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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.01.2018 IV.2017.169 (SVG.2018.127)

30 janvier 2018·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,129 mots·~16 min·6

Résumé

IVG

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30. Januar 2018

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R. Köhler , C. Müller     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                                                Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.169

Verfügung vom 28. Juli 2017

Beweiswert Gutachten, mittelgradige Depression

Tatsachen

I.          

Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt von Juni 2010 bis zur gesundheitsbedingten Kündigung per Ende August 2013 als Chauffeur bei der [...] (IV-Akte 8.3). Er meldete sich erstmals am 4. Juli 2013 (IV-Akte 4) aufgrund von Depressionen zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die IV-Stelle Aargau nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Mit Bericht vom 21. Oktober 2013 (IV-Akte 14) diagnostizierte der behandelnde Psychiater Dr. med. C____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie eine akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0), Angst und depressive Störung (ICD-10 F41.2), pathologisches Spielen (ICD-10 F63.0) und Zielscheibe feindlicher Diskriminierung und Verfolgung (ICD-10 Z60.5). Am 13. Januar 2014 (IV-Akte 18) fand ein Erstgespräch Frühintegration statt. Im Vorbescheid vom 31. Januar 2014 (IV-Akte 19) stellte ihm die IV-Stelle Aargau in Aussicht, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde. Am 21. Januar 2014 (IV-Akte 21) fand eine Untersuchung beim RAD Mittelland, Aarau, statt, bei welcher die Diagnose des behandelnden Psychiaters Anpassungsstörung und differentialdiagnostisch Angst und depressive Störung und pathologisches Spielen bestätigt wurde. In der Verfügung vom 13. März 2014 (IV-Akte 22) lehnte die IV-Stelle Aargau das Leistungsgesuch ab.

Am 27. Januar 2015 (IV-Akte 31) meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle Basel-Stadt an.

Im Schreiben vom 28. Januar 2015 (IV-Akte 34) teilte die [...] dem Beschwerdeführer mit, dass ihm aufgrund des vermummten Besuches und Fehlverhaltens vom 26. und 27. Januar 2015 in einer ihrer Filialen Hausverbot erteilt werde.

Im Schreiben vom 26. August 2015 (IV-Akte 48 S. 2) bestätigt Dr. med. C____, dass beim Beschwerdeführer schwere psychotische Symptome hinzugekommen seien und von einer paranoiden Schizophrenie ausgegangen werden müsse.

Der Beschwerdeführer war mehrere Male in [...] hospitalisiert (3. bis 6. November 2015, IV-Akte 72 S. 3; vom 11. bis 20. November 2015, IV-Akte 72 S. 7; 25. November bis 3. Dezember 2015, IV-Akte 79 S. 2; 22. bis 26. März 2016, IV-Akte 76 S. 3).

Im psychiatrischen Gutachten vom 7. November 2016 (IV-Akte 86) diagnostizierte Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Der Beschwerdeführer sei zu 50 % arbeitsfähig. RAD-Ärztin Dr. med. E____ nahm am 25. Januar 2017 (IV-Akte 88) zum Gutachten Stellung. Ihrer Ansicht nach liege keine invalidisierende Erkrankung vor.

Mit Vorbescheid vom 7. Februar 2017 (IV-Akte 89) stellte die IV-Stelle die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwände (IV-Akte 90 bis 94), RAD-Arzt Dr. med. F____, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, nahm am 21. Juli 2017 (IV-Akte 95) Stellung dazu. Am 28. Juli 2017 (IV-Akte 97) erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung mit der Begründung, dass leichte bis mittelgradige depressive Störungen in der Regel invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten.

II.         

Am 13. September 2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch B____, Rechtsanwalt, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 28. Juli 2017 und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, eventualiter die Zurückweisung zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz sowie die unentgeltliche Rechtspflege.

Aufgrund der Beschwerde legte der Rechtsdienst der IV-Stelle am 10. Oktober 2017 weitere Fragen dem RAD vor, die RAD-Arzt Dr. med. G____ am 25. Oktober 2017 (IV-Akte 101) beantwortete.

Die IV-Stelle schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

III.       

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. November 2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

IV.      

Am 30. Januar 2018 findet die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

1.1.             Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.             Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.             Der Beschwerdeführer rügt den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens vom 7. November 2016. Des Weiteren kritisiert er, dass ein Dauerleiden nicht Voraussetzung für einen Rentenanspruch sei. Die IV-Stelle wendet dagegen ein, dass die depressive Störung nicht adäquat behandelt worden sei. Der Gutachter habe ausreichend zu den Ressourcen des Beschwerdeführers Stellung genommen. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass leichte und mittelgradige Depressionen grundsätzlich therapierbar seien.

2.2.             Zunächst ist die Frage zu klären, ob auf das Gutachten von Dr. med. D____ abgestellt werden kann.

2.3.             Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 f.). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256, 261 f.). Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3.a).

2.4.             Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 7. November 2016 (IV-Akte 86) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Status nach pathologischem Spielen (ICD-10 F63.0) und eine Panikstörung (ICD-10 F41.1) (S. 13 des Gutachtens). Dabei bestehe sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit (S. 23 des Gutachtens).

In den objektiven Untersuchungsbefunden hielt Dr. med. D____ fest, dass der Gesichtsausdruck des Beschwerdeführers eine gewisse Müdigkeit gezeigt habe, eine oftmals mittelgradige Depressivität, nicht aber eine Avitalität. Psychomotorisch habe er leicht verlangsamt gewirkt, nie aber agitiert. Mimik und Gestik hätten mittelgradig reduziert gewirkt. Der Blickkontakt sei adäquat auf den Referenten gerichtet gewesen, habe aber müde gewirkt. Im formalen Denken habe er eine deutliche Einengung um seine Ängste gezeigt, die in Verbindung mit der Verwandtschaft seiner früheren Lebenspartnerin stünden. Die Grundstimmung sei fortzu depressiv gewesen, und zwar hauptsächlich im mittelgradigen Bereich. Er habe eine leichte bis mittelgradige Affektverarmung gezeigt.

Zunächst diskutierte Dr. med. D____ die Spielsucht des Beschwerdeführers (S. 15 des Gutachtens). Bereits als 15-jähriger habe dieser an Geldautomaten zu spielen begonnen, bald habe er, häufiger und regelmässiger gespielt und grössere Geldbeträge eingesetzt. 2013 habe er sich in eine spezialisierte Behandlung für Spielsucht begeben, seit Oktober 2013 leide er nicht mehr unter Spielsucht. Es liege bei ihm jedoch weiterhin eine Veranlagung zu Suchtverhalten vor, da er zehn bis vierzehn Stunden am PC spiele. Bei einer Spielsucht bestehe eine besonders hohe Komorbidität mit affektiven Störungen, insbesondere depressiven Störungen (S. 16 des Gutachtens). Er habe über eine praktisch anhaltende depressive Grundstimmung, über eine häufige Freud-, Interesse- und Lustlosigkeit, Tagesmüdigkeit und Antriebsminderung berichtet, weswegen die Kriterien für eine depressive Episode erfüllt seien. Er brauche für die Erledigung von Tätigkeiten mehr Aufwand und Anstrengung, sodass ein wichtiges Kriterium für die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode erfüllt sei. Er könne sodann aber auch einzelnen Tagesaktivitäten nachgehen, wie sich eine Mahlzeit zubereiten, wöchentlich in eine Selbsthilfegruppe gehen, Spaziergänge machen oder in grösseren Abständen nach Berlin reisen. Im objektiven Psychostatus habe er eine insgesamt mittelgradige depressive Grundstimmung gezeigt. Es ergebe sich unter guter Kongruenz zwischen den subjektiven Angaben und den objektiven Untersuchungsbefunden die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode, die gemäss Angaben des Beschwerdeführers seit drei bis vier Jahren bestehe.

Im Weiteren diskutierte der Gutachter, ob eine Störung aus dem Psychosespektrum vorliege, wie eine paranoide Schizophrenie und verneinte diese (S. 19 des Gutachtens).

Die mittelgradige depressive Episode führe aktuell noch zu einer gewissen Antriebsminderung, zu Tagesmüdigkeit und zu einer reduzierten psychischen Belastbarkeit, auch zu gewissen Konzentrationsschwierigkeiten und einer Vergesslichkeit, die aber nur vorübergehend seien. Was die psychopharmakologische Medikation betreffe, werde er nicht adäquat behandelt. Im Rahmen einer optimierten und psychopharmakologischen antidepressiven Medikation sei in einem Zeitraum von drei bis allerspätestens sechs Monaten von einer relevanten Verbesserung der Grundstimmung und anderer affektiver Parameter auszugehen, sodass dann eine vollständige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht wiedererlangt sein werde (S. 22 des Gutachtens).

Zum aktuellen Zeitpunkt könne beim Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode eine Einbusse der qualitativen Funktionsfähigkeit in der Höhe von 50 % attestiert werden.

2.5.             Der Beschwerdeführer kritisiert am Gutachten, der Gutachter habe ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer eine neuroleptische Medikation erhalte und Behandlungsversuche mit Antidepressiva zu keinem Erfolg geführt hätten.

2.6.             Der Einwand des Beschwerdeführers betrifft die Aussage des Gutachters über die Medikation und seine Prognose, dass mit einer anderen, geeigneteren Medikation in einem halben Jahr eine Beschwerdefreiheit erreicht werden könne. Im Rahmen der Rentenzusprache kann eine solche Prognose ohnehin nicht für eine Befristung der Rente berücksichtigt werden. Denn es handelt sich hier um eine Prognose für die Zukunft, deren Eintreten im Fall einer Rentenzusprache erst im Zuge einer von Amtes wegen eingeleiteten Revision zu überprüfen ist. Denn nur so ist gewährleistet, dass die Verbesserung des Gesundheitszustandes mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt ist. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Dieser Einwand vermag daher den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern.

2.7.             Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, der Gutachter verkenne, dass die neuroleptische Behandlung von der psychiatrischen Klinik eingeleitet worden sei, weswegen die erhobenen Befunde durch die laufende Behandlung verfremdet seien. Dem ist entgegen zu halten, dass der im Gutachten erhobene Psychostatus entscheidend für die vorliegende Beurteilung ist und die Medikation letztlich nebensächlich ist.

2.8.             Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Einschätzung des langjährigen behandelnden Psychiaters stehe dem Gutachten diametral entgegen. Ebenso sei es dem Gutachter nicht gelungen, die von den [...] gestellten Diagnosen umzustossen. Dem kann nicht gefolgt werden. So lauten die Diagnosen des behandelnden Psychiaters initial schwere depressive Störung mit erfolgreich voll behandelten psychotischen Symptomen mit den Restsymptomen einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode und soziophobischen Elementen und Spielsucht, gegenwärtig abstinent (Bericht vom 11. September 2017, Beschwerdebeilage 3). Der behandelnde Arzt kommt damit zur gleichen Diagnose wie der Gutachter, einzig bezüglich der ursprünglichen Diagnose sind sie sich uneinig, hier attestiert der behandelnde Arzt eine schwere depressive Störung.

2.9.             In den [...] wurde der Verdacht auf eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie, mit akuter Belastung (F23.11) und als Differentialdiagnose eine wahnhafte Störung (F22.0) oder eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, parathyme psychotische Symptome gestellt (F32.31) (IV-Akte 72 S. 3). Anlässlich der zweiten Hospitalisation im November 2015 wurde der Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie (F20.0) und als Differentialdiagnose eine wahnhafte Störung diagnostiziert (IV-Akte 72 S. 9). Letztere Diagnose wurden sodann im Bericht vom 8. Januar 2016 (IV-Akte 79 S. 2) und vom 6. April 2016 (IV-Akte 76 S. 3) wiederholt. Zunächst ist zu diesen Diagnosen zu bemerken, dass es sich lediglich um Verdachtsdiagnosen handelt. Dr. med. D____ hielt diesbezüglich in seinem Gutachten fest, dass sich in den Berichten der UPK zu diesen Diagnosen keine Begründung finde und eine psychodiagnostische Diskussion fehle. Es würden jeweils weiterführende Angaben zu den akustischen Halluzinationen, dem Stimmenhören und dem Verfolgungswahn fehlen. Die Psychodiagnostik sei damit ungenügend dokumentiert. Insbesondere schliesse er eine paranoide Schizophrenie aus. Es lägen nur akustische Halluzinationen vor, jedoch keine weiteren psychotischen Symptome. Das Stimmenhören sei nicht hochfrequent. Bisweilen könne er die Realität des Stimmenhörens in Frage stellen. Deswegen müsse der psychotische Charakter ohnehin in Frage gestellt werden. Es gelinge ihm, die optischen Sinnestäuschungen einer Realitätsprüfung zu unterziehen. Das genaue Nachfragen habe ergeben, dass keine regelrechte psychotische Symptomatik aus dem gesamten Wahnspektrum erlebt werde. Er habe jegliches Erleben von Wahnstimmung, Wahnwahrnehmungen, regelrechten Beziehungsideen und paranoiden Ideen verneint. Er könne auch jegliches Erleben einer Ich-Störung verneinen. Damit fehlten ganz relevante Symptome für eine klassische Schizophrenie (S. 19 f. des Gutachtens).

2.10.         Der Gutachter hat mit diesen Ausführungen eingehend und nachvollziehbar dargelegt, weswegen keine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis vorliegt. Er hat dies durch Nachfragen beim Beschwerdeführer insbesondere bezüglich der Vergangenheit erhoben, weswegen die Kritik des behandelnden Arztes, dass die erhobenen Befunde durch die laufende neuroleptische Behandlung verfremdet seien, nicht greift. Die kritische Würdigung des Gutachters in Bezug auf die Vergangenheit ist nämlich überzeugend. Zusätzlich bemerkt der Gutachter, dass isolierte halluzinatorische Phänomene nicht nur bei schizophrenen Psychosen, sondern vor allem bei Menschen mit erheblichen Belastungen vorkämen und diese sich keiner eigentlichen Diagnosegruppe zuordnen liesse (S. 21 des Gutachtens). Diese Begründung überzeugt ebenfalls. Insofern lassen sich die Aufenthalte in den [...], die ohnehin jeweils von kurzer Dauer waren, als akute Belastungsreaktion einordnen, die bloss von vorübergehender Dauer waren und nicht das Ausmass einer anhaltenden schweren psychischen Störung erreichen. Dafür spricht auch, dass er die [...] jeweils wieder auf eigenen Wunsch verliess und er keine vermehrten Behandlungen in Anspruch nahm.

2.11.         Der Beschwerdeführer bemängelt, das Gutachten sei veraltet und halte sich nicht an die Qualitätsleitlinien.

2.12.         Diese Rügen sind nicht stichhaltig. Das Gutachten stammt vom 7. November 2016. Zwar hält es das Bundesgericht nach der neuesten Rechtsprechung für sachund systemgerecht, leichte und mittelschwere depressive Störungen ebenfalls einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (zur Publikation vorgesehenes Urteil vom 30. November 2017, 8C_841/2016, E. 4.5.2.). Dr. med. D____ hat zu den Standardindikatoren ohnehin im Gutachten Stellung genommen. Diese ist ausreichend, denn er hat die Ressourcen als auch insbesondere die sozialen Belastungen eingehend dargelegt (siehe Gutachten S. 15f.). So sei es erschwerend, dass der Beschwerdeführer kein intaktes familiäres Umfeld habe und aufgrund seiner Spielsucht Schulden angehäuft habe. Dem stehen jedoch auch Ressourcen gegenüber, wie einzelne Tagesaktivitäten und Reisen in seine Heimatstadt (Gutachten S. 23). Bezüglich des Indikators Konsistenz hat der Gutachter festgehalten, dass keine Hinweise für Inkonsistenzen vorgelegen hätten (Gutachten S. 23).

2.13.         Im Weiteren bietet das Gutachten vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Beweiswert medizinischer Berichte (BGE 125 V 351 E. 3.a) keinen Anlass zu Kritik. Denn Dr. med. D____ hat eine ausführliche Anamnese erhoben, er hat sich eingehend mit den Beschwerden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, hat die Grundlagen seiner Diagnose detailliert diskutiert und die weiteren Arztberichte einer umfangreichen Würdigung unterzogen. Seine Schlussfolgerungen im Gutachten sind nachvollziehbar begründet.

2.14.         Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass auf das Gutachten von Dr. med. D____ abgestellt werden kann.

3.                   

3.1.             Die IV-Stelle hat gestützt auf die Diagnosen im Gutachten von Dr. med. D____ und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, dass einer mittelgradigen Depression kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Charakter zukomme. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die Verweigerung einer Rente aufgrund dieser Argumentation zu Recht erfolgte.

3.2.             Im zur Publikation vorgesehenen Urteil 8C_841/2016 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung, wonach depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind, aufgegeben. Nunmehr ist bei leichten bis mittelschweren depressiven Störungen im Einzelfall danach zu fragen, ob und wie sich die Krankheit leistungslimitierend auswirkt. Solche Leiden sind daher nun ebenfalls einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Wie bei den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden verbleiben aber Verlauf und Ausgang von Therapien als wichtige Schweregradindikatoren. Dementsprechend ist es Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (E. 4.5.2. des genannten Urteils).

3.3.             Wie bereits erwähnt (vgl. oben Erw. 2.12) hat der Gutachter zu den Standardindikatoren im Gutachten Stellung genommen. Zu prüfen bleibt demnach, ob er nachvollziehbar aufgezeigt hat, dass vorliegend funktionelle Leistungseinschränkungen bestehen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Der Gutachter führte dazu aus, dass die mittelgradige depressive Episode aktuell noch zu einer gewissen Antriebsminderung, zu Tagesmüdigkeit und zu einer reduzierten psychischen Belastbarkeit führe, auch zu gewissen Konzentrationsschwierigkeiten und einer Vergesslichkeit (Gutachten S. 22). Die Aufenthalte in den [...] zeugen ebenfalls von einer Belastung gewisser Intensität. Ebenfalls erwähnte er, dass die Medikation angepasst werden müsse. Eine möglicherweise falsche Medikation ist jedoch nicht dem Beschwerdeführer anzulasten, denn diese wurde von seinem behandelnden Psychiater bzw. den [...] in die Wege geleitet (vgl. IV-Akte 72 S. 9) und offensichtlich hat sie ihm bisher auch geholfen.

3.4.             An dieser Stelle ist auf die Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers hinzuweisen. Diese stellt die Anweisung an die versicherte Person dar, nach Eintritt des Schadens alle ihr möglichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen, um diesen zu mindern oder zu beheben. Sie ist als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu beachten (BGE 117 V 400). Entsprechend wird sich der Beschwerdeführer weiterhin einer psychiatrischen Therapie zu unterziehen haben.

4.                   

4.1.             Invalidität im Rechtssinne ist die gesundheitsbedingte Einbusse am zumutbarerweise erzielbaren Einkommen (beziehungsweise die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen). Bei der Invaliditätsbemessung nach dem Einkommensvergleich ist sowohl bezüglich des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.2.). Dies ist das Jahr 2015 (vgl. IV-Akte 31).

4.2.             Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 135 V 300 E. 5.1 mit Hinweisen).

4.3.             Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt bei der [...] als Chauffeur und erzielte einen Monatslohn von Fr. 5‘130.00 im Jahr 2013 (Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 8.1). Dies ergibt einen Jahreslohn von Fr. 66‘690.00. Indexiert auf das Jahr 2015 ergibt dies einen Betrag von Fr. 67‘339.37 (BFS, Tabelle T1.10 Nominallohnindex, Position 45-96: Dienstleistungen).

4.4.             Der Validenlohn für das Jahr 2015 beträgt damit Fr. 67‘339.37.

4.5.         Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) zu kürzen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

4.6.             Für das Invalideneinkommen ist die LSE 2014, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1 heranzuziehen mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, 2014). Danach können männliche Angestellte durch Ausübung von einfachen Tätigkeiten ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 66‘453.12 (Fr. 5‘312.00 x 12 : 40 x 41.7) im Jahr 2014 erzielen. Bei einem Pensum von 50 % entspricht dies Fr. 33‘226.56. Indexiert auf das Jahr 2015 beträgt der Invalidenlohn damit Fr. 33‘355.22 (BFS, Tabelle T1.10 Nominallohnindex, Position 5-96: Total).

4.7.             Zu prüfen ist ein leidensbedingter Abzug. Da höchstens ein Abzug von 10 % in Frage kommt und dieser keinen Einfluss auf das Ergebnis hat, kann diese Frage offen bleiben.

4.8.             Aus der Gegenüberstellung des Invalideneinkommens in der Höhe von Fr. 33‘355.22 mit dem Valideneinkommen von Fr. 67‘339.37 zeigt sich, dass eine Erwerbseinbusse von Fr. 33‘984.15 vorliegt und der Invaliditätsgrad daher bei 50 % (abgerundet von 50.46 %) liegt.

5.                   

5.1.             Die Beschwerde ist gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ab Juli 2015 eine halbe Rente zuzusprechen.

5.2.             Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der IV-Stelle aufzuerlegen.

5.3.             Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleistungen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘300.-- nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Bei komplizierten Verfahren kann der erwähnte Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Da der vorliegende Fall als durchschnittlich zu betrachten ist, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (8 %) als angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer ab Juli 2015 eine halbe Rente zugesprochen.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 264.-- Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                               Dr. B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.169 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.01.2018 IV.2017.169 (SVG.2018.127) — Swissrulings