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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.11.2017 IV.2017.65 (SVG.2018.68)

28 novembre 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,388 mots·~17 min·4

Résumé

IVG (9C_289/2018 vom 11.12.18)

Texte intégral

H____

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28. November 2017

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , MLaw M. Kreis     

und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw L. von Au

Parteien

A____

[...]vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]   

                                                                                             Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

C____ Pensionskasse

[...]   

                                                                                                           Beigeladene

Gegenstand

IV.2017.65

Verfügung vom 1. März 2017

Tatsachen

I.         

Die 1962 in der Türkei geborene Beschwerdeführerin ist dreifache Mutter ohne Berufsbildung und war zuletzt von 1989 bis 1997 als Kassenmitarbeiterin im Rahmen eines 80%-Pensums beim [...]-Restaurant in [...] tätig (Fragebogen für Arbeitgeber vom 8. September 1997; IV-Akte 1, S. 33 ff.). Im August 1997 meldete sie sich mit Hinweis auf Schulter- und Rückenschmerzen zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 1, S. 47 ff.). Diese leitete in der Folge Abklärungen ein und forderte Berichte der behandelnden Ärzte an (IV-Akte 1, S. 24 f., S. 27, S. 41 f. und S. 44). Zudem gab sie ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Gutachten von Dr. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. März 1998; IV-Akte 1, S. 18 ff.). Dieses attestierte der Beschwerdeführerin aufgrund einer Erschöpfungsdepression im Zusammenhang mit einer Tumorerkrankung ihres Sohnes eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 1, S. 20 f.).

Mit Verfügung vom 9. April 1999 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab April 1997 eine halbe und ab Januar 1998 eine ganze Invalidenrente zu (IV-Akte 8). Bei Rentenrevisionen in den Jahren 2001, 2007 und 2010 (IV-Akten 14, 33 und 41) holte die Beschwerdegegnerin Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte ein (IV-Akten 15, 21, 43) und hielt fortlaufend an der Gewährung der Rente fest (IV-Akten 23, 37 und 44).

Im Rahmen einer erneuten Rentenrevision im Jahr 2013 (IV-Akte 45) wurde ein bidisziplinäres Gutachten eingeholt (IV-Akten 60 und 61). Dieses kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht keine körperlich schweren Tätigkeiten mehr zumutbar seien, sie sei darüber hinaus jedoch uneingeschränkt arbeitsfähig (IV-Akten 61, S. 12). Aus psychiatrischer Sicht wurde ihr eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter bis mittelgradiger Episode und gestützt darauf eine Arbeitsfähigkeit von 70 % sowohl in der zuletzt ausgeübten, als auch in einer alternativen Tätigkeit attestiert (IV-Akte 60, S. 17).

Gestützt auf weitere medizinische Berichte der behandelnden Ärzte (IV-Akten 89 und 92) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 1. September 2015 mit Vorbescheid mit, dass sie beabsichtige, ihre Rente einzustellen (IV-Akte 98). Auf Einwand der Beschwerdeführerin vom 30. September 2015 (IV-Akte 102) liess die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Berichte (IV-Akten 109, 132 und 137) und insbesondere ein psychiatrisches Verlaufsgutachten (IV-Akte 121) einholen. Mit erneutem Vorbescheid vom 16. Dezember 2016 (IV-Akte 140) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin wiederum mit, dass sie beabsichtige, die Rentenleistungen einzustellen. Zur Begründung gab sie an, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verbessert und es sei ihr eine Tätigkeit in einem 70%-Pensum zumutbar. Anhand des Einkommensvergleichs ergebe sich somit ein Invaliditätsgrad von 23 %, der nicht rentenbegründend sei. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 25. Januar 2017 Einwand erheben (IV-Akte 143 und Ergänzung vom 21. Februar 2017, IV-Akte 145). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Akte 147) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. März 2017 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 150).

II.       

Mit Beschwerde vom 4. April 2017 beantragt die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat B____, die Aufhebung der Verfügung vom 1. März 2017 und die Weiterausrichtung einer ganzen Invalidenrente durch die Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für das Beschwerdeverfahren sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Pensionskasse C____ wurde dem Verfahren beigeladen. Sie hat mit Schreiben vom 1. Juni 2017 auf eine Stellungnahme verzichtet.

Mit Replik vom 4. August 2017 und Duplik vom 1. September 2017 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 lehnt die Instruktionsrichterin den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Gleichzeitig bewilligt sie der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokat.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin verfügte am 1. März 2017 die Einstellung der Invalidenrente. Sie erklärte, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch mehr auf eine IV-Rente, da sich ihr gesundheitlicher Zustand verbessert habe. Es liege lediglich noch ein Invaliditätsgrad von 23 % vor. Für die Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten (Rheumatologie und Psychiatrie) der Dres. E____, FMH Rheumatologie, und F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ab (IV-Akten 60 und 61).

2.2.           Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass kein Revisionsgrund vorliege, der es rechtfertigen würde, die seit April 1997 ausgerichteten Rentenleistungen aufzuheben. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei im Wesentlichen gleich geblieben. Die Gutachten von Dr. F____ seien mit erheblichen Mängeln und Zweifeln behaftet, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Vielmehr gingen die behandelnde Ärztin H____ sowie die Berufsfachleute des [...]spitals [...] weiterhin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Die Beschwerdeführerin bestreitet zudem, dass die ursprüngliche Rentenzusprache ausschliesslich aus psychischen Gründen erfolgt sei. Da sich aus rein somatischer Sicht unbestrittenermassen keine wesentliche Veränderung zugetragen habe, rechtfertige sich bereits aus diesem Grund auf jeden Fall keine vollständige Rentenaufhebung. Bei der Bestimmung der Vergleichseinkommen könne schliesslich nach bald 20 Jahren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nicht auf unterschiedliche Tabellen zum Nachteil der Beschwerdeführerin abgestellt werden.

3.                

3.1.           Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 IVG).  

3.2.           Gemäss Art. 17 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen, was insbesondere bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands anzunehmen ist (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2; BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343. 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts keinen Rentenrevisionsgrund dar (BGE 112 V 371, 372 E. 2b). Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.3.           Für die Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist das Sozialversicherungsgericht auf ärztliche Stellungnahmen angewiesen. Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Überdies ist zu berücksichtigen, dass gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zukommt als solchen von Hausärztinnen bzw. Hausärzten oder – wie im vorliegenden Fall – behandelnder Fachärzte oder Fachärztinnen (vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Berichte behandelnder Ärzte sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/cc).

4.                

4.1.           In der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom 9. April 1999 (IV-Akte 8 und 9) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ vom 13. März 1998 (IV-Akte 1, S. 18 ff.). Dr. D____ diagnostizierte eine schwere Erschöpfungsdepression. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund einer im Herbst 1997 festgestellten Krebserkrankung ihres 10-jährigen Sohnes eine Symptomatik von depressiver Verstimmung, Denkhemmung und Schlafstörungen entwickelt. Die Erkrankung des Sohnes habe die Beschwerdeführerin in tiefe Angst versetzt. Zudem hätten sich ihre körperlichen Beschwerden derart verstärkt, dass sie ab Oktober 1997 durch den Rheumatologen habe krank geschrieben werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei als voll arbeitsunfähig einzuschätzen. Es sei nicht leicht abzuschätzen, wie weit das psychiatrische Krankheitsbild im jetzigen Ausmass bestehen bleiben werde. Auch wenn die Behandlung des Sohnes den gewünschten Erfolg bringe, sei sicher mit einem Zeitraum von ein bis zwei Jahren zu rechnen, bis die Situation sich stabilisiert und die Beschwerdeführerin ein gewisses Gleichgewicht wiedergefunden habe.

Aus rheumatologischer Sicht lag dem Entscheid die Einschätzung des Rheumatologen Dr. med. I____ zugrunde. Mit Bericht vom 27. Januar 1998 (IV-Akte 1, S. 25 ff.) diagnostizierte dieser ein chronisches tendomyotisches panvertebrales Syndrom mit lumbaler und cervicaler Akzentuierung bei Fehlhaltung/Fehlform und beginnenden degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule. Er führt aus, dass die Symptomatik zusätzlich durch ein wahrscheinlich konstitutionell schwach angelegtes Bindegewebe sowie einer deutlichen Tendenz zur generalisierten Fibromyalgie ungünstig konkomitiert werde. Des Weiteren bestehe eine deutliche depressive Stimmungslage, die sich seit der bösartigen Erkrankung des Sohnes der Beschwerdeführerin seit Oktober 1997 zunehmend verschlechtert habe und durch welche das somatische Krankheitsgeschehen ebenfalls in erheblicher Weise mitdeterminiert werde. Bisher habe weder durch ambulante noch stationäre Behandlungsmassnahmen eine wesentliche Besserung der Beschwerden erreicht werden können. Aus streng rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für den Rücken mittel bis schwerbelastende Tätigkeiten mit 50 % zu beurteilen. Die seit Oktober 1997 attestierte 100%-ige Arbeitsfähigkeit begründe sich vor allem mit dem psychischen Zustandsbild der Beschwerdeführerin. Gegebenenfalls solle deshalb auch der psychiatrische Facharzt zur Arbeitsfähigkeit Stellung nehmen.

4.2.           Im Rahmen des Revisionsverfahrens beauftragte die Beschwerdegegnerin den Rheumatologen Dr. E____ und den Psychiater Dr. F____ mit der bidisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin.

Mit rheumatologischem Gutachten vom 14. August 2014 (IV-Akte 61) stellt Dr. E____ nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen:

Dr. E____ führt aus, dass bei der Beschwerdeführerin seit über 20 Jahren ein multilokales Schmerzsyndrom in Kombination mit Gefühlsstörungen und verminderter Muskelkraft bestehe, wobei subjektiv die Schmerzsymptomatik im Verlauf der letzten Jahre noch zugenommen habe. In der klinischen Untersuchung hätten sich einerseits deutliche Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung gezeigt. Andererseits seien in der klinischen Untersuchung auch multilokuläre weichteilrheumatische Beschwerden vorhanden gewesen, wie sie der behandelnde Rheumatologe Dr. I____ in seinen Berichten immer wieder erwähnt habe. Die diesbezüglichen Befunde seien jedoch klinisch nicht sehr ausgeprägt ausser die Tonuserhöhung am Schultergürtel beidseits, die doch relativ erheblich sei. Aus diesem Grund lasse sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten aus rein rheumatologischer Sicht und ohne Miteinbezug der Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung, die nicht einem organischen Krankheitsbild entspreche, nicht begründen. Wegen des doch recht deutlich erhöhten Tonus am Schultergürtel beidseits sei dagegen eine körperliche Schwerarbeit aus gutachterlicher Sicht nicht zumutbar. Seit der letzten Verfügung vom April 1999 sei rein bezogen auf den Bewegungsapparat keine relevante gesundheitliche Veränderung eingetreten.

Dr. F____ stellte in seinem Teilgutachten vom 25. August 2014 (IV-Akte 60) folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leicht- bis mittelgradiger Episode ohne somatisches Syndrom. Anlässlich der Untersuchung liessen sich anamnestisch die Symptome der verminderten Energie, der Müdigkeit, der nervösen, zum Teil gereizt-aggressiven und häufig traurigen Stimmung, der Vergesslichkeit, der verminderten Konzentrationsfähigkeit, der schmerzbedingten Durchschlafstörung, der verminderten Selbstvertrauens sowie des manchmal auftretenden Gefühls allgemeiner Sinnlosigkeit eruieren. Diese Symptome erfüllten die zur Diagnosestellung einer depressiven Episode notwendigen Kriterien. In der aktuellen Untersuchung sei die Stimmung gedrückt, die affektive Modulationsfähigkeit sei als insgesamt leichtgradig eingeschränkt zu beurteilen. Die subjektiv geklagten Beschwerden wie die verminderte Konzentrationsfähigkeit oder eine gereizt-aggressive Stimmung seien klinisch nicht feststellbar. Auch andere von der Beschwerdeführerin geklagte Beschwerden seien zum Teil wenig fassbar. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren sei der Schweregrad der Depression aktuell als leicht- bis mittelgradig zu beurteilen. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien nicht immer konsistent und zum Teil widersprüchlich. Ebenso habe die Beschwerdeführerin bis vor einer Woche noch nie eine Einzelgesprächsbehandlung bei einem Psychiater gemacht. Bis vor einer Woche habe sie auch noch nie ein Antidepressivum eingenommen. Im Vergleich mit den Befunden des psychiatrischen Gutachtens von Dr. D____ sowie des Berichts von Dr. J____ sei es bis heute zu einer deutlichen Verbesserung gekommen. Aus rein psychiatrischer Sicht lasse sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin bei [...] wie auch in einer alternativen Tätigkeit von höchstens 30 % begründen. Über den Zeitpunkt der Verbesserung könnten aufgrund der diesbezüglich unpräzisen Angaben der Beschwerdeführerin keine verlässlichen Aussagen gemacht werden. In diesem Kontext sei aber festzuhalten, dass im Bericht von Dr. J____ vom November 2007 bereits schon nicht mehr eine schwere, sondern eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden sei.

In dem im Rahmen des Vorbescheidverfahrens in Auftrag gegebenen Verlaufsgutachten vom 4. Mai 2016 (IV-Akte 121) diagnostiziert Dr. F____ erneut eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode. Die Diagnose einer andauernden kombinierten Persönlichkeitsänderung, wie sie von der behandelnden Psychiaterin gestellt worden sei, lasse sich aufgrund der aktuellen Untersuchung nicht bestätigen, da die Eingangskriterien für diese Diagnose als nicht erfüllt zu betrachten seien. Es handle sich nicht um eine katastrophale oder extrem anhaltende Belastung; das beim Sohn diagnostizierte Craniopharyngenom sei als behandelbar zu betrachten. Es liessen sich ängstliche Persönlichkeitszüge herauskristallisieren, die jedoch nicht scharf abgegrenzt werden könnten von den Symptomen der Depression. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass sie zu keiner Tätigkeit mehr fähig sei. Aufgrund der aktuellen Untersuchung lasse sich aus psychiatrischer Sicht eine solch hohe Arbeitsunfähigkeit indes nicht objektivieren. Es sei nach wie vor von einer subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung und auch Selbstlimitierung auszugehen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage höchstens 30 %.

4.3.           Bei der Würdigung des bidisziplinären Gutachtens von Dr. E____ und Dr. F____ kann zunächst festgehalten werden, dass dieses in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Die zur Verfügung stehenden Vorakten wurden in beiden Gutachten aufgeführt und auszugsweise wiedergegeben. Sie wurden somit in Kenntnis und unter Berücksichtigung derselben erstellt und stützen sich zudem auf eine ausführliche fachspezifische Anamnese. Auch die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt. Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend. Auch auf divergierende Berichte der behandelnden Ärzte wurde ausführlich eingegangen.

In Bezug auf die hier interessierende Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin hat der Gutachter Dr. E____ aus rheumatologischer Sicht zunächst festgehalten, dass seit der rentenzusprechenden Verfügung vom April 1999 keine gesundheitlichen Veränderungen in Bezug auf den Bewegungsapparat eingetreten seien (IV-Akte 61, S. 16). Bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit attestierte Dr. E____ auf körperlicher Ebene rein quantitative Einschränkungen. So sei die Beschwerdeführerin aktuell und retrospektiv vollumfänglich arbeitsfähig, ihr seien jedoch keine körperlichen Schwerarbeiten zumutbar (IV-Akte 61, S. 12). Der behandelnde Rheumatologe Dr. med. I____ hat in einem Schreiben vom 4. November 2014 (IV-Akte 102, S. 5) zum Gutachten Stellung genommen und festgehalten, dass die Diagnoseauflistung durchaus vereinbar sei mit seiner Einschätzung und auch weitgehend seiner früheren Berichterstattung an die Beschwerdegegnerin entspräche. Die durch ihn gestellte Diagnose eines tendomyotischen panvertebralen Syndroms sei ein Synonym für die von Dr. E____ verwendete Formulierung von multilokulären weichteilrheumatischen Beschwerden. Differenzen bestünden in der Beurteilung der noch vorhandenen Restarbeitsfähigkeit. Aus streng rheumatologischer Sicht erachte er die Beschwerdeführerin in leicht bis mittelschweren leidensangepassten Tätigkeiten mit Einschränkung lediglich noch 50 % arbeitsfähig. Da die vorbestehende IV-Berentung aber bereits in überwiegender Weise aus psychiatrischen Gründen erfolgt sei, werde ausschlaggebend sein, ob sich die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht verbessert habe.

4.4.           Dr. F____ hat in seiner gutachterlichen Einschätzung aus psychiatrischer Sicht ausführlich dargelegt, dass es im Vergleich mit den Befunden des psychiatrischen Gutachtens von Dr. D____ vom März 1998 bis heute zu einer deutlichen Verbesserung gekommen sei. Während der aktuellen Untersuchung lasse sich kein deutlich gehemmter Gedankengang mehr erkennen, die Beschwerdeführerin reagiere auch nicht mehr verlangsamt und affektiv wirke sie nicht mehr durchgehend depressiv. Zudem lasse sich auch keine ausgeprägte Antriebshemmung mehr erkennen.

Hinsichtlich der Verbesserung der depressiven Symptomatik sind sich denn auch die behandelnden Ärzte im Grunde einig. So diagnostiziert Dr. pract. med. G____, die die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2014 behandelt, als Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive Störung mit mittelschwerer Episode und somatischem Syndrom. Bezüglich der mittelschweren depressiven Episode besteht Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dr. F____. Als weitere Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte pract. med. G____ eine andauernde kombinierte Persönlichkeitsveränderung im Sinne Fragilität, Zwangshaftigkeit, Erschöpfbarkeit und Ängstlichkeit bei chronischer Belastung durch die Erkrankung ihres Sohnes (ICD-10 F62.80). Sie attestierte der Beschwerdeführerin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 109, S. 3). Zur durch pract. med. H____ gestellten Nebendiagnose der andauernden Persönlichkeitsveränderung erklärte Dr. F____ in seiner Stellungnahme vom 30. August 2016 nachvollziehbar, weswegen diese Diagnose nicht gestellt werden könne. Hier stellte er insbesondere darauf ab, dass die Tumorerkrankung des Sohnes der Beschwerdeführerin nicht derart gravierend, sondern behandelbar sei (so sei der Tumor vor Jahren behandelt worden, es seien jedoch keine Rezidive aufgetreten und somit seit einiger Zeit auch keinerlei Behandlungen, abgesehen von einer Substitutionstherapie, notwendig gewesen). Es könne somit keine katastrophale Belastung angenommen werden (IV-Akten 121, S. 16 und 132, S. 2). Auch betonte Dr. F____, dass sich med. pract. G____ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Hauptsache auf die subjektiv geklagten Beschwerden und nicht auf objektive Befunde gestützt habe.

Im Frühjahr 2016 wurde die Beschwerdeführerin für einen Zeitraum von knapp 6 Wochen stationär in der Klinik K____ in [...] behandelt. Als Hauptdiagnose wurde im Austrittsbericht vom 18. März 2016 ebenfalls eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1) gestellt (IV-Akte 119, S. 2). Auch hier bestehen somit keine Unterschiede zur im psychiatrischen Teilgutachten durch Dr. F____ gestellten Diagnose. Als psychiatrische Nebendiagnosen wurden der Beschwerdeführerin eine andauernde Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F68.80), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40), sozialer Rückzug (ICD-10 Z60) sowie Belastungen in Verbindung mit der familiären Situation (ICD-10 Z63) diagnostiziert. Durch die Klinik K____ wurde der Beschwerdeführerin eine vorübergehende vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Diagnose der somatoformen Schmerzstörung könne gemäss Dr. F____ nicht gestellt werden, da sich anlässlich seiner Untersuchung keine feststellbaren Befunde gezeigt hätten. Trotz der subjektiv intensiv geschilderten Schmerzen (andauernde Schmerzstärke zwischen 8 und 10 auf einer VAS-Skala) hinterlasse die Beschwerdeführerin in der aktuellen Untersuchung nicht den Eindruck unter andauernden schweren und quälenden Schmerzen zu leiden, zu keinem Zeitpunkt deuteten Mimik und Gestik ein Schmerzerleben an. Zudem sei bezüglich ihrer Schmerzangaben, als auch bezüglich der Angaben zur Erkrankung ihres Sohnes von einer gewissen Aggravations- und Dramatisierungstendenz auszugehen (IV-Akte 121).

4.5.           Wie bereits unter E. 3.3 dargelegt, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von der vollen Beweiskraft eines Gutachtens auszugehen, sofern keine Anzeichen für dessen Unrichtigkeit zu erkennen sind. Überdies ist zu berücksichtigen, dass einem durch einen unabhängigen Facharzt erstellten Gutachten regelmässig höherer Beweiswert zukommt als Berichten behandelnder Ärzte. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht gestützt auf das Gutachten von Dr. F____ von einer nunmehr bestehenden Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgegangen.

4.6.           Damit ist eine erhebliche gesundheitliche Verbesserung bei der Beschwerdeführerin nachgewiesen. Die Beschwerdegegnerin geht nämlich davon aus, dass zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache die psychiatrischen Beschwerden der Beschwerdeführerin im Mittelpunkt gestanden hätten. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. So gab der behandelnde Rheumatologe Dr. I____ bereits in seinem Arztbericht vom 29. Oktober 1997 (IV-Akte 1, S. 25) an, dass sich eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nur durch deren psychisches Zustandsbild begründe. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit, welche den Rücken mittel bis schwer belaste, zu 50 % arbeitsfähig. Auch sei die Indikation zu einer beruflichen Massnahme gegeben, sofern sich die psychischen Beschwerden verbessern würden. Es ist anhand dieser Aussagen davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit in einer den Rücken nur leicht belastenden Tätigkeit deutlich höher, wenn nicht gar uneingeschränkt zu beurteilen war. Seine Aussage bestätigte Dr. I____ im Rahmen des Revisionsverfahrens im Jahre 2002, indem er ausdrücklich angab, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Beschwerden vollumfänglich arbeitsunfähig sei (IV-Akte 15, S. 4). Ein weiterer Hinweis dafür, dass die Rente ursprünglich allein aufgrund der psychischen Probleme zugesprochen wurde, ist, dass die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Rentenzusprache lediglich ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gab und keine genaueren Abklärungen bezüglich der rheumatologischen Beschwerden der Beschwerdeführerin traf.

4.7.           Somit ist festzustellen, dass es zwar aus rheumatologischer Sicht keine Änderung im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gegeben hat. Wie dargelegt wurde die ursprüngliche Rente gestützt auf die Erschöpfungsdepression der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Krebserkrankung ihres Sohnes zugesprochen. Ihre körperlichen Beschwerden waren auch im Jahr 1999 nicht rentenrelevant. Somit ist bei der Beurteilung, ob es eine revisionsbegründende gesundheitliche Verbesserung gegeben hat, auf die psychiatrischen Beschwerden der Beschwerdeführerin abzustellen. Wie bereits dargelegt, hat sie die schwere Erschöpfungsdepression überstanden. Die Revision der Rente ist aufgrund dieser gesundheitlichen Verbesserung gerechtfertigt. Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten ist die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig.

4.8.           In erwerblicher Hinsicht führt die festgestellte Arbeitsfähigkeit von 70 % nicht zu einem rentenrelevanten Invaliditätsgrad. Es ist diesbezüglich lediglich anzumerken, dass die Beschwerdeführerin völlig zu Recht beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Validen- und des Invalideneinkommens zum Nachteil der Beschwerdeführerin auf unterschiedliche LSE-Tabellen abgestellt hat. Da aber rechnerisch durch eine Korrektur der Vergleichseinkommen lediglich ein leicht erhöhter und nicht rentenrelevanter Invaliditätsgrad von 30 % resultierte, ist darauf nicht näher einzugehen. Es besteht somit kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente.

5.                

5.1.           Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. März 2017 korrekt und die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.           Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.

5.3.           Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG). Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter B____, Advokat, ein angemessenes Honorar zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel bei durchschnittlichen IV-Fällen ein Kostenerlasshonorar von CHF 2'650.‑ (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Kostenerlasshonorar von CHF 2'650.‑ (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 212.‑ angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.–. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates. 

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 2'650.– (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 212.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin ‑           Beigeladene –          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.65 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.11.2017 IV.2017.65 (SVG.2018.68) — Swissrulings