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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.02.2018 IV.2017.221 (SVG.2018.135)

28 février 2018·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,805 mots·~9 min·4

Résumé

Revision, dreimonatige Wartezeit nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist einzuhalten

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28. Februar 2018

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____

                                                                              Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel  

                                                                            Beschwerdegegnerin

Sammelstiftung _____

                                                                                         Beigeladene

Gegenstand

IV.2017.221

Verfügung vom 18. Oktober 2017

Revision, dreimonatige Wartezeit nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist einzuhalten

Tatsachen

I.          

Die Beschwerdeführerin wurde 1961 geboren und meldete sich 2005 zum ersten Mal zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Akte 1). Mit Verfügung vom 5. November 2008 lehnte die damalige IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft den Anspruch auf eine Invalidenrente ab (IV-Akte 54). Vom 1. April 2010 bis 31. Dezember 2014 war die Beschwerdeführerin bei der C____ GmbH als Kleinkinderzieherin / Gruppenleiterin angestellt. Am 7. Mai 2014 hat die Beschwerdeführerin zum letzten Mal für die C____ GmbH gearbeitet. Am 21. August 2014 folgte aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen in Form von einer Depression und körperlichen Einschränkungen seit einem Unfall 2011 sowie einer Arthrose eine Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin (IV-Akte 64). Daraufhin tätigte diese Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art und holte bei der D____ ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten ein (Gutachten vom 10. Februar 2016, IV-Akte 121 und Nachtrag vom 29. März 2016, IV-Akte 131). Mit Vorbescheid vom 7. August 2017 (IV-Akte 164) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin daraufhin mit Wirkung von Mai 2015 bis Ende Dezember 2015 eine ganze Invalidenrente, von Januar 2016 bis und mit Juli 2016 eine Dreiviertelsrente und ab August 2016 einer halbe Invalidenrente in Aussicht. Am 18. Oktober 2017 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.

II.         

Vertreten durch den Advokaten B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 17. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2017 und ersucht um deren Aufhebung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 5. Februar 2018 an ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen vollumfänglich fest.

III.       

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. Januar 2018 wird die Pensionskasse dem Verfahren beigeladen und erhält Frist zur Vernehmlassung. Sie verzichtet mit Schreiben vom 25. Januar 2018 auf die Möglichkeit zur Stellungnahme.

IV.      

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 6. Februar 2018 gutgeheissen.

V.        

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangt. Am 28. Februar 2018 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

1.1.             Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.             Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.      

2.1.         Die Beschwerdegegnerin erkennt mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 eine seit Mai 2014 bestehende, somatisch und psychisch bedingte, erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit an und spricht der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Mai 2015 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100% eine ganze Invalidenrente zu. Aus dem Ergebnis der psychiatrischen Teilbegutachtung (Teilgutachten Dr. med. E____ vom 16. November 2015, IV-Akte 121) schliesst die Beschwerdegegnerin ab Oktober 2015 auf eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes und erachtet eine maximal 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als gerechtfertigt (vgl. Stellungnahme RAD vom 14. Oktober 2016, IV-Akte 146), weshalb die Rente per 1. Januar 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 65% auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen sei. Infolge einer weiteren Verminderung der Leistungseinschränkung und einer verbesserten Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten von 70%, betrage der Invaliditätsgrad ab Mai 2016 (Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. F____ vom 15. Juni 2016, IV-Akte 138) noch 51%, womit die Beschwerdeführerin ab August 2016 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe.

2.2.         Die Beschwerdeführerin stellt die medizinischen Entscheidungsgrundlagen nicht in Frage und wehrt sich nicht grundsätzlich gegen die Abstufung der Rentengrade. Sie macht jedoch unter Berufung auf Art. 88 Abs. 1 IVV (recte: Art. 88a Abs. 1 IVV) geltend, die Rente dürfe jeweils erst nach Ablauf von drei vollen Monaten seit Eintritt des verbesserten Gesundheitszustandes herabgesetzt werden. Daher habe die Reduktion auf eine Dreiviertelsrente per 1. Februar 2016 und diejenige auf eine halbe Rente per 1. Oktober 2016 zu erfolgen.

2.3.         Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit einzig die Frage, ab welchem Zeitpunkt die rückwirkende Anpassung zu erfolgen hat.

3.      

3.1.         Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.         Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistungen und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letzteres setzt voraus, dass Revisionsgründe vorliegen (BGE 133 V 263; Urteil BGer 8C_670/2011 vom 10. Februar 2012, E. 5.1).

3.3.         3.3.1. Nach der Rechtsprechung ist bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente nebst der Revisionsbestimmung des Art. 17 Abs. 1 ATSG die Bestimmung über die Änderung des Leistungsanspruchs bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (Art. 88a Abs. 1 IVV) analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass diese mitberücksichtigt wird (Urteil 9C_996/2010 vom 5. Mai 2011 E. 8 mit weiteren Hinweisen). Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente wird auf einen in Art. 88a Abs. 1 IVV genannten Zeitpunkt hin ausgesprochen. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV ist nicht anwendbar (BGE 121 V 275).

3.3.2. Der für die Anspruchsänderung relevante Sachverhalt ist erstellt, sobald davon ausgegangen werden kann, er werde voraussichtlich längere Zeit andauern.

Bei stabilen Verhältnissen ist die Rente von dem Zeitpunkt an anzupassen, in dem angenommen werden kann, die eingetretene Verbesserung werde voraussichtlich längere Zeit andauern. Dies ist immer dann der Fall, wenn nach einer längeren Krankheit die Erwerbstätigkeit nach vollständiger Genesung wieder aufgenommen wird oder wenn sich der Gesundheitszustand so verbessert hat, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf absehbare Zeit zumutbar wäre (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] zu Art. 88a Abs. 1 IVV, Rz 4016).

Instabile Verhältnisse sind gegeben, wenn eine erneute Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit noch im Bereich des Möglichen liegt, was insbesondere bei provisorischen Arbeitsverhältnissen und bei Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit auf Zusehen hin der Fall ist. In diesen Fällen ist die eingetretene Verbesserung erst zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (KSIH zu Art. 88a Abs. 1 IVV, Rz 4017). Bei instabilen Verhältnissen wird mit anderen Worten nach drei Monaten fingiert, die Änderung sei dauerhaft (vgl. Thomas Gächter / Matthias Kradolfer: „Schlussbestimmungen der IVG-Revision 6a - Anwendungsbereich und Problematik“ in: HAVE 2011 S. 312).

4.      

4.1.         4.1.1. Die Anpassung einer rückwirkend zugesprochenen Invalidenrente an eine verbesserte Erwerbsfähigkeit erfolgt im Normalfall nach Ablauf von drei Monaten, da in der Regel erst dann als erstellt erachtet wird, dass eine längerfristige, dauerhafte Verbesserung eingetreten ist (Urteil BGer I 583/05 vom 15. März 2006, E. 2.3.2). Die vorherige Anpassung stellt die Ausnahme dar und kommt, wie oben dargelegt, nur beim Vorliegen stabiler Verhältnisse zur Anwendung (Urteil BGer 9C_491/2008 vom 21. April 2008, E. 2). Denn der Zweck der Bestimmung besteht darin, eine gewisse Stabilität der revisionsrelevanten Veränderungen abzuwarten, bevor überhaupt ersichtlich wird, ob eine Anpassung der Leistungen zu erfolgen hat (Mirjam Lendfers „Die IVV-Revisionsnormen [Art. 86ter - 88bis] und die anderen Sozialversicherungen“ in: Schaffhauser / Schlauri Sozialversicherungsrechtstagung 2009, St. Gallen 2010 S. 68).

4.1.2. Fraglich ist, ob eine Verbesserung bei instabilen Verhältnissen erst nach Ablauf von drei vollen Monaten zu berücksichtigen ist, oder ob der angebrochene Monat - wie von der Beschwerdegegnerin vertreten - als einer von drei Monaten zu gelten hat. Der Wortlaut der Bestimmung (Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV) „ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat“ spricht eindeutig dafür, als Wartezeit eine Dauer von mindestens drei vollen Monaten anzunehmen (ZAK 1986 S. 347 E. 2c). Wie die Beschwerdegegnerin selbst zutreffend ausführt, lässt das Bundesgericht auch in seiner aktuelleren Praxis den angebrochenen Monat ausser Acht und passt die Rente erst nach dem Ende des dritten dem Eintritt der Verbesserung folgenden Kalendermonates an (Urteil 8C_92/2017 vom 20. März 2017 E. 6). Damit soll eine rechtsgleiche und den jeweiligen tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Festsetzung der Renten gewährleistet werden (BGE 104 V 146 E. 2). Würde man den angebrochenen Monat bereits miteinberechnen, ergäben sich unterschiedliche und zufällige Resultate. Eine Wartezeit von drei ganzen Monaten ist ferner bei einer Rentenreduktion unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit angezeigt. Die versicherte Person soll während dieser Übergangsfrist Gelegenheit haben, sich an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Die Einhaltung der Dreimonatsfrist bietet mit anderen Worten Gewähr für Stabilität und Rechtsgleichheit, weshalb daran festzuhalten ist.

4.2.         Die Dreimonatsfrist beginnt nicht ab dem Zeitpunkt in welchem ein Gutachten erstattet wird. Die Veränderung des Gesundheitszustandes gilt vielmehr ab demjenigen Zeitpunkt als ausgewiesen, in welchem die zur neuen Erkenntnis führende Untersuchung stattgefunden hat (Urteil BGer 8C_94/2013 vom 8.Juli 2013 E. 4.2.).

4.3.         4.3.1. Gestützt auf die hiervor dargelegten Erwägungen sind die Abstufungen der Invalidenrente vorliegend entsprechend zu korrigieren:

4.3.2. Ab Mai 2015 bis zum Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung vom 29. Oktober 2015 (IV-Akte 121 S. 3) besteht ein Invaliditätsgrad von 100%. Ab dann geht die Beschwerdegegnerin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und einem Invaliditätsgrad von 65% aus. Die ganze Invalidenrente ist demnach nicht nur bis zum 31. Dezember 2015 auszurichten, sondern bis zum 31. Januar 2016. Ab dem 1. Februar 2016 besteht Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Den Eintritt der weiteren Verbesserung des Gesundheitszustandes erkennt die Beschwerdegegnerin im psychopathologischen Befund vom 17. Mai 2016 (vgl. Bericht Dr. med. F____ vom 15. Juni 2016, IV-Akte 138 S. 3) und ermittelt ab dem 18. Mai 2016 einen Invaliditätsgrad von 51% (vgl. IV-Akte 170). Die Dreiviertelsrente ist demnach nicht nur bis Ende Juli 2016, sondern bis Ende August 2016 auszurichten. Ab dem 1. September 2016 besteht Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

5.      

5.1.         Entsprechend den obenstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, im Sinne der Erwägungen Rentenleistungen zu erbringen.

5.2.         Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3.         Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich MWSt. zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem unterdurchschnittlichen aufwändigen Fall auszugehen. Daher erscheint eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich MWSt. als angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 18. Oktober 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verurteilt, der Beschwerdeführerin vom Mai 2015 bis und mit Januar 2016 eine ganze Invalidenrente, von Februar 2016 bis Ende August 2016 eine Dreiviertelsrente und ab September 2016 eine halbe Invalidenrente auszurichten.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

          Die Beschwerdegegnerin trägt eine Parteientschädigung von Fr. 2‘200.-- inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 176.-- (8%) MWSt. an die Beschwerdeführerin.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder                                            lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführerin –        Beschwerdegegnerin

–        Beigeladene –        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.221 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.02.2018 IV.2017.221 (SVG.2018.135) — Swissrulings