Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 29. November 2017
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , lic. phil. D. Borer
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.120
Verfügung vom 17. Mai 2017
Befristete Rente; Invaliditätsbemessung anhand der gemischten Methode
Tatsachen
I.
a) Die 1961 geborene Beschwerdeführerin arbeitete vom 25. März 2003 bis zum 31. Dezember 2008 bei der C____ (Fragebogen für Arbeitgebende vom 26. März 2010, Akte 7 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 3 ff.). Am 1. September 2009 begann sie als Pflegerin beim D____ zu arbeiten (Arbeitsvertrag vom 20. bzw. 26. August 2009, IV-Akte 14, S. 9). Ab dem 28. Dezember 2009 war die Beschwerdeführerin krankgeschrieben (vgl. Bericht von Dr. E____, Innere Medizin/Lungenkrankheit, vom 26. Februar 2010, IV-Akte 4, S. 1). Als Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin erbrachte die [...] Versicherungen AG entsprechende Leistungen (vgl. Schreiben vom 8. April 2010, IV-Akte 10, S. 10). Am 10. Februar 2010 kündigte das D____ das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin (Kündigungsschreiben, IV-Akte 3, S. 13).
Am 16. März 2010 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Als Grund für die Anmeldung nannte sie eine Arthrose im Stadium 3-4. Dazu bemerkte sie, es sei eine Operation zur Einsetzung von Teil- bzw. Endo-Prothesen geplant (IV-Akte 3). Die erwähnte Operation wurde am 9. April 2010 durchgeführt (Operationsbericht, IV-Akte 16, S. 9).
b) In einer Mitteilung vom 27. Dezember 2010 (IV-Akte 28) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie habe einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Von Februar bis Juni 2011 erfolgte deshalb ein Arbeitstraining (vgl. IV-Akten 41 bis 45 und 50 bis 56). Im Praktikumsbericht vom 6. Juni 2011 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführerin ein 50%-Pensum in der Aktivierungstherapie wünschenswert und machbar wäre. Für das Restpensum von 50% sei eine Rentenprüfung erforderlich (IV-Akte 60).
c) Im März 2012 nahm Dr. F____, Facharzt FMH für Rheumatologie und Facharzt FMH für Innere Medizin, Zertifizierter Gutachter SIM, im Auftrag der Beschwerdegegnerin, eine rheumatologische Begutachtung vor. Er kam im Wesentlichen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit ab Ende Juli 2010 wieder zu 50% und ab Ende August 2010 wieder zu 100% arbeitsfähig wäre (Gutachten vom 30. März 2012, IV-Akte 78, S. 32 ff., insbesondere S. 53 ff.). Kurz danach liess die Beschwerdeführerin auch auf der rechten Seite eine Hüft-Teilprothese einsetzen (vgl. z.B. Operationsbericht des G____spitals Basel vom 23. Mai 2012, IV-Akte 90, S. 8 f.).
Wenige Monate später, im August 2012, liess die Beschwerdegegnerin eine Haushaltsabklärung durchführen. Die Abklärungsperson ging von einer Aufteilung von 80% Erwerbstätigkeit und zu 20% Tätigkeit im Aufgabenbereich aus. Im Haushalt stellte sie keine Einschränkung fest (Bericht Abklärung Haushalt vom 7. August 2012, IV-Akte 83). In einem weiteren Gutachten vom 17. Januar 2013 (IV-Akte 97) attestierte Dr. F____ der Beschwerdeführerin für die Zeit ab der Hüftoperation am 22. Mai 2012, erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für September 2012 ging er von einer 50%igen und ab Beginn des Oktobers 2012 wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit aus (a.a.O., S. 7).
d) Mit Vorbescheid vom 4. März 2013 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, dass sie gedenke, ihr für die Zeit ab dem 1. Dezember 2010 keine Invalidenrente auszubezahlen. Für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 1. Januar 2013 stellte sie ihr die Zahlung einer ganzen Invalidenrente in Aussicht. Sie erklärte, danach bestehe kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr (IV-Akte 100). Dagegen liess die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter Einwand erheben (Schreiben vom 11. April 2013, IV-Akte 106, und vom 15. April 2013, IV-Akte 109).
e) Die Beschwerdegegnerin leitete in der Folge weitere Abklärungen ein. Sie gab insbesondere ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag. Der damit betraute Gutachter, Dr. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, kam im Wesentlichen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht zu 40% in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (psychiatrisches Gutachten vom 3. Februar 2014, IV-Akte 133). In einem neuen Vorbescheid vom 19. März 2014 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, dass sie vorhabe, ihr ab dem 1. Mai 2012 eine ganze Rente zuzusprechen. Ab dem 1. Januar 2013 habe sie jedoch keinen Rentenanspruch mehr (IV-Akte 138). Auch gegen diesen Vorbescheid liess die Beschwerdeführerin Einwand erheben (Schreiben ihres damaligen Rechtsvertreters vom 29. April 2014, IV-Akte 147).
f) Nach weiteren Abklärungen gab die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung bei den Dres. F____ und H____ in Auftrag (vgl. Mitteilungen vom 12. Dezember 2014, IV-Akte 169, und vom 15. Dezember 2014, IV-Akte 174). Die beiden Gutachter schlossen in gesamtmedizinischer Hinsicht, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich belastenden Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig sei. In einer körperlich und psychisch adaptierten Tätigkeit sei sie zu 40% eingeschränkt (psychiatrisches Gutachten vom 1. September 2015, IV-Akte 190, S. 4).
g) Mit Mitteilungen vom 30. März 2016 (IV-Akte 202) und vom 7. Juni 2016 (IV-Akte 218) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zunächst Integrationsmassnahmen zur Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten und anschliessend Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Arbeitseinsatzes zu (vgl. auch die Zielvereinbarung vom 17. Juli 2016, IV-Akte 231). Aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin wurde die Massnahme jedoch abgebrochen (Abschlussprotokoll FI vom 18. August 2016, IV-Akte 233).
h) Mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2016 (IV-Akte 237) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, dass sie ihr ab dem 1. Dezember 2010 eine ganze Invalidenrente zahlen werde, ab dem 1. August 2012 habe sie keinen Rentenanspruch mehr. Ab dem 1. Januar bis zum 31. Juni 2013 habe sie erneut einen Anspruch auf eine ganze Rente. Danach liege wiederum kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr vor. Dagegen liess die Beschwerdeführerin durch ihren neuen Rechtsvertreter Einwand erheben (Schreiben vom 16. November 2016, IV-Akte 245). Die Beschwerdegegnerin bestätigte ihren Vorbescheid jedoch mit Verfügung vom 17. Mai 2017 (IV-Akte 261).
II.
a) Mit Beschwerde vom 8. Juni 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es seien die Verfügungen vom 17. Mai 2017 aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ab 1. Juli 2013 eine halbe Invalidenrente auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit B____ zu gewähren.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) In der Replik vom 6. September 2017 hält die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 bewilligt der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die unentgeltlicher Rechtspflege gemäss § 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 29. November 2017 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2010, befristet bis zum 31. Juli 2012 eine ganze Invalidenrente zu. Ab dem 1. August 2012 verneinte sie einen Rentenanspruch ganz. Ab dem 1. Januar 2013 bejahte sie erneut einen Anspruch auf eine ganze Rente, wiederum befristet bis zum 30. Juni 2013 (unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Übergangsfrist ab April 2013). Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass es der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2013 zumutbar ist, einer leidensadaptierten Tätigkeit in einem Pensum vom 60% nachzugehen. Sie stützt sich dabei namentlich auf die bidisziplinäre Begutachtung durch die Dres. F____ und H____ (rheumatologisches Gutachten vom 23. April 2015, IV-Akte 180, und psychiatrisches Gutachten vom 1. September 2015, IV-Akte 190). Bei der Berechnung des Invaliditätsgrads wendet sie die gemischte Methode an und geht von einer Aufteilung von 80% Erwerbstätigkeit und 20% Aufgabenbereich aus. Der bei ihren Berechnungen resultierende Invaliditätsgrad von rund 26% ist nicht rentenbegründend.
2.2. Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100% berufstätig. Ausserdem sei bei der Festlegung des Valideneinkommens ein berufliches Fortkommen zu berücksichtigen und beim Invalideneinkommen einen leidensbedingten Abzug von 15% vorzunehmen. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte resultiere ein Invaliditätsgrad von 59,4%, weshalb ihr eine halbe Invalidenrente auszurichten sei. In der Replik vom 6. September 2017 erklärt sie ergänzend, der medizinische Sachverhalt sei zwar umfassend abgeklärt worden, eine Arbeitsfähigkeit von 60% aus gesamtmedizinischer Sicht sei jedoch unrealistisch.
2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2013 weiterhin einen Rentenanspruch hat.
3.
3.1. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2. Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
Überdies ist zu berücksichtigen, dass gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zukommt als solchen von Hausärztinnen bzw. Hausärzten oder behandelnder Fachärzte oder Fachärztinnen (vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).
Im Weiteren sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch allfällige berufliche Abklärungen bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit zu berücksichtigen (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2 sowie Urteil 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2 mit Hinweis auf BGE 107 V 17, 20 E. 2b).
3.3. Für den Beweiswert eines Berichtes über eine Haushaltsabklärung gelten, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die genannten Voraussetzungen für ein medizinisches Gutachten analog (BGE 128 V 93, 93 E. 4). So ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, „welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen“ der betreffenden Person hat. Der Bericht muss plausibel, begründet und hinsichtlich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (BGE 130 V 61, 61 ff. E. 6, BGE 128 V 93, 93 f. E. 4 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 2.3.2, nicht veröffentlicht in BGE 129 V 67).
4.
4.1. Da lediglich der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2013 bzw. der ab dem 1. April 2013 (vor Beginn der dreimonatigen Übergangsfrist bei Einstellung der Rente) bestehende Invaliditätsgrad streitig ist, ist vorliegend vor allem auf den medizinischen Sachverhalt für diesen Zeitraum einzugehen. In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. F____ und H____ ab.
4.1.1 Der rheumatologische Gutachter Dr. F____ stellte in seinem Teilgutachten vom 23. April 2015 folgende Diagnosen (IV-Akte 180, S. 38):
Dr. F____ hielt bezüglich der Arbeitsfähigkeit fest, in der bisherigen Tätigkeit als Pflegehilfe in der „klassischen Funktion“, mit körperlich schweren Elementen sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. Einfache pflegerische Massnahmen seien ihr zu 80% zumutbar. Aus rheumatologischer Sicht bestehe auch in einer adaptierten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80%. Die Einschränkung von 20% trage einem erhöhten Pausenbedarf aufgrund der Hände Rechnung. Als leidensadaptierte Verweistätigkeit beschrieb er eine Stelle, bei welcher die Beschwerdeführerin vorwiegend sitzen, gelegentlich stehen und die Position wechseln könne, bei welcher sie nicht über 7.5 kg heben, stossen oder ziehen müsse, und bei welcher sie nicht dauernd in Zwangshaltungen wie dauernd vornübergebeugt oder repetitiv nur bückend arbeiten müsse. Es sei günstig, wenn die Beschwerdeführerin mit den Händen nicht repetitiv an die Belastungsgrenze von 7.5 kg gehen müsse. Der Gutachter ging davon aus, dass seine Beurteilung ab Januar 2014 Gültigkeit habe (IV-Akte 180, S. 41 f.).
4.1.2 Im psychiatrischen Teilgutachten vom 1. September 2015 stellte Dr. H____ die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichten bis mittelgradigen Ausmasses (ICD-10 F33.1; vgl. IV-Akte 190, S. 3). Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, seit der letzten psychiatrischen Begutachtung habe sich nichts verändert. Die Beschwerdeführerin müsse als vermindert belastbar eingestuft werden. Sie benötige längere Erholungsphasen, wodurch eine 40%ige Arbeitsfähigkeit bei einer klar strukturierten Tätigkeit ohne Übernahme von Verantwortung vorliege. Diese Einschränkung bestehe seit April 2013. Aus gesamtmedizinischer Sicht sei demnach davon auszugehen, dass eine volle Arbeitsunfähigkeit für jede körperlich belastende Tätigkeit, inklusive der angestammten Tätigkeit als Pflegehilfe bestehe. Für eine körperlich und psychisch adaptierte Tätigkeit bestehe eine 40%ige Einschränkung aufgrund der körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen.
Damit bestätigte der psychiatrische Gutachter im Wesentlichen das bereits im psychiatrischen Gutachten vom 3. Februar 2014 (IV-Akte 133) Festgestellte. Dort hatte er ebenfalls eine rezidivierende depressive Störung, allerdings damals aktuell mittelschwer (ICD-10 F33.1), diagnostiziert. (IV-Akte 133, S. 8). Bereits damals war Dr. H____ von einer 40%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Aufnahme der psychiatrischen Therapie im April 2013 ausgegangen (IV-Akte 133, S. 10).
4.2. Beide Teilgutachten sind für die streitigen Belange umfassend, auf allseitigen Untersuchungen beruhend, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist ebenfalls einleuchtend und die Schlussfolgerungen der Gutachter sind begründet und nachvollziehbar. In formaler Hinsicht sind somit beide Teilgutachten der Dres. F____ und H____ beweistauglich (vgl. oben E. 3.2.). Dies wird von der Beschwerdeführerin auch grundsätzlich nicht bestritten. Sie erachtet jedoch die von den Gutachtern festgestellte Arbeitsfähigkeit von 60% in einer leidensadaptierten Tätigkeit als nicht realistisch. Darauf ist im Folgenden einzugehen.
4.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass die Eingliederungsmassnahme, welche im Sommer 2016 durchgeführt worden war (vgl. in den Tatsachen I.g), gezeigt habe, dass für sie eine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht in Betracht komme. Es sei damals festgestellt worden, dass sie bereits bei einem Pensum von zweimal zwei Stunden pro Woche aus somatischen Gründen an die Grenze ihrer Belastbarkeit gekommen sei (Replik, Ziff. 3).
Das Arbeitstraining, welches die Beschwerdeführerin bei der I____ aufnahm, erfolgte im Bereich Reinigung/Hauswirtschaft (vgl. Zielvereinbarung vom 13. Juli 2016, IV-Akte 231). Aus dem abschliessenden Bericht der I____ vom 21. Juli 2016 geht hervor, die Beschwerdeführerin sei sehr motiviert und engagiert gewesen. Sie sei immer pünktlich gekommen und habe proaktiv gearbeitet. Ihre Erfahrung als Haushaltshilfe habe sie sehr gut einbringen können und ihre Zuverlässigkeit und Fachkenntnisse seien positiv aufgefallen. Zugleich wird berichtet, die Beschwerdeführerin sei bei körperlich anstrengenden Arbeiten an ihre Belastungsgrenze gekommen. Sie habe keine WC-Reinigung machen können, weil man sich dazu bücken oder auf den Knien arbeiten müsse. Staubsaugen sei nur für ein paar Minuten möglich gewesen, dann habe sie eine Pause machen müssen. Das Verschieben bzw. auf den Tisch stellen von kleineren Möbeln, Pflanzen und Stühlen hätten ihr sehr grosse Mühe bereitet. Sie habe diese Aufgaben nicht alleine erledigen können (IV-Akte 232).
Aus dem Bericht wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin in der Reinigung körperlich tätig sein musste. Betrachtet man das von Dr. F____ aus rheumatologischer Sicht erstellte Tätigkeitsprofil (E. 4.1.1) erscheint gerade eine Tätigkeit in der Reinigung nicht als geeignet. Schon nur die Voraussetzungen, dass die Beschwerdeführerin vorwiegend sitzend arbeiten können, sich nicht dauernd in Zwangshaltungen begeben und keine Lasten über 7.5 kg heben, stossen oder ziehen müssen sollte, können mit einer solchen Tätigkeit kaum erreicht werden. Die Integrationsmassnahme im Sinne eines Arbeitstrainings in der Reinigung erscheint daher nicht als geeignet. Daher kann auch nicht darauf abgestellt werden, wenn es darum geht, die Arbeitsfähigkeit festzustellen. Insbesondere vermag das Resultat ‑ namentlich auch der Abbruch der Massnahme aufgrund der körperlichen Einschränkungen (vgl. Abschlussprotokoll FI vom 18. August 2016, IV-Akte 233) ‑ die Einschätzung der Gutachter nicht in Frage zu stellen. Das von ihnen erstellte Tätigkeitsprofil wurde ja nicht erfüllt.
Weitere Gründe für die Annahme einer tieferen Arbeitsfähigkeit macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die behandelnde Psychiaterin Dr. J____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine höhere Arbeitsunfähigkeit annahm als die Gutachter. In ihrem Bericht vom 11. Juni 2013 stellte sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelschwer mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1) sowie somatische Probleme gemäss dem Gutachten von Dr. F____. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellt Dr. J____ selbst keine und verweist lediglich auf die Diagnosen von Dr. F____ (IV-Akte 117, S. 2). Sie ging von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Dies begründete sie mit einer Überlagerung der psychischen und körperlichen Problematik (a.a.O., S. 5). In ihrem Bericht vom 1. Dezember 2014 sprach sie hingegen von einer Arbeitsfähigkeit von 70% (was einer Arbeitsunfähigkeit von lediglich 30% entspricht; IV-Akte 165, S. 3). Im Bericht vom 19. November 2015 (IV-Akte 198, S. 4 f.) beschränkte sich Dr. J____ schliesslich darauf, festzuhalten, sie halte die Beschwerdeführerin nicht für 60% arbeitsfähig. Zum Teil erlebe sie die Beschwerdeführerin, wie Dr. H____, leicht depressiv, häufig aber wesentlich depressiver und sie denke, dass die Beschwerdeführerin dann die Kriterien für eine mittelschwere Depression erfülle. Schon nur aufgrund der unklaren und widersprüchlichen Angaben der behandelnden Psychiaterin bezüglich der Arbeitsunfähigkeit eigenen sich ihre Berichte nicht, um die gutachterliche Einschätzung von Dr. F____ und Dr. H____ in Zweifel zu ziehen. Zudem ist die bidisziplinäre Einschätzung der beiden Fachspezialisten der Beurteilung, welche die behandelnde Psychiaterin unter Berücksichtigung der psychiatrischen und rheumatologischen Befunde aber ohne Konsensbeurteilung eines Rheumatologen abgab, zu bevorzugen.
Schliesslich legt auch die Beschwerdeführerin nicht dar, von welchem Grad an Arbeitsunfähigkeit ihrer Auffassung nach auszugehen sei. In ihrer Berechnung des Invaliditätsgrads stellt sie selbst auf eine Arbeitsfähigkeit von 60% ab (Beschwerde, Ziff. 10). Es gibt folglich keine Veranlassung um von einer anderen als einer 60%igen Arbeitsfähigkeit bzw. einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
4.4. Somit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die bidisziplinäre Begutachtung der Dres. F____ und H____ angenommen, die Beschwerdeführerin sei in einem 60%-Pensum arbeitsfähig.
4.5. Was im Übrigen den am 7. August 2012 im Rahmen der Sachverhaltsabklärung verfassten Abklärungsbericht Haushalt betrifft, so hat die Beschwerdeführerin diesen ‑ unabhängig davon, ob die gemischte Methode Anwendung finden kann oder muss ‑ zu Recht nicht beanstandet. Er erfüllt die unter E. 3.3. aufgeführten Voraussetzungen.
5.
5.1. Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von Versicherten wird unterschieden, ob diese vollzeitig, teilweise oder nicht erwerbstätig sind (vgl. Art. 25 bis 27bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).
Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei Personen, welche nur teilweise erwerbstätig sind und daneben im Aufgabebereich (namentlich dem Haushalt) tätig sind, werden bei der Invaliditätsbemessung gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG beide Tätigkeiten berücksichtigt. Für den Erwerbsteil erfolgt die Bemessung nach Art. 16 ATSG. Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 142 V 290, 293 f. E. 4 mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2). Dabei sind die Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich ausgeübt wurde (Urteil 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.2. Was zunächst den Status der Beschwerdeführerin bzw. die anwendbare Methode für die Berechnung des Invaliditätsgrads betrifft, so bestätigt sie in der Beschwerde selbst, dass sie seit sie in der Schweiz lebt, nie zu 100% gearbeitet hat. Sie berichtet über verschiedene Gründe, weshalb dies nicht der Fall war (insbesondere Kindererziehung, Ausbildung und später körperliche Beschwerden). Die Beschwerdegegnerin hat anerkannt, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum von zuletzt 50% beim D____ (vgl. Anstellungsvertrag vom 26. August 2009, IV-Akte 14, S. 9) auf 80% gesteigert hätte, wenn sie gesund geblieben wäre. Die Annahme eines Teilzeitpensums begründete sie namentlich damit, dass die Beschwerdeführerin ihren ältesten Sohn betreut habe, psychisch schwer krank und zudem schwer sehbehindert sei. Ausserdem habe sie auch als die Kinder älter geworden seien, trotz der angespannten finanziellen Lage, über längere Zeit lediglich zu 30% gearbeitet.
Die Argumentation der Beschwerdegegnerin ist nachvollziehbar. Insbesondere fällt auf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung angegeben hatte, sie erledige beim erwähnten Sohn sämtliche Putzarbeiten inkl. Bettwäschewechsel, die Wäsche und die Einkäufe. Zudem koche sie jeden zweiten Tag für ihn. Die Portionen seien jeweils so gross, dass sie für zwei Hauptmahlzeiten für den Folgetag reichten. Falls notwendig werde der Sohn auch für ausserhäusliche Gänge begleitet (Abklärungsbericht Haushalt vom 7. August 2012, IV-Akte 83, S. 5). Es erscheint schon daher nicht wahrscheinlich, dass sie ihr Arbeitspensum angesichts dessen auf ein solches von 100% gesteigert hätte. Dass die Beschwerdeführerin in der Replik Ziff. 6 geltend machte, der Sohn werde schon seit längerem nicht mehr durch sie, sondern durch seine Geschwister und Dritte betreut, vermag daran nichts zu ändern. Dies ist nämlich erst seit sie nur noch eingeschränkt arbeitsfähig ist, der Fall. Ebenso wenig bringt ihre Erklärung, sie hätte sich auch mit einem Vollzeitpensum noch um ihren sehbehinderten und psychisch kranken Sohn kümmern können (Beschwerde, Ziff. 4) eine Änderung ‑ zumal sie die Betreuung des Sohnes später als Grund für die Unzumutbarkeit einer Erhöhung des Arbeitspensums nannte (Replik, Ziff. 6).
5.3. Angesichts all dieser Umstände stellt sich die Anwendung der gemischten Methode im vorliegenden Fall als sachgerecht dar. Die Aufteilung von 80% Erwerb und 20% Haushalt ist ebenfalls nachvollziehbar. So erscheint es wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum im Gesundheitsfall wohl gesteigert hätte, jedoch noch einen Anteil von 20% für die Betreuung ihres kranken Sohnes aufgewendet hätte (dies stellt einen Aufgabenbereich dar).
6.
6.1. 6.1.1 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 297, 300 f. E. 5.1, BGE 134 V 322, 325 E. 4.1, BGE 129 V 222, 224 E. 4.3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.4.1). Bei der Bestimmung des Valideneinkommens ist eine berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise durchgemacht hätte. Es ist jedoch erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte. Konkrete Hinweise für das behauptete berufliche Fortkommen müssen bereits im Zeitpunkt des Unfalles bestehen (z.B. wenn der Arbeitgeber Entsprechendes in Aussicht gestellt oder gar zugesichert hat). Zudem muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen etc. kundgetan worden sein. Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person genügen nicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_728/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.1, 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 3, 8C_635/2012 vom 11. Februar 2012 E. 5.1, 9C_188/2011 vom 8. Juni 2011 E. 3 und 8C_550/2009, 8C_677/2009 vom 12. November 2009 E. 4.1, je mit Hinweisen).
6.1.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Bestimmung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Wenn kein tatsächlich Erwerbseinkommen gegeben ist, können die Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 75, 76 E. 3a/bb). Insbesondere dann, wenn für eine versicherte Person in verschiedenen Bereichen eine ihrem Leiden angepasste Tätigkeit möglich ist, ist der Monatslohn der Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor“ (Zentralwert) anzuwenden (BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 und 5.2 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007, BGE 126 V 75, 76 f. E. 3b/aa und BGE 124 V 321 S. 322 E. 3b/aa, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_811/2013 vom 6. Februar 2014 E. 5 und 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 4.1.1).
6.1.3 Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).
Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss, ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab, muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2 mit Hinweisen).
6.2. Hinsichtlich des Valideneinkommens macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei eine berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen. Im Gesundheitsfall hätte sie nämlich ihre Ausbildung zur Praxisassistentin weitergeführt. Deshalb sei auf den Tabellenlohn gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012, Tabelle TA1, Rubrik 86-88 Gesundheits- und Sozialwesen, Frauen, Kompetenzniveau 2 mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden und unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von 0.68% für das Jahr 2013 abzustellen (Beschwerde, Ziff. 7).
Die Frage, ob vorliegend von einer beruflichen Weiterentwicklung der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall auszugehen ist, kann offen gelassen werden. Wie sich im Folgenden zeigen wird, würde nämlich auch dies im Ergebnis nichts ändern.
Würde man auf die LSE 2012, Tabelle TA1, Rubrik 86-88 Gesundheitsund Sozialwesen, Frauen, Kompetenzniveau 2 (CHF 5‘084.--) abstellen und diese gemäss der Tabelle des Bundesamts für Statistik (BFS) „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“ von 40 auf 41.5 Stunden in der Rubrik 86-88 Gesundheits- und Sozialwesen umrechnen, ergäbe dies ein Jahreslohn von CHF 63‘296.-- bei einem 100%-Pensum. Bei einer Nominallohnentwicklung von 0.7% im 2013 (vgl. Tabelle des BFS T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976 - 2016), ergäbe dies einen entsprechenden Jahreslohn von CHF 63‘739.-- im Jahr 2013. Bei einem 80%-Pensum bedeutet dies ein Jahreslohn und somit ein Valideneinkommen von CHF 50‘991.--.
6.3. Die Beschwerdeführerin hat zu Recht nicht beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf den Zentralwert gemäss LSE 2012, Tabelle TA1, Total Privater Sektor, Frauen, Kompetenzniveau 1 (CHF 4‘112.--) mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden abgestellt hat. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.7% für das Jahr 2014 resultiert ein Jahreslohn von CHF 51‘801.-- bei einem Vollzeitpensum. Bei einem Pensum von 60% ergibt dies einen Jahreslohn von CHF 31‘081.--.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin einen leidensbedingten Abzug von 5% gewährt. Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Auffassung, dass ein Abzug von mindestens 15% vom Tabellenlohn vorgenommen werden müsste. Sie argumentiert, aufgrund ihrer psychischen wie auch körperlichen Beschwerden stelle sie für potentielle Arbeitgebende ein erhöhtes Risiko dar, verglichen mit einer gesunden Person. Sie habe deshalb aufgrund ihres Gesundheitszustands nur bei einer Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen auf eine Anstellung. Sie benötige zudem vermehrt Pausen und sei vermindert belastbar. Ausserdem seien durch die rheumatoide Arthritis wiederholte Entzündungen und damit nicht planbare Absenzen vom Arbeitsplatz zu erwarten.
Unter Anwendung der gemischten Methode würde die Beschwerdeführerin einen Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 20% (Invalideneinkommen von CHF 24‘865.--) benötigen, um einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad zu erreichen. Mit dem Valideneinkommen von CHF 50‘991.-würde im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 51% resultieren. Nach der Gewichtung mit 80% läge noch ein Invaliditätsgrad von 38.55% vor. Ohne Einschränkung im Haushalt genügt dies nicht. Aufgrund der Akten gibt es keinen Anhaltspunkt, um von der Beurteilung im Abklärungsbericht Haushalt vom 7. August 2012 abzuweichen. Die Beschwerdeführerin bringt selbst auch nichts Entsprechendes vor. Selbst wenn ausserdem davon ausgegangen werden müsste, dass sie gewisse Dinge nicht mehr gleich einfach erledigen kann wie früher, gibt es keine Anhaltspunkte, um anzunehmen, dass sie dies nicht mit mehreren Pausen oder durch die Hilfe ihrer Kinder kompensieren könnte. Ohnehin erscheint ein Abzug von 20% oder auch schon nur von den geforderten 15% als zu hoch. Die Einschätzung der Gutachter entspricht dem aufgestellten Tätigkeitsprofil. Es gibt keinen Grund, davon auszugehen, dass ein weiterer Abzug für längere Pausen oder spontane Absenzen notwendig wäre. Die Beschwerdeführerin weist zudem keines der unter E. 6.1.3 aufgeführten Merkmale auf. Es kann offen gelassen werden, ob auch ein Abzug von 10% gerechtfertigt wäre, da dieser keinen Einfluss auf die Frage des Rentenanspruchs hätte.
Da das der Berechnung vorliegend zugrunde gelegte Valideneinkommen höher ist als dasjenige der Beschwerdegegnerin und kein höheres in Frage kommt, erübrigt es sich, weitere Berechnungen anzustellen, da ein tieferes Valideneinkommen erst recht nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad zu führen vermöchte.
6.4. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad ab April 2013 verneint.
Die Beschwerdeführerin ist in ihrer angestammten Tätigkeit voll arbeitsunfähig (vgl. E. 4.1.1. und 4.1.2.). Gemäss den obigen Rechnungen aber auch gemäss der Berechnung der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 17. Mai 2017 (vgl. IV-Akte 261, S. 12) besteht ein Invaliditätsgrad von über 25%. Angesichts dessen, dass das Arbeitstraining in einer ungeeigneten, dem der Beschwerdeführerin noch zumutbaren Tätigkeitsprofil nicht entsprechenden Tätigkeit erfolgte (vgl. E. 4.3.), erscheint eine erneute Prüfung allfälliger Massnahmen nach Art. 8 IVG seitens der Beschwerdegegnerin als angebracht ‑ die Motivation der Beschwerdeführerin, daran teilzunehmen, vorausgesetzt. Die Beschwerdeführerin kann sich folglich erneut bei der Beschwerdegegnerin zur Durchführung beruflicher Massnahmen anmelden.
7.
7.1. Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Die ordentlichen Kosten gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
7.3. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 212.--) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von CHF 2‘650.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____, Advokat, Basel, ein Honorar von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 212.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: