Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 18. Dezember 2017
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin , P. Kaderli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.151
Verfügung vom 15. Juni 2017
Kein Abstellen der IV auf die med. Abklärungen der Unfallversicherung
Tatsachen
I.
a) Die 1959 geborene Beschwerdeführerin reiste 1986 aus Serbien in die Schweiz ein. Ab 1994 arbeitete sie als Hausdienstmitarbeiterin mit einem Pensum von 45.23% im [...] (vgl. IV-Akte 24.19 S. 1) und zudem ab Juni 2011 mit einem Pensum von 35% bei der Firma [...] als Reinigungsmitarbeiterin (vgl. IV-Akte 24.13 S. 1). Ab November 2012 war die Beschwerdeführerin wegen Schmerzen in Gelenken, Muskeln, Beinen und dem Rücken zunächst vollständig arbeitsunfähig und ab Januar 2013 noch zu 50% in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (vgl. Bericht Dr. med. C____ vom 28. Juni 2013, IV-Akte 9 und Bericht D____-Spital vom 30. Juni 2013, IV-Akte 13). Ende Mai 2013 meldete sie sich bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an. Als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie „rheumatologische, psychische, urologische und neurologische Erkrankungen, bestehend seit 2010“, an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin bei den behandelnden Ärzten und dem Arbeitgeber Auskünfte ein und prüfte Massnahmen zur Wiedereingliederung (vgl. Verlaufsprotokoll).
b) Am 23. November 2013 stürzte die Beschwerdeführerin und zog sich eine Verletzung der rechten Schulter zu. Am 5. Februar 2014 wurde bei Diagnose einer partiellen Subscapularisruptur und Subluxation der langen Bicepssehne eine Schultergelenksarthroskopie (Bericht E____Klinik IV-Akte 38.17) durchgeführt, in deren Folge es zu einer Lähmung des rechten Arms kam. Vom 3. März 2014 bis zum 16. Mai 2014 hielt sich die Beschwerdeführerin stationär in der F____ auf (Austrittsbericht vom 16. Mai 2014, IV-Akte 42.9). Am 15. September 2014 fand eine weitere Operation im G____ statt. Die SUVA als zuständige Unfallversicherung anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 sprach die SUVA der Beschwerdeführerin für die verbleibenden Unfallfolgen in der rechten Schulter eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 45% sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 30% zu (IV-Akte 76). Eine dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 11. November 2016 (IV-Akte 83) ab.
c) Gestützt auf die Berichte der Unfallversicherung nahm die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer leidensangepassten Arbeit ab Februar 2016 im Umfang von sechs Stunden täglich zumutbar und stellte ihr mit Vorbescheid vom 27. Februar 2017 (IV-Akte 92) die Ausrichtung einer befristeten ganzen Invalidenrente von November 2014 bis Ende April 2016 in Aussicht. Einen zunächst dagegen erhobenen Einwand (IV-Akte 93) zog die Beschwerdeführerin wieder zurück (IV-Akte 95). Am 15. Juni 2017 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 106).
II.
Vertreten durch den Advokaten Dr. B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 15. August 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juni 2017 und ersucht um deren Aufhebung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 20. September 2017 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest.
Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 3. Oktober 2017.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 8. September 2017 gutgeheissen.
IV.
Keine der Parteien verlangt die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. Am 18. Dezember 2017 findet die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdegegnerin geht im angefochtenen Rentenentscheid davon aus, der Beschwerdeführerin sei die Ausübung ihrer bisherigen Arbeit als Reinigungsmitarbeiterin nicht mehr zumutbar. Seit Februar 2016 sei sie jedoch in der Lage, eine angepasste, körperlich leichte Arbeit im Umfang von sechs Stunden täglich auszuüben. Dabei stützt sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilung des SUVA-Kreisarztes und führt aus, darüber hinaus bestünden keine massgeblichen gesundheitsbedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. In Anwendung der gemischten Methode, auf der Basis einer Statusaufteilung von 81% Erwerbstätigkeit und 19% Haushaltführung, ermittelt sie so einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 27%.
2.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Herabsetzung, beziehungsweise Befristung der Invalidenrente. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie auf versicherungsinternen Berichte der Unfallversicherung abstelle. Jenen Berichten könne kein Beweiswert zukommen, da sie sich nicht mit den Einschätzungen ihres behandelnden Handchirurgen auseinandersetzten, wonach sie zu 100% arbeitsunfähig sei.
2.3. Im Zentrum des vorliegenden Verfahrens steht die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf die versicherungsinternen Berichte der Unfallversicherung ermittelt hat.
3.
3.1. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70% invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60% invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2. Der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung stimmt mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung und in der Militärversicherung grundsätzlich überein (Art. 16 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; SR 830.1), weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbstständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu führen hat, soweit nicht die unterschiedliche gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen zu einer abweichenden Invaliditätsbemessung führen. Trotz des grundsätzlich gleichen Invaliditätsbegriffes unterscheiden sich die Voraussetzungen für eine Rente in den genannten Sozialversicherungszweigen voneinander. Insbesondere berücksichtigt die Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung lediglich die natürlich und adäquat kausalen gesundheitlichen und erwerblichen Unfallfolgen. Daraus folgt insbesondere, dass der rechtskräftige Abschluss des Unfallversicherungsverfahrens auch bei Beteiligung der IV-Stelle einen Streit um eine Rente der Invalidenversicherung nicht ein für alle Mal ausschliesst. Häufig bestehen denn auch nicht bloss unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen. Zu denken ist an krankhafte Vorzustände oder an psychische Fehlentwicklungen, für welche der Unfall keine adäquate kausale Ursache darstellt. Sodann stellen schon unterschiedlicher Rentenbeginn, verschiedene Bemessungsmethoden, die Änderbarkeit des Invaliditätsgrades im Lauf der Zeit sowie das regelmässige zeitliche Auseinanderfallen der jeweiligen Rentenverfügungen und -entscheide eine Bindung an die Invaliditätsschätzung des anderen Sozialversicherungsträgers in Frage. Die IV-Stellen und die Unfallversicherer haben die Invaliditätsbemessung demnach in jedem einzelnen Fall selbstständig vorzunehmen und dürfen sich nicht ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades der jeweils anderen Stelle begnügen (BGE 133 V 549 E.6.1 f. mit Hinweisen; Urteil BGer 8C_549/2016 vom 19. Januar 2017 Erw. 5.1.).
3.3. 3.3.1. Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zu Grunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger- und Gerichte deshalb auf ärztliche Unterlagen angewiesen. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 132 V 99f. E. 4).
3.3.2. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1). Hin-sichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
3.3.3. Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 122 V 157 Erw. 1d).
4.
4.1. 4.1.1. Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung sind nachfolgend zunächst die bei den Akten liegenden zentralen medizinischen Unterlangen zu beleuchten.
4.1.2. Nachdem sich die Beschwerdeführerin im Juni 2013 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen angemeldet hatte, holte diese bei den behandelnden Ärztinnen und Ärzten Auskünfte ein: Die Urologie am G____ teilte mit, es bestehe aus urologischer Sicht keine Ursache für eine Arbeitsunfähigkeit, sofern die Beschwerdeführerin am Arbeitsort auf einer sauberen Toilette die Möglichkeit zum Selbstkatheterismus habe (Bericht vom 10. Juni 2013, IV-Akte 6). Der behandelnde Gynäkologe, Dr. med. H____, verneinte das Vorliegen einer Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 8). Der behandelnde Neurologe, Dr. med. C____, gab an, die Beschwerdeführerin leide bei einer Spondylarthropathie bei aktivierter Facettengelenksarthrose zwischen L3 und S1, seit Jahren unter Schmerzen in den Gelenken, den Oberschenkeln, dem Rücken und den Knien, dies vor allem nachts und tagsüber bei längerem Sitzen. Die Beschwerdeführerin sei deswegen in der rheumatologischen Klinik des D____-Spitals untersucht und behandelt worden. Aufgrund dieser Beschwerden sei sie seit Beginn des Jahres für ihre Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin zu 50% eingeschränkt, da sie wegen der Schmerzen immer wieder Pausen machen müsse (Bericht vom 28. Juni 2013, IV-Akte 9). Das D____-Spital wiederum berichtete von einer Besserung und befürwortete die Wiederaufnahme und Steigerung der Arbeit, da die Beschwerden zum damaligen Zeitpunkt nur noch sehr diskret ausgeprägt gewesen seien und eine verminderte Leistungsfähigkeit tendenziell verneint wurde (Bericht vom 30. Juni 2013, IV-Akte 13). Die rheumatologische Poliklinik des G____ stellte bezüglich der Rückenschmerzen infolge einer in Serbien durchgeführten Kur ebenfalls eine deutliche Regredienz der Beschwerden fest und erachtete eine kontinuierliche Steigerung der Leistungsfähigkeit bis auf 100% als möglich, wobei mit intermittierenden Schmerzexazerbationen gerechnet werden müsse (Bericht vom 31. Juli 2013, IV-Akte 26). Der damalige Bericht der neurologisch-neurochirurgischen Poliklinik des G____ führte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Blasenentleerungsstörung, ein mittelschweres bis schweres Carpaltunnelsyndrom (CTS) rechtsbetont, den V.a. eine Radikulopathie L4 rechts und eine Polyarthrose auf. Aufgrund der Blasenstörung und des CTS bestehe als Reinigungskraft eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50%. Es bestehe die Indikation zur Operation des beidseitigen CTS, wobei mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit nicht gerechnet werden könne (Bericht vom 23. Oktober 2013, IV-Akte 23).
4.1.3. Am 27. November 2013 stürzt die Beschwerdeführerin und zieht sich eine partielle Subscapularisruptur rechts und eine Subluxation der langen Bicepssehne zu (Unfallmeldung, IV-Akte 24.12). Im Januar 2014 geht der RAD diesbezüglich noch von einer Schulterkontusion aus und nimmt an, es werde zu einer Ausheilung kommen. Die psychischen Aspekte - insbesondere die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin - würden zwar bei der Reintegration eine grosse Bedeutung spielen, hätten jedoch nur einen geringen Krankheitswert. Die Rückenproblematik schränke die Beschwerdeführerin in qualitativer Hinsicht dahingehend ein, als dass sie keine schweren Arbeiten und Überkopfarbeiten mehr ausüben könne. Das urologische Problem sei irrelevant, sofern die Beschwerdeführerin für den Katheterismus Zeit eingeräumt bekomme (Stellungnahme RAD vom 20. Januar 2014, IV-Akte 29). Am 2. Februar 2014 muss die rechte Rotatorenmanschette bei persistierenden Beschwerden doch operativ saniert werden (Operationsbericht IV-Akte 38.17). Im Anschluss daran kommt es zu einer Armplexusparese (vgl. Berichte Dr.med. I____ vom 24. Februar 2014, IV-Akte 38.13 und vom 7. März 2014, IV-Akte 38.4), weshalb im September 2014 eine zweite Operation der oberen rechten Extremität durchgeführt wird (Operationsbericht Prof. Dr. Dr. med. J____ von der Abteilung plastische, rekonstruktive, ästhetische und Handchirurgie des G____ vom 15. September 2014, IV-Akte 45.14). Im Juni 2015 hält der RAD fest, es handle sich um eine sehr komplexe Situation. Die Beschwerdeführerin sei funktionell einarmig und könne ihren rechten Arm zum Arbeiten nicht verwenden. Somit sei sie in jeglicher Tätigkeit massiv eingeschränkt und die geringe Resterwerbsfähigkeit nicht verwertbar (IV-Akte 54).
Im Februar 2016 berichtet der SUVA-Kreisarzt von einem erfreulichen Heilungsverlauf. Nach wie vor sei die Beschwerdeführerin durch häufige Muskelverspannungen und Krampferscheinungen gestört und es dürfe wohl keine Restitutio ad integrum erwartet werden. Dennoch sei weiterhin mit einer leichten Verbesserung zu rechnen. Im Herbst 2016 könne eine abschliessende Bilanz gezogen werden. Die Beschwerdeführerin sei für die bisherige Tätigkeit weiterhin vollständig arbeitsunfähig und ihre rechte Hand könne nur als Hilfshand eingesetzt werden. Damit seien ihr körperlich leichte Arbeiten, die einhändig durchgeführt werden können, im Umfang von sechs Stunden täglich zumutbar. So bleibe ihr genügend Zeit für Therapie und Heimprogramm (IV-Akte 61.9). Der RAD schliesst sich dieser Zumutbarkeitsbeurteilung im April 2016 an und führt als zusätzliche Einschränkung die Notwendigkeit einer sauberen Toilette in Arbeitsplatz-Nähe an (Stellungnahme vom 19. April 2016, IV-Akte 62). Prof. Dr. Dr. med. J____, der die Beschwerdeführerin seit dem zweiten operativen Eingriff betreut, entgegnet, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der schweren Verletzung massiv in der Bewegung und dem Gebrauch der oberen rechten Extremität eingeschränkt. Als Reinigungsfrau sei sie sicherlich nicht mehr arbeitsfähig und er sehe eigentlich nur noch die 100%ige Berentung als Option (Bericht vom 14. Juli 2016, IV-Akte 70). Im August 2016 stellt der SUVA-Kreisarzt gegenüber der Voruntersuchung vom Februar 2016 keine wesentliche Änderung mehr fest und geht von einem Endzustand aus. Die Zumutbarkeitsbeurteilung bleibt gegenüber der Voruntersuchung unverändert (Bericht vom 30. August 2016, IV-Akte 74.17). Prof. Dr. Dr. med. J____ erachtet dies als nicht nachvollziehbar. Aus seiner Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100% arbeitsunfähig und in ihrem Alter nicht in der Lage, eine Arbeit zu finden, die ihren Einschränkungen entspreche (Bericht vom 9. September 2016, IV-Akte 77.19). Der RAD führt daraufhin aus, man könne sich der Beurteilung durch die SUVA ohne weitere Abklärungen anschliessen. Für die angestammte Arbeit sei die Beschwerdeführerin nicht mehr einsetzbar. Eine körperlich leichte, einhändig durchführbar Arbeit sei ihr während 6 Stunden täglich möglich, sofern eine Toilette zum Selbstkatheterismus zur Verfügung stehe. Weder die Polyarthrose noch das metabolische Syndrom würden eine darüber hinausgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen (Stellungnahme vom 30. Januar 2017, IV-Akte 88).
4.2. 4.2.1. Die Beschwerdegegnerin stützt die angefochtene Verfügung auf die Zumutbarkeitsbeurteilung des Kreisarztes und erachtet eigene Abklärungen nicht als notwendig. Es mag zutreffen, dass aufgrund des einheitlichen Invaliditätsbegriffes in der Unfall- und Invalidenversicherung (Art. 8 ATSG) die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden in casu die Schädigung der oberen rechten Extremität - in beiden Bereichen prinzipiell denselben Invaliditätsgrad ergeben sollte und bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen mit zu berücksichtigen sind. Dennoch besteht rechtsprechungsgemäss für die Beschwerdegegnerin keine Bindung an die unfallversicherungsrechtliche Invaliditätsschätzung. Vielmehr hat sie bei der beweismässigen Auswertung medizinischer Berichte die von der Rechtsprechung vorgegebenen Regeln zu beachten (Urteil BGer 8C_543/2011 Erw. 3) und nötigenfalls selbstständig medizinische Abklärungen zu tätigen. Der Rentenentscheid der SUVA basiert medizinischerseits einzig auf der Beurteilung durch den Kreisarzt. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeantwort findet weder im kreisärztlichen Bericht vom 16. Februar 2016 noch in demjenigen vom 30. August 2016 eine nachvollziehbare inhaltliche Auseinandersetzung mit den kritischen Einwänden des behandelnden Facharztes, Prof. Dr. Dr. med. J____, statt. In Anbetracht der Tatsache, dass der RAD selber im Juni 2015 (IV-Akte 54) noch der Ansicht war, die Beschwerdeführerin sei eine funktionelle Einhänderin und dadurch in jeglicher Tätigkeit derart eingeschränkt, dass eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgeschlossen erscheine, ist es nicht nachvollziehbar, wie der RAD ein Dreivierteljahr später die Zumutbarkeitsbeurteilung des Kreisarztes ohne Weiteres übernehmen kann, zumal der Kreisarzt selber im Februar 2016 lediglich von einer leichten Verbesserung spricht (IV-Akte 61.9). Die Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser kreisärztlichen Einschätzung sind evident. Indem die Beschwerdegegnerin es unterlassen hat, diese mittels eigener Abklärungen auszuräumen, hat sie ihre Pflicht zur eigenen Prüfung des medizinischen Sachverhalts verletzt.
4.2.2. Aus den Akten ergeben sich sodann Hinweise dafür, dass aufgrund weiterer, nicht unfallbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen, eine darüber hinausgehende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bestehen könnte. Bekanntlich hatte sich die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfallereignis bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet. Damals hatte ihr Dr. med. C____ aufgrund des erhöhten Pausenbedarf bei Rücken- und Gelenkschmerzen eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert; ebenso die neurologisch-neurochirurgische Poliklinik des G____, welche die Einschränkung mit der Blasenentleerungsstörung und der CTS begründete (vgl. oben Erw. 4.1.2). Der RAD misst den unfallfremden somatisch begründeten Gesundheitsstörungen keinen weitergehenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei. Zur Begründung wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne wegen der Schulterproblematik ohnehin nur noch körperlich leichte Tätigkeiten ausführen (vgl. Stellungnahme von 19. April 2016, IV-Akte 62 S. 3). Nach Ansicht des Gerichtes kann diese Schlussfolgerung jedoch nicht ohne weiteres gezogen werden. Sodann könnte die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin bei der Festsetzung einer Resterwerbsfähigkeit ebenfalls in Gewicht fallen, auch wenn ihr der RAD keinen Krankheitswert zuschreibt. Es bedarf folglich umfassender und fundierter fachärztlicher Aussagen darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbeeinträchtigungen die Erbringung einer Arbeitsleistung noch zumutbar ist.
4.2.3. Aufgrund der obenstehenden Ausführungen wird deutlich, dass ein Entscheid über die der Beschwerdeführerin verbleibende Erwerbsfähigkeit nicht gestützt auf die Beurteilungen des Kreisarztes erfolgen durfte. Es bedarf zu diesem Zweck vielmehr einer polydisziplinären Begutachtung. Neben der Veranlassung einer fachärztlich psychiatrischen Begutachtung ist es dabei angezeigt, in somatischer Hinsicht die internistische Begutachtung durch orthopädische, rheumatologische, neurologische und urologische Expertisen zu ergänzen.
5.
5.1. Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2017 aufzuheben ist und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die notwendigen Abklärungen vornehme und danach erneut über das Rentengesuch der Beschwerdeführerin entscheide.
5.2. Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3. Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 15. Juni 2017 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdebeklagte zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr vom Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 264.-- (8%) MWSt. an die Beschwerdeführerin.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: