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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.02.2018 IV.2017.231 (SVG.2018.59)

15 février 2018·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,779 mots·~9 min·4

Résumé

Beweiskraft von medizinischen Gutachten; vorliegend ungenügende Sachverhaltsabklärung

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil des Präsidenten

vom 15. Februar 2018

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

                                                                                                 Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.231

Verfügung vom 31. Oktober 2017

Beweiskraft von medizinischen Gutachten; vorliegend ungenügende Sachverhaltsabklärung

Erwägungen

1.             

1.1.       A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1958, meldete sich im Januar 2017 erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akten 64), nachdem die IV-Stelle Basel-Stadt ein früheres Gesuch – im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der C____ GmbH vom 5. Januar 2015 (IV-Akte 22, S. 2 ff.) und die ergänzende Stellungnahme der C____ GmbH vom 13. Juli 2015 (IV-Akte 41) – mit Verfügung vom 16. September 2015 (IV-Akte 47), bestätigt mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 8. März 2016 (IV-Akte 55, S. 2 ff.), abgelehnt hatte. Er liess der IV-Stelle in diesem Zusammenhang den Bericht von Dr. med. D____, FMH Kardiologie, vom 22. März 2016 nebst Beilagen (IV-Akte 66) zukommen.

1.2.       Die IV-Stelle holte in der Folge beim RAD die Stellungnahme vom 13. März 2017 (IV-Akte 70) ein. Mit Vorbescheid vom 20. März 2017 (IV-Akte 71) wurde dem Beschwerdeführer die Verneinung eines Rentenanspruches in Aussicht gestellt. Dazu äusserte sich dieser am 9. Juni 2017 (IV-Akte 74). Der Eingabe legte er ein Überweisungsschreiben von Dr. D____ vom 23. Mai 2017 (IV-Akte 74, S. 3) bei. Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 31. Oktober 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 84).

2.             

2.1.       Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm mindestens eine halbe IV-Rente zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neuberechnung des Rentenanspruches an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bewilligung des Kostenerlasses.

2.2.       Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2018 – gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 8. Januar 2018 (IV-Akte 88) – die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an sie zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen.

3.             

3.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

3.2.       Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Sozialversicherungsgericht einfache Fälle als Einzelgericht.

3.3.       Fraglich und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

4.             

4.1.       Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

4.2.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.3.       4.3.1.  Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG analog anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).

Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

4.4.       4.4.1.  Die Verfügung vom 16. September 2015 (IV-Akte 47), bestätigt mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 8. März 2016 (IV-Akte 55, S. 2 ff.), mit der ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint worden war, basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Gutachten der C____ GmbH vom 5. Januar 2015 (IV-Akte 22, S. 2 ff.).

4.4.2.  Im polydisziplinären Gutachten der C____ GmbH vom 5. Januar 2015 war unter anderem folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten worden (vgl. S. 25): schwere koronare 3-Asterkrankung (ICD-10 125.1): (a.) Status nach stummem infero-posteriorem Infarkt vor 2002, (b.) Status nach 3-fach AKB mit LIMA auf RIVA, Venen-Bypass auf Ramus diagonalis 1 und Ramus marginalis 2 am 29. November 2002 (Unispital Basel), (c.) eingeschränkte linksventrikuläre Pumpfunktion (Echo 6. November 2014, linksventrikuläre Ejektionsfraktion [LVEF] 35-40 %), (d.) reduzierte körperliche Belastbarkeit (Ergometrie maximal 89 Watt, 37 % der Sollleistung möglich), (e.) kardiovaskuläre Risikofaktoren (Status nach Nikotinabusus, metabolisches Syndrom). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit war im Gutachten festgehalten worden, angesichts der aktuellen kardiologischen Untersuchungsbefunde sei der Explorand für eine mittelschwer und schwer körperlich belastende Tätigkeit nicht mehr einsetzbar (vgl. S. 24 des Gutachtens). In der Gesamtbeurteilung war schliesslich klargestellt worden, dem Exploranden könne aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maler und in jeder anderen körperlich mittelschwer oder schwer belastenden beruflichen Tätigkeit festgestellt werden. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten bestehe hingegen eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. S. 27 des Gutachtens).

4.5.       4.5.1.  Der Neuanmeldung vom Januar 2017 hat der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. D____ vom 22. März 2016 sowie Untersuchungsberichte (IV-Akte 66) beigelegt. Im weiteren Verlauf hat er der Beschwerdegegnerin das Überweisungsschreiben von Dr. D____ vom 23. Mai 2017 (IV-Akte 74, S. 3) zukommen lassen.

4.5.2.  Im Bericht vom 22. März 2016 äusserte sich Dr. D____ zu den in der Zwischenzeit durchgeführten kardiologischen Testungen. Unter anderem machte er in Bezug auf das Belastungs-Elektrokardiogramm geltend, bei einer Leistung von 25 Watt/1.7 Mets sei die Herzfrequenz von 77/min auf 103/min angestiegen. Der Blutdruck habe bei 200/99mmHg gelegen. Die Belastung sei wegen Anstrengungsdyspnoe und Tachypnoe abgebrochen worden. Dies entspreche einer schweren Belastungs-Insuffizienz. Dabei seien zusätzlich anstrengungsinduziert ventrikuläre Extrasystolen (VES) und gehäufte ventrikuläre Zweiersalven aufgetreten. Bezug nehmend auf das 24-Stunden-EKG gab Dr. D____ an, bei der schlechten LVEF des Herzens stelle sich die Frage nach einem implantierbaren cardioverten Defibrillator (ICD). Zum Ergebnis der Echokardiographie/Stressecho führte Dr. D____ unter anderem aus, es liege ein deutlich dilatierter, vergrösserter und entrundeter linker Ventrikel mit einem enddiastolischen Volumen von gut 200ml (Norm 150ml) triplan vor. Biplan betrage das Volumen gut 250ml. Folglich bestehe eine deutliche Dilatation. Der rechte Ventrikel sei auch etwas vergrössert. Derweil der rechte Ventrikel hyperaktiv sei, sei der linke Ventrikel sehr schlecht kontrahierend. Die LVEF variiere je nach methodologischer Messung zwischen 25 % und 40 %. Die triplane Messung werde mit 30 % vermessen. Bei "eyeballing" liege die Kontraktilität im 4-Kammer-Blick noch tiefer. Die Verkürzungsfraktion der Hinterwand erreiche zum Teil lediglich 14 % (Norm 25 %) und sei mit 19 % in bestimmten Schnitten am besten. Die systolische Funktion des linken Ventrikels sei schwer gestört. Zusammenfassend stellte Dr. D____ schliesslich klar, es liege eine schwere Herzkrankheit vor. Der Patient sei aktuell 100 % arbeitsunfähig. Dies betreffe sowohl die angestammte Tätigkeit als Maler als auch einen leichteren Beruf.

4.5.3.  Im Überweisungsschreiben vom 23. Mai 2017 (IV-Akte 74, S. 3) gab Dr. D____ als klinische Diagnose an: "schwere chronische KHK. Status nach ACBG 4-fach (IV AHKA und Hypertonie), Hypercholesterinämie, Adipositas, 175cm/108kg".

4.5.4.  Der RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2018 (IV-Akte 88) fest, anhand der Untersuchungen von Dr. D____ könnten wesentliche Veränderungen seit der Begutachtung durch die C____ GmbH mit einer möglichen zusätzlichen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachvollzogen werden (neu aufgetretene SVES, häufige polymorphe ventrikuläre Extrasystolen (VES) mit Bi, Tri- und Quadrigeminie, ventrikuläre Zweiersalven, zum Teil polymorph, ventrikuläre Dreiersalven, dazu anzunehmende schlechtere LVEF des Herzens mit Auswurffraktionen je nach methodischer Messung von bis zu 25 %, notwendiger frühzeitiger Abbruch des Belastungs-Elektrokardiogramms (Ergometrie) wegen Anstrengungsdyspnoe und Tachypnoe, mit zusätzlichen anstrengungsinduzierten VES und gehäuften ventrikulären Zweiersalven, als Hinweise auf eine schwere Belastungs-Insuffizienz). Er empfehle daher eine kardiologische Verlaufsbegutachtung.

4.6.       Gestützt auf diese medizinischen Erhebungen kann nicht ohne weiteres von einem – bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (31. Oktober 2017) –unverändert gebliebenen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Eine Verschlechterung der kardiologischen Situation (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) erscheint nicht als ausgeschlossen. Allerdings kann auch nicht unbesehen der Einschätzung von Dr. D____ gefolgt werden. Denn diesbezüglich ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte nicht nur in der Funktion als Hausärzte (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5; BGE 125 V 351, 353 E. 3a/cc), sondern auch als spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen (vgl. SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78 [8C_616/2014 E. 5.3.3.3], 2013 IV Nr. 40 S. 119 [8C_231/2013 E. 5.3], je mit Hinweisen; vgl. statt vieler auch Urteile des Bundesgerichts 8C_80/2017 E. 3.2 vom 20. April 2017 und 8C_610/2016 vom 17. November 2016 E. 3.2) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Es ist daher notwendig, dass die Beschwerdegegnerin die kardiologische Situation gutachterlich klären lässt.

5.             

5.1.       In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 31. Oktober 2017 somit aufzuheben und es ist die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.       Da der Beschwerdeführer obsiegt hat, hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

5.3.       Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist von einem punkto Aufwand und Schwierigkeitsgrad unterdurchschnittlichen Fall auszugehen. Es lässt sich daher rechtfertigen, dem Beschwerdeführer ein reduziertes Honorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen. Da der im Jahr 2018 erbrachte anwaltliche Aufwand – gemessen am Gesamtaufwand – äusserst minim ist, lässt es sich rechtfertigen, vorliegend den bis Ende 2017 massgebend gewesenen Mehrwertsteuersatz von 8 % anzuwenden.

Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 31. Oktober 2017 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'650.- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 212.-- Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                               lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.231 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.02.2018 IV.2017.231 (SVG.2018.59) — Swissrulings