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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.12.2017 IV.2017.34 (SVG.2018.51)

18 décembre 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,221 mots·~11 min·2

Résumé

Zusprechung einer befristeten Rente bei verbessertem Gesundheitszustand

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18. Dezember 2017

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, P. Kaderli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

                                                                                                 Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.34

Verfügung vom 19. Januar 2017

Zusprechung einer befristeten Rente bei verbessertem Gesundheitszustand

Tatsachen

I.         

Der 1961 in der Türkei geborene Beschwerdeführer reiste im Jahr 1977 in die Schweiz ein und arbeitete von 1982 bis September 2013 in einer Zeitungsdruckerei. Nach einer im Dezember 2012 durchgeführten Varizenoperation nahm der Beschwerdeführer die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auf (vgl. Schreiben der behandelnden Ärztin, Dr. med. B____, vom 3. September 2013, IV-Akte 10 S. 3 und Fragebogen Arbeitgebende, IV-Akte 9 S. 1). Im Juni 2013 wurde das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin infolge Betriebsschliessung per Ende September 2013 aufgelöst (IV-Akte 9 S. 6). Mit Gesuch vom 18. September 2013 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an. Als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er „körperliche und psychische Belastung, bestehend seit 1 ½ Jahren“ an (IV-Akte 6). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge erwerbliche und medizinische Auskünfte ein und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung (Gutachten der MEDAS C____ vom 4. August 2015, IV-Akte 64). Mit Vorbescheid vom 20. Oktober 2016 (IV-Akte 75) stellte sie dem Beschwerdeführer daraufhin ab März 2014 die Ausrichtung einer bis Ende August 2015 befristeten Dreiviertelsrente in Aussicht. Am 19. Januar 2017 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 81).

II.       

Indem der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 15. Februar 2017 (Postaufgabe 16. Februar 2017) geltend macht, sein Gesundheitszustand habe sich seit August 2015 nicht verbessert, wehrt er sich sinngemäss gegen die Befristung der Rente.

Die Beschwerdebeklagte schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

Die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Replik nimmt der Beschwerdeführer nicht wahr.

In Nachachtung der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 21. Juli 2017 reicht der Beschwerdeführer am 8. September 2017 eine vom 6. September 2017 datierende Bestätigung seiner Hausärztin, Dr. med. B____, ein und am 2. Oktober 2017 einen Bericht seines behandelnden Psychiaters, Dr. med. D____, datierend vom 18. September 2017, ein.

Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf die Einreichung einer Duplik.

III.      

Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege.

IV.     

Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 18. Dezember 2017 findet die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Speditions-Mitarbeiter in einer Zeitungsdruckerei sowie alle anderen körperlich mittelschweren und schweren Arbeiten seit Dezember 2012 nicht mehr ausüben kann. Zum damaligen Zeitpunkt seien ihm auch leidensangepasste Alternativtätigkeiten lediglich im Umfang von 50% möglich gewesen, sodass unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestanden habe. Aus dem Gutachten der MEDAS (IV-Akte 64) gehe jedoch hervor, dass dem Beschwerdeführer spätestens seit dem Zeitpunkt der Begutachtung im Mai 2015 die Ausübung leidensangepasster Alternativtätigkeiten wieder ganztägig zumutbar sei. Bei einem Invaliditätsgrad von 23% bestehe damit ab September 2015 kein Rentenanspruch mehr.

2.2.           Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Einstellung der Rente und führt aus, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert.

2.3.           Die Zusprechung einer Dreiviertelsrente ab März 2014 wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach einzig die Frage, ob die Befristung der Invalidenrente per Ende August 2015 rechtmässig war.

3.                

3.1.           Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.           3.2.1. Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistungen und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letzteres setzt voraus, dass Revisionsgründe vorliegen (BGE 133 V 263; Urteil BGer 8C_670/2011 vom 10. Februar 2012, E. 5.1).

3.2.2. Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) wird eine Rente herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f.). Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung stellt insbesondere eine - nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte - Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der Invaliditätsbemessung führen kann. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts.

3.2.3. Nach der Rechtsprechung ist bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente nebst der Revisionsbestimmung des Art. 17 Abs. 1 ATSG die Bestimmung über die Änderung des Leistungsanspruchs bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (Art. 88a Abs. 1 IVV) analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass diese mitberücksichtigt wird (Urteil 9C_996/2010 vom 5. Mai 2011 E. 8 mit weiteren Hinweisen). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Ist aufgrund eines Gutachtens überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand verbessert hat, nicht aber ersichtlich, in welchem Zeitpunkt diese Besserung stattgefunden hat, so kann es sich rechtfertigen, die Rente bereits auf den Zeitpunkt des Gutachtens hin herabzusetzen oder aufzuheben (Urteil BGer 8C_670/2011 vom 10. Februar 2012 E. 5.1 mit Hinweisen).

3.2.4. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).

4.                

4.1.           Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger- und Gerichte deshalb auf ärztliche Unterlagen angewiesen. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 132 V 99f. E. 4).

4.2.           Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist nachfolgend zunächst auf die bei den Akten liegenden zentralen medizinischen Unterlangen einzugehen.

5.                

5.1.           5.1.1. Anlässlich seiner Anmeldung im September 2013 gab der Beschwerdeführer an, er leide unter körperlicher und psychischer Belastung. Nach Ansicht seiner Hausärztin, Dr. med. B____, war der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt wegen einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode, einer somatoformen Schmerzstörung, einem lumbospondylogenen Syndrom und unklaren Beinschmerzen sowohl für die angestammte Arbeit als auch für behinderungsangepasste Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig (Bericht vom 4. Oktober 2013, IV-Akte 11).

5.1.2. Die Klinik E____, wo der Beschwerdeführer im November 2013 für einen stationären Aufenthalt weilte, diagnostizierte damals aus psychiatrischer Sicht eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und den Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Sie erachtete die bisherige Arbeit ab Dezember 2013 im Umfang von zwei Stunden täglich als zumutbar und eine Steigerung auf über 50% Arbeitsfähigkeit bei adäquater Therapie als möglich (Bericht vom 21. Januar 2014, IV-Akte 16). Die F____, berichteten im Juli 2014 über die ambulante Behandlung des Beschwerdeführers und sprachen vom einer mindestens seit Februar 2014 bestehenden mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41). Aufgrund der depressiven Erkrankung erachteten sie den Beschwerdeführer in einer angepassten Arbeit als zu mindestens 50% in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt, während die bisherige Arbeit aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar sei (Bericht vom 30. Juli 2014, IV-Akte 35). Die Klinik E____, wo sich der Beschwerdeführer im Januar 2015 zum zweiten Mal stationär aufhielt, berichtete von einer schweren depressiven Symptomatik und einer weiterhin bestehenden chronischen Schmerzstörung. In Kombination mit den somatischen Einschränkungen sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, die je nach ambulantem Verlauf weiter zu beurteilen sei (Bericht vom 16. Februar 2015, IV-Akte 55).

5.2.           5.2.1. Im Frühjahr 2015 wird der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin polydisziplinär begutachtet (internistisch-rheumatologisches und psychiatrisches Gutachten der MEDAS C____ vom 4. August 2015, IV-Akte 64). Die Gutachter sehen sich mit einem Versicherten konfrontiert, der unter der Last eines hohen psychosozialen Drucks steht. Unter anderem werde dieser Druck verursacht durch den Verlust einer langjährigen Anstellung und einer hohen Schuldenlast infolge Übernahme einer Bürgschaft für seinen Bruder. In medizinischer Hinsicht klage der Beschwerdeführer über Beinschmerzen infolge der Varikosis, über Rückenschmerzen, Müdigkeit, hohen Blutdruck und über ein beeinträchtigtes psychisches Befinden. Sodann fällt eine ausgeprägte Adipositas (BMI 44) auf. In erster Linie seien es diese kaum therapierbaren internistischen Leiden, die dem Beschwerdeführer die Ausübung der angestammten Arbeit und anderer mittelschwerer bis schwerer Tätigkeiten verunmöglichen würden. Rheumatologisch lasse sich das Schmerzsyndrom nicht erklären, denn die degenerativen Veränderungen seien zu gering, als dass sie einer relevanten Schmerzpathologie verdächtigt werden könnten. Von Seiten des Bewegungsapparates lasse sich daher keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Körperlich leichte, vorwiegend sitzende und in geringem Umfang wechselbelastende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer trotz der internistischen Leiden aus somatischer Sicht zumutbar.

5.2.2. Der psychiatrische Teilgutachter stellt nicht in Frage, dass sich der Beschwerdeführer mit der Verschuldung, der Stellenlosigkeit, der belasteten familiären Situation und seinen objektivierbaren körperlichen Beschwerden in einer ungünstigen Gesamtsituation befindet. Er erlebt den Beschwerdeführer dementsprechend als bedrückt, aber dennoch nicht als schwer depressiv. So sei dieser ablenkbar gewesen und in der Lage, kleine Alltagsfreuden wiederzugeben. Die Aufmerksamkeit und das Gedächtnis seien gut gewesen und er habe weder Bewusstseins- noch Orientierungsstörungen feststellen können. Zwar sei das formale Denken auf seine Schwierigkeiten eingeengt gewesen; abgesehen von der Vorstellung, zum Sozialfall zu werden, bestünden jedoch keine Befürchtungen oder Zwänge. Die beschriebene Antriebsverminderung habe er im Gespräch mit dem Beschwerdeführer so nicht wahrnehmen können und auch die in den Akten beschriebene Aggressivität habe sich nicht nachweisen lassen. Insgesamt bestehe ein Status nach Depression, wobei der Beschwerdeführer unter dem Antidepressivum Cymbalta stehe und das Medikament gemäss Spiegelbestimmung regelmässig nehme. Diagnostisch beurteilt er das Beschwerdebild als Dysthymia (ICD-10: F34.1) und als chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), beide Diagnosen haben nach Ansicht des Gutachters keine wesentliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich adaptierten Tätigkeit (vgl. IV-Akte 64 S. 22ff.).

5.3.           5.3.1. Aus dem dargelegten Gutachten folgert die Beschwerdegegnerin, dass es zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen ist und dem Beschwerdeführer spätestens seit dem Zeitpunkt der Begutachtung die Ausübung einer leichten und leidensangepassten Arbeit wieder vollschichtig zumutbar ist. Dies ist nicht zu beanstanden. Einerseits entspricht das Gutachten aus rein formeller Sicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernissen (vgl. vorne Erw. 4.2.). Zudem vermag es auch unter materiellen Gesichtspunkten zu überzeugen. Insbesondere der psychiatrische Teilgutachter legt nachvollziehbar dar, dass sich keine depressive Störung diagnostizieren lässt, womit im Gegensatz zu den Vorberichten eine entscheidende Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes nachgewiesen ist. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss einwendet, es handle sich lediglich um eine strengere Beurteilung des an sich unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes und dies mit Berichten seiner behandelnden Ärzte (Berichte Dr. med. B____ vom 6. September 2017, und Dr. med. D____ vom 18. September 2017) zu beweisen sucht, so ist einzuwenden, dass gerade im Hinblick auf die notwendige Unterscheidung einer bloss abweichenden Beurteilung von der tatsächlich eingetretenen Veränderung zu berücksichtigen ist, dass bei psychiatrischen Beurteilungen praktisch immer ein Spielraum besteht, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil BGer 9C_698/2012 vom 3. Mai 2013, E. 2.2). Das ist vorliegend der Fall.

5.3.2. Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das beweiskräftige Gutachten abgestellt hat. Dem Beschwerdeführer ist mit anderen Worten ab Juni 2015 die Ausübung einer leidensangepassten Arbeit wieder vollschichtig zumutbar. Damit ist die Rente per Ende August 2015 einer Revision zu unterziehen (vgl. oben Erw. 3.2.).

6.                

6.1.           Ausgehend von einer vollständig wiedererlangten Arbeitsfähigkeit für angepasste Verweistätigkeiten bleibt zu prüfen, welche erwerblichen Auswirkungen aufgrund der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung des Leistungsvermögens zu erwarten sind. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG zu erfolgen.

6.2.           Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, auf welchen zahlenmässigen Grundlagen sie den Einkommensvergleich vorgenommen hat. Anzufügen bleibt, dass selbst bei Vornahme des maximal möglichen leidensbedingten Abzugs von 25% - wofür nach den Umständen keine Veranlassung besteht - kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde.

6.3.           Zusammenfassend ist aufgrund der obenstehenden Erwägungen festzuhalten, dass beim vorliegenden Invaliditätsgrad von 23% kein Rentenanspruch mehr besteht und die Invalidenrente zu Recht per 31. August 2015 infolge eines verbesserten Gesundheitszustandes eingestellt wurde.

7.                

7.1.           Entsprechend den obenstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2017 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

7.2.           Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit Instruktionsverfügung vom 26. Oktober 2017 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.34 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.12.2017 IV.2017.34 (SVG.2018.51) — Swissrulings