Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil der Präsidentin
vom 9. Januar 2018
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.118
Verfügung vom 9. Mai 2017
Rentenanspruch verneint; versicherungsmässige Voraussetzungen nicht gegeben
Erwägungen
1. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 23. Februar bzw. 30. März 2016 (IV-Akte 3 und 8) unter Hinweis auf Beschwerden an der rechten Schulter und am rechten Arm bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Die Beschwerdeführerin hatte zuletzt seit dem 1. Februar 2015 stundenweise als Aushilfe in einer Bar gearbeitet (vgl. IV-Akte 21) und davor in einem geringen Pensum als Reinigungskraft in einer Reinigungsfirma. Die Beschwerdegegnerin holte medizinische und erwerbliche Auskünfte ein. Gestützt auf die Einschätzung des behandelnden Hausarztes Dr. med. B____ und des RAD-Arztes Dr. med. C____ ging die Beschwerdegegnerin von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus und wies das Leistungsbegehren dementsprechend nach der Durchführung eines Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 30) mit Verfügung vom 9. Mai 2017 (IV-Akte 31) ab.
2. Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Entscheid am 2. Juni 2017 Beschwerde (IV-Akte 33) erhoben, die von der Beschwerdegegnerin zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht weitergeleitet wurde. Nachdem die Beschwerdeführerin gebeten wurde, ihre Beschwerdebegründung zu verbessern (vgl. prozessleitende Verfügung vom 8. und 28. Juni 2017), reichte sie am 20. Juli 2017 bei der Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme ihres Hausarztes Dr. B____ ein, die wiederum an das Sozialversicherungsgericht weitergeleitet wurde. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2017 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hat auf eine Replik verzichtet.
3. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solcher einfacher Fall liegt hier vor.
4. Die Beschwerdeführerin hat gegen den abweisenden Entscheid der Beschwerdegegnerin sinngemäss vorgebracht, sie könne nicht in einem 100%-Pensum arbeiten. Sie habe Beschwerden an beiden Armen. Damit ihre Belastung nicht noch grösser werde, sei sie auf die Hilfe der Beschwerdegegnerin angewiesen.
5. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 IVG). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4)
6. Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hauptsächlich auf die Einschätzung des Hausarztes Dr. med. B____, Facharzt für Innere Medizin. Dieser stellt zuletzt mit Bericht vom 6. Juli 2016 (IV-Akte 14) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Poliomyelitis seit dem 2. Lebensjahr mit Amyotrophie des rechten Armes, Schulterschmerzsyndrom rechts. Dr. B____ führt aus, dass die Beschwerdeführerin im 2. Lebensjahr an einer Poliomyelitis erkrankt sei und deshalb seither an einer Schwäche des rechten Armes leide. Seit längerer Zeit bestünden zudem Schmerzen im Bereich der rechten Schulter. Das Röntgen habe eine anteriorinferiore Subluxationsstellung des Humeruskopfes gegenüber dem Glenoid ergeben. Am 30. März 2016 sei zudem bei einer EMG-Untersuchung bei Dr. med. D____ ein Karpaltunnelsyndrom links festgestellt worden (IV-Akte 24, S. 2 f.). Vom 27. Mai bis 16. Juni 2016 habe aufgrund der Schulterschmerzen rechts eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine körperliche Schwerarbeit mit insbesondere Heben und Tragen von Lasten mit dem rechten Arm sei nicht möglich. Der rechte Arm sei kaum belastbar und die Beschwerdeführerin gelte eigentlich als einarmig. Andere, adaptierte Tätigkeiten seien aber durchaus noch möglich.
Die Neurologin Dr. med. D____ führt nach einer Untersuchung der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 25. Juni 2015 (IV-Akte 24, S. 4 f.) aus, diese leide seit dem 2. Lebensjahr unter einer Poliomyelitis mit einer Amyotrophie des rechten Armes. Seit einiger Zeit habe gemäss der Beschwerdeführerin das Muskelrelief des rechten Armes abgenommen, seit 4 Monaten beklage sie zudem nächtlich betonte Schmerzen im Bereich des rechten Schultergelenkes. Diese Schmerzen seien sehr wahrscheinlich im Rahmen einer muskuloskelettalen Dysbalance bedingt. Im Röntgen der rechten Schulter hätten sich eine Subluxation des Humeruskopfes gegenüber dem Glenoid sowie eine Dysplasie des Humeruskopfes gezeigt. Möglicherweise liege ein überlagertes Post-Poliosyndrom vor. Es handle sich dabei um eine weitere Abnahme der Kraft, Auftreten von Muskel- und Gelenkschmerzen nach Jahren eines stabilen Zustandes, deren Ursache nicht eindeutig bekannt sei. Man geht davon aus, dass sich eine altersbedingte Abnahme von Motoneuronen auf einen vorgeschädigten Muskel überlagere, die sich aufgrund der stark reduzierten Zahl motorischer Einheilten mit hoher Faserdichte eher bemerkbar mache als bei einem gesunden Muskel. Gegen die nächtlichen Schmerzen hat Dr. D____ der Beschwerdeführerin Medikamente und Physiotherapie verschrieben. Die Beweglichkeit der Schulter lasse sich aufgrund der fortgeschrittenen Atrophie mit aller Wahrscheinlichkeit aber nicht verbessern.
Der RAD-Arzt Dr. med. C____ führt mit Stellungnahme vom 13. Februar 2017 (IV-Akte 29) aus, dass die Beschwerdeführerin als funktionell Einarmige/Einhändige betrachtet werden müsse. Somit seien bzw. waren sämtliche Tätigkeiten, die der Beschwerdeführerin einarmig zumutbar seien in einem ganztägigen 100%-igen Pensum möglich.
Im Beschwerdeverfahren hat Dr. B____ ergänzend ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beeinträchtigungen sämtliche schweren und mittelschweren Tätigkeiten, welche mit dem rechten Arm verrichtet werden müssten, nicht möglich seien. Aufgrund der Behinderung habe sie gelernt, vermehrt mit dem linken Arm zu arbeiten, was zur Folge gehabt habe, dass auch im Bereich der linken Arm/Schulterregion Schmerzen aufgetreten seien. Zusammenfassend leide die Beschwerdeführerin auch bei adaptierten, leichteren Tätigkeiten unter Schmerzen nicht nur am rechten Arm und im rechten Schulter/Nackenbereich, sondern auch am linken Arm, welcher vermehrt belastet werden müsse. Die bisher durchgeführte Tätigkeit in der Reinigung sei nicht ideal; ein bimanuelles Arbeiten sei bei Reinigungstätigkeiten notwendig. Bei dieser Tätigkeit leide die Beschwerdeführerin unter Beschwerden, was nachvollziehbar sei (vgl. Schreiben vom 12. Juli 2017, IV-Akte 34, S. 3).
7. Mit Blick auf die Aktenlage kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin an einer Schwäche des rechten Armes leidet bedingt durch eine Kinderlähmung im Kleinkindalter. Daraus resultieren die vorgebrachten Schmerzen im rechten Arm und im rechten Schultergelenk. Ebenfalls sind Überlastungsbeschwerden im linken Arm aufgetreten. Die geltend gemachten Beschwerden und gesundheitlichen Einschränkungen sind nachvollziehbar und medizinisch dokumentiert. Schwere, manuelle Arbeiten und im Konkreten auch die in der Vergangenheit ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft sind der Beschwerdeführerin dadurch nicht zumutbar. Gestützt auf die dargelegten medizinischen Stellungnahmen und insbesondere auch den Bericht des Hausarztes Dr. B____ besteht in einer leichten, leidensangepassten Tätigkeit aber keine Arbeitsunfähigkeit, womit bei der ungelernten Hilfsarbeiterin auch keine Erwerbsunfähigkeit zu begründen ist. Für eine allfällige auf der dauernden Beeinträchtigung des rechten Armes basierende Invalidität würde die Beschwerdeführerin ohnehin die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllen, da die Einschränkung bzw. die relevante Arbeitsunfähigkeit in schweren Tätigkeiten bereits bei der Einreise in die Schweiz bestanden hat (Art. 6 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 IVG und Art. 28 Abs. 1 IVG).
8. Zum Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ist zu sagen, dass bei der Beschwerdeführerin invaliditätsbedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche allenfalls aufgrund der funktionellen Einarmigkeit denkbar wären. Die gesundheitlichen Einschränkungen am rechten Arm haben aber bereits bei der Einreise in die Schweiz bestanden und sind darum nicht zu berücksichtigen (Art. 6 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 IVG). Die Beschwerdeführerin ist ausserdem bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet und wird dort in ihrer Stellensuche auch unterstützt.
9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2017 korrekt und die Beschwerde abzuweisen ist. Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten zu tragen. Da ihr mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. August 2017 der Kostenerlass bewilligt worden ist, gehen diese zu Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.–. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: