Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 18. Dezember 2017
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin , P. Kaderli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.133
Verfügung vom 22. Mai 2017
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
Tatsachen
I.
a) Der am [...] 1962 geborene Beschwerdeführer bezieht infolge eines 1993 erlittenen Arbeitsunfalles mit traumatischer Kontusion der rechten Schulter und des rechten Ellbogens auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 20% seit Juli 1997 eine Invalidenrente nach Art. 18 UVG (Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981, SR 832.20). Die Beschwerdegegnerin sprach ihm damals von November 1994 bis Juni 1995 eine ganze und von Juli 1995 bis Juni 1997 befristet eine halbe Invalidenrente zu (IV-Akte 1 S. 116f.)
b) In den folgenden Jahren behandelte die Beschwerdegegnerin insgesamt vier weitere Leistungsbegehren des Beschwerdeführers, die jedoch abgelehnt, beziehungsweise auf die mangels Glaubhaftmachung einer entstandenen Verschlechterung nicht eingetreten wurde (IV-Akten 63, 110, 130, 173).
c) Am 6. Dezember 2013 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 175). Die Beschwerdegegnerin trat auf das Begehren ein und veranlasste eine orthopädische Begutachtung (Gutachten Dr. med. C____ vom 17. August 2014, IV-Akte 191). Gestützt darauf wies sie das Rentengesuch mit Verfügung vom 5. November 2014 ab (IV-Akte 204). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV 2014 191 vom 30. November 2015 (IV-Akte 231) gut und wies die Beschwerdegegnerin an, eine psychiatrisch-orthopädische Begutachtung durchzuführen. Das entsprechende Gutachten der D____ datiert vom 7. Oktober 2016 (IV-Akte 243). Mit Vorbescheid vom 7. Februar 2017 (IV-Akte 252) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, ihm auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 55% mit Wirkung ab Juni 2014 eine halbe Invalidenrente auszurichten. Vertreten durch den Advokaten B____ liess sich der Beschwerdeführer zum vorgesehenen Entscheid vernehmen (Einwände vom 3. März 2017, IV-Akte 255 und vom 28. April 2017, IV-Akte 257). Am 22. Mai 2017 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 260).
II.
Weiterhin vertreten durch B____ erhebt der Beschwerdeführer am 22. Juni 2017 Beschwerde und beantragt, es sei die Beschwerdegegnerin in Aufhebung der Verfügung vom 22. Mai 2017 zu verurteilen, ihm ab Juni 2004 [recte: 2014] eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 20. September 2017 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und präzisiert sein Begehren hinsichtlich des Rentenbeginns. Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 23. Oktober 2017.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 18. Dezember 2017 findet die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdegegnerin geht, gestützt auf das Gutachten der D____, davon aus, dem Beschwerdeführer sei aus gesamtmedizinischer Sicht die Ausübung einer leidensangepassten Arbeit im Umfang von 50% zumutbar. Diese Restarbeitsfähigkeit sei durchaus verwertbar und der erschwerten Vermittelbarkeit werde mit einem leidensbedingten Abzug von 10% Rechnung getragen.
2.2. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, seine Restarbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar, da er keinem Arbeitgeber mehr zumutbar sei. Dies gehe sowohl aus dem Gutachten als auch aus den Berichten seiner behandelnden Ärzte hervor. Gehe man dennoch von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aus, so werde ein leidensbedingter Abzug von 10% seinen Einschränkungen nicht gerecht. Dieser müsse mindestens 20% betragen.
2.3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer verbleibenden Resterwerbsfähigkeit ausgeht.
3.
3.1. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.2. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4).
3.3. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 232 E. 2.2.2; 135 V 465, 470 E. 4.4).
4.
4.1. 4.1.1. In seinem Urteil IV 2014 191 vom 30. November 2015 (IV-Akte 231) war das Sozialversicherungsgericht zum Schluss gekommen, es sei aufgrund der damals vorhanden gewesenen Arztberichte nicht abschliessend beurteilbar, ob sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Vergleich zum Jahr 2010 verändert habe. Es verurteilte die Beschwerdegegnerin deshalb dazu, eine bidisziplinäre Begutachtung (psychiatrisch-orthopädisch) zu veranlassen. Das daraufhin am 7. Oktober 2016 ergangene Gutachten der D____ (IV-Akte 243) bildet die Grundlage des vorliegend angefochtenen Entscheids.
4.1.2. Dem darin enthaltenen orthopädischen Fachgutachten lässt sich entnehmen, dass sich die bereits anlässlich der orthopädischen Vorbegutachtung erhobenen Befunde aus dem Jahr 2014 nahezu unverändert präsentieren. Zusätzlich ist es im Bereich der Lendenwirbelsäule und der Hüften beidseits zu neu aufgetretenen Beschwerden gekommen, die sich radiologisch objektivieren lassen. Aufgrund der somatischen Befunde wie chronische Ellbogenbeschwerden, residuelle Schulterbeschwerden rechts, beginnende Coxarthrose beidseits und einer Lumbalgie (IV-Akte 243 S. 85) ist dem Beschwerdeführer nach Ansicht des somatischen Gutachters die Ausübung schwerer und mittelschwerer Arbeit nicht mehr zumutbar. Eine wechselbelastende, leidensangepasste Arbeit ohne Notwendigkeit über der Horizontalen arbeiten zu müssen, mit der rechten Seite Gewichte zu tragen, Gewichte über 10kg zu tragen, repetitive Tätigkeiten im Bereich der rechten oberen Extremität durchführen zu müssen, ohne in Zwangspositionen nach vorne übergebeugt arbeiten zu müssen, ohne Notwendigkeit Treppen, Leitern oder unebenes Gelände zu begehen und ohne mehr als fünf Kilometer pro Tag zurücklegen zu müssen (IV-Akte 243 S. 16, 88), kann der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht im Rahmen eines 70% Pensums ausüben. Die Reduktion in quantitativer Hinsicht ergebe sich aus einem vermehrten Pausenbedarf zur Vermeidung der Beschwerdenexazerbation.
4.1.3. Dem psychiatrischen Teilgutachter fällt auf, dass alle bisherigen Begutachtungen dem Beschwerdeführer keine psychische Störung mit Krankheitswert attestiert haben, während er von den behandelnden Ärzten als arbeitsunfähig eingeschätzt wurde. Er legt dar, es sei, insbesondere seit der letzten Begutachtung im Jahr 2009, zu einer irreversiblen Veränderung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und damit zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Aus psychiatrischer Sicht leide der Beschwerdeführer unter einer andauernden Persönlichkeitsveränderung (ICD-10: F62.88), einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) und einer psychischen Verhaltungsstörung durch Sedativa (ICD-10: F13.22). Ferner seien Ressourcen weggefallen, sowohl im Sozialen als auch in der Persönlichkeit. Im Gegensatz zu den Vorgutachtern erachte er sodann eines der Hauptsymptome - die Impulsivität und Aggressivität als nicht willentlich beeinflussbar. Sie sei vielmehr Ausdruck der Erkrankung und der Grund für die Behandlung mit sedierenden Medikamenten, was wiederum Antrieb und Konzentration einschränke. Auch wenn zu Beginn eine selbstlimitierende Dekonditionierung im Vordergrund gestanden habe und auch heute noch IV-fremde Faktoren vorlägen, so sei doch heute von einer krankheitsbedingten teilweisen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wobei seines Erachtens im freien Markt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich sei. Nebst der Möglichkeit, Pausen zu machen, solle die Tätigkeit gut strukturiert und störungsarm sein, sowie in sehr kleinen Gruppen oder an einem Einzelarbeitsplatz stattfinden. Aufgrund der sicherlich erschwerten Interaktionsfähigkeit sei die Vermittelbarkeit vermutlich eingeschränkt (IV-Akte 243 S. 79).
4.1.4. Aus gesamtmedizinischer Sicht beurteilen die D____-Gutachter den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der erwähnten Einschränkungen mit Wirkung ab Dezember 2013 als zu 50% arbeitsfähig und halten fest, aufgrund der vielfältigen funktionellen Einschränkungen sei die Vermittelbarkeit vermutlich erschwert. Hinsichtlich der beidseitigen Coxarthrose müsse künftig von einer zunehmenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (IV-Akte 243 S. 16f.).
4.1.5. Auf Nachfrage äussert sich der psychiatrische Teilgutachter mit Schreiben vom 30. Dezember 2016 präzisierend zum Zeitpunkt der Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes und führt aus, die Verschlechterung habe ihm Jahr 2009 begonnen (IV-Akte 248).
4.2. Der RAD beurteilt das Gutachten in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2017 als beweiskräftig und empfiehlt, die Anerkennung einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Wiederanmeldung im Dezember 2013 (IV-Akte 250).
4.3. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351, s. oben Erw. 3.3.). Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Beweistauglichkeit des D____-Gutachtens vom 7. Oktober 2016 (IV-Akte 243) sprechen würden. Es erweist sich daher als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat, was vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird. Demnach ist - mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist und dem Beschwerdeführer ab Dezember 2013 die Ausübung einer dem gutachterlichen Belastungsprofil Rechnung tragenden Tätigkeit noch zu 50% zumutbar ist.
5.
5.1. Ausgehend von einer um 50% reduzierten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bleibt zu prüfen, welche erwerblichen Auswirkungen aufgrund der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung des Leistungsvermögens zu erwarten sind. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG zu ermitteln. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
5.2. 5.2.1. Der Beschwerdeführer argumentiert, seine multiplen Einschränkungen würden seine Vermittelbarkeit stark einschränken. Hinzu komme, dass er aufgrund seines psychischen Krankheitsbildes keinem Arbeitgeber zumutbar sei, auch nicht für einen Nischenarbeitsplatz. Er sei daher nicht mehr in der Lage, eine etwaige Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, weshalb von einer 100%igen Invalidität ausgegangen werden müsse (vgl. Beschwerde).
5.2.2. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE 110 V 273 E. 4b). Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des BGer 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008, in: SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203 E. 5.1 mit Hinweis). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 287 E. 3b, I 198/97). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des BGer 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorneherein als ausgeschlossen erscheint (statt vieler: Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweis).
5.2.3. Die dem Beschwerdeführer aus somatisch-gutachterlichen Sicht zumutbaren Verweistätigkeiten unterliegen nicht derart vielen Einschränkungen, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennen würde. Es gibt für einen Ungelernten durchaus einfache Hilfstätigkeiten, wie zum Beispiel Kontroll-, Sortier-, Verpackungs- oder Montagearbeiten, welche die Möglichkeit zu gelegentlichen Pausen und weitgehend freien Positionswechseln bieten. Der psychiatrische Teilgutachter vermutet, die erschwerte Interaktionsfähigkeit schränke die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers ein. Daraus zu schliessen, der Beschwerdeführer könne nur unter unrealistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers eine entsprechende Stelle finden, was zum vornherein als ausgeschlossen erscheine, überzeugt nicht. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt schliesst sogenannte Nischenarbeitsplätze, bei denen mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers gerechnet werden darf, gerade mit ein. Von einer fehlenden Vermittelbarkeit kann deshalb nicht gesprochen werden, zumal der psychiatrische Teilgutachter ausdrücklich von einer Arbeitsfähigkeit im freien Arbeitsmarkt spricht, und nicht von einem geschützten Arbeitsplatz.
Angesichts der dargelegten Grundsätze und der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit entwickelt hat, ist die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei objektiver Betrachtung zu bejahen.
Motivation und Bereitschaft, sich aus eigenem Antrieb wieder in die Arbeitswelt einzugliedern und der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht nachzukommen, konnten während der vergangenen Jahre beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, liegt ein wesentlicher Anteil an der womöglich erschwerten Verwertbarkeit an der jahrelangen Abwesenheit von der Arbeitswelt und der damit verbundenen Dekonditionierung, denn der Beschwerdeführer geht seit 1993 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. IV-Akte 243 S. 69). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Gutachtens (vgl. dazu BGE 138 V 457 Erw. 3.4) 54 jährig war und ihm damit bis zur ordentlichen Pensionierung damals noch 10 Jahre blieben, war - und ist - es ihm durchaus zuzumuten, Anstrengungen zur Aufnahme einer passenden Tätigkeit zu unternehmen. Bei genügender Motivation ist die Beschwerdegegnerin bereit, den Beschwerdeführer bei der beruflichen Wiedereingliederung zu unterstützen. Bei dieser Bereitschaft ist sie zu behaften.
5.3. 5.3.1. Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
5.3.2. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, auf welchen zahlenmässigen Grundlagen sie den Einkommensvergleich vorgenommen hat. Auf diese zutreffenden Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden, zumal die Basisvergleichseinkommen vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden und nichts dagegen spricht, grundsätzlich sowohl auf Seiten des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die statistischen Tabellenlöhne der LSE abzustellen.
5.3.3. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Tabellenwerten ermittelt, so ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Während die Beschwerdegegnerin einen sogenannten leidensbedingten Abzug von 10% vorgenommen hat, fordert der Beschwerdeführer einen Abzug von mindestens 20% und führt zur Begründung das streng definierte Belastungsprofil, die Teilzeitarbeit und die langjährige Arbeitsabstinenz an.
Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative Einschränkung ist. Dadurch wird in erster Linie das Spektrum der Tätigkeiten eingegrenzt, die unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reelle Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn das der Fall ist, rechtfertigt sich infolge der erschwerten Verwertbarkeit ein leidensbedingter Abzug. Wie dargelegt, stehen dem Beschwerdeführer trotz seiner diversen Einschränkungen weiterhin verschiedene Arbeitstätigkeiten offen. Die bereits in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthaltenen gesundheitlichen Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen. Hinsichtlich der weiter geltend gemachten Gründe gilt es zu beachten, dass die lange Abstinenz vom Arbeitsmarkt hauptsächlich nicht invaliditätsbedingt ist. Eine massgebliche Veränderung des (psychischen) Gesundheitszustandes hat erst im Jahr 2009 eingesetzt (vgl. IV-Akte 248). Dem Beschwerdeführer wäre es aus gesundheitlichen Gründen über etliche Jahre hinweg möglich gewesen, einer angepassten Tätigkeit nachzugehen, womit sich unter diesem Titel kein weitergehender Abzug rechtfertigen lässt. Hilfsarbeiten werden sodann auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt, weshalb sich vorliegend auch der Faktor „Alter“ nicht lohnsenkend auswirkt (vgl. Urteil BGer 8C_482/2016 vom 15. September 2016, Erw. 5.4.3). Das Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers wiederum stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteil BGer 8C_91/2013 vom 22. August 2013). Ein Abzug vom Tabellenlohn kann ferner angebracht sein, wenn ein Versicherter seine Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen kann, weil Teilzeitarbeit bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird. Allerdings muss dies stets mit Blick auf das konkrete Pensum beurteilt werden. Laut der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgraden differenzierten Löhnen erleiden teilzeitarbeitende Männer mit einem 50% Pensum auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung keine Lohneinbusse im Vergleich zu ihren vollzeitig arbeitenden Arbeitskollegen (IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014). Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung, dass die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit womöglich aufgrund der erschwerten Interaktionsfähigkeit erschwert sein dürfte, ist ein leidensbedingter Abzug von 10% nicht zu beanstanden. Anzufügen bleibt, dass erst bei einem Abzug von 20% - wofür aufgrund der dargelegten Umstände keine Veranlassung besteht - ein rentenrelevanter Anstieg des Invaliditätsgrades erfolgen würde.
5.3.4. Zusammenfassend ist dementsprechend auch das Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 29‘904.-- und der daraus resultierende Invaliditätsgrad von 55% nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat damit Anspruch auf Ausrichtung einer halben Invalidenrente.
6.
6.1. Entsprechend den obenstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2017 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
6.2. Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
6.3. Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: