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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.10.2024 HB.2024.20 (AG.2024.588)

21 octobre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,780 mots·~9 min·4

Résumé

Anordnung von Sicherheitshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2024.20

ENTSCHEID

vom 21. Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt                             Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Strafgerichtspräsident Basel-Stadt                          Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 20. September 2024

betreffend Anordnung von Sicherheitshaft

Sachverhalt

Über A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafurteil vom 18. Juli 2016 eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet und mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 18. Februar 2022 um zwei Jahre verlängert. Am 7. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer auf Bewährung entlassen (Probezeit 2 Jahre). Am 16. September 2024 beantragte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend: SMV) beim Strafgericht Basel-Stadt dessen Rückversetzung in die stationäre therapeutische Massnahme. Am 19. September 2024 wurde der Beschwerdeführer festgenommen. Auf den gleichentags gestellten Antrag des instruierenden Strafgerichtspräsidenten hin ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 20. September 2024 über den Beschwerdeführer Sicherheitshaft an.

Dagegen richtet sich die mit Eingabe vom 30. September 2024 eingereichte Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Verfügung vom 20. September 2024 und die Entlassung aus der Sicherheitshaft beantragen lässt. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der instruierende Strafgerichtspräsident liess sich am 3. Oktober 2024 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. In der Replik vom 15. Oktober 2024 hält der Beschwerdeführer an den zuvor gestellten Anträgen fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung von Sicherheitshaft im vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 364a Abs. 2 bzw. Art. 364b Abs. 4 und Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 89 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SR 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt. Der Beschwerdeentscheid ergeht grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

Streitig ist vorliegend die Anordnung der Sicherheitshaft während des am Strafgericht hängigen Verfahrens betreffend Rückversetzung des Beschwerdeführers in eine stationäre therapeutische Massnahme.

2.1      Rechtliche Grundlage bilden die am 1. März 2021 in Kraft getretenen Art. 364a und 364b StPO, wonach die Verfahrensleitung eines selbständigen nachträglichen Gerichtsverfahrens die Festnahme, Anordnung und Verlängerung der Sicherheitshaft beantragen kann (Art. 364b StPO; vgl. Botschaft, in: BBl 2019 S. 6697, 6766; Studer, Sicherheitshaft in nachträglichen Massnahmenverfahren, in: ZStrR 139/2021 S. 482 ff., 503). Dabei wird gemäss Art. 364a Abs. 1 StPO die ernsthafte Erwartung vorausgesetzt, dass gegen die betreffende Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird und dass sich diese Person dem Vollzug entzieht oder erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht. Es gelten sinngemäss die allgemeinen Regeln über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft (vgl. die Verweise in Art. 364 Abs. 2 und 4 StPO), wobei sich wegen der Besonderheiten des massnahmerechtlichen Nachverfahrens gewisse Änderungen ergeben: So wird der dringende Tatverdacht durch die ernsthafte Vollzugserwartung im Sinne von Art. 364a Abs. 1 StPO ersetzt und gilt bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr ein angepasstes Vortatenerfordernis (BGer 1B_96/2021 vom 25. März 2021 E. 4.2, 1B_41/2019 vom 19. Februar 2019 E. 2.4, je m.H.).

2.2      Die ernsthafte Erwartung, dass im nachträglichen Massnahmeverfahren gegen den Beschwerdeführer der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird (Art. 364a Abs. 1 lit. a StPO), kann mit der Einreichung des Antrags auf Rückversetzung in die stationäre therapeutische Massnahme (Art. 62a Abs. 3 des Strafgesetzbuches [SR. 311.0; StGB]) des SMV vom 16. September 2024 beim Strafgericht – analog des Vorhandenseins eines dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 StPO) nach Einreichung einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht – als gegeben erachtet werden (vgl. AGE HB.2023.23 vom 5. Juni 2023 E. 2.2, HB.2022.4 vom 2. Februar 2022 E. 3.2). Zusammengefasst beruht die beantragte Rückversetzung auf konkret benannten Entwicklungen wie dem Nachweis des Konsums von Alkohol, dem Nichteinhalten von Absprachen im Rahmen der vereinbarten Tagesstruktur sowie der Verweigerung der medikamentösen Behandlung. Damit ist die Voraussetzung des drohenden Vollzugs einer freiheitsentziehenden Sanktion, hier in Form der Rückversetzung in die stationäre therapeutische Massnahme, erfüllt.

2.3

2.3.1   Für die Anordnung der Sicherheitshaft bedarf es zudem der ernsthaften Befürchtung, dass die betroffene Person erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht. Im vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren mit bereits rechtskräftig beurteilten Straftaten ist aufgrund einer Rückfallprognose zu prüfen, ob weitere sicherheitsrelevante Verbrechen oder schwere Vergehen ernsthaft zu erwarten sind (Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts reicht grundsätzlich der (im Sanktionspunkt nochmals hängige) Gegenstand der bereits erfolgten Verurteilung als Vordelinquenz (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.3; nicht amtl. publ. E. 3.5.1 von BGE 139 IV 175). Ausschlaggebend ist damit die Frage der potenziellen Gefährlichkeit der im Nachverfahren strafprozessual inhaftierten oder zu inhaftierenden Person (vgl. BGE 137 IV 13 E. 3-4; 137 IV 333 E. 2.3.3; E. 3.5.2 von BGE 139 IV 175; BGer 1B_41/2019 vom 19. Februar 2019 E. 2.4; je m.H.).

2.3.2   Das Strafgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2016 festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Straftatbestände der einfachen Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der Nötigung, des Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Sachbeschädigung in rechtswidriger Weise erfüllt hat. Es handelt sich dabei angesichts der abstrakten Strafdrohung von jeweils bis zu drei Jahren durchwegs um schwere Vergehen. Auch bei konkreter Betrachtung dieser Taten ist die notwendige Schwere erreicht: Wie dem Antrag auf Anordnung einer Massnahme, der dem Urteil des Strafgerichts vom 18. Juli 2016 zugrunde liegt, entnommen werden kann, schlug der Beschwerdeführer unter anderem auf einen Passanten ein, stach mit einem Messer durch einen Türspalt hindurch in die Hand einer weiteren Person und schlitzte wahllos Pneus von dutzenden Fahrzeugen auf (Akten S. 82). Der Beschwerdeführer gefährdete mit seinem damaligen Vorgehen die Sicherheit anderer Menschen und legte über einen längeren Zeitraum ein unberechenbares Verhalten an den Tag (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.6; BGer 1B_461/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 2.3).

2.3.3   Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob die jüngeren Entwicklungen weitere Taten mit einer ähnlichen Gefährlichkeit erwarten lassen.

2.3.3.1 Laut dem Behandlungsbericht der forensischen Ambulanz (FAM) der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel vom 22. August 2024 (Akten S. 1811 ff.) habe sich im Verlauf der Behandlung keine anhaltende Stabilisierung des Beschwerdeführers gezeigt. Nach dem Übertritt in ein begleitetes Wohnsetting habe sich dessen psychopathologischer Zustand schon nach kürzester Zeit verschlechtert, was in Form einer Zunahme der wahnhaften Symptomatik sowie selbst- und fremdgefährdendem Verhalten zum Ausdruck gekommen sei. Der Beschwerdeführer zeige keine Krankheitseinsicht und mit dem Fortschreiten der Behandlung habe sich dieser gegenüber der Behandlung zunehmend ablehnend, unmotiviert und gegenüber der Therapeutin despektierlich gezeigt (Akten S. 1814). Der Beschwerdeführer habe die Depotinjektion verweigert, wobei dies zu einer raschen Destabilisierung sowie etlichen stationären Einweisungen im Rahmen fürsorgerischer Unterbringungen geführt habe. Der Beschwerdeführer sei bei den auftretenden massiven Dekompensationen gegenüber dem Behandlungsteam verbal aggressiv und bedrohlich aufgetreten. Sodann habe bei den Abstinenzkontrollen ein vermehrter Konsum von Alkohol festgestellt werden können (Akten S. 1815).

2.3.3.2 Gemäss ärztlichem Bericht des Zentrums für psychotische Erkrankungen (ZPE) der UPK Basel vom 29. August 2024 habe der Beschwerdeführer trotz Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung die Einnahme der verordneten Medikation verweigert, wobei er sich zunehmend beleidigend, fordernd und bedrohlich gegenüber dem Personal verhalten habe. So habe er beispielsweise die Fäuste erhoben und geäussert, dass er das Personal abstechen und töten könne, sofern er dies wolle. In einer anderen Situation habe er gegenüber Angestellten die Frage geäussert, ob der Notfallknopf diesen helfen würde, wenn er sie angreifen oder erschiessen wolle (Akten S. 1826 ff.). Zusammengefasst wird in dem Bericht festgehalten, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Krankheitsund Behandlungseinsicht, ausgeprägter medikamentöser Malcompliance und der Gefahr schwerster psychischer Dekompensation mit einer hohen Fremdgefährdung zu rechnen sei und dieser lediglich mit einem hochstrukturierten Setting begegnet werden könne (vgl. Akten S. 1652, 1696, 1719, 1811 ff.).

2.3.3.3 Der Beschwerdeführer hat mit dem Zustechen eines Messers durch einen Türspalt auf die Hand einer Person sowie dem Einschlagen auf einen Passanten gezeigt, dass er zu gefährlichen Handlungen fähig ist. Die neuerdings erfolgten Morddrohungen: «ich bringe dich um und keiner bekommt es mit» (Akten S. 1805; vgl. auch Akten S. 1826 ff.) sind ernst zu nehmen. Nach vorstehend Dargelegtem liegen aktuelle und detaillierte Einschätzungen zum Verhalten des Beschwerdeführers vor, aufgrund derer auf eine deutliche Rückfallgefahr für unkontrollierte Handlungen, bei denen es zu einer Fremdgefährdung kommen kann, zu schliessen ist. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass daher von einer negativen Rückfallprognose bzw. Wiederholungsgefahr ausgegangen werden muss (vgl. Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 2 StPO).

2.4

2.4.1   Angesichts der drohenden Obdachlosigkeit des Beschwerdeführers und seinem instabilen Zustand (Akten S. 1830, 1850, 1867) ist ausserdem zu prüfen, ob Fluchtgefahr im Sinne von Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 1 StPO vorliegt. Diese liegt vor, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass sich die betroffene Person dem Vollzug der drohenden freiheitsentziehenden Sanktion entziehen könnte.

2.4.2   Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht länger gewillt ist, sich seiner bisherigen Behandlung respektive einer möglicherweise noch intensiveren, engmaschigeren Behandlung, zu unterziehen (vgl. Akten S. 1826 ff., 1836). Es besteht daher die begründete Besorgnis, dass der Beschwerdeführer die drohende Rückversetzung in die stationäre therapeutische Massnahme zu torpedieren versuchen wird, indem er im Vorfeld der anstehenden Hauptverhandlung untertaucht und daran nicht persönlich teilnimmt. Unter diesen Umständen ist auch von Fluchtgefahr im Sinne des Untertauchens im Inland auszugehen.

2.5      Wie sich aus vorstehend Erwogenem ergibt, sind ambulante Settings in der Vergangenheit gescheitert (vgl. oben E. 2.3.3; vorinstanzlicher Entscheid S. 5 f.). Aufgrund der fehlenden Kooperationsbereitschaft und Medikamentencompliance erscheinen Ersatzmassnahmen, wie ein Verbot bestimmte Orte aufzusuchen oder die Verpflichtung zu regelmässigen Meldungen bei den Behörden, derzeit als ungeeignet, um den Haftgründen effektiv zu begegnen.

Was die vorläufige Dauer der Sicherheitshaft anbelangt, hat die Vorinstanz ausgeführt, dass der Termin für die beantragte Rückversetzung in die stationäre Massnahme noch nicht festgesetzt sei, die Instruktion erfahrungsgemäss mehrere Monate dauere und die Akten äusserst umfangreich seien. In Anbetracht dessen erweist sich die Anordnung der Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen als verhältnismässig.

2.6      Die allfällige Einholung eines aktuellen Gutachtens muss dem Sachgericht überlassen werden. Die aufgeworfene Frage der Hafterstehungsfähigkeit hat die medizinische Abteilung im Untersuchungsgefängnis Waaghof zu untersuchen. Idealerweise sollte der Vollzug der Sicherheitshaft in der UPK erfolgen. Die Verfahrensleitung hat dies entsprechend abzuklären und allenfalls in die Wege zu leiten.

3.

3.1      Aus dem Erwogenen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

3.2      Rechtsanwalt [...] ist für das Haftbeschwerdeverfahren antragsgemäss als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist sein Aufwand zu schätzen. In Anbetracht des doppelten Schriftenwechsels erscheint ein Aufwand von praxisgemäss sechs Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) als angemessen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und dem Strafgericht Basel-Stadt als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (inklusive allfällige Auslagen), zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 97.20, insgesamt also CHF 1'297.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-       Instruierender Strafgerichtspräsident, Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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