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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.12.2024 HB.2024.26 (AG.2024.690)

12 décembre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,520 mots·~18 min·4

Résumé

Anordnung von Untersuchungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2024.26

ENTSCHEID

vom 12. Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                             Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 18. November 2024

betreffend Anordnung von Untersuchungshaft

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung aufgrund einer Vielzahl von Delikten. Es wird gegen ihn wegen gewerbsmässigen Diebstahls, einmalig in Kombination mit Hausfriedensbruch, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, mehrfacher Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz, Beschimpfung und Diensterschwerung ermittelt. Nachdem er am 14. November 2024 festgenommen worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 16. November 2024 hin mit Verfügung vom 18. November 2024 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 8 Wochen bis zum 13. Januar 2025 an.

Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. November 2024 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Er beantragt unter o/e-Kostenfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die umgehende Haftentlassung, wobei ihm die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen sei. Mit Stellungnahme vom 3. Dezember 2024 hat die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Hierzu hat sich der Beschwerdeführ mit Replik vom 9. Dezember 2024 erneut vernehmen lassen.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1

3.1.1   In Bezug auf dringenden Tatverdacht rügt der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung von Art. 224 Abs. 2 StPO. Er macht geltend, dass die haftbegründenden Elemente im Haftantrag so darzustellen seien, dass die Verteidigung bereits vor der Akteneinsicht kurz vor der Verhandlung im Haftprüfungsverfahren wenigstens einen groben Überblick über die Tatvorwürfe und die tatverdachtsbegründenden Elemente habe. Vorliegend seien die Umstände, die den dringenden Tatverdacht begründen sollen, im Haftantrag überhaupt nicht geschildert worden, was auch die Vorinstanz so festgestellt habe. Die ihm zur Last gelegten Tatbestände seien im Haftantrag bloss tabellarisch aufgelistet worden. Es genüge – entgegen der vorinstanzlichen Auffassung – aber nicht, dass sich der Tatverdacht nur aus den Akten ergebe. Die Begründung im Haftantrag dürfe zwar summarisch ausfallen, habe sich jedoch inhaltlich zum dringenden Tatverdacht zu äussern und der beschuldigten Person müsse mindestens ein konkreter Tatvorwurf gemacht werden. Die bloss pauschale Anschuldigung eines abstrakten Straftatbestands genüge nicht. Zudem sei er anlässlich seiner Einvernahme vom 15. November 2024 nur zu vier von den zehn haftbegründenden Fällen befragt worden, weshalb der Verteidigung die Mehrheit der Tatvorwürfe bzw. tatverdachtsbegründenden Elemente auch nicht bereits aufgrund der durchgeführten Einvernahme bekannt gewesen sei. Insgesamt sei daher eine wirksame und effektive Verteidigung im Verfahren vor Zwangsmassnahmengericht nicht möglich gewesen. Die angefochtene Verfügung sei damit in Verletzung von Art. 224 Abs. 2 StPO ergangen und schon deshalb vollumfänglich aufzuheben.

3.1.2   Ein Haftantrag ist von der Staatsanwaltschaft «kurz» zu begründen. Die Begründung kann summarisch ausfallen, hat sich aber inhaltlich u.a. zum dringenden Tatverdacht zu äussern. Dem Beschwerdeführer ist darin zu folgen, dass der beschuldigten Person dabei ein konkreter Tatvorwurf gemacht werden muss, wogegen die pauschale Anschuldigung eines abstrakten Straftatbestandes (z. B. des «Drogenhandels») nicht ausreicht (vgl. Forster, Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 224 N 5 StPO). Dem an das Zwangsmassnahmengericht gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft sind nach Art. 224 Abs. 2 StPO zudem die wesentlichen haftrelevanten Akten beizulegen. Gemäss Art. 225 Abs. 2 StPO erhalten die beschuldigte Person bzw. die Verteidigung grundsätzlich erst im Haftanordnungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht Einsicht in die (haftrelevanten) Akten (Forster, a.a.O., Art. 224 StPO N 5).

3.1.3   Der Haftantrag vom 16. November 2024 enthält auf der ersten Seite unter der Rubrik «Straftatbestand» eine Auflistung der untersuchten abstrakten Straftatbestände («Gewerbsmässiger Diebstahl, Betrügerischer Missbrauch einer DVA, Hausfriedensbruch, Hinderung einer Amtshandlung [mehrfache Tatbegehung], Widerhandlung BG über Ausländer [AIG; mehrfache Tatbegehung], Widerhandlung BG Heilmittel [HMG; mehrfache Tatbegehung], Beschimpfung, Diensterschwerung», Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 16. November 2024, elektronische Akten, PDF Ordner 1, S. 215) und in der Begründung auf der zweiten Seite eine Tabelle in Bezug auf die dem Beschwerdeführer konkret zur Last gelegten Delikte. Entgegen der Ansicht der Verteidigung handelt es sich bei dieser tabellarischen Auflistung nicht um bloss pauschale Vorwürfe wegen abstrakter Straftatbestände. Zu den einzeln aufgelisteten Delikten sind vielmehr auch spezifische Angaben zu der Tatausführung («Diebstahl aus/ab PW»), der Fallnummer, der Tatzeit, dem Tat­ort und der geschädigten Person sowie zur Höhe des Deliktsguts oder des Sachschadens aufgeführt (a.a.O., S. 216). Zudem wird im Haftantrag weiter ausgeführt, dass sich der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer in den genannten Fällen «durch die jeweilige Anhaltesituation (in unmittelbarer Tatortnähe, in flagranti), Auffinden von Deliktsgut sowie Spurenauswertung» erhärte (a.a.O., S. 217).

Schon damit ist der Haftantrag vergleichsweise und angesichts der mittlerweile angefallenen Deliktsanzahl knapp ausreichend begründet worden. Auch gemäss den vor­instanzlichen Erwägungen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2) ergeben sich die den Tatverdacht begründenden Umstände nicht ausschliesslich aus den beigelegten Akten, zumal im Haftantrag – wenngleich nur summarisch – ausgeführt wird, dass der Tatverdacht aufgrund der jeweiligen Anhaltsituation, des vereinzelt aufgefundenen Deliktsguts und der Spurenauswertung als «dringend» zu qualifizieren sei. Die im Haftantrag aufgeführte Tabelle ermöglichte es der Verteidigung denn auch, sich sofort einen Überblick über die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Delinquenz zu verschaffen und später die jeweils wesentlichen Aktenstücke zu den einzelnen Deliktsvorwürfen zu finden und zu konsultieren. Die Verteidigung erhielt zudem vor der Haftverhandlung vom 18. November 2024 eine halbe Stunde Zeit, um die Akten einzusehen und sich anschliessend während einer weiteren halben Stunde mit dem Beschwerdeführer zu besprechen. Die Kritik der Verteidigung scheint aber insofern berechtigt, als die Angabe der jeweils relevanten Aktenstellen in der Tabelle fehlt und erst diese eine wirklich effiziente Akteneinsicht erlaubt hätte. Dies ist wohl darauf zurückzuführen, dass die Akten offensichtlich (noch) nicht paginiert sind und auch (noch) kein Inhaltsverzeichnis erstellt wurde, was angesichts der unlängst ergangenen Rechtsprechung des Appellationsgericht nicht verständlich ist, zumal die Staatsanwaltschaft gleich in mehreren Entscheiden – und in Abweichung von der bisherigen Praxis – verpflichtet wurde, die Aktenstücke grundsätzlich (abgesehen von einfachen Fällen [Art. 100 Abs. 2 StPO]) schon ab Beginn der Erstellung des Aktendossiers zu paginieren (zuletzt BES.2023.34 vom 5. Oktober 2023 E. 3.2 und 3.3.2 mit w.H.). Wenngleich der vorliegende Straffall schon aufgrund der Anzahl an vorgeworfenen Einzeltaten keinen «einfachen» Fall im Sinne von Art. 100 Abs. 2 StPO mehr darstellt, ist festzustellen, dass die einzelnen Deliktsvorwürfe keine besondere Komplexität aufweisen und es der Verteidigung deshalb in casu trotzdem möglich war, sich auf Grundlage der tabellarischen Angaben und der summarischen Begründung der Staatsanwaltschaft – unter Beizug der dem Haftantrag beigelegten Akten – innert der gewährten Zeit hinreichend auf die Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht vorzubereiten.

Kommt hinzu, dass der amtliche Verteidiger den Fall bereits am 15. November 2024 mit dem Beschwerdeführer vor dessen Einvernahme hatte besprechen können («Gespräch von Verteidigung und beschuldigter Person: 10:10 Uhr bis 10:23 Uhr», Einvernahmeprotokoll, elektronische Akten, PDF Ordner 1, S. 308). Aufgrund seiner Anwesenheit an der anschliessenden Einvernahme kannte der Verteidiger auch ein Grossteil der in der Tabelle aufgeführten Deliktsvorhalte und die diesbezüglich über weite Strecken erdrückende Beweislage. So waren ihm die Vorwürfe bekannt, wonach der Beschwerdeführer am 24. August 2024 anlässlich einer Polizeikontrolle am [...] «22 Kapseln Pregabalin-Mepha» mit sich geführt habe (SW 2024 10 2235; Einvernahmeprotokoll, S. 309), er gemäss den ihm vorgehaltenen Bildern von Videoaufnahmen am 12. Oktober 2024 dabei gefilmt worden sei, wie er beim [...] am [...] zweimal versucht habe, mit ihm nicht zustehenden bzw. zuvor entwendeten Debit-/Kreditkarten zu zahlen (SW 2024 10 834; Einvernahmeprotokoll, S. 310 ff.), er am 1. November 2024 im [...] dabei beobachtet worden sei, wie er einen Personenwagen geöffnet habe, um daraus etwas zu stehlen (SW 2024 11 852; Einvernahmeprotokoll, S. 310 und 315), er die Polizisten auf der Polizeiwache Clara anschliessend mit den Worten «Rassist» und «Sippi» beschimpft habe (SW 2024 11 857; Einvernahmeprotokoll, S. 315), er gemäss den ihm vorgehaltenen Bildern der Überwachungskamera dabei gefilmt worden sei, wie er am 6. November 2024 in der [...] an der [...] eine [...] Winterjacke gestohlen habe (SW 2024 11 1138; Einvernahmeprotokoll, S. 315 ff.), er am 7. November 2024 anlässlich einer Polizeikontrolle an der [...] «2 Stück Haschisch (32 Gramm), 4 Kapseln Pregabalin-Mepha und 2 unbekannte weisse runde Tabletten» mit sich geführt habe (SW 2024 11 499, Einvernahmeprotokoll, S. 315), ihm aufgrund seines anschliessenden Verhaltens auf der Polizeiwache Clara die «Hinderung einer Amtshandlung» und eine «Diensterschwerung» vorgeworfen wurde (SW 2024 11 607; Einvernahmeprotokoll, S. 320), er am 14. November 2024 in der [...], [...] und [...] beobachtet worden sei, wie er diverse Personenwagen zu öffnen versucht, später einen zivilen Personenwagen der Fahndung geöffnet habe und bei der anschliessenden Polizeikontrolle u.a. ein im Schengener Informationssystem ausgeschriebenes Mobiltelefon zum Vorschein gekommen sei (SW 2024 11 1437; Einvernahmeprotokoll, S. 320) und schliesslich festgestellt wurde, dass er gegen die bestehende Ausgrenzungsverfügung für das Gebiet des Kantons Basel-Stadt verstossen habe (SW 2024 11 1465; Einvernahmeprotokoll, S. 321 f.). Vor dem Hintergrund, dass es sich bei den übrigen in der Tabelle aufgeführten Deliktsvorwürfen grösstenteils um ähnlich gelagerte Fälle handelt (u.a. wiederum Diebstähle aus/ab Personenwagen, einen Ladendiebstahl bezüglich einer weiteren [...] Winterjacke sowie Widerhandlungen gegen das Heilmittel- bzw. Ausländer- und Inte­grationsgesetz), auch hier eine teils ähnlich erdrückende Beweislage besteht (vgl. etwa Polizeirapport vom 24. August 2024, elektronische Akten, PDF Ordner 2, S. 23 ff., 26, 50) und im Übrigen auch nicht alle Delikte haftbegründend waren, reichte dieser grobe Überblick im Haftantrag jedenfalls aus, um nach Durchsicht der Akten eine wirksame und effektive Verteidigung im Haftprüfungsverfahren sicherzustellen.

3.1.4   Insgesamt liegt trotz der sehr knappen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrem Haftantrag und der fehlenden Angaben zu den relevanten Aktenfundstellen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände keine Verletzung von Art. 224 Abs. 2 StPO vor.

3.2      Im Übrigen begnügt sich der Beschwerdeführer damit, den dringenden Tatverdacht pauschal zu bestreiten, «sofern der Tatvorwurf nicht eingestanden wurde» (Beschwerde, Rz. 11).

Die Vorinstanz erachtete lediglich den Vorwurf des (gewerbsmässigen) Diebstahls in zehn verschiedenen Fällen, einmalig in Kombination mit Hausfriedensbruch, als haftbegründend. Dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft folgend erwog sie dabei, der Tatverdacht begründe sich durch die jeweilige Anhaltesituation in Nähe des Tatorts oder gar in flagranti (etwa bei den beiden vorgeworfenen Kleiderdiebstählen), dem Auffinden von Deliktsgut beim Beschwerdeführer (zum Beispiel die Spiegelreflexkamera im Wert von CHF 1'200.- und das [...] Tablett) oder die Spurenauswertungen. Wiederholt sei der Beschwerdeführer bei der Tatausübung beobachtet und gestellt worden. Abgesehen von belastenden Aussagen, zumindest in Polizeirapporten, lägen mehrfach Bild und Videomaterialien vor, welche ihn mit den Tathandlungen in Verbindung brächten sowie indiziell auch DNA-Spuren auf dem beschlagnahmten Diebesgut. Diese deuteten unmissverständlich darauf hin, dass der Beschwerdeführer an den Tathandlungen wesentlich beteiligt gewesen sei. In dieser Anfangsphase lägen genügend Anhaltspunkte für mehrfachen Diebstahl mit gewerbsmässigen Zügen vor.

Da sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift in keiner Weise mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, ist auf diese nicht weiter einzugehen und der dringende Tatverdacht in Bezug auf die fraglichen (gewerbsmässigen) Diebstähle (einmalig in Kombination mit Hausfriedensbruch) mit der Vorinstanz klarerweise zu bejahen.

4.

4.1      Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5).

4.2      Die Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer marokkanischer Staatsangehöriger sei und keinen festen Wohnsitz in der Schweiz habe. Auf seinen Asylantrag sei nicht eingetreten und die Wegweisung verfügt worden. Entsprechend könne er sich nicht mehr legal in der Schweiz aufhalten. Dazu komme, dass er keine sozialen Kontakte hierzulande habe. Er gebe zwar nunmehr an, dass ein Onkel von ihm hier wohne und er eine Frau kennengelernt habe, eine Adresse habe er allerdings nicht angeben können. Des Weiteren weise der Beschwerdeführer diverse Alias-Identitäten im Rahmen seiner Registereinträge auf. Von Frankreich und Italien sei er mit einer Einreiseverweigerung belegt. Bei einer allfälligen Entlassung sei dringend zu befürchten, dass er die Schweiz verlasse oder im Inland untertauche und sich damit den Strafverfolgungsbehörden entziehe. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung müsse Fluchtgefahr zum jetzigen Zeitpunkt bejaht werden.

4.3

4.3.1   Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang zunächst in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe seine in der Haftverhandlung vorgetragenen Rügen nicht gewürdigt und entsprechend bei Erlass ihrer Verfügung nicht berücksichtigt, womit sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.

4.3.2   Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien einen Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher die Pflicht der Behörden beinhaltet, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss jedenfalls kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Grundsätzlich ist ein Entscheid so zu begründen, dass die betroffene Person sich über dessen Tragweite Rechenschaft geben, ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen und die obere Instanz überprüfen kann, ob die untere Instanz Recht verletzt hat. Hinsichtlich des Haftverfahrens hält Art. 226 Abs. 2 StPO des Weiteren explizit fest, dass der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit einer kurzen schriftlichen Begründung zu versehen ist. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass der Entscheid sich mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen der Parteien ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann – und muss im Hinblick auch auf die Verfahrensökonomie (gerade in zeitlich dringlichen Haftverfahren; vgl. Art. 226 Abs. 2 StPO) und auf die Verständlichkeit des Entscheids – sich die Strafbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.2; Stohner, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 81 StPO N 9).

4.3.3   Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid zwar nicht einlässlich auf die vom Beschwerdeführer angeführten Punkte ein, doch liegt allein deshalb noch keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Vielmehr ist festzustellen, dass die Vorinstanz trotz dieser – nicht explizit verworfenen – Argumente die Fluchtgefahr als gegeben erachtete und sie die Gründe für diese Annahme klar und nachvollziehbar aufgezeigt hat. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers ist somit nicht ersichtlich.

Selbst aber, wenn der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt worden wäre – wovon nicht auszugehen ist –, so wäre diese Verletzung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ohnehin geheilt, zumal das Beschwerdegericht im Haftprüfungsverfahren über eine umfassende Kognition verfügt (vgl. oben E. 1.2) und eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz – die vom Beschwerdeführer auch gar nicht beantragt wird – wäre im Übrigen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.4; AGE HB.2023.36 vom 24. August 2023, E. 2.4).

4.4

4.4.1   In materieller Hinsicht rügt die Verteidigung, es sei zwingend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Verhaftung vom 14. November 2024 bereits sieben Mal angehalten, festgenommen und wieder entlassen worden sei. Bei der Festnahme vom 1. November 2024 seien den Strafverfolgungsbehörden von den haftbegründenden Vorwürfen mit Ausnahme der Vorwürfe SW [...] und SW [...] zudem alle bereits bekannt gewesen. Trotzdem seien die Strafverfolgungsbehörden nicht von Fluchtgefahr ausgegangen, ansonsten sie bereits zu diesem Zeitpunkt die Anordnung von Untersuchungshaft beim Zwangsmassnahmengericht beantragt hätten. Zwischen der Verhaftung vom 1. und derjenigen am 14. November 2024 habe sich die Situation des Beschwerdeführers nur unwesentlich geändert. Zwar würden ihm zusätzlich zwei weitere (versuchte) Diebstähle angelastet, in einer Gesamtwürdigung vermöchten diese jedoch im Vergleich zu den ihm bislang vorgeworfenen Delikten kaum schwer genug wiegen, um ihn zu einer plötzlichen Flucht zu bewegen. Darüber hinaus begründe entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine sozialen Kontakte in der Schweiz habe, diverse Aliasidentitäten aufweise und gegen ihn die Wegweisung verfügt worden sei, nicht plötzlich eine Fluchtgefahr. Alle diese Umstände seien bereits bei der Verhaftung vom 1. November 2024 bekannt gewesen. Weshalb der Beschwerdeführer nun plötzlich flüchten sollte, sei nicht nachvollziehbar und werde weder von der Beschwerdegegnerin noch der Vorinstanz begründet. Fakt sei, dass er immer wieder habe gefunden werden können und sich stets im Asylheim [...] aufgehalten habe. Gemäss der Ausgangshistorie des Asylheims sei er zwischen August und Oktober 2024 beinahe täglich ins Asylheim zurückgekehrt und es sei davon auszugehen, dass er auch bis zu seiner Verhaftung vom 14. November 2024 täglich ins Asylheim zurückgekehrt sei. In diesem Sinne habe er sowohl anlässlich seiner Einvernahme vom 17. Oktober 2024 als auch jener vom 15. November 2024 angegeben, dass er nicht flüchten werde und als Adresse jeweils das Asylheim [...] angegeben.

4.4.2   Zunächst ist festzuhalten, dass die früheren Festnahmen bzw. möglichen Haftanordnungen jeweils an der mangelnden Verhältnismässigkeit scheiterten (vgl. beispielsweise Entscheid des Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft vom 19. Oktober 2024, elektronische Akten, PDF Ordner 1, S. 200) und der Haftgrund der Fluchtgefahr deshalb gar nicht erst geprüft wurde.

Entgegen den Ausführungen der Verteidigung haben sich die Umstände seit der polizeilichen Kontrolle (nicht «Verhaftung») vom 1. November 2024 jedoch entscheidend geändert. Zum einen ging die Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 31. Oktober 2024 betreffend das Strafverfahren wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs am 16. Oktober 2024 erst am 1. November 2024 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein (siehe elektronische Akten, PDF Ordner 1, S. 327 f.), womit der Kantonspolizei Basel-Stadt anlässlich der Kontrolle vom 1. November 2024 diese Tatvorwürfe noch nicht bekannt sein konnten. Bis zur Verhaftung vom 14. November 2024 kamen somit nicht nur zwei, sondern drei Diebstähle – darunter ein wesentlicher Einschleichdiebstahl in einem Einfamilienhaus (siehe Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 16. Oktober 2024, elektronische Akten, PDF Ordner 2, S. 192 ff.), der gemäss Art. 66a lit. d StGB immerhin eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht – hinzu. Wie die Vorinstanz dies mit Recht ausführt – und seitens der Verteidigung auch nicht substantiiert bestritten wird – liegen mittlerweile zudem Anhaltspunkte für die Annahme von Gewerbsmässigkeit vor, womit dem Beschwerdeführer – neben einer Landesverweisung (Art. 66a lit. c und d StGB) – jedenfalls eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten droht. Angesichts der drohenden Freiheitsstrafe und der ohnehin drohenden obligatorischen Landesverweisung bestehen vorliegend genügend Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer sich in Freiheit mit grosser Wahrscheinlichkeit dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Dies gilt umso mehr, als er seine aktuelle Haftsituation offenbar kaum auszuhalten vermag und sogar damit drohte, sich umzubringen, weshalb erst recht anzunehmen ist, dass er in Freiheit versuchen würde, sich einem (erneut) drohenden Strafvollzug mit allen möglichen Mitteln zu entziehen. Aufgrund des negativen (und rechtskräftigen) Asylentscheids bzw. der Wegweisungsverfügung droht im Übrigen auch ein Untertauchen im Inland. Es bedarf somit der Haft, um die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren sicherzustellen.

4.4.3   Insgesamt vermag der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden an den Erwägungen der Vorinstanz nichts zu ändern. Aufgrund der gesamten Umstände ist der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen.

5.

Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Ermittlungen noch am Anfang stehen, diverse Untersuchungs- und Ermittlungshandlungen anstehen und nach Übernahme der Gerichtsstände die Akten erst noch konsolidiert werden müssen. Da der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe zu gewärtigen hat, erscheint die Anordnung von acht Wochen Untersuchungshaft auch verhältnismässig, zumal keine tauglichen Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, die den Beschwerdeführer von einer Flucht abhalten könnten.

Die Verhältnismässigkeit der Haft wird denn auch in der Beschwerde nicht bestritten. Die Verteidigung bringt in ihrer Replik einzig vor, dass beim Beschwerdeführer «von einer Gefahr der Gewaltanwendung gegen sich selbst» ausgegangen werde und bei Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nicht zuletzt auch das Leben und die Gesundheit des Beschwerdeführers auf dem Spiel stehe. Nachdem den geltend gemachten Suizidabsichten jedoch, wie er dies selber vorbringt (vgl. Replik, S. 2), mit Verfügung vom 20. November 2024 offenbar mit der Verlegung in eine «besonders eingerichtete Sicherheitszelle mit Videoüberwachung» adäquat Rechnung getragen werden konnte, vermag er daraus in Bezug auf die Verhältnismässigkeit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

Entsprechend den obigen Ausführungen ist die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Untersuchungshaft als verhältnismässig zu beurteilen.

6.

6.1      Aus dem Erwogenen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Berufungsurteil zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

6.2      [...] ist für das Haftbeschwerdeverfahren antragsgemäss als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Wenngleich bei einem doppelten Schriftenwechsel praxisgemäss ein Aufwand von sechs Stunden als angemessen erscheint, kann der eher hohe Aufwand von 8.75 Stunden, der gemäss eingereichter Honorarnote vom 9. Dezember 2024 geltend gemacht wird, bewilligt und zum gewöhnlichen Stundenansatz von CHF 200.–, zuzüglich Auslagen von CHF 21.10, entschädigt werden. Daraus folgt eine Parteientschädigung inklusive Auslagen von CHF 1'771.10, zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 143.46, daher gesamthaft CHF 1'914.55. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'771.10 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 143.46, insgesamt also CHF 1'914.55 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser                                                      Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

HB.2024.26 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.12.2024 HB.2024.26 (AG.2024.690) — Swissrulings