Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.10.2017 IV.2017.24 (SVG.2018.53)

11 octobre 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,509 mots·~13 min·2

Résumé

Erfordernis eines polydisziplinären Gutachtens

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11. Oktober 2017

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____  

vertreten durch B____

                                                                                             Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.24

Verfügung vom 12. Januar 2017

Erfordernis eines polydisziplinären Gutachtens

Tatsachen

I.         

Die 1958 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 8. September 2013 unter dem Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression, mittlerweile schwere Depression mit Gewichtsverlust, Schlafstörungen, Zukunftsängsten, Antriebslosigkeit und Rückenproblemen zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). In der Folge traf die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen. Dabei führte sie am 17. Dezember 2014 eine Haushaltsabklärung durch, anlässlich derer die Fachperson Abklärungsdienst festhielt, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 50% im Haushalt beschäftigt und zu 50% erwerbstätig (IV-Akte 34). Des Weiteren gab die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie in Auftrag (vgl. rheumatologisches Teilgutachten vom 20. August 2015, IV-Akte 44 und psychiatrisches Teilgutachten vom 14. September 2015, IV-Akte 43). Nach Einholung weiterer medizinischer Berichte und einer Stellungnahme des regionalärztlichen Dienstes (RAD; RAD-Beurteilung vom 17. März 2016, IV-Akte 51) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 29. März 2016 an, die Beschwerdeführerin habe bei einem in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 12% keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Akte 53). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 24. April 2016 (IV-Akte 55) sowie ergänzender Begründung vom 14. Juni 2016 (IV-Akte 61) und 20. Juli 2016 (IV-Akte 63). In der Folge nahm die IV-Stelle eine ergänzende Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters Dr. med. C____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie einen Bericht des behandelnden Endokrinologen, Dr. med. D____, Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie/Diabetologie FMH, zu den Akten (IV-Akten 69 und 76). Nachdem der RAD am 5. und am 9. Januar 2017 dazu Stellung genommen hatte (IV-Akten 78 und 79), erliess die IV-Stelle am 12. Januar 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 80).

II.       

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde eingereicht. Darin beantragt sie, es sei die Verfügung vom 12. Januar 2017 aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, der Beschwerdeführerin mindestens eine Viertelsrente auf Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 40% zuzusprechen und auszurichten.

Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2017 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 28. April 2017 und Duplik vom 12. Mai 2017 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 10. Oktober 2017 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres Vertreters, sowie eines Vertreters der IV-Stelle statt. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Mit Verfügung vom 12. Januar 2017 hat die IV-Stelle basierend auf einem Invaliditätsgrad von 12% einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint. Sie hat zur Berechnung des Invaliditätsgrads die gemischte Methode angewandt. Dabei ging sie davon aus, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit im Haushalt zu 50% beschäftigt und zu 50% erwerbstätig. Im Haushaltsbereich bestehe eine Einschränkung von 24%. In medizinischer Hinsicht basiert die angefochtene Verfügung auf dem bidisziplinären Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie vom 14. September 2015 (IV-Akten 43 und 44). Danach sei der Beschwerdeführerin aus spezialärztlicher Sicht die frühere Tätigkeit als kaufmännische Mitarbeiterin, die zuletzt ausgeübte Betätigung als Fitnesskurs-Leiterin sowie jede andere Arbeit, die den Fähigkeiten und Neigungen der Beschwerdeführerin entspreche, neben dem Haushalt, zu einem Pensum von 80% zumutbar (IV-Akte 80).

2.2.           Die Beschwerdeführerin ist mit der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden und macht geltend, dass die medizinische Abklärung mittels Einholung eines bidisziplinären rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens im Rahmen von Art. 43 ATSG ungenügend gewesen sei und stattdessen eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung hätte durchgeführt werden müssen. Ohnehin könne die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung die ihr noch verbleibende Resterwerbsfähigkeit im Alter von bald 59 Jahren auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht wirtschaftlich verwerten. Sodann sei die IV-Stelle in erwerblicher Hinsicht zu Unrecht von einem Verhältnis Berufstätigkeit/Haushaltsführung von 50:50 ausgegangen. Vielmehr wäre die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80% erwerbstätig. Die Beschwerdeführerin sei in der beruflichen Tätigkeit eingeschränkt und im Rahmen eines Einkommensvergleichs ergebe sich mindestens ein Invaliditätsgrad von 40% (vgl. Beschwerde vom 10. Februar 2017).

2.3.           Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die IV-Stelle zu Recht einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat.

3.                

3.1.           Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im Streitfall die Gerichte zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 f. E. 1b; 144 V 31 f. E. 3b). Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels, noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten (Gerichtsgutachten, Gutachten von externen Spezialärzten, Stellungnahmen versicherungsinterner Ärzte, Berichte von Hausärzten, Parteigutachten) Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 ff. E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 25. März 2015 [9C_847/2014] E. 2.2.1 mit Hinweisen).

3.2.           Nachfolgend werden die wichtigsten medizinischen Aktenauszüge kurz dargelegt:

Mit rheumatologischem Teilgutachten vom 20. August 2015 kommt der Rheumatologe Dr. E____ zum Schluss, dass keine rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würden. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien muskuläre Dysbalancen am Schultergürtel beidseits mit Beeinflussung der Gesichtsmuskulatur, multisegmentale degenerative Veränderungen der distalen HWS, multisegmentale Veränderungen der distalen LWS mit unter anderem stabiler Olisthesis LWK4/5 Grad I, Coxa profunda, leichter Knicksenkfuss links, klinisch Verdacht auf kleines dorsales Handgelenksganglion rechts sowie Tendenz zu diffusem weichteilrheumatischem Schmerzsyndrom mit 9/18 positiven Fibromyalgie Druckpunkten. Auf körperlicher Ebene bestünden aufgrund der klinischen Untersuchungsbefunde insofern Beeinträchtigungen qualitativer und quantitativer Art, als wegen den degenerativen und statischen Veränderungen an den Hüftgelenken sowie an der Hals- und Lendenwirbelsäule ständig mittelschwere und schwere Gewichtsbelastungen nicht zumutbar seien wie auch Tätigkeiten mit stark flektierten Hüftgelenken, respektive spezifischen Belastungen der Wirbelsäule. Die bisherige Tätigkeit als Fitnessinstruktorin sei der Beschwerdeführerin weiterhin zumutbar. Eine regelmässige Einschränkung der Leistungsfähigkeit könne aus rheumatologischer Sicht nicht begründet werden. Bei wellenförmigem Schmerzverlauf sei eine vorübergehende Reduktion der Leistungsfähigkeit im Sinne eines erhöhten Pausenbedarfs bei verstärkten Schmerzphasen in der Grössenordnung von 10% nachvollziehbar und begründet. Diese verstärkten Schmerzphasen seien jedoch gemäss Anamnese selten aufgetreten, so dass in der Regel keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestanden habe (IV-Akte 44, S. 10-15).

Mit psychiatrischem Teilgutachten vom 14. September 2015 erhebt der psychiatrische Experte Dr. C____ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD:10-F33.00) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien akzentuierte (abhängig-unsichere) Persönlichkeitszüge. Aus rein psychiatrischer Sicht lasse sich seit Dezember 2013 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer alternativen Tätigkeit von 20% begründen, dabei mitenthalten sei eine gleichzeitige gewisse Verminderung der Leistungsfähigkeit. Retrospektiv sei seit etwa Mai 2013 bis zum Eintritt in die UPK vom 11. November 2013 von einer mindestens 70%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen wegen der ausgeprägten depressiven Beschwerden sowie dem schädlichen Gebrauch von Benzodiazepinen und Alkohol. Während den Hospitalisationen im Jahr 2013 habe selbstredend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, der Schweregrad der Depression sei retrospektiv schwierig zu beurteilen. Von Anfang 2013 bis Anfang Dezember 2013 sei der Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Wellnesstrainerin nicht mehr zumutbar gewesen (IV-Akte 43, S. 13-17). Aus bidisziplinärer Sicht bestehe für leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten ohne spezifische Belastung der Hüftgelenke und der Wirbelsäule eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 43, S. 20).

3.3.           In Erwägung der Aktenlage kann auf das bidisziplinäre Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie nicht abgestellt werden. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die umfassende administrative Erstbegutachtung regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen; eine direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein (zur Interdisziplinarität der Begutachtung vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4) noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen (BGE 139 V 349, E. 3.2). Entgegen der Ansicht der IV-Stelle liegt vorliegend kein solcher begründeter Ausnahmefall vor. Aus den Akten ist ersichtlich, dass bereits im Austrittsbericht der F____ vom 12. Dezember 2013 und damit vor Erstellung des bidisziplinären Gutachtens im September 2015 eine Hypothyreose aufgeführt und mit entsprechenden Medikamenten behandelt wurde (IV-Akte 20, S. 10). Damit liegen gesundheitliche Beschwerden vor, die nicht ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlagen, sondern interdisziplinäre Bezüge aufweisen. Zwar wird in den Berichten der F____ vom 16. Dezember 2013 und 3. Juni 2014 erwähnt, die Hypothyreose sei ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akten 20, S. 1 und 27, S. 2). Indes zeigt insbesondere der weitere Verlauf des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf, dass die Hypothyreose durchaus Einfluss auf den Gesundheitszustand und damit mittelbar auch auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hatte. So schildert Dr. med. D____, Facharzt FMH für Innere Medizin, Endokrinologie und Diabetes, mit Bericht vom 10. Juni 2016, aufgrund der Schilddrüsenerkrankung bestehe auch aktuell noch eine Einschränkung des Wohlbefindens und der Leistungsfähigkeit (IV-Akte 61, S. 3). Mit Bericht vom 25. November 2016 gibt Dr. D____ an, von Seiten der endokrinologischen Befunde bestehe keine Minderung der Erwerbsfähigkeit. Sicher sei jedoch eine manifeste Hypothyreose als ungünstiger Faktor auf den Verlauf einer Depression zu bewerten (IV-Akte 76, S. 3). Unter diesen Umständen weist die medizinische Situation interdisziplinäre Bezüge auf und nimmt nicht ausschliesslich Bezug auf zwei Fachrichtungen. Somit durfte die IV-Stelle nicht von einer polydisziplinären Begutachtung absehen.

Im Weiteren fragt sich, ob in psychischer Hinsicht eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist bzw. ob das psychiatrische Teilgutachten vom 14. September 2015 vor dem Hintergrund des am 22. Juni 2016 erstellten Berichts des behandelnden Psychiaters Dr. med. G____ von der F____ nachvollziehbar ist. Darin erhebt der behandelnde Psychiater als neue Diagnose eine chronifizierte Depression bei kombinierter Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und histrionischen Anteilen (ICD-10:F61). Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung nicht in der Lage, dauerhafte Beziehungen aufrecht zu erhalten, geschweige denn eine dauerhafte Tätigkeit an einem in normalen Verhältnissen leistungsorientierten Arbeitsplatz aufrecht zu erhalten. Das schwere seelische Leiden der Beschwerdeführerin mache eine Erwerbstätigkeit unmöglich. Eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und histrionischen Anteilen mit ausgeprägten dysfunktionalen Beziehungsmustern führe zu einer chronischen Depression (IV-Akte 61). Dazu hat der psychiatrische Experte Dr. C____ mit Bericht vom 12. September 2016 Stellung genommen. Darin gibt er an, die Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und histrionischen Anteilen vermöge nicht zu überzeugen. Gegen das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung spreche unter anderem die Tatsache, dass sich bei der Beschwerdeführerin sowohl auf der Objektbeziehungsebene als auch auf beruflicher Ebene Konstanzen nachweisen liessen, wie er in seinem Gutachten eingehend dargelegt habe (IV-Akte 69, S. 3). Diesbezüglich finden sich aber im psychiatrischen Gutachten keine ausführlichen Angaben. Sodann wird in den medizinischen Akten mehrfach die Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung (Berichte der Klinik H____ vom 15. Oktober 2013 und 7. Februar 2014, IV-Akten 6 und 25, Arztbericht von Dr. med. I____, Psychiatrie & Psychotherapie FMH, vom 16. Dezember 2013, IV-Akte 21) als auch ein Verdacht auf eine sonstige spezifische Persönlichkeitsstörung genannt (vgl. Arztbericht Psychiatrie J____ vom 10. Oktober 2013, IV-Akte 5). Eine eingehende Auseinandersetzung mit diesen Diagnosen hat indes weder im psychiatrischen Gutachten vom 14. September 2015 noch in der ergänzenden Stellungnahme vom 12. September 2016 stattgefunden. Daher ist im Rahmen einer erneuten psychiatrischen Begutachtung zu klären, ob eine Persönlichkeitsakzentuierung bzw. Persönlichkeitsstörung vorliegt und - gegebenenfalls - inwieweit diese Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben.

Schliesslich bleibt in somatischer Hinsicht darauf hinzuweisen, dass das rheumatologische Gutachten aus dem Jahr 2015 stammt und damit nicht mehr gänzlich aktuell ist. Der rheumatologische Gutachter Dr. med. E____ hält diesbezüglich auf S. 11 des rheumatologischen Teilgutachtens fest, dass die morphologischen degenerativen Veränderungen an den Hüftgelenken als auch im Bereich der Halswirbelsäule und der Wirbelsäule im weiteren Verlauf wieder spezifische Beschwerden auslösen könnten, die auch geeignet seien, die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht einzuschränken. Gegebenenfalls müsse eine erneute Beurteilung erfolgen (IV-Akte 44, S. 11). Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nunmehr unter einer beginnenden Fingerpolyarthrose leidet (vgl. Bericht der Klinik K____, IV-Akte 77), welche allenfalls Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (in einer Bürotätigkeit) hat, erscheinen vorliegend weitere rheumatologische Abklärungen als angezeigt.

3.4.           Gesamthaft betrachtet kann nicht auf das bidisziplinäre Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie abgestellt werden, sondern es ist im Rahmen der umfassenden administrativen Erstbegutachtung ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Hinzu kommt, dass nach der Erstellung des bidisziplinären Gutachtens noch somatische Veränderungen des Gesundheitszustandes hinzugetreten sind und im psychiatrischen Teilgutachten keine eingehende Beurteilung der Diagnose der Persönlichkeitsakzentuierung bzw. Persönlichkeitsstörung stattfand. Folglich sind weitere medizinische Abklärungen indiziert. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen in Form einer polydisziplinären Begutachtung in den Fachrichtungen Psychiatrie, Rheumatologie und Innere Medizin/Endokrinologie vornimmt und anschliessend über den Rentenanspruch neu entscheidet.   

3.5.           Bezüglich der Statusfrage bleibt festzuhalten, dass es fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 50% im Haushalt und zu 50% erwerbstätig gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin im Erstgespräch Intake vom 21. November 2013 angab, sie suche eine 50%-Stelle mit Steigerung auf 100% (vgl. IV-Akte 17, S. 3). Vorliegend kann diese Frage indes offen gelassen werden, da zunächst die medizinische Situation umfassend abzuklären ist.  

4.                

4.1.           Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasst und anschliessend erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheidet.

4.2.           Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der IV-Stelle aufzuerlegen.

4.3.           Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleistungen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'300.-- nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wenn die Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung erfolgt. Bei komplizierten Verfahren kann der erwähnte Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Da der vorliegende Fall als durchschnittlich zu betrachten ist und die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde durchdringt, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.  

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 12. Januar 2017 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der IV-Stelle.

            Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 264.-- Mehrwertsteuern.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                               lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.24 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.10.2017 IV.2017.24 (SVG.2018.53) — Swissrulings