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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.01.2018 IV.2016.182 (SVG.2018.88)

16 janvier 2018·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,274 mots·~26 min·4

Résumé

Beweistauglichkeit eines Gutachtens; Anwendbarkeit der gemischten Methode (BGer 8C_327/2018 Urteil vom 31.8.18)

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16. Januar 2018

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, C. Müller     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____  

                                                                                             Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2016.182

Verfügung vom 28. Oktober 2016

Beweistauglichkeit eines Gutachtens; Anwendbarkeit der gemischten Methode

Tatsachen

I.         

a)           Die am 20. Dezember 1956 geborene Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt in einem 90%-Pensum als Filialleiterin bei der C____ AG in Zürich (Fragebogen für Arbeitgebende, Akte 6 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Ab dem 4. März 2013 wurde sie arbeitsunfähig geschrieben (vgl. z.B. Bericht Klinik D____ vom 10. Juni 2013, IV-Akte 7). Infolgedessen meldete sie sich am 7. Mai 2013 zum Bezug von Leistungen der Beschwerdegegnerin an. Als Gründe für die Anmeldung nannte sie Schlafapnoe, einen schweren Unfall im Jahr 2010 und eine mittelgradige depressive Episode, alles seit längerer Zeit (IV-Akte 1, S. 1 bis 5).

b)           Daraufhin leitete die Beschwerdegegnerin Abklärungen ein. Sie zog namentlich die Akten anderer Versicherungen bei. Im Dezember 2013 sprach die Beschwerdegegnerin zudem eine Frühinterventionsmassnahme in Form eines Belastbarkeitstrainings vom 2. Dezember 2013 bis zum 28. Februar 2014 zu (Mitteilung vom 5. Dezember 2013, IV-Akte 27). Das Training wurde jedoch aufgrund von Panikattacken der Beschwerdeführerin nach wenigen Tagen wieder abgebrochen (vgl. Protokolleinträge vom 12. Dezember 2013, in den IV-Akten).

c)            Als die Unfallversicherung der Beschwerdegegnerin, die [...] (heute: [...]) eine polydisziplinäre Begutachtung in die Wege leitete, liess ihr die Beschwerdegegnerin ergänzende Fragen zukommen (Schreiben vom 20. Februar 2015, IV-Akte 84). Im Gutachten des E____ als Medizinische Abklärungsstelle der IV (nachfolgend MEDAS E____) vom 25. August 2015 kamen Dr. F____ (Allgemeine Innere Medizin), Dr. G____ (Psychiatrie), Dr. H____ (Neurologie), Dr. I____ (Orthopädie) und lic. phil. J____ (Neuropsychologie) im Wesentlichen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen oder einer anderen körperlich angepassten Tätigkeit zu 70% arbeitsfähig (IV-Akte 91, S.93). In einem zudem aufgrund eines Telefonats erstellten Abklärungsbericht Haushalt vom 27. April 2016 (IV-Akte 101) wurde festgehalten, es könne auf eine Haushaltsabklärung verzichtet und im 10%-Haushalts-Bereich von einer Einschränkung von 0% ausgegangen werden.

d)           Mit Vorbescheid vom 30. Mai 2016 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie gedenke, ihr Leistungsbegehren abzuweisen. Sie begründete dies mit einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 35% (IV-Akte 104). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2016 Einwand erheben (IV-Akte 108). Die Begründung erfolgte durch ihre Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 30. Juni 2016 (IV-Akte 111).

In der Folge liess die Beschwerdegegnerin eine Haushaltsabklärung vor Ort durchführen. Diese ergab eine Einschränkung im Haushalt von 5% (IV-Akte 115). Am 12. September 2016 erliess die Beschwerdegegnerin sodann einen neuen Vorbescheid. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin unter Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung einen Invaliditätsgrad von 36% eruierte. Sie erklärte, aufgrund dessen beabsichtige sie, der Beschwerdeführerin keine Rente zuzusprechen (IV-Akte 119). Auch gegen diesen Vorbescheid liess die Beschwerdegegnerin Einsprache erheben (Schreiben vom 28. September 2016, IV-Akte 121, S. 1 f.). Dennoch hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 (IV-Akte 125) an ihrem Vorbescheid fest.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 15. November 2016 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, (1.) es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2016 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente auszurichten. (2.) Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2016 sei aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2016 auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 24. Februar 2017 und Duplik vom 17. März 2017 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.

III.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 22. Mai 2017 eine Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Im Rahmen dieser wird entschieden, das Verfahren auszustellen und dem psychiatrischen Gutachter Dr. G____ Erläuterungsfragen zukommen zu lassen.

IV.     

a)           Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 informiert die Gerichtspräsidentin die Parteien über die geplanten Rückfragen an den psychiatrischen Gutachter und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.

b)           Die Beschwerdegegnerin lässt sich in einem Schreiben vom 22. Juni 2017 vernehmen und reicht weitere Fragen an den Gutachter beim Gericht ein.

c)            Innert erstreckter Frist nimmt die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20. Juli 2017 ebenfalls Stellung und reicht ihrerseits Fragen ein, die sie dem Gutachter zu stellen wünscht.

d)           Am 25. Juli 2017 lässt die Gerichtspräsidentin Dr. G____ der MEDAS E____ ein Schreiben mit Rückfragen zukommen. Dieser sendet dem Gericht seine Antwort am 26. September 2017 zu.

e)           Mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 nimmt die Beschwerdegegnerin zum Schreiben von Dr. G____ Stellung.

f)             Die Beschwerdeführerin lässt in einem Schreiben vom 13. November 2017 (Postaufgabe 14. November 2017) Stellung nehmen.

V.      

Am 16. Januar 2018 berät die Kammer des Sozialversicherungsgerichts den Fall erneut.

Entscheidungsgründe

1.               Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin verfügte am 28. Oktober 2016, die Beschwerdeführerin habe keinen Rentenanspruch. Sie stütze sich dabei im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS E____ vom 25. August 2015 (IV-Akte 92) und den Bericht der Haushaltsabklärung vom 17. August 2016 (IV-Akte 115). Den nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 36% errechnete sie basierend auf der Annahme einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 70% in ihrer bisherigen Tätigkeit als Filialleiterin im Verkauf oder einer körperlich leidensangepassten Verweistätigkeit und unter Anwendung der gemischten Methode.

2.2.           Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, auf das Gutachten der MEDAS E____ könne nicht abgestellt werden. Insbesondere sei die Schätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter in willkürlicher Weise erfolgt. Zudem basiere auch die Einschränkung im Haushalt auf falschen Annahmen und sei ungenügend. Im Weiteren sei unklar, weshalb davon ausgegangen werde, die Beschwerdeführerin hätte bei Gesundheit lediglich in einem 90%-Pensum gearbeitet. Hätte sie gekonnt, wäre sie einem 100%-Pensum nachgegangen. Beim Invalideneinkommen hätte zudem ‑ allein schon aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin und aufgrund ihrer leidensbedingten Einschränkungen ‑ ein leidensbedingter Abzug von 25% vorgenommen werden müssen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin habe sie einen Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.

2.3.           Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Insbesondere ist die Beweistauglichkeit des erwähnten Gutachtens der MEDAS E____ und des Abklärungsberichts Haushalt vom 18. August 2016 zu prüfen.

3.                

3.1.           Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2.           Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).

4.                

4.1.           Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS E____ vom 25. August 2015 stellten die Dres. F____, G____, H____ und I____ und lic. phil. J____ folgende Diagnosen (IV-Akte 91, S. 70 f.):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-       Somatisierungsstörung

-       Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode bei/ mit

o    kombinierter Persönlichkeitsstörung (ängstliche und abhängige Anteile) bei

o    Ereignissen in der Kindheit, die den Verlust des Selbstwertgefühls zur Folge haben

o    negativ veränderter Struktur der Familienbeziehungen in der Kindheit

-       Phobische Störung

-       Benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel. ED 07/2013

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-       Polymorphes Schmerzsyndrom mit Sensibilitätsstörungen am linken Bein ohne objektiv fassbare Befunde im Sinne einer zentralnervösen bzw. peripher-neurogenen Läsion DD: im Rahmen der psychosomatischen Problematik

o    Status noch Kniekontusion und stumpfen Weichteilkontusionen am 16.01.2010 mit multiplen Hämatomen am ventralen Oberschenkel beidseits sowie am linken Unterschenkel praetibial

o    Status noch Neurolysen der nn. tibialis und saphenus links am distalen Oberschenkel links sowie weiter Oberschenkelfaszien-Exzision popliteal links am 20.08.2011

o    Status nach arthroskopischer Plica-Resektion Knie links am 01.02.2012

o    Status noch ausgedehnter Adhäsiolyse der Adduktoren- und Hamstringmuskulatur Oberschenkel links und ausgedehnter Neurolyse des n. tibialis popliteal om 30.08.2012

-       Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei

o    geringen degenerativen Veränderungen der LWS, ohne Kompromittierung neurogener Strukturen (MRT LWS 19.04.2012)

o    erheblicher muskulärer Dekonditionierung und V.a. ISG-Dysfunktion beidseits

-       Chronisches zervikales Schmerzsyndrom bei degenerativen HWS-Veränderungen ohne Hinweise auf Radikulopathie an den oberen Extremitäten

-       Status noch Ulnaverkürzungsosteotomie rechts 2000 bei Geburtsgebrechen

-       Leichtes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, ED 2005 ‑ seit 11/2005 CPAP-Therapie

-       Arterielle Hypertonie, ED circa 2009

-       Adipositas, BMI 29.0

-       Refluxsymptomatik

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter zum Schluss, ab dem 8. März 2010 bestehe unfallbedingt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Filialleiterin in einem Tabakladen (IV-Akte 91, S. 73). Den Bezug zum Unfall im Jahr 2010 stellten die Gutachter her, da sie das Gutachten im Auftrag der Unfallversicherung der Beschwerdeführerin erstellten (vgl. das Deckblatt des Gutachtens, a.a.O., S. 2). Aus psychiatrischer Sicht attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 91, S.93). Auf diesen Grad von Arbeitsunfähigkeit stellte die Beschwerdegegnerin ab, da sie ‑ anders als die Unfallversicherung ‑ nicht allein die durch den Unfall verursachten Einschränkungen zu berücksichtigen hat (vgl. dazu die Verfügung vom 28. Oktober 2016, IV-Akte 125).

4.2.           Auf die Rückfragen des Sozialversicherungsgerichts im Rahmen des vorliegenden Verfahrens (Schreiben vom 25. Juli 2017), nahm der psychiatrische Gutachter Dr. G____ in einem Schreiben vom 26. September 2017 ergänzend Stellung. Er hielt insbesondere fest, dass sich die 30%ige Reduktion der Arbeitsfähigkeit, die im Gutachten festgestellt worden sei, ausschliesslich auf eine Reduktion des Pensums bezogen habe. Eine weitere, zusätzliche Einschränkung sei damals verneint worden (vgl. dazu Ziffer 11.7.1.1. im Gutachten, IV-Akte 91, S. 98). Die phobische Komponente sei bei der psychiatrischen Beurteilung bereits mitintegriert (Schreiben vom 26. September 2017, S. 2). Für sich allein genommen, würde diese nur sehr geringen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Im Weiteren machte er Ausführungen zur Wechselwirkung zwischen den verschiedenen psychiatrischen Diagnosen und wies insbesondere darauf hin, dass die phobischen Symptome Ausdruck der Angst, Nähe und Abhängigkeit seien und damit letztlich ein Teilsymptom der grundlegenden Persönlichkeitsstörung. In diesem Rahmen seien auch die depressiven Symptome zu verstehen (a.a.O., S. 3). Darauf nahm er am Ende seines Schreibens nochmals Bezug und erklärte, dass die depressiven Symptome wechselnden Ausmasses auf der Persönlichkeitsstörung beziehungsweise auf der belastenden Anamnese und den schwierigen aktuellen Lebensumständen beruhten. Sie stellten damit keine Konstante dar. Die depressive Symptomatik könne heute so und übermorgen anders ausgeprägt sein, sodass sich die Frage nach der Arbeitsfähigkeit bei leichter depressiver Störung mit kombinierter Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit der Somatisierungsstörung und der phobischen Störung zum einen und zum andern bei mittelgradiger depressiver Episode zusammen mit den genannten Störungen zum andern, wissenschaftlich nicht seriös beantworten lasse (a.a.O., S. 6). Bezüglich der erfragten Standardindikatoren verwies er auf die im Gutachten geprüften Foerster Kriterien (vgl. Gutachten, IV-Akte 91, S. 92) und machte diesbezüglich einige weiteren Angaben.

4.3.           4.3.1   Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS E____ vom 25. August 2015 ist für die streitigen Belange umfassend und auf allseitigen Untersuchungen beruhend. Die Vorakten wurden aufgelistet und auszugsweise wiedergegeben (vgl. Gutachten, IV-Akte 91, S. 4 ff.), das Gutachten wurde somit in deren Kenntnis erstellt. Die Gutachter nahmen zudem Stellung zu fachspezifischen Vorberichten (sofern vorhanden; vgl. a.a.O., S. 26, 39, 49, 57 f. und S. 97 ff.). Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt. Die noch verbliebenen Unklarheiten wurden im Rahmen von Rückfragen des Gerichts an den psychiatrischen Gutachter aufgelöst (vgl. E. 4.2.). Unter Berücksichtigung des Schreibens von Dr. G____ vom 26. September 2017 ist die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge somit einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. In formaler Hinsicht steht der Beweiskraft des Gutachtens somit nichts entgegen. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.3.2.  Die Beschwerdeführerin kritisiert, es sei nicht nachvollziehbar, wie unter Berücksichtigung der Standardindikatoren ‑ statt der im Gutachten geprüften Foerster-Kriterien ‑ von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne.

Seit dem Grundsatzentscheid BGE 141 V 281 gilt die Überwindbarkeitsvermutung bei den pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebildern nicht mehr. Es ist auch nicht mehr auf die Foerster-Kriterien (BGE 139 V 547, 565 E. 9.1.1 und BGE 130 V 352, 354 f. E. 2.2.3) abzustellen, sondern die Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit soll anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab, geprüft werden (BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3). Seit dem zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren im Sinne von BGE 141 V 281 zu unterziehen (vgl. E. 7.2. des erwähnten Urteils).

Das vorliegende Gutachten wurde ‑ wie von der Beschwerdeführerin festgestellt ‑ noch unter Anwendung der Foerster-Kriterien erstellt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es deshalb per se seinen Beweiswert verloren hätte. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281, 309 E. 8). Vorliegend hat die RAD-Ärztin Dr. K____ in einer Aktennotiz vom 29. Februar 2016 (IV-Akte 97) zu den Standardindikatoren Stellung genommen. Sie bestätigte am Schluss ihrer Aktennotiz die vom psychiatrischen Gutachter veranschlagte Arbeitsunfähigkeit von 30%. Die Ausführungen von Dr. K____ sind nachvollziehbar. Es fällt zwar auf, dass bei den persönlichen Ressourcen und beim sozialen Kontext vor allem auf die effektiv vorhandenen Ressourcen eingegangen wird (IV-Akte 97, S. 1 f.) und nicht auf die von der Beschwerdeführerin berichteten Ängste, die sie bekomme, wenn sie sich unter viele Menschen begebe. So berichtete sie im Gutachten, dass sie Einkaufszentren vermeide und nur früh morgens einkaufen gehe, wenn es noch nicht so viele Leute habe (IV-Akte 91, S. 53). Insbesondere in Anbetracht dessen, dass die phobische Störung der Beschwerdeführerin gemäss dem psychiatrischen Gutachter Dr. G____ für sich allein genommen nur sehr geringen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätte (vgl. dessen Stellungnahme vom 26. September 2017, S. 2), vermag die Berücksichtigung der Ängste in der Prüfung der Standardindikatoren nichts zu ändern.

Die Beschwerdeführerin geht im Schreiben vom 13. November 2017 zudem auf die erfolgte Prüfung der Standardindikatoren ein. Sie macht geltend, der von Dr. G____ aufgezeigte Widerspruch, wonach die Schilderungen im Haushaltsbereich mit psychovegetativen Symptomen und deutlich depressiver Symptomatik im Widerspruch zu den Aussagen stünden, die Beschwerdeführerin verbringe die Wintermonate in Spanien und dies tue ihr gut (ergänzende Stellungnahme vom 26. September 2017, Ziff. 4.a), könne nicht nachvollzogen werden. Gerade bei einer depressiven Episode sei es notorisch, dass die zunehmende Dunkelheit und Kälte im Winter schwierig zu ertragen seien. Selbst wenn man hier ‑ was offen gelassen werden kann ‑ keinen Widerspruch annimmt, vermag dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts an den obigen Ausführungen zur Prüfung der Standardindikatoren zu ändern.

4.3.3   Im Weiteren ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, der psychiatrische Gutachter Dr. G____ habe in Ziffer 2 seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26. September 2017 ausdrücklich festgehalten, dass er davon ausgehe, dass in der gestellten Frage „die reduzierte Arbeitsfähigkeit von 30% gemeint sei“ und es gebe weitere Hinweise dafür, dass er eigentlich von einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 30% ausgegangen sei (Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin an das Gericht vom 13. November 2017 [Postaufgabe 14. November 2017]).

Die zweite Frage an den Gutachter lautete: „Wie gross ist der Einfluss der von Ihnen festgestellten phobischen Störung der Beschwerdeführerin auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. dazu insbesondere auch Ziff. 8.3. [des Gutachtens])? Ist davon auszugehen, dass diese in der reduzierten Arbeitsfähigkeit bereits mitberücksichtigt worden ist?“ (vgl. Schreiben der Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts vom 25. Juli 2017). Es trifft zu, dass Dr. G____ schrieb, er gehe davon aus, dass hier die reduzierte Arbeitsfähigkeit von 30% gemeint sei (Stellungnahme vom 26. September 2017, S. 2). Jedoch kann es sich hierbei nur um eine unglückliche Formulierung handeln. Die Formulierung kann nicht als Korrektur der Höhe der attestierten Arbeitsfähigkeit verstanden werden. In seiner Antwort zur ersten Frage hielt er nämlich explizit fest, die von den Gutachtern gemachte Beurteilung „einer um 30% reduzierten Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen“ habe sich ausschliesslich auf eine Reduktion des Pensums bezogen. Ausserdem ist im Gutachten eindeutig von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht die Rede (IV-Akte 91, S. 93). Für die Annahme, der psychiatrische Gutachter gehe eigentlich von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit bzw. einer lediglich 30%igen Arbeitsfähigkeit, gibt es keine überzeugenden Argumente.

Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, die Schätzung der MEDAS E____ bzw. deren psychiatrischen Gutachters, Dr. G____ sei arbiträr, das heisse willkürlich. Es trifft zu, dass die Gutachter selbst von einem „arbiträren Kompromiss“ sprachen. Sie führten dazu aus, dass die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit bei psychogenen Leiden immer sehr schwierig sei. Man könne vorliegend von der inneren Problematik der Beschwerdeführerin her ausgehend ausführen, dass diese einerseits einen grossen Wunsch habe, ihre leidende, zu kurz gekommene Seite endlich auszuleben und auch öffentlich anerkannt zu bekommen (z.B. durch eine Berentung), und dass sie andererseits aber auch mit ihrer leistungsbetonten, auch ehrgeizigen, ihr Selbstbewusstsein stärkenden aktiven Seite über sich selbst enttäuscht sei/wäre, wenn sie nicht mehr selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen könne/könnte (IV-Akte 91, S. 93). Wie die Beschwerdeführerin ebenfalls richtig feststellte (vgl. Stellungnahme vom 13. bzw. 14. November 2017, Ziff. 4) wies Dr. G____ in seiner Stellungnahme vom 26. September 2017 (siehe S. 6) darauf hin, dass die Ausprägung der depressiven Episode „heute so und übermorgen so“ ausgeprägt sein könne (vgl. oben E. 4.2. am Schluss). Er wies daher auf mögliche Schwankungen der Erkrankung hin und machte erneut deutlich, dass es schwer sei, eine eindeutige Aussage darüber zu machen, zu wie viel Prozent genau die Beschwerdeführerin während unterschiedlicher Episoden arbeitsunfähig sei. Insofern kann auch ‑ entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Ziff. 15) nicht gesagt werden, der psychiatrische Gutachter habe es versäumt, das Rezidiv der depressiven Erkrankung der Beschwerdeführerin zu würdigen.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der psychiatrische Gutachter habe es unterlassen, auf die Gründe für den Abbruch des Belastbarkeitstrainings im Dezember 2013 einzugehen (Beschwerde, Ziff. 15), lässt sich dies nicht bestätigen. Gemäss Protokolleintrag vom 12. Dezember 2013 informierte der behandelnde Psychologe, lic. phil. L____, Psychotherapeut, die Beschwerdegegnerin darüber, dass die Massnahme aufgrund von Panikattacken der Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsweg auszusetzen sei. Panikattacken wurden im Gutachten wiederholt erwähnt, unter anderem im Rahmen der Anamnese (Gutachten, IV-Akte 91, S. 20, 31, 69 und 83). Der psychiatrische Gutachter Dr. G____ sprach zudem in den Befunden klar von Phobien und Angstzuständen, die sich zu Panikzuständen steigern würden (IV-Akte 91, S. 55 und S. 58). In den Diagnosen findet sich diese Angstproblematik ebenfalls wieder (vgl. oben E. 4.1.). Der psychiatrische Gutachter, wie auch die anderen Gutachter, haben diese Problematik, die im Wesentlichen zum Abbruch des Belastbarkeitstrainings führte, somit in ausreichender Weise berücksichtigt. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass Dr. G____ bereits im Gutachten darauf hinwies, dass depressive Symptome naturgemäss wellenartig, also schwankend, seien (IV-Akte 91, S. 58). Sofern diese Diagnose auch einen Einfluss auf den Abbruch gehabt haben sollte, ist dies damit ebenfalls berücksichtigt.

Die Ausführungen der Gutachter zur Arbeitsfähigkeit, hier insbesondere des psychiatrischen Gutachters Dr. G____, vermögen zu überzeugen. Es ist nachvollziehbar, dass es schwierig ist, bei schwankenden Erkrankungen und unter den oben geschilderten Umständen der verschiedenen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin (Wunsch nach Anerkennung des Leidens und gleichzeitiges Bedürfnis, selbst für den Lebensunterhalt aufzukommen), eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Anhand der Akten ist eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem Gutachtensdatum jedenfalls (IV-Akte 91, S. 94) nachvollziehbar.

4.3.4.  Die Beschwerdeführerin erachtete es bereits aufgrund des Zeitablaufs fraglich, ob das Gutachten, welches auf Untersuchungen im Juni 2015 beruhe, Grundlage für die angefochtene Verfügung bieten könne.

Diesbezüglich sei auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_1024/2010 vom 3. März 2011 E. 2.1 verwiesen. In diesem wird festgehalten, dass selbst ein Zeitraum von zwei Jahren zwischen der Erstattung des Gutachtens und dem Erlass der Verfügung für sich noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 ATSG) bewirkt. Sofern keine Hinweise auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes bis zum Erlass der Verfügung gegeben sind, kann weiterhin auf das Gutachten abgestellt werden. Vorliegend gibt es keine weiteren, vom Gutachten abweichenden, ärztlichen Beurteilungen seit dem Gutachten. Es liegt lediglich ein Bericht der pflegediagnostischen Einschätzung von M____, [...], vom 24. September 2016 (IV-Akte 121, S. 3) vor, der sich jedoch nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussert. Dieser äussert sich vor allem zum Zustand der Wohnung und erklärt, die Situation erinnere an ein Messie-Syndrom. Im Weiteren beschreibt er die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Probleme (namentlich Ängste, somatische Schmerzbeschwerden, Depressionen, einer Selbstwertproblematik und Panikattacken). Der nicht von einem Arzt verfasste Bericht, dessen Inhalt zu einem wesentlichen Teil auf subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin besteht, vermag weder das Gutachten der MEDAS E____ in Zweifel zu ziehen, noch eine Verschlechterung bzw. Veränderung des Gesundheitszustandes aufzuzeigen, welche die zeitliche Gültigkeit des Gutachtens in Frage stellen würde.

4.4.           Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten der MEDAS E____ vom 25. August 2015 abgestellt. Somit durfte sie davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit zu 70% arbeitsfähig ist.

4.5.           Die Beschwerdeführerin war ab dem 4. März 2013 arbeitsunfähig geschrieben (vgl. z.B. Bericht Klinik D____ vom 10. Juni 2013, IV-Akte 7). Demnach endete das Wartejahr am 28. Februar 2014 (vgl. dazu E. 3.1.). Dessen Erfüllung ist zu Recht unbestritten. Ein Rentenanspruch besteht somit frühestens ab dem 1. März 2014. Das Gutachten hat den Zeitraum von März 2014 bis zur Begutachtung im Juni 2015 in psychiatrischer Hinsicht nicht explizit beurteilt. Aus somatischer Sicht attestierten sie der Beschwerdeführerin ab dem 8. März 2010 eine volle Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.1.). Es fällt auf, dass sich in den Akten für diesen Zeitraum kaum psychiatrische Berichte finden. Dr. N____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Gutachten vom 18. März 2014 zu Handen der Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin (IV-Akte 56, S. 5 bis 8) aus, die Beschwerdeführerin sei trotz ihrer soziphobischen Problematik fähig gewesen, praktisch täglich die Tagesklinik aufzusuchen. Insofern sei sie nicht einsichtig, weswegen ihr das Aufsuchen eines Arbeitsplatzes in geschütztem Rahmen nicht zumutbar wäre. Er sprach sich für eine baldmöglichste Wiederaufnahme einer Beschäftigung / Arbeit durch die Beschwerdeführerin aus und erklärte, „in diesem Rahmen“ erachte er sie als zu 50% arbeitsfähig. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Sozialphobie bei akzentuierter Persönlichkeit, selbstunsicherer, ängstlicher Prägung (F40.1) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichter Episode (F33.0). Die gesundheitliche Problematik stellt sich bei diesen Diagnosen nicht ausgeprägter dar als im psychiatrischen Gutachten. Insbesondere zumal Dr. G____ im Gegensatz zu Dr. N____ von einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode ausging. Insofern ist schon daher nicht ganz nachvollziehbar, weshalb Dr. N____ von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausging. Zudem gehen Gutachter in der Regel bei einer mittelgradigen depressiven Episode von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 50% aus, eine solche wurde vorliegend aber nicht diagnostiziert. Es ist daher davon auszugehen, dass die vom psychiatrischen Gutachter Dr. G____ attestierte Arbeitsunfähigkeit bereits damals Geltung gehab hat. Klare abweichende psychiatrische Einschätzungen gibt es für den erwähnten Zeitraum keine anderen. Der Bericht der Klinik O____ vom 5. Juni 2014 vermag zu keinem anderen Schluss zu führen. In diesem hielten die Ärzte klar fest, sie hätten keine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit vorgenommen, weshalb sie auch keine Arbeitsunfähigkeit attestierten. Dass sie dennoch erklärten, aus ihrer Sicht erscheine es nicht vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin in ihrem derzeitigen Zustand einer Arbeitstätigkeit nachgehen könne und sie sich vorstellten, dass sie nicht in der Lage wäre, eine Arbeitstätigkeit auf der freien Marktwirtschaft auszuüben, hat durch ihre erste Aussage kein Gewicht mehr (vgl. IV-Akte 60, S. 2). Darauf kann somit nicht abgestellt werden. Ausserdem kann davon ausgegangen werden, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bereits vor der Begutachtung Schwankungen unterlag ‑ wie dies im Prinzip vom psychiatrischen Gutachter Dr. G____ festgehalten wurde (IV-Akte 91, S. 59). Es ist somit ab dem 1. März 2014 von einer Arbeitsfähigkeit von 70% bzw. von einer Arbeitsunfähigkeit von 30% auszugehen.

5.                

5.1.           Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von Versicherten wird unterschieden, ob diese vollzeitig, teilweise oder nicht erwerbstätig sind (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 25 bis 27bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).

5.1.1   Für erwerbstätige Versicherte ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen) zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

5.1.2   Bei Personen, die im Gesundheitsfall neben einer teilweisen Erwerbstätigkeit den Haushalt besorgen oder in einem anderen Aufgabenbereich (namentlich dem Haushalt, vgl. Art. 27 der IVV) tätig sein würden, erfolgt die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode, bei welcher beide Tätigkeiten berücksichtigt werden (Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis IVV; siehe dazu BGE 142 V 290, 293 f. E. 4 mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2 sowie Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], Stand 1. Januar 2018, N 3097 ff.). Dabei sind die Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs­tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich ausgeübt wurde (Urteil 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.1.3   Bei einer in Teilzeit arbeitstätigen Person ohne Aufgabenbereich ist die anhand der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung (vgl. BGE 131 V 51, 53 E. 5.1.2) im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional ‑ im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit ‑ zu berücksichtigen. Denn die gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse ergibt sich lediglich im Rahmen des versicherten Bereichs, welcher dem (hypothetischen) Beschäftigungsgrad entspricht. Es kann folglich auch nur in diesem Umfang ein Ausgleich stattfinden. Der Invaliditätsgrad entspricht der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen. Andernfalls könnte ein das hypothetische erwerbliche Pensum übersteigender Invaliditätsgrad resultieren. Damit würde indirekt unzulässiger Weise eine Einschränkung in den weder Erwerbs- noch Aufgabenbereich darstellenden, nicht versicherten Freizeitaktivitäten mitabgegolten (BGE 142 V 290, 297 E. 7.1. und 298 E. 7.3., vgl. z.B. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_222/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 6.3. f.).

5.2.           Bestehen bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür, dass sie ihre (Rest-)Arbeits­fähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann, kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf Seiten des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b). Bei Männern führt zudem eine Reduktion der Erwerbstätigkeit von einer Voll- zu einer Teilzeitbeschäftigung zu einem überproportional tieferen Lohn, was ebenfalls einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen kann (Urteile 9C_481/2011 vom 30. September 2011 E. 3.1.2. und 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 8.3). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).

Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss, ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab, muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2 mit Hinweisen).

5.3.           Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie hätte im Gesundheitsfall zu 100% gearbeitet. Sie habe lediglich deshalb in einem 90%-Pensum gearbeitet, weil sie kein 100%-Pensum erhalten hätte. Es sei deshalb, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, nicht die gemischte Methode, sondern die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden. Zudem sei bei der Berechnung des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug von 25% vorzunehmen.

5.4.           Die Beschwerdeführerin arbeitete bis zu ihrer Arbeitsunfähigkeit ab März 2013 in einem 90%-Pensum (Anmeldung vom 7. Mai 2013, IV-Akte 1, S. 4, vgl. auch Fragebogen für Arbeitgebende, IV-Akte 6, S. 2). Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 12. August 2014 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe von 2000 bis 2002 zu 80% gearbeitet, wobei sie gerne ein 100% Pensum gehabt hätte. Dies sei vom Geschäft her aber nicht möglich gewesen. Als sie auf ein Pensum von 90% habe aufstocken können, sei das für sie „so ok“ gewesen. Sie habe genügend verdient, sodass sie nicht mehr habe arbeiten müssen. Daher habe sie auch nie eine andere Stelle gesucht. Sie habe die freie Zeit verwendet, um zum Coiffeur zu gehen oder eine Freundin zu besuchen. Es sei von einer Tätigkeit ohne weiteres Aufgabengebiet auszugehen (Bestätigung Erwerb vom 12. August 2014, IV-Akte 64). Dementsprechend war auch der Abklärungsbericht Haushalt vom 19. August 2014 (IV-Akte 66) vom Umfang her sehr knapp gehalten. Die Abklärungsperson hielt lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin 90% arbeiten würde und sie kein weiteres Aufgabengebiet habe. Sie arbeite zugunsten der Freizeit in einem Teilzeitpensum. Am 27. April 2016 hielt der Abklärungsdienst fest, die Beschwerdeführerin habe einen 10%igen Haushaltsbereich (IV-Akte 101). Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 17. August 2016 vermerkte die Abklärungsperson erneut, dass die Beschwerdeführerin zu 90% gearbeitet habe. Dazu hielt sie fest, dass sich an dieser Situation nichts geändert hätte (IV-Akte 115, S. 6).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ergeben sich weder aus den hier erwähnten noch aus den übrigen Akten Angaben, welche zur Annahmen führen würden, dass die Beschwerdeführerin einen Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 IVV hat. Die 1984 geborene Tochter (vgl. z.B. Angabe im Gutachten der MEDAS E____, IV-Akte 91, S. 20) ist schon lange erwachsen und die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Teilzeittätigkeit sind konstant. Anders als von der Beschwerdeführerin vorgebracht, kann hingegen nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100% gearbeitet hätte. Dieser Annahme stehen die oben aufgeführten Akten entgegen. Insbesondere ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin selbst unterschrieben hat, dass ihr 90%-Pensum für sie in Ordnung war und sie deshalb keine andere Stelle gesucht habe (Bestätigung Erwerb vom 12. August 2014, IV-Akte 64). Ausserdem wurde im Abklärungsbericht Haushalt vom 17. August 2016 bestätigt, dass sich daran nichts geändert hätte (IV-Akte 115, S. 6). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall weiterhin einer 90%-Tätigkeit nachgegangen wäre. Das Teilzeitpensum hätte sich weiterhin zu Gunsten ihrer Freizeit ausgewirkt. Das bedeutet, dass statt der gemischten Methode die unter E. 5.1.3 geschilderte Methode der Berechnung des Invaliditätsgrads zur Anwendung kommen muss. Es erfolgt also ein Einkommensvergleich und eine anschliessende Gewichtung, mit welcher das Teilzeitpensum berücksichtigt wird.

Da allfällige Einschränkungen im Haushalt bei dieser Bemessungsmethode nicht berücksichtigt werden, ist nicht weiter auf den Beweiswert des Haushaltsberichts sowie dessen Inhalt einzugehen. Dieser vermag vorliegend am Ergebnis nichts zu ändern.

5.5.           Wie unter E. 4.5. ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG am 28. Februar 2013 erfüllt und der Rentenanspruch ist ab dem 1. März 2014 zu prüfen. Entsprechend ist daher auf Lohnzahlen aus dem Jahr 2014 abzustellen.

Gemäss dem Fragebogen für Arbeitgebende der C____ AG vom 3. Juni 2013 betrug das Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 CHF 67‘945.40 (12 x CHF 5‘296.70 zuzüglich eines Bonus von CHF 4‘385.--; vgl. IV-Akte 6,S. 2 f.). Unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von 1% für das Jahr 2014 bei Frauen (vgl. Tabelle T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1979-2016, des Bundesamts für Statistik [BFS]), ergibt dies ein hypothetisches Valideneinkommen von CHF 68‘625.--.

Für das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor“ der LSE 2014, Frauen, Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf / Pflege / Datenverarbeitung und Administration / bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten / Sicherheitsdienst / Fahrdienst) abgestellt. Dies ist unbestritten. Frauen in dieser Kategorie konnten im Jahr 2015 CHF 60’148.-verdienen (CHF 4‘808 x 12, mit Umrechnung von 40 auf die durchschnittliche Anzahl Wochenstunden von 41.7 [Tabelle des BFS: Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen]), also CHF 42‘104.-- bei einem 70%-Pensum.

Wie bereits ausgeführt, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in einem 70%-Pensum arbeiten kann (vgl. E. 4.5.). Wie ebenfalls mehrfach erwähnt, ist bekannt, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin schwankend ist (vgl. E. 4.3.3 und E. 4.5.). Dies ist in Bezug auf das Arbeitspensum, welches von der Beschwerdeführerin grundsätzlich geleistet werden kann, berücksichtigt. Nicht berücksichtigt ist jedoch, dass Panikattacken wie auch andersartige (vorübergehende) Verschlechterungen der psychischen Gesundheit nicht vorhersehbar sind. Dies und die Tatsache, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin schwankend ist, dürfte einem Arbeitgeber eine gewisse Flexibilität abverlangen. Gerade im Verkauf, wo fixe Ladenöffnungszeiten bestehen, dürfte es daher erschwert sein, eine entsprechende Stelle zu finden und zu behalten. Die Beschwerdeführerin ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitskraft nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Dies ist mit einem leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen (vgl. E. 5.2.) in der Höhe von 10% zu berücksichtigen. Ein solcher Abzug vom den oben errechneten CHF 42‘104.-- führt zu einem Invalideneinkommen der Beschwerdegegnerin von CHF 37‘894.--.

Ein Vergleich der beiden Einkommen unter Berücksichtigung der Gewichtung aufgrund des 90%-Pensums im Gesundheitsfall (vgl. dazu E. 5.1.3.) führt zu einem Invaliditätsgrad von 40.3% (die Differenz der Einkommen beträgt CHF 30‘731.--, dies entspricht einem Unterschied von 44.8%, dieser Prozentsatz wird mit 0.9 gewichtet). Dieser Invaliditätsgrad berechtigt die Beschwerdeführerin zum Bezug einer Viertelsrente (siehe E. 3.1.) ab dem 1. März 2014.

5.6.           Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der von der Beschwerdeführerin beantragte Abzug von 25% am Ergebnis nichts ändern würde. Dieser würde aufgrund der Gewichtung zu einem Invaliditätsgrad von 48.6% führen. Dies genügt nicht um einen höheren Rentenanspruch zu erreichen.

5.7.           Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin somit zu Unrecht keine Rente zugesprochen.

6.                

6.1.           Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2016 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2014 eine Viertelsrente auszurichten.

6.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).

6.3.           Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 264.--) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall war der anwaltliche Aufwand aufgrund der erfolgten Rückfragen an den Gutachter höher als in einem durchschnittlichen IV-Fall. Diese führten namentlich zu zusätzlich einzureichenden Rechtsschriften bzw. Stellungnahmen. Es erscheint daher angemessen, das übliche Honorar auf CHF 3‘600.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.-- zu erhöhen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 28. Oktober 2016 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2014 eine Viertelsrente auszurichten.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘600.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.--.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                         MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2016.182 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.01.2018 IV.2016.182 (SVG.2018.88) — Swissrulings