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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.02.2018 IV.2017.161 (SVG.2018.63)

14 février 2018·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,389 mots·~12 min·6

Résumé

Rentenrevision; ganze Rente zu Recht aufgehoben worden.

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14. Februar 2018

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, lic. iur. M. Fuchs     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

                                                                                             Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.161

Verfügung vom 16. Juni 2017

Rentenrevision; ganze Rente zu Recht aufgehoben worden.

Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1971, arbeitete bis Ende Juli 1997 (letzter effektiver Arbeitstag: 28. Februar 1997) für den C____Service als Küchenhilfe in der Salatküche (vgl. IV-Akte 1, S. 12 ff.; siehe auch IV-Akte 3). Im März 1998 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1, S. 16 ff.). Im August 1998 erfolgte die Scheidung von ihrem Ehemann. Der gemeinsame Sohn (D____, geboren 1990) blieb bei ihr wohnhaft (vgl. IV-Akte 15, S. 3 ff.).

b)        Die IV-Stelle Basel-Stadt holte im Rahmen des Abklärungsverfahrens unter anderem bei der E____klinik das Gutachten vom 21. Dezember 1998 ein (vgl. IV-Akte 2). Mit Verfügung vom 13. Januar 2000 sprach sie der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab März 1998 eine ganze Rente (IV-Grad 100 %) zu (vgl. IV-Akte 8). Die in den Jahren 2001, 2003 und 2008 durchgeführten Revisionsverfahren zogen keine Änderung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin nach sich (vgl. insb. die Mitteilungen vom 20. Juli 2001, vom 29. Juli 2003 und vom 26. August 2008 (IV-Akten 13, 21 und 27). Im August 2009 wurde die Beschwerdeführerin Mutter von Zwillingen (vgl. IV-Akte 34, S. 1 ff.), wobei der eine Zwilling – bei diagnostizierter Trisomie 18 – bald nach der Geburt verstarb (vgl. u.a. IV-Akte 41, S. 2). Im März 2010 nahm die IV-Stelle erneut eine Überprüfung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin in Angriff (vgl. IV-Akte 40). Gestützt auf die eingeholten Unterlagen (vgl. u.a. IV-Akte 41, S. 2 ff.) wurde in der Folge von einem unveränderten Rentenanspruch ausgegangen (vgl. die Mitteilung vom 20. September 2010; IV-Akte 46).

c)         Im Oktober 2013 leitete die IV-Stelle wiederum eine Überprüfung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin in die Wege (vgl. IV-Akte 48). Es wurden zunächst die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. u.a. den Bericht von Dr. med. F____, Innere Medizin FMH, vom 9. Dezember 2013 und den Bericht von Prof. Dr. med. G____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Januar 2014; IV-Akte 51 resp. IV-Akte 52 sowie IV-Akte 54, S. 3 f.). Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle den H____ Kliniken einen Auftrag zur Begutachtung der Beschwerdeführerin. Nach Eingang des psychiatrischen Gutachtens vom 2. Februar 2016 (IV-Akte 65) erfolgten Besprechungen mit der Beschwerdeführerin in Bezug auf eine allfällige Wiedereingliederung ins Erwerbsleben (vgl. insb. die Einträge im Verfahrensprotokoll der IV-Stelle vom 19. April 2016 und vom 29. April 2016).

d)        Mit Vorbescheid vom 14. November 2016 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man beabsichtige, die bislang gewährte ganze Rente einzustellen (vgl. IV-Akte 88). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2017 (vgl. IV-Akte 91). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 16. Juni 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 104).

II.       

a)        Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 22. August 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr weiterhin eine ganze Rente zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 10. Oktober 2017 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.

d)        Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 11. Dezember 2017 an ihrer Beschwerde fest. Sie beantragt unter anderem eine Amtliche Erkundigung bei Dr. I____.

e)        Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 14. Dezember 2017 wird auf die Einholung einer Amtlichen Erkundigung bei Dr. I____ verzichtet. Gleichzeitig wird die Beschwerdeführerin zur Einreichung des von ihr in der Replik erwähnten Berichtes von Dr. I____ aufgefordert.

f)         Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 8. Januar 2018 auf Einreichung einer ausführlichen Duplik.

g)        Am 15. Januar 2018 reicht die Beschwerdeführerin die Berichte des J____spitals vom 2. Oktober 2017 und vom 17. Dezember 2017 ein.

III.      

Am 14. Februar 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das Gutachten der H____ Kliniken vom 2. Februar 2016 sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit in massgeblicher Art und Weise verbessert habe und jetzt eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vorliege. Bei dieser medizinischen Ausgangslage habe man zu Recht die bislang gewährte ganze Rente eingestellt (vgl. insb. die angefochtene Verfügung; siehe auch die Beschwerdeantwort).

2.2.       Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, ihr Gesundheitszustand habe sich keineswegs verbessert. Die Rentenaufhebung könne daher nicht als richtig erachtet werden (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten die der Beschwerdeführerin bislang gewährte ganze Rente aufgehoben hat.

3.             

3.1.       3.1.1.  Ändert sich der Invaliditätsgrad einer rentenbeziehenden Person erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; SR 830.1).

3.1.2.  Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweis).

3.2.       Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.3.       Im vorliegenden Fall bildet die Verfügung vom 13. Januar 2000 (IV-Akte 8) den Referenzzeitpunkt. Den Mitteilungen vom 20. Juli 2001, 29. Juli 2003, 26. August 2008 und vom 20. September 2010 (IV-Akten 13, 21, 27 und 46) lagen keine hinreichend vertieften Abklärungen zugrunde.

4.             

4.1.       Zur Prüfung der Frage, ob im massgebenden Vergleichszeitraum eine relevante Änderung eingetreten ist, bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Es ist Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2.       4.2.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).

4.2.2.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.3.       Der Verfügung vom 13. Januar 2000 (IV-Akte 8) lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Gutachten der E____klinik vom 21. Dezember 1998 (vgl. IV-Akte 2) zugrunde. In diesem wurden folgende Diagnosen festgehalten: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10, F33.2) und Verdacht auf Agoraphobie (ICD-10, F40.0). Des Weiteren war klargestellt worden, seit dem 7. Mai 1998 liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Patientin vor. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig (vgl. S. 2 und S. 3 des Gutachtens).

4.4.       Die Weiterausrichtung der ganzen Rente in den darauffolgenden Jahren basierte primär auf den Berichten von Dr. K____. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin hatte im Bericht vom 12. Juni 2001 (IV-Akte 12) und im Bericht vom 1. August 2008 (IV-Akte 27) festgehalten, der Gesundheitszustand der Patientin sei gleich geblieben. Im Bericht vom 18. Mai 2010 (IV-Akte 41, S. 2 f.) hatte Dr. K____ ausgeführt, es liege eine schwere, rezidivierende depressive Störung und ein Status nach mehreren Suizidversuchen vor. Überdies bestehe eine infantile Persönlichkeitsstörung und eine schwierige psychosoziale Situation. Seine Patientin sei weiterhin 100 % arbeitsunfähig.

4.5.       4.5.1.  Der Rentenaufhebung liegt in medizinischer Hinsicht das Gutachten der H____ Kliniken vom 2. Februar 2016 (IV-Akte 65) zugrunde. In diesem wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung angeführt (vgl. S. 21 des Gutachtens).

4.5.2.  Erläuternd wurde festgehalten, die Explorandin klage über Ängste in Bezug auf die Gesundheit ihres Sohnes und in Bezug auf ihre eigene Gesundheit, ohne dass die Diagnosekriterien für eine Panikstörung oder eine Agoraphobie erfüllt seien. Die Explorandin zeige kein Vermeidungsverhalten. Sie sei gut sozial integriert. Sie beschreibe eine gedrückte Stimmung, wirke aber während der Exploration jederzeit gut aufhellbar und schwingungsfähig, sodass nicht von einer durchgängigen, die überwiegende Zeit anhaltenden depressiven Stimmung auszugehen sei. Die Diagnosekriterien für eine depressive Episode nach ICD-10 seien im Zeitpunkt der Exploration nicht erfüllt gewesen, sodass man die Beschwerden unter einer Anpassungsstörung (Angst und depressive Reaktion gemischt) sehen würde. Während der etwa dreistündigen Exploration habe sich kein Anhalt für eine spezifische Persönlichkeitsstörung gezeigt (vgl. S. 21 f. des Gutachtens).

4.5.3.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der H____ Kliniken festgehalten, aus rein psychiatrischer Sicht sei die Explorandin aufgrund der festgestellten Störung in ihrer angestammten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Ebenso wäre sie in jeder einfachen Verweistätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aufgrund der depressiven Symptome und der Angstsymptomatik im Rahmen der Anpassungsstörung. Die Explorandin sei dadurch vor allem in ihrer Durchhalte- und Konzentrationsfähigkeit leicht eingeschränkt (vgl. S. 25 des Gutachtens). Aus rein psychiatrischer Sicht sei die 20%ige Minderung der Arbeitsfähigkeit auch für die letzten Wochen und Monate anzunehmen. Da diesbezüglich auch für die letzten Jahre keine eindeutigen Angaben vorlägen, habe die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Begutachtung Gültigkeit (vgl. S. 26 des Gutachtens).

4.6.       4.6.1.  Dieses Gutachten der H____ Kliniken erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.2.1. hiervor). Insbesondere haben sich die Gutachter hinreichend mit den relevanten (medizinischen) Vorakten auseinandergesetzt und ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprechung erheblich verbessert hat und sie jetzt wieder über eine 80%ige Arbeitsfähigkeit verfügt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. insb. S. 8 f. der Beschwerde) kann angesichts der von den H____ Kliniken erhobenen Befunde nicht bloss von einer anderen Einschätzung des gleichen Sachverhaltes gesprochen werden. Ergänzend kann hier auf die Stellungnahme des RAD vom 28. April 2017 (IV-Akte 101) verwiesen werden.

4.6.2.  Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Vorliegen einer Depression könne in Anbetracht der Ergebnisse der testpsychiatrischen Verfahren nicht verneint werden (vgl. S. 9 der Beschwerde), ist ihr entgegenzuhalten, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit primär die aufgrund des Explorationsgespräches erhobenen psychopathologischen Befunde massgebend sind und nicht die Ergebnisse allfälliger psychiatrischer Zusatzuntersuchungen, die zum Teil auf Selbstbeurteilungsfragebogen beruhen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. insb. S. 3 der Beschwerdeantwort) verwiesen werden. Für eine deutliche Besserung der psychischen Situation spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin nie länger in psychiatrischer Behandlung begeben hat (vgl. dazu auch S. 24 des Gutachtens der H____ Kliniken). Die gesamten Akten zeigen auf, dass diverse psychosoziale Faktoren wie (früher) Eheprobleme, persönliche Schwierigkeiten etc. vorliegen. Diese allein sind invaliditätsrechtlich aber unerheblich (BGE 127 V 294, 299 E. 5a), selbst wenn solche Lebensschwierigkeiten oftmals auch Gegenstand ärztlicher Betreuung sind. Massgebend sind ausschliesslich medizinische Diagnosen mit Krankheitswert und mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.

4.6.3.  Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, auf das Gutachten der H____ Kliniken könne nicht abgestellt werden, da es veraltet sei (vgl. S. 10 f. der Beschwerde), ist ihr zu entgegnen, dass es keine Indizien für eine nach der Begutachtung bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vgl. dazu BGE 131 V 242, 243 E. 2.1) eingetretene Verschlechterung der gesundheitlichen Situation gibt. Einen Bericht des sie – gemäss eigenen Angaben – behandelnden Arztes (Dr. I____) hat sie dem Gericht nicht zukommen lassen (vgl. dazu die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 13. Dezember 2017). Die von ihr am 15. Januar 2018 eingereichten Berichte des J____spitals vom 2. Oktober 2017 und vom 17. Dezember 2017 sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der umfassenden gutachterlichen Einschätzung der H____ Kliniken hervorzurufen.

4.7.       Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgeht, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum massgeblich verbessert hat und sie jetzt wieder über eine 80%ige Arbeitsfähigkeit verfügt. In Anbetracht dieser medizinischen Ausgangslage ist die Aufhebung der Rente als korrekt zu erachten.

5.             

5.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

5.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht spricht in durchschnittlichen IV-Fällen – bei einem vollständigen Unterliegen – ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen. Da der im Jahr 2018 erbrachte anwaltliche Aufwand – gemessen am Gesamtaufwand – äusserst minim ist, lässt es sich rechtfertigen, vorliegend den bis Ende 2017 massgebend gewesenen Mehrwertsteuersatz von 8 % anzuwenden.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 212.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.161 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.02.2018 IV.2017.161 (SVG.2018.63) — Swissrulings