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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.10.2017 IV.2017.68 (SVG.2017.297)

17 octobre 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,017 mots·~20 min·2

Résumé

Neuanmeldung; Bemessung des Invaliditätsgrads anhand der gemischten Methode.

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17. Oktober 2017

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), R. Köhler , Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

                                                                                             Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.68

Neuanmeldung; Bemessung des Invaliditätsgrads anhand der gemischten Methode.

Verfügung vom 2. März 2017

Tatsachen

I.         

a)           Die 1962 in Kosovo geborene Beschwerdeführerin lebt seit 1994 in der Schweiz. Sie arbeitete viele Jahre als Raumpflegerin, seit 1. April 2001 war sie bei der C____, Basel, sowie verschiedenen Privatpersonen angestellt (vgl. z.B. Fragebogen für Arbeitgebende vom 19. April 2013, Akte 19 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug], IV-Akte 16).

Am 7. November 2007 ersuchte sie die Beschwerdegegnerin um Kostenübernahme für orthopädische Serienschuhe wegen Spreizfüssen mit Hallux valgus (beidseits; Anmeldung für Erwachsene, IV-Akte 1). Das Gesuch bewilligte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 6. März 2008 (IV-Akte 9). Am 3. August 2010 erneuerte sie die Kostengutsrache für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2020 (IV-Akte 10).

b)           Mit Gesuch vom 21. März 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug weiterer Leistungen bei der Beschwerdegegnerin an. Sie gab an, sie sei aufgrund von Bein-, Kopf- und psychischen Beschwerden seit etwa zweieinhalb Jahren und bis auf weiteres zu 60% arbeitsunfähig (Anmeldung für Erwachsene, IV-Akte 11). Die Beschwerdegegnerin leitete darauf verschiedene Abklärungen ein. Sie gab insbesondere eine bidisziplinäre Begutachtung unter Beteiligung der Rheumatologie und der Psychiatrie bei Dr. D____, FMH Innere Medizin und FMH Rheumatologie und Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie in Auftrag. Diese kamen in ihrem Gutachten vom 3. Dezember 2013 im Wesentlichen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft zu 60% und in einer körperlich angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig (IV-Akte 34, S. 20). Eine Haushaltsabklärung ergab, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu rund 60% arbeiten würde und im Haushalt (der einen Anteil von 40% betrage) zu 20% eingeschränkt sei (Abklärungsbericht Haushalt vom 4. Februar 2014, IV-Akte 39).

Mit Vorbescheid vom 11. März 2014 (IV-Akte 43) informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin über die geplante Abweisung des Rentengesuchs. Trotz am 18. März 2014 mündlich erhobenem Einwand der Beschwerdeführerin (Protokoll des mündlichen Einwands IV-Akte 45) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Mai 2014 am Vorbescheid fest (IV-Akte 47). Das mit Beschwerde vom 13. Juni 2014 (IV-Akte 50, S. 2 ff.) angerufene Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bestätigte die Verfügung mit Urteil IV.2014.96 vom 1. Dezember 2014 des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt (IV-Akte 57).

c)            Am 25. Februar 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Als Gründe dafür nannte sie dieselben Beschwerden wie bei der Anmeldung im März 2013 und erklärte, seit Oktober 2014 seien schwere psychische Probleme sowie ein kaum einstellbarer Bluthochdruck dazugekommen (IV-Akte 59). Die Beschwerdegegnerin leitete erneut Abklärungen ein und liess namentlich wiederum eine bidisziplinäre Begutachtung durchführen. Die Dres. F____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und G____, Facharzt FMH für Rheumatologie und Facharzt FMH für Innere Medizin, kamen im Wesentlichen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in einer körperlich Angepassten Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig (Rheumatologisches Gutachten vom 3. Februar 2016, IV-Akte 97, S. 38). Im Vorbescheid vom 31. Oktober 2016 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie beabsichtige, ihr Rentengesuch aufgrund eines nichtinvalidisierenden Invaliditätsgrads von 12% abzulehnen (IV-Akte 113). Trotz von der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2016 erhobenem Einwand (IV-Akte 114; Begründung vom 2. Januar 2017, IV-Akte 119), hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. März 2017 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 125).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 5. April 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. März 2017 vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Februar 2013 eine ganze Invalidenrente, basierend auf einem mindestens 70%igen Invaliditätsgrad, auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird der Kostenerlass mit B____, Basel als unentgeltlichem Rechtsvertreter beantragt.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 10. Juli 2017 und Duplik vom 10. August 2017 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Mit Verfügung vom 9. Mai 2017 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin den Kostenerlass bei einem Selbstbehalt von CHF 800.--.

IV.     

Die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 17. Oktober 2017 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres Vertreters sowie einer Vertreterin der Beschwerdegegnerin und einer Dolmetscherin statt.

Entscheidungsgründe

1.               Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60% erwerbstätig wäre und zu 40% den Haushalt besorgen würde. Im Wesentlichen gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 4. Februar 2014 (IV-Akte 39) sowie die bidisziplinäre Begutachtung durch die Dres. G____ und F____ (Gutachten vom 3. und 4. Februar 2016, IV-Akten 96 und 97) und unter Anwendung der gemischten Methode kommt sie zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 12% vorliegt.

2.2.           Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht auf die Begutachtung durch die Dres. G____ und F____ abgestellt, da diese nicht schlüssig sei. Unter Verweis auf verschiedene Berichte behandelnder Ärzte erklärt sie, sie sei seit Februar 2012 zu 100% arbeitsunfähig und habe demnach Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

2.3.           Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin einen Rentenanspruch hat.

3.                

3.1.           Handelt es sich beim Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die materielle Prüfung erfolgt analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343. 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 112 V 371, 372 E. 2b). Eine Sachverhaltsänderung ist als erheblich anzusehen, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteile 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.3 sowie SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 f. E. 2.2 und 2.3).

Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.2.           Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3.           Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

Überdies ist zu berücksichtigen, dass gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zukommt als solchen von Hausärztinnen bzw. Hausärzten oder - wie im vorliegenden Fall behandelnder Fachärzte oder Fachärztinnen. Dies hängt in erster Linie mit dem unterschiedlichen Auftrag zusammen: die behandelnden Ärztinnen und Ärzte haben sich ‑ im Gegensatz zu den Gutachtern ‑ in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen somit nicht den Zweck, einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes (vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).

4.                

4.1.           Vorliegend unbestritten ist, dass die Verfügung vom 13. Mai 2014 (IV-Akte 47) den Referenzzeitpunkt bestimmt und seit diesem Zeitpunkt eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist. So basierte diese Verfügung in medizinischer Hinsicht auf dem bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Gutachten der Dres. D____ und E____ vom 3. Dezember 2013 (IV-Akte 34). Diese gingen aus rheumatologischer Sicht von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft und aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich angepassten beruflichen Tätigkeit aus (a.a.O. S. 20).

In der Verfügung vom 2. März 2017 ging die Beschwerdegegnerin, basierend auf dem bidisziplinären Gutachten von Dr. G____ und Dr. F____ vom 3. und 4. Februar 2016 (IV-Akten 96 und 97), weiterhin von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft aus, in einer Verweistätigkeit aus psychiatrischen Gründen jedoch nur noch von einer Arbeitsfähigkeit von 80% (IV-Akte 125, S. 1). Die Beschwerdeführerin selbst macht eine noch höhere Arbeitsunfähigkeit geltend. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen, ob eine Veränderung stattgefunden hat, sondern lediglich darauf, wie sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin heute darstellt bzw. ob die Veränderung Auswirkungen auf den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin hat.

4.2.           4.2.1   Im psychiatrischen Teilgutachten vom 4. Februar 2016 stellte Dr. F____ die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICF-10 F33.0), mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; siehe IV-Akte 96, S. 15). Nach der Auffassung des psychiatrischen Gutachters besteht seit Oktober 2014 eine unveränderte Arbeitsunfähigkeit von 20%, sowohl in der bisherigen, als auch in einer angepassten Tätigkeit (IV-Akte 96, S. 17).

4.2.2   Der rheumatologische Gutachter Dr. G____ stellte in seinem Teilgutachten vom 4. Februar 2016 folgende Diagnosen (IV-Akte 97, S. 26):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

-    Thorakospondylogenes Syndrom rechts > links mit/bei

§  beginnender Segmentdegeneration mit teils überbrückender Spondylophyten-Bildung der BWS (beginnende DISH) (MRl BWS 08.10.2013)

§  in diesem Rahmen wahrscheinlich zeitweilig auch Hyperventilationssymptomatik      

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

-    Fibromyalgie mit in diesem Rahmen

§  leichtem Zervikovertebralsyndrom

§  leichtem lumbovertebralem Syndrom

-    Senk- und Spreizfüsse beidseits mit Hallux valgus beidseits

-    Gonarthrose beidseits, derzeit klinisch asymptomatisch

-    Arterielle Hypertonie

-    Adipositas WHO Grad I (BMI 32,0 kg/m2)         

Für den angestammten Beruf als Reinigungsfrau bestätigte Dr. G____ die von Dr. D____ in seinem rheumatologischen Gutachten festgestellte 60%ige Arbeitsfähigkeit. Auch bezogen auf eine angepasste Verweistätigkeit ging Dr. G____ wie der Vorgutachter von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht aus. Er hielt fest, bei der Verweistätigkeit müsse es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit, bei welcher die Beschwerdeführerin nicht nur stehen und nicht nur sitzen, sie nicht in Zwangsstellungen wie dauernd vornübergebeugt, repetitiv bückend oder dauernd über Kopf tätigen müsse, handeln. Für den Beginn der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit wies er darauf hin, dass sich seine Beurteilung nicht von der rheumatologischen Vorbegutachtung vom 3. Dezember 2013 unterscheide. Rein formal bestehe während der Dauer der Hospitalisationen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 97, S. 29 f.).

4.2.3   In ihrer Konsensbesprechung hielten die Gutachter Dr. G____ und Dr. F____ fest, aus psychiatrischer Sicht bestehe ab Oktober 2014 in jeglicher Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20%. In der bisherigen Tätigkeit gelte infolgedessen die rheumatologische Beurteilung als Gesamtbeurteilung. Es sei also von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. In einer Verweistätigkeit gelte die psychiatrische Beurteilung als Gesamtbeurteilung, unter Berücksichtigung der somatischen Limiten. In einer angepassten Tätigkeit bestehe somit eine Arbeitsfähigkeit von 80% (rheumatologisches Gutachten vom 3. Februar 2016, IV-Akte 97, S. 38).

4.3.           Das rheumatologische Teilgutachten von Dr. G____ vom 3. Februar 2016 (IV-Akte 97) ist für die streitigen Belange umfassend, auf allseitigen Untersuchungen beruhend und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden sowie in Kenntnis der Vorakten (diese wurden aufgeführt und auszugsweise wiedergegeben) erstellt worden. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen begründet und nachvollziehbar. Das Gutachten entspricht somit den bundesgerichtlichen Anforderungen (BGE 125 V 351, 352 E. 3a; vgl. E. 3.3.) und ist damit grundsätzlich beweistauglich. Die Kritik der Beschwerdeführerin bezieht sich in erster Linie auf die psychiatrische Beurteilung durch Dr. F____. Sie nennt keine konkreten Gründe, weshalb das rheumatologische Teilgutachten an sich nicht beweistauglich sein sollte, sondern hält lediglich insgesamt fest, es könne nicht auf das bidisziplinäre Gutachten abgestellt werden. Es gehen damit weder aus den Rechtsschriften noch aus den Akten Anhaltspunkte hervor, welche zu Zweifeln an diesem Teilgutachten führen würden, weshalb die Beschwerdegegnerin darauf abstellen durfte.

4.4.           4.4.1     Das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ vom 4. Februar 2016 (IV-Akte 96) entspricht den genannten Anforderungen des Bundesgerichts grundsätzlich ebenfalls, diesbezüglich kann auf die Ausführungen zum rheumatologischen Gutachten verwiesen werden (E. 4.3.). Rein formal steht seiner Beweiskraft somit nichts entgegen. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Nebst verschiedenen weiteren Berichten von behandelnden Ärzten verweist sie insbesondere auf die Beurteilung ihrer behandelnden Psychiaterin, Dr. H____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Auf diese Berichte ist im Folgenden einzugehen.

4.4.2   Dr. I____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellte am 15. März 2015 ein psychiatrisches Gutachten im Auftrag der Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin (IV-Akte 67, S. 23 ff.). Darin stellte sie folgende Diagnosen (a.a.O., S. 27): 1. Mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F33.1) bei Belastungen, nicht andernorts klassifizierbar (ICD-10 Z73.3), hier Belastung durch schwere körperliche Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie 2. Arterteile Hypertonie mit rezidivierenden hypertensiven Krisen und 3. Verdacht auf anhaltenden Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Die Gutachterin Dr. I____ kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei derzeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsfrau, als auch in allen übrigen Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig. Es sei davon auszugehen, dass diese Arbeitsunfähigkeit noch zwei weitere Monate andaure. Danach könnte ein Arbeitsversuch mit täglich einer Stunde in der angestammten Tätigkeit mit einer laufenden Steigerung gemacht werden, bis die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Pensum von 35% (es ist davon auszugehen, dass sich die Gutachterin auf das bei der Krankentaggeldversicherung versicherte Pensum beim der C____ bezog) wieder erreicht haben werde. Mit einer vollen Wiederherstellung der 100%igen Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 35.5%-Pensum sei vor Ablauf der folgenden vier Monate nicht zu rechnen (IV-Akte 67, S. 28 f.).

Von einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradiger depressiver Episode mit somatischem Syndrom und von einem Verdacht auf eine Somatisierungsstörung gingen auch die Dres. J____ und K____ der Reha L____, in ihrem Bericht vom 27. Juli 2015 (IV-Akte 82) aus (nebst einigen somatischen Diagnosen). Zusätzlich berichteten sie, die Beschwerdeführerin leide unter Panikattacken (Differentialdiagnose: Panikstörung). Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserten sie sich nicht. Im von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht vom 15. September 2015 (Beschwerdebeilage [BB] 7) nannte Dr. M____, FMH Innere Medizin, eine Depression und Rückenschmerzen als Diagnosen und attestierte der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit. Diese Angaben decken sich weitgehend mit seinem Bericht vom 26. Mai 2015 (IV-Akte 67, S. 2 ff.), wo er zusätzlich Panikattacken und eine Gonarthrose unter den Diagnosen nannte.

Die Ärzte der psychiatrischen Klinik N____, wo die Beschwerdeführerin vom 4. Mai bis zum 20. Juni 2016 in Behandlung war, gingen in ihren Berichten vom 3. Juni 2016 (IV-Akte 107, S. 5 - 7), vom 17. Juni 2016 (IV-Akte 110, S. 2 f.) und vom 5. Juli 2016 (IV-Akte 108) sogar von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwerer Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) aus. Daneben diagnostizierten sie eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0) und eine essentielle Hypertonie, nicht näher bezeichnet ‑ mit Angabe einer hypertensiven Krise (ICD-10 I10.91). Die im Bericht vom 3. Juni 2016 noch festgehaltene anhaltende somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.40 (IV-Akte 107, S. 5), wurde im Austrittsbericht vom 5. Juli 2016 nicht mehr unter den Diagnosen aufgeführt. Stattdessen wurde im nachfolgenden Text erwähnt, dass sich die Symptomatik am ehesten unter einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren subsumieren liesse, wobei das Zeitkriterium noch nicht erfüllt sei. Zudem wurde berichtet, die Beschwerdeführerin sei in stimmungsaufgehelltem Zustand nach Hause entlassen worden (IV-Akte 108, S. 3). Zur Arbeitsfähigkeit bei Austritt äusserten sich die Ärzte der Klinik N____ nicht. Während des Aufenthaltes attestierten sie ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 107, S. 6).

Die behandelnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin, Dr. H____, diagnostizierte in ihren Berichten vom 23. Januar 2015 (IV-Akte 67, S. 21 f.) und vom 5. Mai 2015 (IV-Akte 65) noch eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.1) sowie einen Verdacht auf Somatisierungsstörung. Im Bericht vom 5. Mai 2015 erklärte sie zudem, die Beschwerdeführerin sei arbeitsunfähig (IV-Akte 65, S. 3). Daran hielt sie auch in ihrem Bericht vom 1. Oktober 2015 (IV-Akte 86) fest, in welchem sie folgende, die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Diagnosen stellte: rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom, Verdacht auf Panikstörung, Verdacht auf Somatisierungsstörung, chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie arterielle Hypertonie. Der Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 16. Dezember 2016 (IV-Akte 119, S. 4 f.) bestätigt dies im Wesentlichen wobei sie in diesem berichtete, die Beschwerdeführerin sei immer depressiver geworden. Am 30. Juni 2017 (Replikbeilage) nahm Dr. H____ sodann Stellung zum bidisziplinären Gutachten und gab an, es habe erneut eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin stattgefunden. Es handle sich nun um eine schwergradig ausgeprägte depressive Episode (a.a.O., S. 2).

4.4.3   Aus diesen Berichten wird deutlich, dass die behandelnden Ärzte wie auch die Gutachterin Dr. I____ in ihren Beurteilungen wesentlich von derjenigen des Gutachters Dr. F____ abweichen.

Die Berichte von Dr. M____ vom 15. September 2015 (BB 7) und vom 26. Mai 2015 (IV-Akte 67, S. 2 ff.) sind allerdings äusserst knapp gehalten und setzen sich nicht mit abweichenden Meinungen auseinander. Sie können nicht als Grundlage für eine Rentenzusprache dienen. Die Ärzte der psychiatrischen Klinik N____ berichteten beim Austritt, wie oben erwähnt, von einer Stimmungsaufhellung und, dass die Beschwerdeführerin begonnen habe einen Deutschkurs und ein Nähatelier zu besuchen und dies weiterhin tun werde. Eine Erklärung, weshalb sie dennoch bei der Diagnose einer schweren Episode im Rahmen der depressiven Störung bleiben, findet sich in dem Bericht ‑ wie auch Angaben zur Arbeitsfähigkeit ‑ jedoch nicht (Austrittsbericht vom 5. Juli 2016, IV-Akte 108, S. 3 f.). Ähnlich verhält es sich mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. I____ vom 15. März 2015 (IV-Akte 67). Angesichts dessen, dass Gutachter bei einer mittelschweren depressiven Störung in der Regel eine Arbeitsunfähigkeit von 30% bis 50% attestierten, ist nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. I____ bei einer solchen Diagnose hiervon abwich und eine solche von 100% attestierte ‑ zumal sie keine weiteren Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte. Die Dres. J____ und K____ der Reha L____, äusserten sich in ihrem sehr kurzen Bericht nur zur Diagnose, nicht aber zur Arbeitsfähigkeit (Bericht vom 27. Juli 2015, IV-Akte 82). Schon daher vermag dieser Bericht nicht zu erheblichen Zweifeln an den ausführlicheren Gutachten von Dr. F____ und von Dr. O____ zu führen.

Es gibt jedoch in Bezug auf die Divergenzen zwischen dem psychiatrischen Gutachter Dr. F____ und den behandelnden Ärzten noch Aspekte, die nicht restlos geklärt sind. Beispielsweise findet sich in den Akten keine Stellungnahme von Dr. F____ zu der von verschiedener Seite, insbesondere von der behandelnden Psychiaterin Dr. H____, berichteten Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin bis hin zur Diagnose einer depressiven Störung mit schwerer Episode in der Zeit nach der Begutachtung. Ausserdem ist die Argumentation von Dr. F____, es sei mit einer mittelgradigen oder gar schweren depressiven Störung nicht vereinbar, dass die Beschwerdeführerin in die Ferien gereist sei etwas knapp, zumal er im gleichen Abschnitt ausführte, es liege in der Natur depressiver Störungen, dass der Verlauf schwankend sei (IV-Akte 96, S. 16), nicht schlüssig. So wäre es im Prinzip denkbar, dass die Ferienreise in einer besseren Phase stattgefunden hat. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ vom 4. Februar 2016 (IV-Akte 96) durch das psychiatrische Gutachten von Dr. O____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. August 2016 (IV-Akte 111), welches dieser im Auftrag der Krankentaggeldversicherung verfasst hat, weitestgehend gestützt wird. Dr. O____ bestätigte die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit ausgeprägten Somatisierungstendenzen und wies darauf hin, dass diese auch von allen involvierten psychiatrischen Behandlern und Gutachtern bestätigt worden sei. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erachtete er jedoch bei gleichzeitigem Vorliegen einer affektiven Störung (der rezidivierenden depressiven Störung) als fragwürdig (IV-Akte 111, S. 12).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. O____ fest, die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100% als Reinmachefrau mit einem Pensum von 35% sei früher gerechtfertigt gewesen, dürfte heute jedoch nicht mehr zutreffen. Der Beschwerdeführerin wäre seiner Ansicht nach die angestammte Tätigkeit im bisherigen Umfang von ca. 35% durchaus zumutbar. Insgesamt sei von einer Arbeitsfähigkeit als Reinmachefrau von 40% auszugehen. In einer leidensangepassten Tätigkeit ohne körperliche Zwangshaltungen oder hohe Ansprüche an Konzentration und Aufmerksamkeit, dürfte gemäss Dr. O____ insgesamt eine Arbeitsfähigkeit von 70% vorliegen, da die Beschwerdeführerin wegen ihrer Beschwerden vermehrt Pausen benötige. Dr. O____ führte aus, die von Dr. F____ attestierte Restarbeitsfähigkeit von 80% erscheine als etwas zu hoch gegriffen. Das Vorliegen einer vollen Arbeitsunfähigkeit verneinte er überdies explizit (IV-Akte 111, S. 13). Auch dieses Gutachten erfüllt die unter E. 3.3. genannten bundesgerichtlichen Anforderungen an ein Gutachten. Nebst dem die Vorakten aufgeführt und die beklagten Beschwerden berücksichtigt wurden, ist das Gutachten für die Beurteilung der psychiatrischen Problematik umfassend, nachvollziehbar und schlüssig. Dies gilt insbesondere bezüglich der Ausführungen zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Die Berichte der behandelnden Ärzten vermögen ‑ namentlich aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Beweistauglichkeit von Gutachten und Arztberichten (E. 3.3.) sowie der Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Beurteilungen von Dr. F____ und Dr. O____ ‑ nichts daran zu ändern.

Damit kann jedenfalls in einer körperlich adaptierten Tätigkeit nicht von einer tieferen als einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Wie sich im Folgenden unter E. 5.2. zeigen wird, würde auch ein Abstellen auf eine 30%ige (statt eine 20%ige) Arbeitsunfähigkeit im Ergebnis für die Beschwerdeführerin nichts ändern.

5.                

5.1.           Bei Personen, die im Gesundheitsfall neben einer teilweisen Erwerbstätigkeit den Haushalt besorgen oder in einem anderen Aufgabenbereich (namentlich dem Haushalt, vgl. Art. 27 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) tätig sein würden, erfolgt die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode, bei welcher beide Tätigkeiten berücksichtigt werden. Für den erwerblichen Teil wird die Invalidität folglich gemäss Art. 16 ATSG mittels Einkommensvergleich festgelegt, für den Aufgabenbereich wird beurteilt, in welchem Masse die Person unfähig ist, sich in diesem Bereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG; siehe dazu BGE 142 V 290, 293 f. E. 4 mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2 sowie Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], Stand 1. Januar 2017, N 3096). Beim Einkommensvergleich wird dabei das Einkommen, das die versicherte Person ohne den Gesundheitsschaden erzielen könnte (Valideneinkommen) mit dem hypothetischen Einkommen, das sie mit Behinderung vernünftigerweise erzielen könnte, d.h. in diesen Fällen, mit dem Einkommen, das die versicherte Person bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage hätte erzielen können, wenn sie die ihr gebliebenen Fähigkeiten in einer an ihre Leiden angepassten Anstellung voll ausgenützt hätte (Invalideneinkommen) verglichen (BGE 137 V 334, 339 f. E. 4.1 = Praxis 2012 Nr. 23).

Es sind die Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (Urteil 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.2.           Die Anwendung der gemischten Methode im vorliegenden Fall ist im Gegensatz zum Vorbescheidverfahren (vgl. Einwand vom 2. Januar 2017, IV-Akte 119, S. 1 f.) nicht mehr strittig. Ebenso wenig ist dies die Grundlage für die Bemessung der Vergleichseinkommen. Beides ist nicht zu beanstanden. Für das Valideneinkommen kann somit entsprechend der Verfügung vom 2. März 2017 auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012, Tabelle T17, Rubrik 91 Reinigungspersonal und Hilfskräfte, Alter >= 50 (CHF 4‘393.--), mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden abgestellt werden. Der früheste Rentenbeginn ist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Februar 2015 (IV-Akte 59). Die Nominallohnentwicklung muss somit bis 2015 berücksichtigt werden (2013: + 0.7%; 2014: + 1%; 2015: +0.5%). Bei einem Vollpensum ergibt dies ein hypothetisches Jahreseinkommen von CHF 56‘174.--, bei einem Pensum von 60% ein hypothetisches Jahreseinkommen von CHF 33‘704.--.

Beim Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Zentralwert gemäss LSE 2012, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 (CHF 4‘112.--), mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich der Nominallohnentwicklung bis 2014 (2013: + 0.7%; 2014: + 1%; 2015: +0.5%) abgestellt. Mit einem 100%-Pensum könnte bei diesem Lohn von CHF 52‘581.-- erzielt werden. Wenn man nun ‑ wie unter E. 4.4.3 dargelegt ‑ von einer Arbeitsunfähigkeit von 70% in einer körperlich adaptierten Tätigkeit ausgehen würde, könnte die Beschwerdeführerin wie bisher in einem 60%-Pensum arbeiten. Dies ergäbe ein ihr zumutbares Invalideneinkommen von CHF 31‘549.--. Der Minderverdienst von CHF 2‘155.-- im Vergleich zum Valideneinkommen entspricht einer Erwerbseinbusse von 6.4%. 60% davon, also 3.8%, werden beim Invaliditätsgrad angerechnet. Bei einem derart niedrigen Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich müsste die Beschwerdeführerin im Haushalt zu mindestens 90% eingeschränkt sein, damit es knapp für einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40% reichen würde. In der im Februar 2014 durchgeführten Haushaltsabklärung (IV-Akte 39) wurde eine Einschränkung von 20% angenommen. Auf diese Haushaltsabklärung wurde bereits im ersten IV-Verfahren der Beschwerdeführerin abgestellt (vgl. Urteil IV.2014.96 vom 1. Dezember 2014 des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt, E. 5; in IV-Akte 57). Es ist grundsätzlich fraglich, ob nach einem neuen Gesuch und einer unbestrittenen Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht eine neue Haushaltsabklärung durchgeführt werden müsste. Diese Frage kann vorliegend jedoch offen gelassen werden. Selbst wenn man nämlich entsprechend dem oben Gesagten von einer gesundheitlichen Verschlechterung ausgeht, so kann bei einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 70% nicht von einer mindestens 90%igen Einschränkung im Haushalt ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin erreicht somit keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad.

Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint.

6.                

6.1.           Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800. -- zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da der Beschwerdeführerin der teilweise Kostenerlass mit einem Selbstbehalt von CHF 800.-- gewährt worden ist, ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.-- in Anrechnung an den verfügten Selbstbehalt für verfallen zu erklären.

6.3.           Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass (mit Selbstbehalt) ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 212.--) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur. Nebst der Beschwerde verfasste der Rechtsvertreter eine Replik, und nahm zudem an der Hauptverhandlung teil. Deshalb erscheint ein etwas erhöhtes Honorar in Höhe von CHF 3‘000.-zuzüglich Mehrwertsteuer (CHF 240.--) als angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.-- wird in Anrechnung an den verfügten Selbstbehalt für verfallen erklärt.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____, ein Honorar von CHF 3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 240.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.68 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.10.2017 IV.2017.68 (SVG.2017.297) — Swissrulings