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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.10.2017 IV.2017.114 (SVG.2017.355)

25 octobre 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,409 mots·~17 min·2

Résumé

Drogensucht, Beweiswert Arztberichte

Texte intégral

[...]

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25. Oktober 2017

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]vertreten durch B____ [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

[...]         Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.114

Verfügung vom 3. Mai 2017

Drogensucht, Beweiswert Arztberichte

Tatsachen

I.         

a) Der 1970 geborene Beschwerdeführer ist gelernter Schreiner und arbeitete bei der [...] Holzbau in [...] (IV-Akte 2).

b) Mit 18 Jahren hatte der Beschwerdeführer einen Unfall mit dem Motorrad (IV-Akte 20, S. 9) und begann mit ca. 23 Jahren sporadisch Heroin zu konsumieren (IV-Akte 33, S. 2). Zwei Jahre später verlor er seinen Arbeitsplatz. Nach einer Entzugstherapie in den Jahren 1994 bis 1997 nahm er seine Tätigkeit als Schreiner wieder auf (IV-Akte 9, S. 2). Seit dem Jahr 2004 konsumierte der Beschwerdeführer erneut Heroin und begab sich schliesslich in ein Substitutionsprogramm (IV-Akte 33, S. 2).

c) Im September 2015 meldete sich der Beschwerdeführer mit Hinweis auf psychische Probleme, einer sekundären Abhängigkeitserkrankung und chronischen Rückenschmerzen zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2). Diese leitete Abklärungen ein und forderte Berichte der behandelnden Ärzte an (IV-Akte 9). Zusätzlich beauftragte die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. C____. Dieser kam in seinem Gutachten vom 14. November 2016 (IV-Akte 20, S. 42) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Abhängigkeitserkrankung in seiner angestammten Tätigkeit als Schreiner vollumfänglich arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit attestierte Dr. C____ eine 70 %ige Arbeitsunfähigkeit. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm am 18. November 2016 dazu Stellung und stufte die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden als reine Suchtfolgen ein (IV-Akte 22). Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 5. Januar 2017 mit, dass sie beabsichtige, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Akte 23). Sie begründete dies damit, dass seine Beschwerden nicht Folgen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung sondern des Suchtleidens und somit nicht rentenrelevant seien.

d) Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 18. Januar 2017 Einwand, woraufhin die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen einholte (IV-Akte 29). Auch der Beschwerdeführer reichte zusätzliche medizinische Berichte, unter anderem der behandelnden Rheumatologen des [...]spitals [...], ein (IV-Akte 31). Aus rheumatologischer Sicht wurde dem Beschwerdeführer eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Schreiner, jedoch eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit für leichtere Tätigkeiten mit wechselnder Haltung ohne Tragen von schweren Lasten attestiert (IV-Akte 31, S. 7). Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 lehnte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer Rente ab (IV-Akte 34).

II.       

a) Am 3. Juni 2017 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 3. Mai 2017. Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 ersucht der nunmehr durch B____, Advokat, vertretene Beschwerdeführer um Nachfrist zur Verbesserung der selbstformulierten Beschwerde und in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

b) Der Instruktionsrichter gewährt mit Verfügung vom 28. Juni 2017 die Möglichkeit zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerde Frist bis 24. Juli 2017.

c) Mit Beschwerdebegründung vom 18. Juli 2017 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 3. Mai 2017 und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. September 2017. Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz.

d) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

e) In der Replik vom 14. September 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.

III.      

Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 bewilligt der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokat.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 25. Oktober 2017 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2015 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin verfügte am 3. Mai 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, da es ihm möglich sei, ein rentenausschliessendes Einkommen im Rahmen einer angepassten Tätigkeit zu erzielen (IV-Akte 34). Zur Begründung stützte sich die Beschwerdegegnerin in der Hauptsache auf die Berichte der behandelnden Rheumatologen des [...]spitals [...] (IV-Akte 31, S. 7ff.) und auf das psychiatrische Gutachten vom 14. November 2016 (IV-Akte 20).

2.2.           Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe den rechtserheblichen Sachverhalt insbesondere in Bezug auf seine rheumatologischen Beschwerden nicht vollständig abgeklärt und die vorliegenden Akten seien falsch gewürdigt worden. Es bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen den somatischen Beschwerden und dem Suchtleiden, weswegen die Arbeitsunfähigkeit nicht auf IV-fremden Gründen beruhe.

2.3.           Streitig ist einerseits, ob der rechtserhebliche Sachverhalt ausreichend abgeklärt wurde und andererseits, welche invalidenversicherungsrechtliche Relevanz die Abhängigkeitserkrankung des Beschwerdeführers hat.

3.                

3.1.           Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Bemessung der Invalidität bei einer erwerbstätigen versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG).

3.2.           Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Abklärung ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 f.). Es liegt grundsätzlich im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden, namentlich darüber, ob ein einfacher Arztbericht genügt oder weitere Abklärungen notwendig sind. Das Bundesgericht hat verschiedentlich festgehalten, dass für den Beweiswert eines medizinischen Berichts im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Es ist vielmehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Dennoch ist zu berücksichtigen, dass gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zukommt als solchen behandelnder Ärztinnen bzw. Ärzten (vgl. BGE 135 V 465, 470f. E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Berichte behandelnder Mediziner sind aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/cc).

3.3.           Neben den körperlichen Gesundheitsschäden vermögen auch die psychischen Erkrankungen eine Invalidität zu bewirken. Das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit Krankheitswert ist aus rechtlicher Sicht Voraussetzung, aber nicht hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens gelten Einschränkungen der Erwerbstätigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte. Das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2).

3.4.           Drogensucht begründet für sich alleine keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Die Diagnose einer Drogenabhängigkeit lässt nicht darauf schliessen, dass der versicherten Person eine Drogenabstinenz nicht mehr möglich wäre. Ebenso wenig ist Drogenabhängigkeit notwendigerweise mit Arbeitsoder Erwerbsunfähigkeit verbunden (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: sozialversicherungsrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] I 454/99 vom 22. Juni 2001, E. 2b). Vielmehr wird die Abhängigkeitserkrankung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selbst Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009, E. 2). Dabei ist das ganze Ursachenund Folgenspektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des EVG I 169/06 vom 8. August 2006, E. 2.1; I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2 und I 390/01 vom 19. Juni 2002, E. 2b). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt. Erforderlich ist ein Kausalzusammenhang zwischen der Drogensucht und dem krankheitswertigen Gesundheitsschaden.

4.                

4.1.           Zu klären gilt es, ob die Beschwerdegegnerin die rheumatologischen Beschwerden des Beschwerdeführers den Anforderungen genügend abgeklärt hat.

4.2.           Der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschwerdegegnerin ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag geben hätte müssen. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer die Rückenschmerzen erst im Nachhinein erwähnt habe und es keinerlei Zweifel an den Berichten der behandelnden Ärzte gebe, weswegen auf diese abgestellt werden könne.

4.3.           Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen seines Einwands gegen den ablehnenden Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2017 verschiedene Arztberichte zu seinen Rückenbeschwerden ein (Arztbericht der behandelnden Internistin Dr. D____; Radiologischer Bericht der [...] und zwei Arztberichte der Rheumatologie des [...]spitals [...]; IV-Akte 31). Die Beschwerdegegnerin stellte auf diese ab.

4.4.           In den aufgeführten Berichten wurden die folgenden rheumatologischen Diagnosen gestellt, zu deren Bestätigung auf die Röntgenaufnahme der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule vom 8. Dezember 2016 (IV-Akte 31, S. 6) hingewiesen wurde (IV-Akte 31 S. 2):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Chronische thoraco-lumbale Rückenschmerzen, Beginn ca. 1990 mit rezidivierenden Exazerbationen; am ehesten degenerativ

-         Status nach abgeheilter Brustwirbelsäule-6-Fraktur mit leichter ventraler Höhenminderung (Deckplattenimpressionsfraktur)

degenerative/postentzündliche Blockwirbelbildung TH12/L1

-         Leichte Chondrose L2/3 und L3/4 mit diskreter degenerativer Retrolisthesis von Lendenwirbelkörper 3

-         Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 rechtsbetont

-         Status nach Iliosakralgelenk-Arthritis nicht ganz ausgeschlossen

Aus rheumatologischer Sicht attestierte Dr. E____, Facharzt für Rheumatologie, [...]spital [...], eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten mit wechselnder Haltung ohne das Tragen schwerer Lasten und unter Vermeidung einseitiger Tätigkeiten wie langes Stehen. In seinem angestammten Beruf als Schreiner sei der Beschwerdeführer aufgrund dieser Rückenbeschwerden jedoch nicht mehr arbeitsfähig (IV-Akte 31, S. 7).

4.5.           Im Vordergrund steht zweifelsohne die Suchtproblematik des Beschwerdeführers. Zwar klagte er über Rückenschmerzen (siehe beispielsweise Arztbericht vom 14. Januar 2016, IV-Akte 9, S. 1), er begab sich jedoch offensichtlich nicht in Behandlung deswegen. Rückenbeschwerden beschreibt er ebenfalls im Rahmen der Anamnese des psychiatrischen Gutachtens vom 14. November 2016 (IV-Akte 20 S. 9). Berichte zu seinen Rückenbeschwerden reichte der Beschwerdeführer zunächst nicht ein, wohl auch deshalb, weil er wegen solcher gar nicht in ärztlicher Behandlung war (IV-Akte 31, S. 4). Die Beschwerdegegnerin hatte somit zunächst keine Veranlassung, ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag zu geben oder weitere Abklärungen bezüglich der somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers zu treffen. Auch drängte sich eine bidisziplinäre Begutachtung durch die Beschwerdegegnerin nicht auf, weil es bei den Beschwerden des Beschwerdeführers nicht um eine somatoforme Schmerzstörung oder ein anderes syndromales Beschwerdebild geht, welche in der Regel ein bidisziplinäres Gutachten erfordern. Seine Beschwerden sind degenerativer Ursache, wie sich in den Berichten des [...]spitals [...] vom 14. Februar und vom 6. April 2017 (IV-Akte 33 S. 7 und 8) zeigt.

4.6.           Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (siehe oben E. 3.2.) liegt es grundsätzlich im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden. Für den Beweiswert eines medizinischen Berichts ist weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend. Es kann somit auch auf Berichte behandelnder Ärzte abgestellt werden, sofern diese den bundesgerichtlichen Anforderungen entsprechen. Die Arztberichte des [...]spitals [...] und der behandelnden Internistin Dr. D____ setzen sich umfassend mit den Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers auseinander, beruhen auf Untersuchungen am Patienten, stützen sich auf die radiologische Bildgebung, sind in Kenntnis der medizinischen Vorgeschichte des Beschwerdeführers abgegeben worden (IV-Akte 31, S. 8 und S. 2) und leuchten in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ein. Die Schlussfolgerungen der behandelnden Ärzte sind insbesondere in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Denn die Befunde sind nicht dermassen ausgeprägt, als damit eine leichte wechselbelastete Tätigkeit und damit eine körperlich nicht anstrengende Tätigkeit nicht möglich wäre. Immerhin bessern sich die Beschwerden auch nach Medikamenteneinnahme. Im Wirbelsäulenstatus ist festgehalten, dass die Inklination, Reklination und Seitenneigung erhalten ist. Schmerzen konnten durch die Untersuchung nicht provoziert werden. Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, die gegen die Zuverlässigkeit der Arztberichte des [...]spitals [...] sprechen. Zudem verweist auch die behandelnde Internistin Dr. D____ auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. E____. In formaler Hinsicht steht der Beweiskraft dieser Berichte nichts entgegen und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf sie abgestellt.

4.7.           Der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers ist somit genügend abgeklärt. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Rückenbeschwerden in seiner angestammten Tätigkeit als Schreiner vollumfänglich arbeitsunfähig. Eine angepasste, leichte Tätigkeit ist ihm jedoch aus rheumatologischer Sicht in vollem Masse zumutbar.

5.                

5.1.           Geklärt werden muss, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Beschwerden arbeitsunfähig ist.

5.2.           Der behandelnde Mediziner Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie vom G____ stellte im Arztbericht vom 14. Januar 2016 gemeinsam mit dem Psychologen Dr. H____ die folgenden Diagnosen (IV-Akte 9):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1.     Abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7)

2.     Einfache Aktivitäts-und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)

3.     Verdacht auf leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70), DD Legasthenie

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

4.     Opioidabhängigkeit (ICD-10 F11.22), zurzeit in ärztlich überwachtem Substitutionsprogramm

5.     Kokainabhängigkeit (ICD-10 F14.2), gegenwärtig abstinent

6.     Status nach akuter Kokain-Intoxikation mit Krampfanfällen (F14.06) in 2004

7.     Sedativa-und Hypnotikaabhängigkeit (F13.2), gegenwärtig abstinent

8.     Tabakabhängigkeit (F17.2)

9.     Status nach Exazerbation mit Pustulosis palmoplantaris 01/201

10.  Hypercholesterinund Hypertriglyzeridämie, ED 2010

11.  Status nach 3 generalisierten epileptischen Anfallen - Erstereignis 11/2008, letzter Anfall 27.12.2008

Er attestierte dem Beschwerdeführer eine 80 %ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt und eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit in der gleichen Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz. Seine angestammte Tätigkeit als Schreiner sei ihm nicht mehr zumutbar.

5.3.           Im psychiatrischen Gutachten vom 14. November 2016 stellte Dr. C____ folgende Diagnosen (IV-Akte 20, S. 35):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1.     Opioidabhängigkeit, gegenwärtig. Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzprogramm (ICD-10 F11.22), jedoch mit ständigem Beikonsum von Heroin

2.     Cannabinoidabhängigkeit, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F12.25)

3.     Benzodiazepinabhängigkeit, ärztlich verordnet (ICD-10 F13.22)

4.     Kokainabhängigkeit, gemäss Beschwerdeführer abstinent, aufgrund positivem Urinbefund wahrscheinlich mind. episodischer Substanzgebrauch (ICD-10 F14.26)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

5.     Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit unreifen und abhängigen Anteilen (ICD-10 Z73.1)

6.     Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)

7.     Rechtschreibestörung (ICD-10 81.1)

8.     Tabakabhängigkeit (ICD-10 F17.25)

In seiner bisherigen Tätigkeit als Schreiner attestierte Dr. C____ dem Beschwerdeführer aufgrund des Konsums sedierender Substanzen und dessen sozialer Situation eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt (IV-Akte 20, S. 42). In einer angepassten Tätigkeit, die körperlich und kognitiv anspruchslos sei, sei der Beschwerdeführer zu 70% arbeitsunfähig. Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten jedoch nur die suchtbedingten Diagnosen.

5.4.           Der Beweiswert des Gutachtens von Dr. C____ ist unbestritten. Es entspricht auch den bereits erwähnten Anforderungen des Bundesgerichts an eine rechtsgenügliche Expertise (vgl. E. 3.2.). Dr. C____ stützte seine Schlussfolgerungen einerseits auf seine Untersuchung vom 21. Oktober 2016 (IV-Akte 20, S. 2) und anderseits auf die Vorakten, die im Gutachten aufgeführt und auszugsweise wiedergegeben wurden (IV-Akte 20, S. 4 ff.). Das Gutachten wurde somit in Kenntnis und unter Berücksichtigung der Vorakten erstellt. Dr. C____ berücksichtigte die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers sowie dessen soziale Situation und ging auf diese ein. Zu vorhandenen früheren, abweichenden ärztlichen Diagnosen (insbesondere durch Dr. F____ vom G____, vgl. E. 5.2 und IV-Akte 9), nahm Dr. C____ ausführlich Stellung. Die grundsätzlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit unterscheiden sich hier zudem kaum. Sowohl Dr. C____, als auch die behandelnden Ärzte attestieren dem Beschwerdeführer eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in seinem angestammten Beruf als Schreiner als auch in einer angepassten Tätigkeit (Dr. C____) beziehungsweise 80% (Dr. F____ vom G____) in einer angepassten Tätigkeit. Lediglich die Beurteilung der Auswirkung der einzelnen Beschwerdebilder und die Frage, ob eine Persönlichkeitsstörung vorliegt, werden von den behandelnden Ärzten anders bewertet. So geht Dr. F____ vom G____ davon aus, dass beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstörung vorliege und zudem die einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätte. Der Gutachter Dr. C____ erklärte ausführlich, weswegen er keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert habe (IV-Akte 20, S. 38ff.). So führte er insbesondere die Selbstständigkeit des Beschwerdeführers vor dessen Suchterkrankung und auch dessen Unabhängigkeit von seiner Ursprungsfamilie an. Die beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers, namentlich das symbiotische Auftreten mit dessen Lebenspartnerin, führte er auf die Abhängigkeitserkrankung zurück. Zudem wies Dr. C____ nachvollziehbar darauf hin, dass die von Dr. F____ vom G____ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit qualifizierte einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sich bereits in der Jugend manifestiert habe, weswegen sie schon vorlag, als der Beschwerdeführer während mehrerer Jahre erfolgreich als Schreiner tätig war. Somit kann davon ausgegangen werden, dass sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht einschränkt. Insgesamt sind die Schlussfolgerungen von Dr. C____ begründet und nachvollziehbar. Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist einem Gutachten, dessen Beweiskraft in formaler Hinsicht nichts entgegensteht, höherer Beweiswert zuzusprechen, als den Berichten behandelnder Ärztinnen oder Ärzte, die in einer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten stehen (vgl. E. 3.2.). Auf das Gutachten von Dr. C____ kann somit abgestellt werden.

6.                

6.1.           Weiter stellt sich die Frage, ob die Abhängigkeitserkrankung des Beschwerdeführers in einem Kausalzusammenhang mit einer psychischen oder somatischen Erkrankung steht, da sie nur dann rentenrelevant wäre (vgl. oben E. 3.4.).

6.2.           Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er seit einem Motorradunfall in seinem 18. Lebensjahr an chronischen Rückenschmerzen leide und er lediglich zur Schmerztherapie Drogen konsumiert habe (IV-Akten 20, S. 9 ff. und 31, S. 2). Die Abhängigkeitserkrankung sei Folge einer krankheitswertigen Beeinträchtigung. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass es keinen kausalen Zusammenhang zwischen der Suchterkrankung und den Rückenbeschwerden gebe.

6.3.           Anzumerken ist zunächst, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in den Akten verschiedene Angaben machte. Im Rahmen der rheumatologischen Untersuchungen durch Dr. E____ von der Rheumatologie des [...]spitals [...] sagte der Beschwerdeführer, dass er nicht mehr wisse, ob er zuerst mit dem Drogenkonsum begonnen habe oder ihn die Rückenschmerzen zum Konsum veranlasst hätten (IV-Akte 31, S. 8). Gutachter Dr. C____ berichtete zudem, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage keine Begründung für den erneuten Drogenkonsum im Jahr 2004 anführen könne (IV-Akte 20, S. 25). Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Rückenbeschwerden Auslöser der Abhängigkeitserkrankung gewesen seien, konnte von diesem nicht belegt werden. Die diagnostizierten rheumatologischen Beschwerden führen zudem nur zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Schreiner (vgl. E. 4.3.). So arbeitete der Beschwerdeführer in den Jahren 1999 bis 2004 trotz dieser Beschwerden als Schreiner und führte ein geregeltes Leben ohne Drogenkonsum. Es gibt somit einige Anhaltspunkte, die Zweifel an der Angabe des Beschwerdeführers, Drogen allein aufgrund seiner Rückenschmerzen konsumiert zu haben, aufkommen lassen, weswegen diese Angabe insgesamt nicht nachvollziehbar ist. Es ist davon auszugehen, dass die Suchterkrankung nicht aufgrund körperlicher Beschwerden entstand und auch nicht Folge dieser ist. Ohnehin ist fraglich, ob Rückenbeschwerden als kausal für einen Drogenkonsum anerkannt werden können, gibt es doch zu einem Drogenkonsum zahlreiche alternative Behandlungsmöglichkeiten für solche Beschwerden.

6.4.           Das psychiatrische Gutachten von Dr. C____ beschäftigte sich ausführlich mit der Frage, ob beim Beschwerdeführer eine primäre Abhängigkeitserkrankung besteht oder eine vorbestehende psychische Störung zur Suchtproblematik führte. Für eine solche Doppeldiagnose müssten bereits psychische Auffälligkeiten vor Beginn des Drogenkonsums vorgelegen haben, welche einen bestimmten Krankheitswert aufweisen, insbesondere die Arbeitsfähigkeit einschränken und nicht nur leistungsmindernd wirken (vgl. oben E. 3.4.). Dr. C____ führte dazu aus, dass keine derartigen vorbestehenden Störungen diagnostiziert werden könnten (IV-Akte 20, S. 20). Es sei zwar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits vor seinem ersten Drogenkontakt an der Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie der Rechtschreibstörung gelitten habe, jedoch seien diese weder für die Tätigkeit als Schreiner invalidisierend noch ursächlich für den späteren Drogenkonsum (IV-Akte 20, S. 24 und S. 31; vgl. E. 5.3.). Die mit diesen Vorerkrankungen einhergehende erhöhte Risikobereitschaft könne nach Aussage von Dr. C____ die Entwicklung der Drogenabhängigkeit lediglich begünstigt haben (IV-Akte 20, S. 35). Die im Rahmen des erneuten Drogenkonsums im Jahr 2004 aufgetretenen Beschwerden, namentlich Verwahrlosung, formalgedankliche Verlangsamung, der Verlust suchtfremder Interessen oder depressive Beschwerden wie Antriebslosigkeit und Lustlosigkeit, seien gemäss Dr. C____ ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge suchtbedingter psychosozialer Veränderungen (IV-Akte 20, S. 25). Auf das Gutachten kann wie bereits erwähnt abgestellt werden und es wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter bestritten (vgl. E. 5.4.). Somit steht fest, dass keine rentenrelevante psychische Vorerkrankung, die die Wahrscheinlichkeit an einem Suchtleiden zu erkranken erhöht, diagnostiziert wurde und das Suchtleiden des Beschwerdeführers nicht auf eine solche zurückzuführen ist.

6.5.           Zusammengefasst steht in Bezug auf die Abhängigkeitserkrankung des Beschwerdeführers fest, dass diese nicht in einem symptomähnlichen Zusammenhang mit einem davon unabhängigen psychischen oder somatischen Leiden steht. Somit ist sie keine gesundheitliche Schädigung im Sinne des IVG. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind suchtbedingte Beschwerden nicht rentenrelevant und auszuklammern. Entsprechend ist von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.

7.                

7.1.           Die Beschwerdegegnerin berechnete den Invaliditätsgrad nicht, nahm also keinen Vergleich zwischen Validen- und Invalideneinkommen vor. Der Beschwerdeführer deutete an, dass er davon ausgehe, dass er in seinem angestammten Beruf ein höheres Einkommen als in einer angepassten Tätigkeit erzielen könne.

7.2.           Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Beschwerdeantwort auf den umgerechneten Tabellenlohn der LSE 2014, Tabelle TA1. Hierzu führte sie aus, dass für einen ausgebildeten Schreiner im Innenausbau die Positionen 16-18 und das Kompetenzniveau 2 massgebend sei (CHF 5‘847.--). Für die dem Beschwerdeführer ohne Einschränkungen zumutbare Tätigkeit stellte die Beschwerdegegnerin hingegen auf das Total im Kompetenzniveau 1 ab (CHF 5‘312.--). Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben in der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin im Jahr 2004 ca. CHF 5‘000.-- (IV-Akte 2, S. 4) und auch gemäss dem Auszug aus seinem individuellen Lohnkonto (IV-Akte 5, S. 4) bei seiner letzten Tätigkeit als Schreiner etwas mehr als CHF 5‘000.-- monatlich verdient. Der Tabellenlohn für die Tätigkeit als ausgebildeter Schreiner für das Jahr 2004 liegt bei CHF 5‘159.-- (LSE 2004, Tabelle TA1, Position 20, Anforderungsniveau 3). Der Beschwerdeführer hat bei seiner letzten Tätigkeit in seinem angestammten Beruf somit ungefähr einen Betrag in der Höhe des Tabellenlohnes verdient, weswegen davon ausgegangen werden kann, dass er auch zum jetzigen Zeitpunkt Lohn auf diesem Niveau beziehen würde. Das Abstellen auf die jeweiligen Tabellenpositionen ist nachvollziehbar und nicht weiter bestritten.

7.3.           Bei einer Nominallohnentwicklung von 0.9% in den Jahren 2014 bis 2016 und einer Wochenarbeitszeit von 41.7 h ergeben sich aus diesen Tabellenlöhnen ein Valideneinkommen von CHF 73‘805.-- und ein Invalideneinkommen von CHF 67‘052.--. Dies ergibt einen Invaliditätsgrad von 9 %. Der rentenbegründende Invaliditätsgrad von 40% wird selbst bei Gewährung eines leidensbedingten Abzugs nicht erreicht.

8.                

8.1.           Aus den Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 3. Mai 2017 korrekt und die Beschwerde abzuweisen ist.

8.2.           Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten in Höhe von CHF 800.-- zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.

8.3.           Die ausserordentlichen Kosten sind gemäss Art. 61 lit. g ATSG wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes Kostenerlasshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren, wie es in diesem Fall vorliegt, bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (CHF 212.--) aus. Dieses Anwaltshonorar ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, B____, aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____, Advokat, ein Anwaltshonorar von CHF 2‘650.-- inklusive Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 212.-- zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

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