Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.05.2024 HB.2024.8 (AG.2024.320)

17 mai 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,077 mots·~10 min·4

Résumé

Verlängerung der Untersuchungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2024.8

ENTSCHEID

vom 17. Mai 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 26. April 2024

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft

Sachverhalt

A____ befindet sich im Zusammenhang mit einem von der Staatsanwaltschaft wegen Verdachts auf Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz geführten Strafverfahrens seit dem 30. März 2024 in Untersuchungshaft. Mit begründeter Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. April 2024 wurde die Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von sechs Wochen bis zum 10. Juni 2024 verlängert.

Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. Mai 2024 Beschwerde erhoben. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin; eventualiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit [...] zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 14. Mai 2024 Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde gestellt, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 16. Mai 2024 hat der Beschwerdeführer repliziert und an seinen Anträgen festgehalten.

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten in digitalisierter Form ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

2.1      Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2      Der Tatverdacht ist vom Beschwerdeführer, zumindest hinsichtlich der aufgefundenen und beschlagnahmten Kokainmenge, nicht grundsätzlich bestritten (Beschwerde Ziff. 9). Jedoch stellte er sich auf den Standpunkt, er habe anlässlich der Hausdurchsuchung das in der gemeinsam mit seinem Bruder und seiner Mutter bewohnten Wohnung befindliche Kokain lediglich deshalb aus dem Fenster geworfen, um seinem offenbar in Drogengeschäfte verwickelten Bruder zu helfen (Beschwerde Ziff. 14). Auf diese Aussagen ist jedoch nicht unbesehen abzustellen. So wurde anlässlich seiner Festnahme in der Socke des Beschwerdeführers ein Minigrip mit Kokain gefunden. Hierzu gab er an, er sei Kokainkonsument, deale jedoch nicht. Entgegen der Ansicht der Verteidigung erscheint aber die sichergestellte Menge von 5,4 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von über 80% (vgl. forensisch-chemisches Gutachten vom 25. April 2024) zu hoch für die grundsätzliche Annahme von Eigenkonsum. Weiter hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe zwar gewusst, dass Kokain in der Wohnung gewesen sei, dieses gehöre ihm aber nicht und er habe es auch nicht verkaufen wollen. Von dem Kokain in dem Fahrzeug, mit dem sein Bruder angehalten worden sei, wisse er nichts. Auf dem Kokain im Auto habe es keine Fingerabdrücke von ihm (Einvernahme vom 1. April 2024). Diese Aussage wurde widerlegt, konnten doch DNA-Spuren des Beschwerdeführers im Öffnungsbereich an einem Minigrip des sich im Auto befindlichen Kokains gesichert werden (vgl. Einvernahme vom 15. Mai 2024). Damit bestehen konkrete Hinweise, dass er entgegen seiner Aussagen beim Verpacken des im Auto gefundenen Kokains durchaus involviert war. Insofern hat sich die von der Vorinstanz erwähnte und vom Beschwerdeführer vertretene Möglichkeit, er habe die Betäubungsmittel bei der Hausdurchsuchung lediglich aus dem Fenster geworfen, um seinem Bruder zu helfen, nicht bestätigt. Vielmehr hat sich der Tatverdacht auf Betäubungsmittelhandel aufgrund der neuen Erkenntnisse, welche ihm auch in der Einvernahme vom 15. Mai 2024 vorgehalten wurden, weiter erhärtet. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder und eventuell der Mutter im Betäubungsmittelhandel tätig war. Der dringende Tatverdacht ist damit gegeben.

2.3     

2.3.1   Die Vorinstanz hat als Haftgrund Kollusionsgefahr bejaht und dazu erwogen, die Staatsanwaltschaft müsse derzeit die Auswertung der Spuren durch die Kriminaltechnik resp. Die Rechtmedizin sowie die Auswertung der Mobiltelefone durch die IT-Forensik abwarten, bevor sie die weiteren Ermittlungsschritte unternehmen könne. Es sei nach wie vor ungeklärt, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in die Drogenhandelstätigkeit involviert sei. Die Ermittlungsbehörde müsse davon ausgehen, dass auf den Mobiltelefonen Beweise zur Involvierung weiterer Personen in diese deliktischen Geschäfte zu finden seien. Zwar könne der Beschwerdeführer keinen Einfluss mehr auf die Daten der inzwischen gespiegelten Mobiltelefone nehmen, jedoch habe er nach wie vor die Möglichkeit, sich mit Auftraggebern, Mitbeteiligten, Lieferanten und Abnehmern der Betäubungsmittel und insbesondere auch mit allenfalls involvierten Familienmitgliedern abzusprechen und damit das Beweisergebnis zu beeinflussen.

2.3.2   Der Beschwerdeführer bringt dazu in der Beschwerde vor, er habe mit den Strafverfolgungsbehörden kooperiert, indem er freiwillig den Geräte- und PIN-Code seines Mobiltelefons bekannt gegeben habe. Obwohl die Staatsanwaltschaft bis zum Ablauf der ersten Haftzeit am 29. April 2024 Gelegenheit zur Auswertung des Mobiltelefons gehabt habe, habe sie abgesehen von einer Einvernahme zur Person am 18. April 2024 und der Stellung eines Haftverlängerungsgesuchs keinerlei Verfahrenshandlungen vorgenommen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei nicht in Haft genommen worden. Die beim Beschwerdeführer aufgefundene Menge von knapp 6 Gramm Kokain spreche für Eigenkonsum; dadurch sei auch die Kontaminierung seines Fingernagelschmutzes zu erklären. Auch die Ergebnisse der Haaranalyse vom 18. April 2024 hätten noch vor dem 24. April 2024 vorliegen können. Insgesamt seien die notwendigen weiteren Abklärungen zu Unrecht nicht innerhalb des vorerst anberaumten Haftzeitraums vorgenommen worden, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt keine Kollusionsgefahr mehr angenommen werden könne (Beschwerde Ziff. 14). Konkrete Kollusionsgefahr bestehe dann auch nicht. Insbesondere mit Blick auf das unter Verwandten gesetzlich vorgesehene Aussageverweigerungsrecht, seien keine konkreten Kollusionshandlungen denkbar (Beschwerde Ziff. 15).

2.3.3   Die Staatsanwaltschaft hält dem unter Verweis auf ihr Haftverlängerungsgesuch vom 22. April 2024 entgegen, sowohl die Ergebnisse der Haaranalyse als auch die Auswertung des Mobiltelefons seien noch ausstehend. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers seien seit der Verfahrensübernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt durchaus etliche Verfahrenshandlungen, unter anderem in Bezug auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers sowie die Auswertungen diverser Spuren vorgenommen worden. Zudem haben auch eine Einvernahme mit dem Bruder im Beisein des Beschwerdeführers stattgefunden. Die Kollusionsgefahr sei nach wie vor zu bejahen, bestehe doch – würde der Beschwerdeführer jetzt auf freien Fuss gesetzt – die erhebliche Gefahr, dass er sich mit noch nicht eruierten Mittätern, Lieferanten, Abnehmern, Auftraggebern sowie auch mit seiner Mutter absprechen und diese Personen zu ihn begünstigenden Aussagen verleiten könnte (Stellungnahme Ziff. 3).

2.3.4   Der Beschwerdeführer hat dazu repliziert, es bestünden keine Hinweise auf eine konkrete Kollusionsgefahr. Sein Bruder habe ihn anlässlich seiner Befragung vom 8. Mai 2024 klar entlastet. Zudem seien offensichtlich bei der Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers keine verdächtigen Telefonnummern mit Drogenbezug festgestellt worden, weshalb keinerlei Hinweise für Kontakte zu Kokainlieferanten oder –abnehmern bestünden. Die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr sei nicht mehr gerechtfertigt, dies umso mehr, weil der Beschwerdeführer über eine ungekündigte Festanstellung bei der [...] AG verfüge, die er bei längerer Haft möglicherweise verlieren werde.

2.5

2.5.1   Der Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Es ist notorisch, dass Betäubungsmittelhandel nicht im luftleeren Raum stattfindet, sondern in grösseren Strukturen. Der Deliktsvorwurf des Drogenhandels ist deshalb aufgrund der Involvierung weiterer Personen für Kollusionshandlungen im Sinne des Treffens von Absprachen und des Verschwindenlassens von Beweismitteln prädestiniert (AGE HB.2019.15 E. 5.2 mit Hinweis auf HB.2017.2 vom 25. Januar 2017 E. 4 m.w.H.).

2.5.2   Im Laufe der Ermittlungen hat sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht nur eine den Eigenkonsum übersteigende Menge Kokain am Körper versteckt sowie Anstalten getroffen hat, eine grössere Menge Betäubungsmittel aus der Wohnung verschwinden zu lassen, sondern dass er auch an der Verpackung des im Auto gefundenen Kokains beteiligt war. Aufgrund der jüngsten Erkenntnisse hat sich somit der Tatverdacht, wonach der Beschwerdeführer nicht (nur) Konsument, sondern am Kokainhandel seines Bruders direkt beteiligt sein könnte, erhärtet. Entsprechend hat der Beschwerdeführer mittlerweile ein hohes Kollusionsinteresse. Insbesondere seine Aussage vom 1. April 2024, wonach er von dem Kokain im Auto nichts gewusst habe und auch keine Spuren von ihm daran seien sowie seine Aussage vom 15. Mai 2024, wonach er am Portionieren und Abpacken des Kokains nicht beteiligt gewesen sei, sind durch die Resultate der DNA-Untersuchung klar widerlegt. Die noch ausstehenden Ergebnisse der durchgeführten Haaranalyse werden zeigen, ob es sich beim Beschwerdeführer überhaupt um einen Kokainkonsumenten handelt. Der Beschwerdeführer wurde offenbar kurz nach der Festnahme seines Bruders von (noch) unbekannter Seite gewarnt, worauf er das Kokain aus dem Zimmer seines Bruders unverzüglich behändigte und aus dem Fenster warf. Diese prompte Reaktion spricht ebenfalls dafür, dass er selbst in die Kokaingeschäfte verstrickt war, kannte er doch offensichtlich die anrufende Person und wusste sogleich, was zu tun war. Aus dem unbestrittenen Werfen der Drogen aus dem Fenster muss geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer durchaus gewillt ist, zu kolludieren. Entgegen der Ansicht des Verteidigers kann aus dem Umstand, dass ihm bisher keine konkreten Verbindungen zu weiteren Involvierten vorgehalten worden sind, nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass derartige Kontakte bei der Auswertung seines Mobiltelefons nicht gefunden wurden. Vielmehr liegen dem Gericht die Ergebnisse der Auswertung noch nicht vor. Immerhin wurde offenbar anhand der Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers B____ eruiert, bei welchem es sich mutmasslich um diejenige Person handelt, die den Beschwerdeführer nach der Festnahme von dessen Bruder gewarnt hatte. Dieser wird von der Staatsanwaltschaft ausfindig zu machen und ebenfalls zu befragen sein, ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhält, sich vorgängig mit ihm abzusprechen. Abgesehen von B____ sind die weiteren möglichen involvierten Personen, insbesondere Lieferanten, Auftraggeber und Abnehmer noch nicht bekannt. Es liegt auf der Hand, dass bei einer Haftentlassung zum jetzigen Zeitpunkt die konkrete Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer diese Mitinvolvierten kontaktieren würde, um sie zu warnen und/oder sich mit ihnen abzusprechen bzw. um sie zu einer Aussage zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Vor diesem Hintergrund muss auch zum jetzigen Zeitpunkt die Kollusionsgefahr klar bejaht werden.

3.

3.1      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).

3.2      Im Falle einer Verurteilung droht dem Beschwerdeführer gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG eine Freiheitsstrafe von mindesten einem Jahr. Er befindet sich seit dem 30. März 2024 und damit seit gut zweieinhalb Monaten in Haft. Der Beschwerdeführer hat grundsätzlich hinzunehmen, dass die gebotenen Ermittlungshandlungen, so etwa die Auswertung der Mobiltelefone, aber auch die Durchführung einer Haaranalyse aufgrund seiner Weigerung, eine Urinprobe abzugeben, eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen und vor Kollusionshandlungen geschützt werden müssen. Es sind diesbezüglich keine Hinweise ersichtlich, dass die Strafverfolgungsbehörden bei der Vornahme der gebotenen Ermittlungshandlungen Zeit verloren hätten. Die Fortsetzung der Untersuchungshaft beruht nicht auf einem Schuldvorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer, sondern auf dem konkret gegebenen Bedürfnis der Sicherung der Wahrheitsfindung im Rahmen der Strafuntersuchung. Auch der drohende Verlust der Arbeitsstelle vermag daran nichts zu ändern, überwiegt doch das öffentliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung die diesbezüglichen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Vor dem Hintergrund der ihn im Falle einer Verurteilung erwartenden Strafe erscheint die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere sechs Wochen verhältnismässig. Taugliche Ersatzmassnahmen als mildere Mittel zur Verhinderung der Kollusionsgefahr sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Die Untersuchungshaft erweist sich folglich in allen Punkten als verhältnismässig.

4.

4.1      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Damit unterliegt der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um Haftentlassung. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

4.2      [...] ist für das Haftbeschwerdeverfahren antragsgemäss als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist sein Aufwand zu schätzen. Für den doppelten Schriftenwechsel erscheint praxisgemäss ein Aufwand von sechs Stunden zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.–, inklusive Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...], werden ein Honorar von CHF 1'200.– (inklusive allfällige Auslagen), zuzüglich 8.1% MWST von CHF 97.20, damit insgesamt CHF 1'297.20 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser                                                      lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

HB.2024.8 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.05.2024 HB.2024.8 (AG.2024.320) — Swissrulings