive Episode vor ca. 4 Jahren erlebt. Damals habe sie bei [...] als Kassiererin zu 100% gearbeitet. Sie sei damals bei einem Psychiater in der Therapie gewesen. Aktuell berichte die Beschwerdeführerin von diffusen Schmerzen, den ganzen Körper betreffend. Sie fühle sich sehr schnell müde, habe keine Lebensfreude mehr. Sie leide unter Antriebs-, und Hoffnungslosigkeit sowie Konzentrationsund Aufmerksamkeitsstörungen. Sie sei sehr dünnhäutig geworden. Sie habe Einund Durchschlafstörungen, v.a. wegen Gedankenkreisen und Schmerzen. Sie wache in der Nacht sehr oft auf. Unter Surmontil-Tropfen könne sie besser schlafen. Dazu habe die Versicherte Ehe- und finanzielle Probleme. 2013 habe sie einen Bandscheibenvorfall und viele weitere gesundheitliche Probleme gehabt und ab 2013 habe sie nicht mehr gearbeitet. Dr. E____ notiert als Diagnosen im Wesentlichen eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine rezidivierende depressive Störung (F33.0) sowie einen Status nach Liquorleck nach Lumbalpunktion bei anamnestischem Hirnödem (operative Versorgung des Lecks im November 2014). Dr. E____ attestiert für körperlich leichte Tätigkeiten, die überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Stehen oder Gehen ausgeführt werden können, eine Arbeitsfähigkeit während 5 Tagen pro Woche mit einer Leistungsbusse von 40-50%. Ein dauerhaftes Stehen ohne wirksame Bewegungsmöglichkeit sollte vermieden werden. Repetitive und monotone Tätigkeiten, wie auch Tätigkeiten mit einem ununterbrochenen Tempo und viel körperlichem Kraftaufwand (etwas Schweres tragen, heben usw.), seien der Patientin nicht zuzumuten.

Sowohl der psychiatrische Gutachter der I____ AG als auch Dr. E____ diagnostizieren eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bzw. Anteilen. Hierin besteht Übereinstimmung. Das Gutachten der I____ AG spricht im psychiatrischen Diagnosepunkt eine im Jahre 2012 aufgetretene Depression an, die jedoch in der Folge weitgehend remittiert sei. Es wird damit eine Depressivität entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht negiert. Dr. E____ diagnostiziert zwar eine rezidivierende depressive Störung, äussert sich zu deren Schweregrad jedoch ebenfalls nicht. Eine klare Diskrepanz ist somit in diagnostischer Hinsicht zu verneinen. Dr. E____ attestiert jedoch als Allgemeinmediziner und behandelnder Arzt eine höhere Arbeitsunfähigkeit. Entsprechend der ständigen Praxis BGE 125 V 352 E. 3b/cc; Urteil 8C_913/2013 vom 11. April 2014 E. 4.4.3)  ist in diesem Punkt jedoch der Einschätzung des begutachtenden Facharztes der Vorzug zu geben.

4.2.3.  Die Beschwerdeführerin rügt ferner, der psychiatrische Teilgutachter habe lediglich eine psychiatrische Behandlung im Jahre 2012 notiert. Er habe sich im Irrtum darüber befunden, dass seither keine psychotherapeutische Behandlung mehr erfolgt sei.

In der Duplik wird dazu dargelegt, die Versicherte habe gegenüber dem psychiatrischen Gutachter angegeben, dass sie 2012 eine psychiatrische Behandlung gehabt habe, sie habe den Psychiater damals zehnmal gesehen. An das Medikament könne sie sich nicht erinnern, es habe aber geholfen. Die Beschwerdegegnerin erachtet diese Schilderung als authentisch; sie deute darauf hin, dass der psychiatrische Sachverständige nach der Behandlung gefragt habe. Wenn im Rahmen der Begutachtung von Seiten der Versicherten eine zeitlich nachfolgende Behandlung unerwähnt geblieben sei, so schmälere dies den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens nicht. Diesen Darlegungen ist beizupflichten.

Zutreffend hält die Beschwerdegegnerin auch fest, dass Dr. E____ nicht Psychiater ist  und die Beschwerdeführerin folglich in der Tat nicht in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung steht. Der Stellungnahme des RAD vom 8. Februar 2017 (IV-Akte 87 S. 4) ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass Dr. E____ von einer laufenden kognitiven Verhaltenstherapie in Muttersprache berichte.

4.3.           Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin keine Indizien darzutun, die die Beweiskraft der psychiatrischen Teilbegutachtung der I____ AG zu erschüttern vermöchten.

5.                

Zweifel an der Beweistauglichkeit äussert die Versicherte auch am Abklärungsergebnis im Teilbereich Neurologie (Beschwerde S. 9 Ziff. 11).

5.1.           Die I____ AG legte in der versicherungsmedizinischen Beurteilung (IV-Akte 72 S. 13 f.) dar, es bestünden aus neurologischer Sicht chronische Schmerzen im Bereich des Nackens mit Ausstrahlung in beide Schultern und im Rücken. Die geklagten Kopfschmerzen träten vor allem beim Husten, Pressen und Lachen auf. Die neurologische Untersuchung sei unauffällig. Wegen des Zervikalsyndroms sei das Belastungsprofil eingeschränkt: Tätigkeiten, die mit Tragen und Heben von schweren Lasten und mit Überkopfarbeit verbunden seien, seien nicht mehr zumutbar. Sonst bestehe aber aus neurologischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit.

5.2.           Die Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 9 Ziff. 11) macht geltend, das neurologische Teilgutachten setze sich nicht mit aktenkundigen abweichenden fachärztlichen Einschätzungen auseinander. Der neurologische Teilgutachter der I____ AG beschränke sich bei der Würdigung der Vorberichte auf den Satz, dass die vor dem Gutachten erhobenen neurologischen Untersuchungsbefunde (vgl. Bericht Dr. O____, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, Speziell Rheumaerkrankungen, vom 5. April 2011, IV-Akte 10 S. 12 ff., Bericht der F____ Spital AG, sig. Dr. H____, Oberärztin, vom 1. November 2013, IV-Akte S. 25 S. 16 ff.) “ebenso wie hier unauffällig" gewesen seien. Damit lasse der Gutachter unter anderem die aktenkundigen Arztberichte der Klinik Neurologie der F____ Spital AG vom 24. März 2014 (IV-Akte 25 S. 7 ff.), 23. Juli 2014 (IV-Akte 45 S. 4 ff.) sowie 5. November 2014 (IV-Akte 37) gänzlich unberücksichtigt. Dass es dem neurologischen Teilgutachter nicht möglich gewesen sei, zu diesen fachärztlichen Berichten Stellung zu nehmen, wie der RAD in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2017 behaupte, sei nicht nachvollziehbar.

5.2.1.  In der Duplik führt die Beschwerdegegnerin aus, die neurologischen Arztberichte der F____ Spital AG seien ihr im April 2014 (recte gemäss Eingangsstempel: 14. November 2014, IV-Akte 37 S. 1; vgl. auch Datum bei Unterschrift von PD Dr. P____ vom 5. November 2014, IV-Akte 37 S. 6) und im April 2015 (vgl. IV-Akte 45 S. 2 f., Bericht PD Dr. P____ vom 17. März 2015) zugegangen. Der Gutachtensauftrag sei jedoch erst im März 2016 erteilt worden. Somit hätten die neurologischen Berichte der F____ Spital AG dem Sachverständigen vorgelegen.

Als neurologische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führt der neurologische Teilgutachter der I____ AG einen primären Hustenkopfschmerz auf (IV-Akte 72 S. 34). Zu folgen ist der Argumentation der Beschwerdegegnerin, es sei kaum wahrscheinlich, dass er diese Diagnose alleine aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin ohne Kenntnis der entsprechenden neurologischen Berichte der F____ Spital AG gestellt hätte.

5.2.2.  In der Beschwerdeantwort (S. 3 f. Ziff. 13) wird dargelegt, die Beschwerdeführerin sei von bis März 2015 wegen Kopfschmerzen in der Neurologie der F____ Spital AG behandelt worden. Der behandelnde Neurologe der F____ Spital AG habe in seinem Bericht vom 5. November 2014 (IV-Akte 37) aufgrund der Kopfschmerzen eine Arbeitsunfähigkeit von lediglich 16.5% bescheinigt.

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der behandelnde Neurologe habe sich dabei jedoch unbesehen auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin gestützt, ohne diese näher zu hinterfragen. Der Stellungnahme des RAD vom 8. Februar 2017 (IV-Akte 87 S. 4) ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass aufgrund aufmerksamer Lektüre der Berichte der Neurologie der F____ Spital AG vom 24. März 2014, 23. Juli 2014 und 5. November 2014 „keinerlei Untersuchungsbefunde mitgeteilt“ worden seien. Dem neurologischen Teilgutachter der I____ AG wäre es darum nach Auffassung des RAD gar nicht möglich gewesen, zu Untersuchungsbefunden anlässlich dieser neurologischen Vorstellungen Stellung zu nehmen.

Die Beschwerdegegnerin verweist ausserdem (a.a.O.) auf einen späteren Bericht der Neurologie der F____ Spital AG vom 17. März 2015 (IV-Akte 45 S. 2 f.), in welchem ein durch das sog. Val­salva-Manöver (Druckaufbau, z.B. durch Ausatmen bei gleichzeitigem Zuhalten von Mund und Nase) bedingter Kopfschmerz, ein residual dumpfes Gefühl beim raschen Aufstehen, sowie ein wahrscheinlicher Spannungskopfschmerz diagnostiziert worden sei. Gemäss diesem Bericht wurde eine Besserung im Umfang von 60% verzeichnet. Die Beschwerdegegnerin schliesst aus diesen Umständen auf eine seit November 2014 eingetretene Verbesserung. Zu folgen ist darum dem Schluss der Beschwerdegegnerin, die I____ AG sei zu Recht nicht von einer erheblichen Auswirkung dieser Kopfschmerzen auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen.

5.3.           Insgesamt erscheint es nachvollziehbar, wenn der neurologische Sachverständige der I____ AG einem nach Lachen auftretendem Kopfschmerz keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuschrieb. Hierin ist der Stellungnahme des RAD vom 8. Februar 2017 (IV-Akte 87 S. 4) zu folgen.

6.                

6.1.           Am 19. März 2015 fand eine Abklärung im Haushalt statt (vgl. Abklärungsbericht vom 16. April 2015, IV-Akte 44). Die Abklärungsperson stufte die Beschwerdeführerin als zu 65% berufs- und zu 35% im Haushalt tätig ein und beurteilte sie bei der Haushaltstätigkeit als zu 11% eingeschränkt.

6.2.           Der Haushaltsabklärungsbericht vom 16. April 2015 führt zur Arbeitsbiografie an, ein Arbeitsverhältnis bei [...] (Pensum 33 Wochenstunden bei normaler Arbeitszeit von 41 Wochenstunden) sei per 31. Oktober 2011 aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst worden. In der Folge habe sich die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben zu 100% stellensuchend bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet. Damals sei sie alleinerziehend gewesen; der jüngere Sohn habe ein Tagesheim besucht. Im Jahre 2012 habe die Versicherte 2 Arbeitsstellen angetreten ([...] GmbH sowie bei [...]). Bei beiden Arbeitsstellen sei eine Anstellung auf Abruf erfolgt, wobei jeweils eine Inanspruchnahme zu 40% zugesagt worden sei. Die Abklärungsperson hat notiert, die Versicherte hätte bei dieser Ausgangslage bei guter Gesundheit weiterhin in einem 80%-Pensum gearbeitet und hätte sich in der übrigen Zeit um die Kinder und den Haushalt gekümmert. Diese Situation habe bis zu dem Zeitpunkt angehalten, als der Ehemann gemäss ihren Angaben Anfang Mai 2014 wieder eingezogen sei. Die Abklärungsperson notiert, dass die Versicherte ab diesem Zeitpunkt ihr Arbeitspensum auf 60% - 70% reduziert hätte (Mittelwert 65%), um sich in der übrigen Zeit um Kinder und Haushalt zu kümmern.

In Einklang mit diesen Angaben hat die Versicherte am 19. April 2015 unterschriftlich bestätigt (IV-Akte 42), sie wäre ohne Gesundheitsschaden seit Mai 2014 zu 60-70% erwerbstätig Die Angaben der Versicherten sind aus Sicht des Abklärungsdienstes nachvollziehbar und decken sich auch mit den biografischen Daten, auch unter Beizug des Individuellen Kontos bei der AHV.

6.3.           Die Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 10 Ziff. 13) will dem nun entgegensetzen, sie wäre im Gesundheitsfall voll erwerbstätig, weshalb für die Invaliditätsschätzung die Einkommensvergleichsmethode zur Anwendung gelangen müsse.

Die Darlegungen im Abklärungsbericht Haushalt stehen jedoch in Einklang mit der Aktenlage zu den erwerblichen Verhältnissen, insbesondere zur Berufsbiografie, aber auch zu den familiären Verhältnissen, wie sich zum Zeitpunkt der Abklärung präsentiert hatten.

In der Beschwerde wird noch angeführt, die Versicherte lebe erneut getrennt vom Ehemann. Aus dem Nachfolgenden zur Invaliditätsschätzung ergibt sich jedoch, dass ein wiederum auf 80% erhöhter Anteil der Berufstätigkeit im Rahmen der gemischten Bemessungsmethode nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen würde, sodass sich zur Statusfrage weitere Erörterungen erübrigen.

7.                

In arithmetischer Hinsicht hat sich die Beschwerde zur Invaliditätsschätzung in der Verfügung vom 10. März 2017 nicht geäussert.

Die Beschwerdegegnerin hat ein Valideneinkommen von CHF 34‘713.-geschätzt, und zwar entsprechend 65% des auf die betriebsübliche Arbeitszeit, das Jahr und das Nominallohnniveau des Jahres 2014 umgerechneten Tabellenlohnes der LSE 2012, Tabelle TA1, Position Detailhandel Frauen, Kompetenzniveau 1.

Für das Invalideneinkommen setzte sie 65% des auf das Jahr, die betriebsübliche Arbeitszeit und das Nominallohniveau des Jahres 2014 bezogenen Tabellenlohnes der LSE 2012, Tabelle TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1, ein. Damit ergab sich ein Invalideneinkommen von CHF 34'002.--. Daraus resultierte ein Invaliditätsgrad von 2.04%. Die Gewichtung der Erwerbseinbusse mit dem Anteil Erwerbstätigkeit und der Einschränkung im Haushalt mit dem Anteil Haushaltstätigkeit führte für den Bereich der Berufstätigkeit zu einem Invaliditätsgrad von 1.33% und für den Bereich der Haushaltstätigkeit (Einschränkung 11%, vgl. IV-Akte 44 S. 8) zu einem Invaliditätsgrad von 3.85%.

Bleibt anzufügen, dass sich an diesen Verhältniszahlen bei Umrechnung der gleichen Basiswerte der Vergleichseinkommen von einem Pensum von 65% auf 80% am Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich nichts Rentenrelevantes verändern würde.

Der gewichtete Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich würde so 1,63% (2.04% x 0.8) betragen und im Haushaltsbereich wären gewichtet 2.2% (11% x 0.2) einzusetzen. Das Total ergibt wiederum einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von knapp 4%.

8.                

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die aus einer Gebühr von Fr. 800.-- bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates. 

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten rund Fr. 2'650.-- nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittliches Verfahren, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer, angemessen erscheint. 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen. 

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates. 

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, B____, Advokat, Basel, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer Fr. 212.-- (8 %) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

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