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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.06.2024 HB.2024.14 (AG.2024.392)

26 juin 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,232 mots·~16 min·4

Résumé

Anordnung von Untersuchungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2024.14

ENTSCHEID

vom 26. Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin MLaw Tamara La Scalea, LL.M.  

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 24. Mai 2024

betreffend Anordnung von Untersuchungshaft

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Nachdem der Beschwerdeführer am 23. Mai 2024 verhaftet worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt am 24. Mai 2024 für die vorläufige Dauer von 12 Wochen Untersuchungshaft über ihn an. Sowohl der dringende Tatverdacht als auch die Flucht-, Kollusions- und einfache und qualifizierte Wiederholungsgefahr sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer wurden bejaht.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 3. Juni 2024, vertreten durch Rechtsanwalt [...], Beschwerde erhoben. Es wird die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Mai 2024 sowie die sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt. Sodann ersucht der Beschwerdeführer um die Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren.

Die Staatsanwaltschaft hat sich am 6. Juni 2024 vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 19. Juni 2024 repliziert.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

2.1      Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder einfache Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO). Als weitere Haftgründe nennt Art. 221 Abs. 1bis StPO die qualifizierte Wiederholungsgefahr und Art. 221 Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2      Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften zeigt sich, dass die Haftgründe der Flucht-, Kollusions- und einfacher bzw. qualifizierter Wiederholungsgefahr sowie der Verhältnismässigkeit im Beschwerdeverfahren nicht thematisiert werden, bzw. zwar pauschal bestritten jedoch nicht begründet werden. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach in erster Linie der dringende Tatverdacht.

2.3     

2.3.1   Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1; BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1).

Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der Beschwerdeführer an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Eine Verurteilung sollte nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; BGE 137 IV 122 E. 3.1 und 3.3).

2.3.2   Gemäss dem festgestellten Sachverhalt reiste der Beschwerdeführer am 23. Mai 2024 mit dem Zug von Amsterdam herkommend mit der Destination Zürich in die Schweiz ein. Kurz vor der Ankunft in Basel am Bahnhof SBB wurde er einer Zoll- und Personenkontrolle unterzogen. In der von ihm mitgeführten Sporttasche wurde ein braunes Paket mit brutto 520 Gramm Kokain gefunden.

2.3.3   Das Zwangsmassnahmengericht hat in seinem Entscheid vom 24. Mai 2024 betreffend den dringenden Tatverdacht im Wesentlichen erwogen, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Zollbeamten noch bestätigt habe, dass sich in der von ihm mitgeführten Sporttasche ein Paket Kokain befinde. In seiner ersten Einvernahme in Bezug auf das mitgeführte Paket habe er dann die Aussage verweigert. Sowohl der Drogenschnelltest durch die Zollbeamten als auch durch das Kriminalkommissariat hätten den Befund auf Kokain bestätigt. Aufgrund dessen sei der dringende Tatverdacht betreffend eine mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu bejahen.

2.3.4   Der Beschwerdeführer lässt zusammengefasst im Wesentlichen ausführen, die Vorinstanz habe den dringenden Tatverdacht zu Unrecht bejaht. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die aufgefundene Sporttasche bzw. das darin enthaltene Kokain zum Beschwerdeführer gehöre oder er diese Objekte mit sich geführt habe. Diese Annahme der Vorinstanz ergebe sich nicht aus den Akten. Da der Beschwerdeführer überdies die Aussage verweigert habe, lasse sich auch daraus keinen Hinweis entnehmen, dass die Sporttasche ihm gehöre. Es bestehe weder eine verwertbare Aussage des Beschwerdeführers noch der Zollbeamtin, welche belegen würde, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, die Tasche gehöre ihm. Es sei unzulässig und nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz auf eine Angabe vom «Hörensagen» abstelle. Eine Verbindung zwischen der gefundenen Tasche und dem Beschwerdeführer lasse sich nicht herstellen. Auch sei aus den Untersuchungsergebnissen in den Akten nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vom Inhalt der sichergestellten Sporttasche Kenntnis gehabt habe und in irgendeiner Weise mit dem festgestellten Kokain in Verbindung stehe (Beschwerde S. 4; Replik S. 1).

2.3.5   Gegen den Vorwurf des «Hörensagens» hat die Staatsanwaltschaft eingewendet, dass der Rapport von einer Mitarbeiterin des Zoll Basel Mitte geschrieben worden sei, die bei der Aussage des Beschwerdeführers anwesend gewesen sei. Sie habe demnach ihre eigenen Wahrnehmungen festgehalten und sich nicht auf «Hörensagen» gestützt. Es seien zudem noch weitere Abklärungen inklusive Spurensicherungen und Auswertungen am Inhalt der Sporttasche und an der Kokainverpackung, Untersuchung der Kleidung und Fingernagelschmutzproben des Beschwerdeführers sowie ein Antrag auf Entsiegelung des Mobiltelefons geplant. Diese Untersuchungshandlungen würden den Tatverdacht entweder erhärten oder abschwächen. Bereits jetzt sei die Sporttasche mit dem Kokainpaket jedoch dem Beschwerdeführer zuzuordnen und der dringende Tatverdacht zu bejahen (Stellungnahme Staatsanwaltschaft, S. 2).

2.3.6   Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts überzeugend begründet (vgl. angefochtene Verfügung S. 2). So ist zum jetzigen Zeitpunkt insbesondere auf den Bericht des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zu verweisen. Dieser hat festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Kontrolle im Zug befunden hat und dort bei der Durchsuchung seines Gepäcks ein braunes Paket mit brutto 520 Gramm Kokain gefunden worden ist. Bezüglich der im Rapport des BAZG festgehaltenen Angaben des Beschwerdeführers hat dieser anlässlich der Kontrolle noch ausgeführt, dass sich im Paket Betäubungsmittel befinden und dieses eigentlich nicht in der Tasche sein dürfte. Bei sämtlichen nachfolgenden Befragungen hat der Beschwerdeführer schliesslich die Angaben verweigert. Dass es sich um Kokain handelt, wurde anhand eines Drogenschnelltests sowohl vor Ort als auch durch die Kriminalpolizei überprüft und ist erstellt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Aussagen seien nicht verwertbar, da sie auf «Hörensagen» beruhen, überzeugt nicht. Es ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass die Zollbeamtin, die den Bericht verfasst hat, anlässlich der Kontrolle zugegen gewesen ist. Sie hat die Reaktion des Beschwerdeführers direkt mitbekommen und entsprechend protokolliert, es handelt sich demnach um die Wiedergabe ihrer eigenen Wahrnehmung und betrifft nicht alleine die protokollarische Aufnahme von benannten Lebenssachverhalten. Zwar kommt einem Rapport nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu, doch handelt es sich nichtsdestotrotz um ein zulässiges Beweismittel, dessen Inhalt zumindest indiziellen Charakter zuzuschreiben ist (zum Ganzen: BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Aus dem Rapport des BAZG geht unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer die Frage, ob es sich beim Inhalt des Pakets um Betäubungsmittel handelt, bejahte.

Soweit der Beschwerdeführer ausführte, es seien keinerlei Anhaltspunkte zu erkennen, die belegen, dass die Sporttasche bzw. das darin enthaltene Kokain ihm gehöre, ist mit Blick auf die obigen Feststellungen von einer wenig glaubhaften Schutzbehauptung auszugehen. Offenbar haben die Zollbeamten bei der Zuordnung der Tasche keinerlei Zweifel gehegt. Im Bericht wird denn auch deutlich festgehalten, dass das Paket in «seiner» Sporttasche gefunden worden sei, was der Beschwerdeführer notabene anlässlich der Anhaltung im Zug und noch bevor er die Aussage verweigert hat, auch nie bestritten hat. Wie eingangs bereits dargelegt, bejahte er gar, dass sich im Paket Betäubungsmittel befinden und die Zollbeamten ihn nun mitnehmen müssten. Es ist richtig, dass der Beschwerdeführer in der Folge die Aussagen verweigert hat, was ihm gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO zusteht und nicht als Indiz für seine Schuld gewertet werden darf. Allerdings ist es erlaubt, das Aussageverhalten einer Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies insbesondere dann, wenn sie sich weigert, Aussagen zu ihrer Entlastung zu machen, was, wenn die Tasche tatsächlich nicht dem Beschwerdeführer gehören würde, zu erwarten gewesen wäre (vgl. dazu Engler in: BSK StPO/JStPO, 3. Auflage 2023, Art. 113 N 4a). Ob die Tasche dem Beschwerdeführer gehört kann im Übrigen ohne Weiteres mit einem DNA-Abgleich und einem Vergleich der Fingerabdrücke verifiziert werden.

2.3.7   Aufgrund der soeben geschilderten Anhaltesituation und den dort getätigten Angaben des Beschwerdeführers sowie des Umstands, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist, liegen zusammenfassend genügend konkrete Anhaltspunkte vor, welche dafürsprechen, dass der Beschwerdeführer die Tasche mit dem Kokain bei seiner Einreise in die Schweiz mitgeführt hat. Der dringende Tatverdacht betreffend mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist somit zu bejahen, zumal sich die Untersuchung noch in einem sehr frühen Stadium befindet.

2.4     

2.4.1   Grundsätzlich muss zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts mindestens ein besonderer Haftgrund erfüllt sein (Forster in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 221 N 4). Der Beschwerdeführer verzichtet auf nähere Ausführungen zu den besonderen Haftgründen (Beschwerde, S. 5). Die Vorinstanz hat das Vorliegen der besonderen Haftgründe der Fluchtgefahr, der Kollusionsgefahr sowie der einfachen und qualifizierten Wiederholungsgefahr ausführlich und überzeugend begründet (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2 ff.). Das Bundesgericht hat in jüngster Vergangenheit mehrfach darauf hingewiesen, dass die kantonalen Instanzen nach dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 31 Abs. 4 BV) sowie aus Gründen der Prozessökonomie grundsätzlich dazu gehalten sind, sämtliche in Frage kommenden Haftgründe zu prüfen. Damit soll verhindert werden, dass die Rechtsmittelinstanz die Haftsache bei (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde zur Prüfung weiterer Haftgründe zurückweisen muss (BGer 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.2; BGer 6B_323/2023 vom 4. Juli 2023 E. 4.1 mit Verweis auf BGer 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5; 1B_24/2022 vom 3. Februar 2022 E. 5; 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1; 1B_560/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 4.1).

2.4.2   Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGE 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen; zum Ganzen siehe Urteil 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 E. 4.1). 

Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruches in diesem Verfahren mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Schwer ins Gewicht fällt vorliegend, dass der Beschwerdeführer mehrfach einschlägig vorbestraft ist und im Falle eines Schuldspruchs nicht nur mit einer unbedingten Freiheitsstrafe in diesem Verfahren zu rechnen hat, sondern er auch den Vollzug des bedingten Teils der Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Bezirksstrafgerichts des Saanebezirks vom 10. Oktober 2022 (18 Monate, Probezeit 5 Jahre) zu befürchten hat. Der Beschwerdeführer ist zwar Schweizer Staatsangehöriger, ist jedoch gemäss eigenen Angaben ohne feste Arbeitsstelle und bezieht Arbeitslosenunterstützung beziehungsweise arbeitet er gelegentlich für ein Temporärbüro in [...]. Eine enge berufliche Bindung zur Schweiz kann der Beschwerdeführer daraus nicht ableiten. Hinzu kommt, dass anlässlich der Kontrolle festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer durch das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM), Bern wegen Nichtanmeldung zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben worden ist. Dies allein begründet zwar noch keinen Hinweis auf Fluchtgefahr, belegt allerdings, dass er die Meldepflichten nicht ernst nimmt. Gerade in Kombination mit den vorgenannten Gründen wird dadurch die Gefahr eines Untertauchens nicht relativiert. In Erwägung all dieser Umstände dürfte das Interesse des Beschwerdeführers, sich dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden durch Flucht zu entziehen, ernsthaft zu befürchten sein und Fluchtgefahr ist im vorliegenden Fall zu bejahen.

2.4.3   Der Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Es ist notorisch, dass Betäubungsmittelhandel nicht im luftleeren Raum stattfindet, sondern in grösseren Strukturen. Der Deliktsvorwurf des Drogenhandels ist deshalb aufgrund der Involvierung weiterer Personen für Kollusionshandlungen im Sinne des Treffens von Absprachen und des Verschwindenlassens von Beweismitteln prädestiniert (AGE HB.2019.15 E. 5.2 mit Hinweis auf HB.2017.2 vom 25. Januar 2017 E. 4 m.w.H.).

Aus der festgestellten Kokainmenge ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine den Eigenkonsum übersteigende Menge Kokain in seiner Tasche versteckt und transportiert hat, zumal der Beschwerdeführer auch angegeben hat, selbst keine Drogen zu konsumieren. All dies spricht dafür, dass die Betäubungsmittel zum Handel vorgesehen sind. Die Ermittlungen stehen noch am Anfang und es fehlen sowohl Ergebnisse aus der Mobiltelefonauswertung – sofern das Entsiegelungsgesuch gutgeheissen wird – sowie aus den Spurensicherungen. Vor diesem Hintergrund besteht zum jetzigen Zeitpunkt die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung die mitinvolvierten Personen, insbesondere die Auftraggeber oder Abnehmer warnt und/oder sich mit ihnen abspricht bzw. sie zu einer Aussage zu seinen Gunsten beeinflusst. Demnach muss zum jetzigen Zeitpunkt die Kollusionsgefahr klar bejaht werden.

2.4.4   Fortsetzungsoder Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten steht, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen; fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht (Urteil BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil BGer 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Nach dem Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Diese müssen kumulativ erfüllt sein. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein, wobei dabei namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität im Vordergrund stehen. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (zum Ganzen: BGE 143 IV 9 E. 2.5 f. S. 14 f. mit Hinweisen, Urteil BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.3). Ausnahmsweise ist strafprozessuale Haft auch ohne Vortatenerfordernis zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtigt ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben, und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (qualifizierte Wiederholungsgefahr, Art. 221 Abs. 1bis StPO).

Der Beschwerdeführer weist insgesamt sieben Vorstrafen auf, wovon drei einschlägiger Natur sind. Wie bereits erwähnt, fällt diejenige aus dem Jahr 2022 am schwersten ins Gewicht. Damals wurde der Beschwerdeführer u.a. wegen bandenmässigen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, verurteilt. Aufgrund der damals nochmals ausgesprochenen teilbedingten Strafe bei einer Probezeit von 5 Jahren ist davon auszugehen, dass ihm noch einmal eine Chance eingeräumt worden war. Unbeeindruckt davon hat er nun erneut einen Transport einer grossen Menge Kokain durchgeführt. Eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist zu bejahen, wird bei dieser Menge an Betäubungsmittel die Gesundheit Dritter doch massiv gefährdet. Ebenso ist dem Beschwerdeführer aufgrund des Vorstrafenregisters mit mehreren einschlägigen Vorstrafen in den letzten 10 Jahren unter den jetzigen finanziellen Bedingungen eine schlechte Legalprognose zu stellen. Somit ist das Zwangsmassnahmengericht zutreffend auch von einfacher und qualifizierter Wiederholungsgefahr ausgegangen.

3.        

3.1      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO).

3.2      Auch hinsichtlich der Verhältnismässigkeit sowie allfälliger Ersatzmassnahmen hat der Beschwerdeführer keine näheren Ausführungen gemacht. Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe sowie, aufgrund der einschlägigen Vorstrafen, mit dem Vollzug des bedingten Teils der jüngsten Vorstrafe zu rechnen hat. Vor diesem Hintergrund erscheint die erstmals angeordnete Untersuchungshaft von 12 Wochen noch lange als verhältnismässig. Aufgrund der Bejahung nicht nur der Fluchtgefahr, sondern auch der besonderen Haftgründe der Kollusionsgefahr und der einfachen und qualifizierten Wiederholungsgefahr sind zum jetzigen Zeitpunkt keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich. Ebenso ist festzustellen, dass die Ermittlungen noch am Anfang stehen. Gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind im vorliegend Fall insbesondere noch Spurenauswertungen abzuwarten. Bezüglich seines Mobiltelefons hat der Beschwerdeführer zudem die Siegelung beantragt, wobei das beantragte Entsiegelungsverfahren ebenfalls Zeit in Anspruch nimmt. Mit Blick auf die noch ausstehenden Ermittlungshandlungen erweist sich die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Untersuchungshaft von vorläufig 12 Wochen in allen Punkten als angemessen und verhältnismässig.

4.

4.1      Zusammenfassend erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet; entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2      Die Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf 500.–, einschliesslich Auslagen, festzusetzen.

4.3      Der Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. Die Bewilligung der amtlichen Verteidigung im Haftprüfungsverfahren steht unter dem Vorbehalt der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. im Einzelnen BGE 142 II 138 E. 5.1 m.H.). Allerdings ist bei Beschwerden gegen Untersuchungsoder Sicherheitshaft, die grundsätzlich einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der betroffenen Person darstellt, eine generelle Aussichtslosigkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGer 6B_923/2017 vom 27. Februar 2018 E. 2.2, 1B_272/2012 vom 31. Mai 2012 E. 6.2). Die Beschwerde ist vor dem Hintergrund der zurückhaltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung somit als knapp nicht aussichtslos zu beurteilen. Damit ist die amtliche Verteidigung zu bewilligen und dem Verteidiger für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Da keine Honorarnote eingereicht worden ist, ist der Aufwand zu schätzen und praxisgemäss insgesamt auf sechs Stunden, zuzüglich MWST, festzusetzen. Es werden demnach sechs Stunden zu CHF 200.– inkl. Auslagen entschädigt. Über den allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten vom Beschwerdeführer ist ebenfalls im Sachentscheid zu befinden.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Rechtsanwalt, wird ein Honorar von CHF 1'200.– (inkl. allfällige Auslagen) zzgl. 8,1 % MWST von CHF 97.20, insgesamt also CHF 1'297.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-     Beschwerdeführer

-     Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-     Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Tamara La Scalea, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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