Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14. November 2017
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), R. Köhler , C. Müller
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Pensionskasse der B____
4070 Basel
Beigeladene
Gegenstand
IV.2017.71
Verfügung vom 20. März 2017
Revision einer Invalidenrente; Anpassung an veränderte erwerbliche Verhältnisse
Tatsachen
I.
Die 1959 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 8. Oktober 2012 unter dem Hinweis auf einen Erschöpfungszustand zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). In der Folge führte die IV-Stelle eine Frühinterventionsmassnahme durch, welche am 9. April 2014 abgeschlossen wurde (vgl. Mitteilung vom 9. April 2014, IV-Akte 15). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und gab bei Dr. med. C____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag. Im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 3. Oktober 2014 (IV-Akte 24) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. März 2015 der Beschwerdeführerin aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrads von 40% eine Viertelsrente ab April 2013 zu (IV-Akte 40).
Anlässlich einer ersten Rentenrevision stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Januar 2016 fest, der Grad der Invalidität habe sich in keiner für den Anspruch erheblichen Weise geändert. Deshalb bestehe weiterhin ein Anspruch auf eine Viertelsrente (IV-Akte 57). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 16. Februar 2016 wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2016 ab (IV-Akte 60). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 10. Januar 2017 überprüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut. In diesem Zusammenhang gab die Beschwerdeführerin an, der Gesundheitszustand habe sich seit November 2015 verschlimmert (IV-Akte 43). In der Folge traf die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen. Nach Einholung einer ärztlichen Stellungnahme des RAD vom 21. Februar 2017 (IV-Akte 74) teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, es bestehe unverändert Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. Mitteilung vom 24. Februar 2017, IV-Akte 75). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. März 2017 (IV-Akte 76). Am 20. März 2017 erliess die IV-Stelle eine der Mitteilung entsprechende Verfügung und hielt an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 77).
II.
Mit Beschwerde vom 7. April 2017 wird sinngemäss beantragt, die Verfügung vom 20. März 2017 sei aufzuheben und die Sache sei zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2017 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 11. Juli 2017 hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an dem in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
Die IV-Stelle hat mit Eingabe vom 18. Juli 2017 auf die Vernehmlassung im Rahmen der Duplik verzichtet.
III.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2017 hat die Instruktionsrichterin die Pensionskasse der B____ zum Verfahren beigezogen. Diese hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
IV.
In Nachachtung der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 19. September 2017 gibt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Oktober 2017 den Jahreslohn 2016 sowie den aktuellen Monatslohn bekannt. Die Eingabe wurde der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. instruktionsrichterliche Verfügung vom 5. Oktober 2017).
V.
Nachdem die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung verzichtet hatten, fand am 14. November 2017 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1. Im Rahmen einer erneuten Rentenrevision stellte die IV-Stelle einen unveränderten Rentenanspruch fest. In medizinischer Hinsicht stützt sie im Wesentlichen auf die RAD-Stellungnahme vom 21. Februar 2017. Danach sei anhand der neuen medizinischen Akten im Vergleich zu den basalen Abklärungen ersichtlich, dass der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit unverändert geblieben seien (IV-Akte 74). Gesamthaft betrachtet liege keine Änderung vor, die sich auf die Rente auswirke. Deshalb bestehe weiterhin ein Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. Verfügung vom 20. März 2017, IV-Akte 77).
2.2. Die Beschwerdeführerin ist damit nicht einverstanden und verweist auf ihren behandelnden Psychiater Dr. med. D____. Er empfehle, aufgrund des Verlaufs ihrer persönlichen und erwerblichen Situation ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen. Die Prognose, welche im psychiatrischen Gutachten vom 3. Oktober 2014 gestellt worden sei, habe sich nicht bewahrheitet. Ihre hochqualifizierte Arbeit als External Reporting Expert könne sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Nach verschiedenen Trainingsarbeitsplätzen sei sie seit Dezember 2015 in einer Verweistätigkeit an einem nicht qualifizierten Nischenarbeitsplatz zu einem Pensum von 40% beim gleichen Arbeitgeber tätig. Der Verlauf zeige, dass die erwerblichen Auswirkungen des 2012 eingetretenen Gesundheitsschadens signifikant höher seien, als von der IV-Stelle im 2014 angenommen. Die damals abgegebene Prognose sei deshalb nicht mehr sachgerecht und die Beschwerdeführerin bittet um eine neue fachärztliche Beurteilung (vgl. Beschwerde vom 7. April 2017 und Replik vom 11. Juli 2017).
2.3. Im vorliegenden Fall sind nach einem kurzen Überblick über die Voraussetzungen der Revision (Erwägung 3) die Einwände der Beschwerdeführerin gegen das Ergebnis der Rentenrevision zu prüfen (Erwägung 4).
3.
3.1. Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f.). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund.
3.2. In zeitlicher Hinsicht sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) zu vergleichen (BGE 133 V 108, 114).
4.
4.1. Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu würdigen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4).
4.2. Vorliegend hatte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. März 2015 aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrads von 40% eine Viertelsrente zugesprochen (IV-Akte 40). Am 18. Januar 2016 verfügte die IV-Stelle einen unveränderten Rentenanspruch (IV-Akte 57). Mit Urteil vom 18. Juli 2016 schützte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt diese Verfügung und hielt fest, dass sich der Gesundheitszustand zwischen diesen zwei Vergleichszeitpunkten nicht verändert hat. Die im psychiatrischen Gutachten vom 3. Oktober 2014 festgestellte Arbeitsfähigkeit habe weiterhin seine Gültigkeit (vgl. IV-Akte 66, S. 2-8). Da die Verfügung vom 9. März 2015 als auch die Verfügung vom 18. Januar 2016 auf dem psychiatrischen Gutachten vom 3. Oktober 2014 beruht, ist in medizinischer Hinsicht zu prüfen, ob seit der Erstellung des Gutachtens am 3. Oktober 2014 eine rentenerhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
4.3. Im psychiatrischen Gutachten vom 3. Oktober 2014 erhebt Dr. med. C____ eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen, teilweise remittiert (ICD-10:F32.11) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit anankastischen und ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10:F61.0) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestehe dadurch aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 60% in der angestammten Tätigkeit wie auch in der aktuell ausgeübten Verweistätigkeit beim gleichen Arbeitgeber (IV-Akte 24, S. 12-13).
4.4. Als Entscheidgrundlage für die Verfügung vom 20. März 2017 diente im Wesentlichen die RAD-Beurteilung vom 21. Februar 2017. Gemäss dem RAD-Arzt Dr. E____ sei die im Arztbericht des behandelnden Psychiaters Dr. D____ aufgeführte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und zwanghaften Anteilen im psychiatrischen Gutachten bereits eingehend beschrieben und hinsichtlich der Auswirkung der Arbeitsfähigkeit eingeschätzt worden, ebenso die depressive Symptomatik, die wie bereits in den früheren Berichten von Dr. D____ einer Neurasthenie zugeordnet werde. Das im Arztbricht der Dermatologie des F____spitals beschriebene palmoplantare Keratoderm und Ekzem sei mit der beschriebenen Therapie wirksam sowie zweckmässig behandelbar und nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit in der als nicht hautexponierend einzustufenden Tätigkeit als Finanzberaterin massgeblich einzuschränken. Im Vergleich zu den basalen Abklärungen seien der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit unverändert geblieben. Aus medizinischer Sicht sei das Potential für die attestierte Arbeitsfähigkeit vorhanden. Invaliditätsfremde Faktoren wie beispielsweise längere Dauer der Arbeitskarenz oder etwas vorgerücktes Lebensalter könnten bei der Realisierung interferieren (IV-Akte 74, S. 4).
4.5. Mit Blick auf die Aktenlage ist eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Erstellung des Gutachtens im Oktober 2014 nicht ausgewiesen. Wie der RAD zu Recht in seiner Beurteilung vom 21. Februar 2017 festhält, weichen die vom behandelnden Psychiater Dr. D____ erhobenen Diagnosen nicht wesentlich von denjenigen im psychiatrischen Gutachten ab, so dass aufgrund der erhobenen Diagnosen eine Veränderung des Gesundheitszustandes verneint werden kann. Dr. D____ führt zwar nunmehr ein generalisiertes juckendes Ekzem als neue Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (IV-Akte 71, S. 2). Diesbezüglich kann aber auf die zutreffenden Ausführungen des RAD verwiesen werden. Danach sei das Ekzem behandelbar und nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit in einer Bürotätigkeit massgeblich einzuschränken (IV-Akte 74). In dieselbe Richtung weisen auch die Angaben der Ärzte der Dermatologie des F____spitals. Die Ärzte schildern, es sei unter einer Lichttherapie und Salben sowie Fettcremen zu einer deutlichen Besserung der Erkrankung gekommen (IV-Akte 72, S. 2). Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass die Hauterkrankung der Beschwerdeführerin einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. Weiter erachtet der behandelnde Psychiater Dr. D____ die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als External Reporting Expert als zu 70% arbeitsunfähig. In einer deutlich weniger qualifizierten Verweistätigkeit liege eine Arbeitsunfähigkeit von 60% vor (IV-Akte 71, S. 3). Diese divergierende Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vermag die Beurteilung der Gutachterin Dr. C____ nicht in Zweifel zu ziehen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit. Denn die Gutachterin C____ hat einlässlich begründet, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der festgestellten psychischen Störung nicht schwer beeinträchtigt sei (IV-Akte 24, S. 12). Insbesondere an dem von der Beschwerdeführerin beschriebenen „Nischenarbeitsplatz“ ist deshalb eine höhere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar. So ist die Beschwerdeführerin dort keinem Stress ausgesetzt und befindet sich - ihren Angaben zufolge - in einem wohlwollenden Umfeld (Replik vom 11. Juli 2017). Unter diesen Umständen sollte der Beschwerdeführerin die aktuelle Verweistätigkeit im Personalwesen (vgl. Replik vom 11. Juli 2017) bzw. eine einfache Bürotätigkeit im Umfang von 60% zumutbar sein.
4.6. Indes fragt sich, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Probleme in ihrer angestammten Tätigkeit als External Reporting Expert zu 60% arbeitsfähig ist. Der Verlauf zeigt, dass die Beschwerdeführerin bisher nicht mehr in ihrer angestammten Tätigkeit gearbeitet hat. Zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung im Oktober 2014 war die Beschwerdeführerin bei ihrem angestammten Arbeitgeber in einem relativ hektischen Projekt zu einem Pensum von 40% tätig (IV-Akte 24, S. 5). Danach arbeitete sie bei ihrem angestammten Arbeitgeber von April bis November 2015 in einem qualifizierten Bereich an verschiedenen Trainingsarbeitsplätzen (IV-Akte 48, S. 3 und IV-Akte 71, S. 3). Seit Dezember 2015 ist sie zu 40% im Personalwesen ihres angestammten Arbeitgebers an einem sogenannten „Nischenarbeitsplatz“ tätig (IV-Akte 71, S. 3 und Replik vom 11. Juli 2017). Ihre bisherige hochqualifizierte Tätigkeit als External Reporting Expert konnte die Beschwerdeführerin somit seit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im März 2012 nicht mehr ausüben. Unter Berücksichtigung dieses Geschehensablaufs erweist sich die prospektive Annahme der Gutachterin Dr. C____, eine Rückkehr in die frühere Beschäftigung der Beschwerdeführerin sei möglich (vgl. IV-Akte 24, S. 13), als unzutreffend. Im Hinblick auf diese tatsächlichen Verhältnisse ist es der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich, den in der Verfügung vom 9. März 2015 aufgeführten (Invaliden-)Lohn in Höhe von Fr. 114‘991.-zu erzielen (IV-Akte 40). Demnach ist eine rentenerhebliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten. Dementsprechend sind die diesbezüglichen erwerblichen Auswirkungen – wie im nachfolgenden aufgezeigt wird - anzupassen und aufgrund einer Verweistätigkeit zu ermitteln.
5.
5.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei einer erwerbstätigen, versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, sog. Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG).
5.2. Die IV-Stelle hat in der Verfügung vom 9. März 2015 das Valideneinkommen mit Fr. 191‘651.-- und das Invalideneinkommen mit Fr. 114‘991.-- beziffert. Sie stellte dabei beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen auf den erzielten Verdienst in der angestammten Tätigkeit als External Reporting Expert ab (IV-Akte 4, S. 4), wobei sie beim Invalideneinkommen von einer Restarbeitsfähigkeit von 60% ausging. Nach Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultierte daraus ein Invaliditätsgrad von 40% (IV-Akte 40).
Nach dem unter Erwägung 4.6. Dargelegten ist es der Beschwerdeführerin nunmehr nicht mehr möglich, ihre Arbeitsfähigkeit als External Reporting Expert im Umfang von 60% zu verwerten. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist deshalb auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen und das aktuelle Einkommen beim angestammten Arbeitgeber beizuziehen. Zwar arbeitet die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit im Personalwesen lediglich zu einem 40%-Pensum und schöpft somit ihre Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit von 60% nicht vollständig aus. Es ist der Beschwerdeführerin indes nicht zumutbar, den Beruf im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 113 V 22, E. 4a) zu wechseln. Denn die Beschwerdeführerin erzielt in ihrer derzeitigen Tätigkeit einen sehr guten Verdienst. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin belief sich das Einkommen im Jahr 2017 auf Fr. 88‘673.-- (vgl. Eingabe vom 3. Oktober 2017). Aus dem Lohnausweis für das Jahr 2016 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ein Bruttojahreslohn von Fr. 81‘852.-- erzielt hat. Dem IK-Auszug vom 12. Januar 2017 lässt sich für das Jahr 2015 ein Einkommen von Fr. 93‘813.-- entnehmen (IV-Akte 69). Selbst wenn nun davon ausgegangen würde, die Beschwerdeführerin könnte in einer leidensangepassten Tätigkeit ein höheres Arbeitspensum als 40% verrichten, ist angesichts dieses hohen Verdienstes zweifelhaft, ob sie in einem anderen Beruf trotz höherem Arbeitspensum das gleiche Gehalt erzielen könnte. Demgemäss ist der Beschwerdeführerin ein Berufswechsel vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juli 2009 [8C_459/2009], E. 4.3.1). Daher ist vorliegend auf den Verdienst in der aktuellen Tätigkeit abzustellen.
5.3. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist nun der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin neu zu berechnen. Entsprechend dem oben Ausgeführten kann das Valideneinkommen, angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2015, mit Fr. 194‘535. – beziffert werden. Beim Invalideneinkommen kann offen gelassen werden, auf welchen der vorerwähnten Beträge abzustellen ist. Denn unter Zugrundelegung aller drei Beträge in Höhe von Fr. 81‘852.--, Fr. 88‘673.-- und Fr. 93‘813.-- resultiert durch Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkommen eine Erwerbseinbusse von über 50% (rund 58%, 54% und 52%). Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
5.4. Abschliessend bleibt zu prüfen, ab wann die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
Gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV erfolgt die Erhöhung der Rente bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diesen vorgesehenen Monat an. Die Revision wurde im Januar 2017 durchgeführt. Somit hat die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
6.
6.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die Verfügung vom 20. März 2017 aufzuheben. Die IV-Stelle ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab Januar 2017 eine halbe Invalidenrente auszurichten.
6.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zulasten der IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle vom 20. März 2017 aufgehoben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2017 eine halbe Invalidenrente zugesprochen.
Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin – Beigeladene
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: