Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 6. November 2017
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, Dr. med. C. Karli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...] vertreten durch lic. iur. B____,
Rechtsanwältin,
[...] Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.136
Invaliditätsbemessung; medizinische Sachverhaltsabklärung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...], leidet an einem Morbus Crohn (Erstdiagnose 1992; vgl. IV-Akte 10, S. 12). Seit Oktober 1981 arbeitete er als Lagerist für die C____ AG (vgl. IV-Akte 14.1). Ab dem Jahr 2007 musste er mehrfach wegen wiederkehrenden perianalen Abszessen und Fistulierungen operiert werden (vgl. u.a. IV-Akte 11). Im Juni 2011 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 5). Im Dezember 2011 wurde er wegen einer Rezidivfistel erneut operiert (vgl. IV-Akte 24). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 31) sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer ab Dezember 2011 eine Dreiviertelsrente gestützt auf einen IV-Grad von 60 % zu (Verfügungen vom 30. Mai 2012 und vom 14. August 2012; IV-Akten 33 und 42).
b) Im Jahr 2013 wurde eine Rentenrevision vorgenommen, welche eine Herabsetzung der bislang gewährten Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente mit sich brachte (vgl. die Verfügung vom 18. Juli 2013; IV-Akte 57). Eine im Jahr 2015 vorgenommene Überprüfung führte zu keiner Änderung des Rentenanspruches (vgl. die Mitteilung vom 25. August 2015; IV-Akte 65).
c) Nachdem der Beschwerdeführer Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt genommen hatte (vgl. IV-Akte 72, S. 4), stellte er am 11. Januar 2016 bei der IV-Stelle Basel-Stadt ein "Revisionsgesuch" mit folgendem Antrag: "Es sei die IV-Rente in Wiedererwägung zu ziehen und ihm ab September 2013 eine Dreiviertelsrente auszurichten" (vgl. IV-Akte 72). Mit Vorbescheid vom 22. Februar 2016 teilte die IV-Stelle Basel-Stadt dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, auf das Gesuch nicht einzutreten (vgl. IV-Akte 81). Am 21. März 2016 nahm der Beschwerdeführer Stellung. Er legte seiner Eingabe diverse ärztliche Berichte bei (vgl. IV-Akte 84). In der Folge leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (vgl. IV-Akte 85). Unter anderem holte sie bei Dr. med. D____, Facharzt für Allgemeinmedizin, c/o RAD, die Stellungnahme vom 2. August 2016 ein (vgl. IV-Akte 94). Mit Vorbescheid vom 4. Oktober 2016 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, das Gesuch um Rentenerhöhung abzulehnen (vgl. IV-Akte 97). Dazu äusserte sich dieser am 2. November 2016 (vgl. IV-Akte 100), woraufhin die IV-Stelle weitere Abklärungen medizinischer und erwerblicher Natur traf (vgl. insb. IV-Akten 105, 109, 111, 121 und 125). Am 31. Mai 2017 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 127).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 28. Juni 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 31. Mai 2017 aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab Januar 2016 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 4. September 2017 an seiner Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 25. September 2017 auf Einreichung einer Duplik.
III.
Am 6. November 2017 wurde die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss der zutreffenden Einschätzung des RAD sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit nicht massgeblich verändert habe. Folglich sei die Weiterausrichtung der halbe Rente korrekt (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, der Beurteilung des RAD könne nicht gefolgt werden. Vielmehr sei auf die Einschätzung der ihn behandelnden Ärzte abzustellen. Damit habe er Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.2. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit Verfügung vom 31. Mai 2017 einen Anspruch auf Rentenerhöhung verneint und dem Beschwerdeführer weiterhin eine halbe Rente zugestanden hat.
3.
3.1. Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) analog anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3).
3.2. 3.2.1. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).
3.2.2. Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
3.2.3. Im vorliegenden Fall bildet die Verfügung vom 18. Juli 2013 (IV-Akte 57) den Referenzzeitpunkt, zumal der Mitteilung vom 25. August 2015 (IV-Akte 65) keine umfassenden Abklärungen zugrunde lagen.
4.
4.1. Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).
4.1. Zur Prüfung der Frage, ob im massgebenden Vergleichszeitraum eine relevante Änderung eingetreten ist, bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Es ist Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2).
4.3. 4.3.1. Der Verfügung vom 18. Juli 2013, mit der die Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente herabgesetzt worden war (IV-Akte 57), hatten die Beurteilungen von Dr. med. E____, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 11. März 2013 (IV-Akte 48), und die Stellungnahme von Dr. med. F____, c/o RAD, vom 13. Mai 2013 (IV-Akte 51) zugrunde gelegen. Dr. E____ hatte dargetan, der Gesundheitszustand seines Patienten habe sich nicht geändert. Die angestammte Tätigkeit sei vier Stunden pro Tag zumutbar (vgl. IV-Akte 41). Dr. F____ hatte in der Folge klargestellt, aus den vorliegenden Akten gehe keine Leistungseinschränkung während der geleisteten Arbeitszeit von vier Stunden pro Tag hervor. Gemäss der Aktenlage sei der Gesundheitszustand stabil unter Remicade-Therapie. Die frozen shoulder habe zu keiner weiteren Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geführt.
4.3.2. Im Nachgang an diese Einschätzungen wurde im November 2014 eine Ileostoma-Rückverlagerung mit Dünndarmsegmentresektion vorgenommen (vgl. den Austrittsbericht vom 10. November 2014; IV-Akte 63, S. 5 f.). Prof. Dr. G____, Innere Medizin FMH, führte daraufhin in seinem Bericht vom 14. Juli 2015 (IV-Akte 63, S. 1 ff.) aus, es bestehe ein Status nach ausgeprägtem anorektalem Morbus Crohn. Zurzeit sei der Morbus Crohn klinisch in kompletter Remission unter Imurek und Remicade-Infusionen alle acht Wochen. Des Weiteren legte Prof. Dr. G____ dar, der Patient könne vier Stunden pro Tag arbeiten.
4.3.3. Gestützt darauf erging die Mitteilung vom 25. August 2015 (IV-Akte 65), mit der dem Beschwerdeführer beschieden wurde, er habe weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente.
4.4. 4.4.1. In Bezug auf den weiteren Verlauf präsentiert sich die medizinische Aktenlage wie folgt: Dr. med. H____, Kaderärztin medizinische Onkologie, gab im Bericht vom 2. Februar 2016 (IV-Akte 87, S. 7 f.) an, im September 2015 habe der Patient eine papulöse Veränderung an der Corona glans penis festgestellt. Die Hautveränderung (histologisch: Kaposi-Sarkom) sei am 30. September 2015 reseziert worden. Im Januar 2016 seien neue Läsionen am rechten Fussaussenrand, der rechten Wade und Klavikula festgestellt worden, die hochgradig suspekt auf ein Kaposi-Sarkom seien. Auf eine Biopsie der Läsion am rechten Fussaussenrand habe man verzichtet, da der Befund klinisch eindeutig sei. Der histologische Befund sei im interdisziplinären Tumorboard besprochen worden. Es sei nach einem Stopp der immunsuppressiven Therapie mit Imurek eine watch and wait Strategie mit der Möglichkeit des Eintretens einer Spontanremission besprochen worden.
4.4.2. Dr. E____ hielt im Bericht vom 4. März 2016 (IV-Akte 84, S. 5) fest, dem Patienten sei an seinem Arbeitsplatz eine volle Leistungsfähigkeit attestiert worden, was auf einer Fehleinschätzung beruhe. Aufgrund der Diagnosen (Morbus Crohn mit multiplen Komplikationen und neu Kaposi-Sarkom der Glans penis), bestehe eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Diesbezüglich sollte gegebenenfalls eine Begutachtung erfolgen.
4.4.3. Prof. Dr. G____ legte in der Stellungnahme vom 15. März 2016 (IV-Akte 82) dar, ein neues Problem sei Ende letzten Jahres entstanden. Der Patient habe –wahrscheinlich aufgrund der Imurek-Therapie – einen seltenen Tumor (Kaposi-Sarkom an der Glans penis) bekommen. Zudem habe er noch weitere kleine verdächtige Herde auf der Haut. Das Kaposi-Sarkom habe chirurgisch entfernt werden können. Die Imurek-Therapie habe gestoppt werden müssen. Inwieweit sich die Situation hier nun beruhige, sei nicht klar. Zurzeit seien der Morbus Crohn und die perianale Region einigermassen stabil. Obwohl der Patient mit allen seinen multiplen Problemen immer 50 % gearbeitet habe, sei jetzt der Zeitpunkt gekommen, an dem er nicht mehr zu 50 % arbeitsfähig sei. Es sei nicht klar, wie die ganze Tumorproblematik weitergehe. Der Patient benötige eine intensive Betreuung und eine intensive Therapie. Die gesamte Entwicklung der Krankheit habe auch stark auf die Psyche des Patienten gedrückt. Es sei klar, dass die grosse Belastung ihn in seiner weiteren Arbeitsfähigkeit beeinträchtige.
4.4.4. Dr. E____ hielt im Bericht vom 11. April 2016 (IV-Akte 88) fest, der Gesundheitszustand seines Patienten sei seit Februar 2013 unverändert. Die Arbeitsfähigkeit betrage vier Stunden pro Tag mit um 50 % reduzierter eingeschränkter Leistungsfähigkeit. Seit dem Jahr 2011 sei im Durchschnitt von einer 75%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
4.4.5. Prof. Dr. G____ führte im Bericht vom 10. Mai 2016 (IV-Akte 89) aus, die körperlichen Einschränkungen bestünden vor allem durch den Morbus Crohn. Zurzeit sei er aber in Remission. Der Patient habe wenig Beschwerden. Was ihm aber zu schaffen mache, sei die Situation mit den Kaposi-Sarkomen. Diese habe auf seine Psyche eine ausgeprägte Wirkung gezeigt. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Prof. Dr. G____ dar, der Patient habe (mit Ausnahme der Zeiten, in denen er hospitalisiert gewesen sei) stets 50 % gearbeitet. Die bisherige Tätigkeit sei noch zu 50 % zumutbar. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Des Weiteren gab Prof. Dr. G____ an, es sei schwierig, eine Prognose zu stellen. Dies v.a. weil die Immunsupprimierung mit Azathioprin habe gestoppt werden müssen. Eventuell müsse aufgrund des Kaposi-Sarkoms das Remicade auch noch gestoppt werden. Dann seien die Therapieoptionen sehr dürftig. Wahrscheinlich benötige der Patient diesfalls regelmässig eine Steroidtherapie. Die Steroidtherapie werde auch bei ihm die bekannten Nebenwirkungen zeigen. Inwieweit der anorektale Bereich ohne eine intensive Immunsupprimierung ruhig bleibe, könne nicht gesagt werden.
4.4.6. Dr. med. D____, hielt in seiner Stellungnahme vom 2. August 2016 (IV-Akte 94) fest, es könne von einem unveränderten Gesundheitsschaden ausgegangen werden. Der Versicherte habe bis zu seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben 50 % gearbeitet. Durch den behandelnden Facharzt werde eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestätigt. Von Seiten des Morbus Crohn sei eine Besserung eingetreten. Aber es sei nicht absehbar, wie sich die Erkrankung nach Absetzen der immunsuppressiven Therapie entwickle. Durch das Kaposi-Sarkom sei derzeit keine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit erkennbar.
4.4.7. Prof. Dr. G____ führte im Bericht vom 23. November 2016 (IV-Akte 109) aus, der Gesundheitszustand seines Patienten sei stationär. Aufgrund der Kaposi-Sarkome habe die Azathioprin-Therapie gestoppt werden müssen. Der Patient habe zurzeit eine Therapie mit Infliximab (Remicade) alle acht Wochen. Zudem seien immer wieder lokale Therapien wegen des Kaposi-Sarkoms nötig. Die Prognose sei schwierig abzuschätzen. Es sei zu hoffen, dass die Remicade-Therapie den Morbus Crohn ruhig halte. Bei einem Rezidiv habe man nur die Möglichkeit, Steroide einzusetzen. Ein Rezidiv des Morbus Crohn könne immer erfolgen. Ebenfalls sei die Situation ungemütlich, da der Patient immer wieder neue Läsionen des Kaposi-Sarkoms erleide. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Prof. Dr. G____ an, der Patient habe stets 50 % gearbeitet. Aufgrund der Anamnese und der jetzigen Beschwerden könne er nicht mehr als 50 % arbeiten. Die bisherige Tätigkeit könne ihm noch während vier Stunden pro Tag zugemutet werden. Dabei bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von sicherlich 30 %.
4.4.8. Msc. I____, Klinische Psychologin, [...]spital Basel, führte im Bericht vom 27. Dezember 2016 (IV-Akte 111) als Diagnosen "Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22)" an. Erläuternd machte sie geltend, die nun zusammentreffenden Ereignisse wie Krankheit, Pensionierung und die IV-Zurückstufung seien für den Patienten sehr belastend und würden sich in einer depressiv-ängstlichen Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung zeigen.
4.4.9. Dr. D____ machte schliesslich mit Stellungnahme vom 23. Mai 2017 (IV-Akte 125) geltend, der langjährige Behandler Prof. Dr. G____ habe sich dahingehend festgelegt, dass unverändert eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Die anderen Ärzte würden sich nicht zur Arbeitsfähigkeit äussern und auch keine Diagnosen/Leiden nennen, die eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würden. Einzig die Arbeitgeberin bewerte die Leistung mit 25 %, jedoch ohne nähere Begründung. Zusammenfassend lege er seiner abschliessenden Stellungnahme die medizinische Beurteilung der Behandler zugrunde und empfehle die Annahme einer unveränderten 50%igen Arbeitsfähigkeit. Ergänzend gelte es noch zu bemerken, dass über den aktuellen Krankenhausaufenthalt keine Informationen vorliegen würden.
4.5. 4.5.1. Gestützt auf diese ärztlichen Aussagen lässt sich der medizinische Sachverhalt nicht zuverlässig beurteilen. Namentlich kann nicht ohne Weiteres auf die Einschätzung von Dr. D____ abgestellt werden, der – unter Berufung auf die Aussagen der behandelnden Ärzte – weiterhin von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeht.
4.5.2. Zunächst fällt ins Gewicht, dass die behandelnden Ärzte (Prof. Dr. D____ und Dr. E____) von einer zusätzlichen Leistungsverminderung ausgehen. Insoweit Dr. D____ geltend macht, die behandelnden Ärzte gehen von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, erscheint dies daher nicht als korrekt. Im Übrigen vermag auch die Auskunft der Arbeitgeberin Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung von Dr. D____ hervorzurufen Im Fragebogen vom 8. Juni 2016 wurde angegeben, der Lohn entspreche nicht der Arbeitsleistung (vgl. IV-Akte 92). Mit E-Mail vom 3. April 2017 wurde schliesslich dargetan, der Mitarbeiter sei neben seiner 50%igen Arbeitsunfähigkeit zusätzlich in seiner Leistung eingeschränkt gewesen. Die tatsächliche Arbeitsleistung habe bei 25 % gelegen, was einem Jahresbruttolohn von ungefähr Fr. 21'606.-- entsprochen habe (vgl. IV-Akte 121). Diese Aussagen der ehemaligen Arbeitgeberin tendieren in die gleiche Richtung wie die Beurteilungen der behandelnden Ärzte.
4.5.3. Allerdings kann auch nicht unbesehen auf die Aussagen der behandelnden Ärzte abgestellt werden. Zum einen schätzen diese die zusätzlich bestehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit unterschiedlich ein. Zum anderen lassen ihre Auskünfte auch eine detaillierte und nachvollziehbare Begründung für die angenommene zusätzliche Leistungsverminderung vermissen. Im Übrigen ist mit Bezug auf die Beurteilungen von Prof. Dr. G____ und Dr. E____ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte nicht nur in der Funktion als Hausärzte (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5; BGE 125 V 351, 353 E. 3a/cc), sondern auch als spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen (vgl. SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78 [8C_616/2014 E. 5.3.3.3], 2013 IV Nr. 40 S. 119 [8C_231/2013 E. 5.3], je mit Hinweisen; vgl. statt vieler auch Urteile 8C_80/2017 E. 3.2 vom 20. April 2017 und 8C_610/2016 vom 17. November 2016 E. 3.2) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen.
4.5.4. Im Übrigen kann auch angesichts der geänderten Medikation nicht ohne Weiteres von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen werden. Nicht klar ist namentlich, ob der Morbus Crohn in dem für die richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vgl. dazu u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_390/270 vom 17. August 2017 E. 5.2) weiterhin nur wenig Beschwerden verursacht hat, so wie dies noch im Bericht von Prof. Dr. G____ vom 10. Mai 2016 (IV-Akte 89) festgehalten worden war. Denn Prof. Dr. G____ hatte bereits damals darauf hingewiesen, eventuell müsse aufgrund des Kaposi-Sarkoms das Remicade auch noch gestoppt werden. Diesfalls seien die Therapieoptionen sehr dürftig. Wahrscheinlich benötige der Patient dann regelmässig eine Steroidtherapie. Diese werde dann auch bei ihm die bekannten Nebenwirkungen zeigen. Inwieweit der anorektale Bereich ohne eine intensive Immunsupprimierung ruhig bleibe, könne auch nicht gesagt werden. Auch im Bericht vom 23. November 2016 (IV-Akte 109) hatte Prof. Dr. G____ dargetan, es sei zu hoffen, dass die Remicade-Therapie den Morbus Crohn ruhig halte. Bei einem Rezidiv habe man nur die Möglichkeit, Steroide einzusetzen. Ein Rezidiv des Morbus Crohn könne jederzeit erfolgen.
4.6. Bei dieser Ausgangslage ist der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die gastroenterologische und internistische Situation eine ungenügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes vorzuwerfen. Es erscheint daher sachgerecht, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese ein bidisziplinäres (gastroenterologisches resp. internistisches) Gutachten einholt und anschliessend erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheidet.
5.
5.1. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung vom 31. Mai 2017 aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
5.3. Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei vollständigem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 31. Mai 2017 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 264.-- Mehrwertsteuer.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: