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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.11.2017 IV.2017.140 (SVG.2017.315)

14 novembre 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,643 mots·~13 min·4

Résumé

Invaliditätsbemessung; medizinische Sachverhaltsabklärung

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14. November 2017

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), R. Köhler, C. Müller     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]                                                                                        Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.140

Invaliditätsbemessung; medizinische Sachverhaltsabklärung

Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...], absolvierte nach seiner Schulzeit eine dreijährige Lehre als Damencoiffeur (vgl. IV-Akte 1). Auf seinem erlernten Beruf war er jedoch nie tätig. Vielmehr hatte er primär kürzere Anstellungen in diversen Sparten inne (vgl. insb. den Lebenslauf; IV-Akte 3, S. 1). Zuletzt war er ab dem 6. Juni 2011 als Hilfsgärtner bei der C____ Gartenbau AG in [...] beschäftigt. Mit Schreiben vom 27. November 2012 wurde ihm per 31. Januar 2013 gekündet (vgl. IV-Akte 3, S. 7). Ab dem 1. März 2013 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. IV-Akte 7).

b)        Am 9. August 2013 wurde der Beschwerdeführer auf der Strasse von Unbekannten zusammengeschlagen (vgl. u.a. IV-Akte 8.16, S. 4 ff.). Er verlor bei diesem Angriff mehrere Zähne (vgl. u.a. IV-Akte 8.18). Anlässlich der ärztlichen Erstversorgung im D____spital wurde überdies eine Gesichtsschädelkontusion mit Rissquetschwunde der linken Augenbraue diagnostiziert (vgl. IV-Akte 16, S. 9). Im Januar 2014 meldete sich der Beschwerdeführer wegen psychischer Probleme zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Zunächst wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (Bericht Dr. med. E____, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, vom 23. Januar 2014 [IV-Akte 16]; Bericht der F____ Kliniken vom 24. Oktober 2013 [IV-Akte 19]; Bericht Dr. med. G____, c/o Zentrum für Suchtmedizin, vom 13. März 2014 [IV-Akte 25]). Daraufhin wurde der regionale ärztliche Dienst (RAD) zur Stellungnahme aufgefordert (Stellungnahme Pract. med. H____ vom 20. März 2014; IV-Akte 27). In der Folge wies die IV-Stelle den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. April 2014 sowie mit Schreiben vom 18. September 2014 auf die ihn treffende Schadenminderungspflicht hin (vgl. IV-Akte 28 resp. IV-Akte 33). Mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 teilte Dr. G____ der IV-Stelle mit, es bestehe bei seinem Patienten keine Alkoholabhängigkeit mehr. Die Diagnose sollte abgeändert werden in "Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol" (vgl. IV-Akte 34). Am 11. Mai 2015 liess er der IV-Stelle einen ärztlichen Bericht sowie die Ergebnisse der beim Beschwerdeführer durchgeführten Alkoholkontrollen zukommen (vgl. IV-Akte 55, S. 1-5 und IV-Akte 15, S. 14).

c)         Im April/Mai 2015 wurde mit dem Beschwerdeführer die Durchführung eines Belastbarkeitstrainings ab dem 26. Mai 2015 vereinbart (vgl. IV-Akte 56). Anfang Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer von Dr. G____ krankgeschrieben (vgl. IV-Akte 59). Mit Bericht vom 14. August 2015 liess Dr. G____ die IV-Stelle wissen, derzeit seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich (vgl. IV-Akte 64). In der Folge holte die IV-Stelle bei Pract. med. H____, die Stellungnahme vom 12. November 2015 (IV-Akte 67) ein und erteilte Dr. med. I____, Rheumatologie FMH, und Dr. med. J____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, einen Auftrag zur bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung (Gutachten Dr.I____ vom 22. Mai 2016 resp. Dr. J____ vom 16. Juni 2016; IV-Akte 74 resp. IV-Akte 75).

d)        Mit Vorbescheid vom 30. November 2016 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 78). Am 9. Dezember 2016 und 24. Februar 2017 äusserte sich der Beschwerdeführer dazu (vgl. IV-Akten 79 und 88). Die IV-Stelle forderte Pract. med. H____ die Stellungnahme vom 24. Mai 2017 an (vgl. IV-Akte 91) und erliess in der Folge am 2. Juni 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 93).

II.       

a)        Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 2. Juni 2017 hat der Beschwerdeführer am 3. Juli 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei ihm eine Rente in noch zu bestimmender Höhe zuzusprechen. Eventualiter sei die IV-Stelle anzuhalten, zur Zumutbarkeitsfrage zusätzliche Abklärungen zur treffen, um in Kenntnis der Abklärungsresultate erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses. Der Eingabe hat der Beschwerdeführer eine E-Mail von Dr. G____ vom 19. Juni 2017 (Beschwerdebeilage 3) beigelegt.

b)        Am 5. Juli 2017 lässt der Beschwerdeführer dem Gericht ein weiteres Schreiben von Dr. G____ vom 4. Juli 2017 zukommen.

c)         Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

d)        Mit Verfügung vom 8. August 2017 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, als Vertreter.

e)        Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 30. August 2017 an seiner Beschwerde fest.

f)         Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 13. September 2017 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.      

Am 14. November 2017 fand die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. I____ resp. Dr. J____ sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit über eine 80%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt. Bei dieser medizinischen Ausgangslage habe man zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2.       Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das psychiatrische Gutachten von Dr. J____ dürfe nicht abgestellt werden. Es könne nicht als beweistauglich angesehen werden. Vielmehr sei der Einschätzung des behandelnden Psychiaters (Dr. G____) zu folgen. Damit sei ein Rentenanspruch ausgewiesen. Allenfalls sei die Beschwerdegegnerin anzuhalten, weitere Abklärungen psychiatrischer Natur zu veranlassen und anschliessend – gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse – erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.             

3.1.       Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

3.2.       3.2.1.  Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.2.2.   Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

3.3.       3.3.1.  Dr. I____ hielt im rheumatologischen Gutachten vom 22. Mai 2016 (IV-Akte 75) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: "Status nach älterer Deckplattenimpressionsfraktur LWK2 möglich, gemäss Röntgenbildern der LWS vom 18. April 2016 (Status nach Kontusion der LWS und des Kopfes mit HWS-Distorsion am 9. August 2013 bei einer tätlichen Auseinandersetzung)". In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab Dr. I____ an: (1.) "multisegmentale Diskusprotrusionen, Foraminalstenosen und Spondylarthrosen HWK4/5 bis HWK6/7, gemäss MRT der HWS vom 21. Juli 2014, aktuell ohne klinisches Korrelat"; (2.) "muskuläre Dysbalance an Schulter- und Beckengürtel beidseits (Trapezius und Piriformis), aktuell symptomfrei"; (3.) "Spreizfüsse, beginnender Hallux valgus beidseits und leichter, kompensierbarer Knicksenkfuss links" (vgl. S. 10 des Gutachtens).

3.3.2.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit machte Dr. I____ geltend, zwei Monate nach den Traumatisierungen vom 9. August 2013 sei dem Versicherten aus rein rheumatologischer Sicht wieder eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar gewesen. Überkopfarbeiten sollten nur kurzfristig nötig sein müssen, ebenso Tätigkeiten mit spezifischer Belastung der Lendenwirbelsäule (vornüber geneigt oder rekliniert oder verbunden mit häufigen Bück- oder Torsionsbewegungen). Die bisherige Tätigkeit sei dem Exploranden wieder möglich im Sinne eines Arbeitspensums von 8.5 Stunden pro Tag. Einzig während zwei Monaten nach dem 9. August 2013 habe eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Bei schweren Gewichten müsste er in der bisherigen Tätigkeit allerdings durch Arbeitskollegen unterstützt werden (vgl. S. 12 des Gutachtens).

3.4.       Auf das Gutachten von Dr. I____ vom 22. Mai 2016 kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 3.2.2. hiervor). Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt (vgl. implizit die Beschwerde). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer dem körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt.

3.5.       In psychiatrischer Hinsicht möchte die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. J____ vom 16. Juni 2016 (IV-Akte 74) sowie die Stellungnahme von Pract. med. H____ vom 24. Mai 2017 (IV-Akte 91) abstellen. Nicht für beweisbildend erachtet wird die Einschätzung von Dr. G____ (u.a. die Berichte vom 11. Mai 2015 und vom 14. August 2015; IV-Akten 55 und 64).

3.6.       Dr. G____ führte im Bericht vom 11. Mai 2015 (IV-Akte 55) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an: "depressive Episode mittleren Grades F32.1 (DD: depressive Entwicklung)" sowie "sonstige Persönlichkeitsstörung F60.8". Die Arbeitsunfähigkeit seines Patienten auf dem freien Arbeitsmarkt liege bei 50 bis 60 %. Als Gärtner sei er nicht mehr arbeitsfähig. Im Bericht vom 14. August 2015 (IV-Akte 64) führte Dr. G____ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an: "depressive Episode mittleren Grades F33.1" und "narzisstische Persönlichkeitsstörung F60.8". Des Weiteren stellte er klar, sein Patient sei seit Juni 2015 100 % arbeitsunfähig.

3.7.       3.7.1.  Dr. J____ hielt im psychiatrischen Gutachten vom 16. Juni 2016 (IV-Akte 74) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: "rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00)". In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde angegeben: (1.) "narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8)"; (2.) "schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1)"; (3.) "schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1)".

3.7.2.  Erläuternd führte Dr. J____ aus, in der aktuellen Untersuchung hinterlasse der Explorand keinen sehr depressiven Eindruck. Die Stimmung sei ernst, jedoch nicht bedrückt. Der Explorand könne zeitweise lächeln und zweimal verhalten lachen. Die affektive Modulationsfähigkeit und die Vitalität seien nicht eingeschränkt. Der Schweregrad der Depression sei aktuell als leicht zu beurteilen. Gegen eine mittelgradige oder gar schwergradige Depression spreche die Tatsache, dass sich anamnestisch keine Freud- oder Interesselosigkeit, keine relevante Verminderung der Energie und auch keine andauernd bedrückt-traurige oder gereizt-aggressive Stimmung nachweisen liessen. Des Weiteren gab Dr. J____ an, der Schweregrad der Persönlichkeitsstörung sei als leicht zu beurteilen. Der Explorand sei trotz seiner Beschwerden von Seiten der Persönlichkeitsstörung stets in der Lage gewesen, Tätigkeiten im Rahmen von 100 % nachzugehen. Des Weiteren sei festzuhalten, dass sich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht stellen lasse. Der Explorand könne in der aktuellen Untersuchung ohne äusserlich sichtbare psychovegetative Mitbeteiligung über das Ereignis vom 9. August 2013 berichten. Zudem seien keine Intrusionen nachweisbar (vgl. S. 15 ff. des Gutachtens).

3.7.3.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit brachte Dr. J____ vor, aufgrund der Beschwerden von Seiten der rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode lasse sich aus rein psychiatrischer Sicht eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Landschaftsgärtner als auch in einer alternativen Tätigkeit begründen. Darin enthalten sei gleichzeitig eine gewisse Verminderung der Leistungsfähigkeit. Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe seit Mitte August 2013. Zuvor lasse sich aus rein psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Die Beschwerden von Seiten der Persönlichkeitsstörung hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Das gleiche gelte auch für den schädlichen Gebrauch von Alkohol und Cannabis (vgl. S. 19 des Gutachtens).

3.7.4.  Pract. med. H____ machte in ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2017 (IV-Akte 91) geltend, im Austrittsbericht der F____ Kliniken vom 24. Oktober 2013 sei nach sehr kurzer ambulanter Behandlung der Verdacht auf eine Persönlichkeitsakzentuierung gestellt worden. Dr. G____ habe erstmals im März 2014 den Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung geäussert, nachdem die versicherte Person bereits seit dem 5. Juni 2013 in seiner Behandlung gestanden habe. Beim Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsstörung hätte Dr. G____ die Diagnose früher stellen müssen (vgl. IV-Akte 91).

3.8.       3.8.1.  Gestützt auf diese medizinischen Erhebungen lässt sich der relevante medizinische Sachverhalt nicht zuverlässig beurteilen. Namentlich kann nicht unbesehen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. J____ abgestellt werden. Dieses erfüllt aus mehreren Gründen die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu sub Erwägung 3.2.2. hiervor) nicht. Zunächst steht die Aussage von Dr. J____, die narzisstische Persönlichkeitsstörung bringe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit sich, da der Explorand trotz dieser Beschwerden immer wieder und ohne relevante Einschränkungen im Rahmen von 100 % gearbeitet habe (vgl. S. 20 des Gutachtens), in Widerspruch zur Aktenlage. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich nämlich, dass der Beschwerdeführer nie wirklich im Berufsleben hat Fuss fassen können. Namentlich lässt sich dem IK-Auszug entnehmen, dass die Erwerbsbiografie von zahlreichen Arbeitsplatzwechseln geprägt war (vgl. IV-Akte 62). In Bezug auf das psychiatrische Gutachten ist überdies zu bemängeln, dass sich Dr.J____ nicht fundiert mit dem Überfall vom 9. August 2013 resp. dessen möglichen Auswirkungen auf die Psyche des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Schliesslich wäre es angesichts der erheblichen Diskrepanz zwischen der eigenen Einschätzung und derjenigen des behandelnden Psychiaters (Dr. G____) auch angezeigt gewesen, dass Dr. J____ den behandelnden Psychiater telefonisch kontaktiert.

3.8.2.  Soweit Pract. med. H____ – zur Stützung des Gutachtens von Dr. J____ – mit Stellungnahme vom 24. Mai 2017 geltend macht, beim Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsstörung hätte Dr. G____ die Diagnose früher stellen müssen (vgl. IV-Akte 91), kann ihr nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Dr. G____ hat dieser Sichtweise in einer – zumindest aus der Sicht eines medizinischen Laien – plausiblen Art und Weise gekontert. So legte Dr. G____ schlüssig dar, ein Angriff auf eine Person und eine Gewaltausübung mit Verletzung sei psychiatrisch eine narzisstische Kränkung. Die Unterscheidung, ob es sich um eine narzisstische Persönlichkeitsstörung handle oder um den Ausdruck der Verletztheit nach dem Angriff sei praktisch nicht möglich. Im Übrigen sei die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung immer auch eine Verlaufsdiagnose und ein Aufspüren der Wurzeln in der Kindheit. Man habe somit eine narzisstische Kränkung durch den Gewaltakt, was die narzisstische Persönlichkeitsstörung überlagere, so dass eine schnelle Diagnosestellung fachlich eher fragwürdig wäre (vgl. S. 1 der Stellungnahme von Dr. G____ vom 4. Juli 2017). Des Weiteren stellte Dr. G____ klar, eine Persönlichkeitsstörung könne über lange Zeit auch kompensiert sein und in belastenden Situationen zum Tragen kommen. Die Betroffenen würden dann eine nur ungenügende Verarbeitung zeigen und mit Rückzug und depressiven Durchbrüchen reagieren. Bei seinem Patienten seien zwei derartige Elemente zu nennen, erstens die Kündigung durch die Gärtnerei und zweitens den tätlichen Angriff (vgl. S. 2 der erwähnten Stellungnahme). Auch diese Ausführungen können nicht per se als falsch abgetan werden.

3.8.3.  Allerdings kann auch nicht unbesehen auf die Aussagen von Dr. G____ abgestellt werden. Denn diesbezüglich ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte nicht nur in der Funktion als Hausärzte (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5; BGE 125 V 351, 353 E. 3a/cc), sondern auch als spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen (vgl. SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78 [8C_616/2014 E. 5.3.3.3], 2013 IV Nr. 40 S. 119 [8C_231/2013 E. 5.3], je mit Hinweisen; vgl. statt vieler auch Urteile 8C_80/2017 E. 3.2 vom 20. April 2017 und 8C_610/2016 vom 17. November 2016 E. 3.2) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen.

3.9.       Bei dieser Ausgangslage ist der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die psychiatrische Situation eine ungenügende Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen. Es ist daher sachgerecht, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nochmals psychiatrisch begutachten lässt und anschliessend erneut über dessen Rentenanspruch entscheidet.

4.             

4.1.       Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung vom 2. Juni 2017 aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.2.       Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

4.3.       Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8 %) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2. Juni 2017 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 264.-- Mehrwertsteuer.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.140 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.11.2017 IV.2017.140 (SVG.2017.315) — Swissrulings