Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.03.2017 HB.2017.7 (AG.2017.184)

15 mars 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,466 mots·~17 min·2

Résumé

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 6. April 2017

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2017.7

ENTSCHEID

vom 15. März 2017

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____ , geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis                                                   Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 9. Februar 2017

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 6. April 2017

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gestützt auf zwei Strafanzeigen vom 13. März 2014 und vom 23. November 2016 ein Strafverfahren gegen A____ wegen Verdachts auf Stalking (mehrfache Drohung, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Nötigung, Tätlichkeiten und Missbrauch einer Fernmeldeanlage). A____ wurde am 13. Dezember 2016 an seinem Wohnort in Basel festgenommen. Am 15. Dezember 2016 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von acht Wochen an. Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 verlängerte es die Haft auf die vorläufige Dauer von weiteren acht Wochen bis zum 6. April 2017.

Gegen diese Verfügung lässt A____ (Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. Februar 2017 Beschwerde führen. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft sowie die Bewilligung der amtlichen Verteidigung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es seien die Verfahrensakten des Untersuchungsverfahrens V140320 085 beizuziehen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 23. Februar 2017 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Mit Replik vom 15. März 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen ursprünglichen Anträgen fest und beantragt, das Rechtsbegehren der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen.

Auf Antrag der Verteidigung vom 10. Februar 2017 hat die Staatsanwaltschaft am 15. Februar 2017 die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens betreffend die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben.

Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Verlängerung der Untersuchungshaft ist als Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsresp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die beschuldigte Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Im Verlaufe des Verfahrens sollte sich der Tatverdacht zunehmend bestätigen und verdichten. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: APE HB.2016.24 vom 23. Mai 2016 E. 4.1; Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage Basel 2014, Art. 221 N 2 f.; Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage 2014, Art. 221 N 6; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 221 N 4). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; Forster, a.a.O., Art. 221 N 3 f., Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 6).

3.2      Der Beschwerdeführer bringt vor, der Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 2. Februar 2017 sei unzureichend begründet und genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. So werde zur Begründung lediglich auf den Haftantrag vom 14. Dezember 2016 verwiesen und ohne weitere Erklärungen festgestellt, der Tatverdacht habe sich verdichtet (Beschwerde Ziff. 8 f. p. 3 f., Replik Ziff. 1 p. 2).

3.3

3.3.1   Eine erste Anzeige wurde von B____ am 13. März 2014 erstattet, nachdem eine gute Bekannte von ihr die Einsatzzentrale der Polizei requiriert hatte, da der Beschwerdeführer an der Tramhaltestelle Luzernerring B____ von hinten mit dem Fuss einen Haken gestellt und Todesdrohungen gegen sie und ihre Familie ausgestossen habe. Eine erste Befragung von B____ ergab, dass diese bereits seit dem 17. Februar 2017 systematisch gestalkt worden sei. Am 17. März 2014 requirierte B____ erneut die Einsatzzentrale (Notruf), weil sie vom Beschwerdeführer wieder verfolgt werde. Die betreffenden Vorfälle sind durch die entsprechenden Requisitionsberichte der Polizei vom 13. und 17. März 2014 belegt. Die Geschehnisse am Luzernerring wurden zusätzlich durch die Bekannte, C____, welche mit B____ während des Vorfalls telefonierte und sich auf deren Bitte gemeinsam mit ihrem Freund sofort zum Tatort begeben hatte, bestätigt. Am 26. Januar 2015 wandte sich B____ wegen des Stalkings durch den Beschwerdeführer erneut an die Polizei, diesmal jedoch in Basel-Land (vgl. Journalauskunft vom 16. Januar 2015). Im Rahmen der Befragung vom 6. Dezember 2016 schilderte B____ die einzelnen Vorfälle, namentlich die Drohungen, das systematische Abpassen und Verfolgen sowie die Tätlichkeiten durch den Beschwerdeführer in weiteres Mal ausführlich. Ferner erklärte sie, dass sie zahlreiche Male auf der Polizeiwache Kannenfeld vorgesprochen habe, dort aber nicht ernst genommen worden und an den Polizeiposten Allschwil verwiesen worden sei.

Obgleich die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage grundsätzlich dem Sachgericht obliegt, kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Aussagen von B____ als in hohem Mass glaubhaft zu bezeichnen sind. Zudem stimmen sie auch mit den diversen Requisitionsberichten und den Angaben von C____ sowie der Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers – soweit dieses überhaupt ausgewertet werden konnte – überein.

3.3.2   Am 23. November 2016 erstattete eine weitere Frau, D____, Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen ähnlicher Vorfälle, welche sich ungefähr seit März 2015 zugetragen haben sollen. Der Beschwerdeführer soll D____ an ihrem früheren Arbeitsort (Coop Aeschenplatz) angesprochen und sie seither systematisch beobachtet und verfolgt haben. Dabei sei sie vom Beschwerdeführer immer wieder übelst beschimpft und bedroht worden. Nachdem sie den Arbeitsort gewechselt habe, sei der Beschwerdeführer auch dort wieder aufgetaucht und habe sie erneut beschimpft und massiv bedroht, so dass D____ in grosse Angst versetzt worden sei (vgl. dazu Journalauskunft vom 17. Oktober 2016). Obwohl D____ wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers immer wieder andere Wege nach Hause genommen habe, sei es ihm trotzdem gelungen, ihren Wohnort ausfindig zu machen. In der Folge habe er sie und ihre Familie ab Mitte November 2016 immer wieder durch Sturmläuten massiv belästigt. Am 21. November 2016 sei der Beschwerdeführer zudem im Bus, mit welchem sie nach Hause gefahren sei, aufgetaucht, worauf sie unverzüglich die Polizei requiriert habe (vgl. Journalauskunft vom 21. November 2016). Nachdem der Beschwerdeführer trotz eines mündlichen Hausverbots am 22. November 2016 um 19 Uhr zum wiederholten Male an ihrem Arbeitsplatz in Allschwil erschienen sei und ihr damit gedroht habe, an der Bushaltestelle auf sie zu warten und sie dann umzubringen, sei sie derart verängstigt gewesen, dass ein Arbeitskollege sie habe nach Hause begleiten müssen. Als der Beschwerdeführer am 29. November 2016 – nach Anzeigeerstattung – um 21:45 Uhr an der Haustür von D____ wiederum sturmgeläutet habe, habe diese erneut die Polizei requiriert (vgl. Requisition vom 29. November 2016). Auch am 8. und am 9. Dezember 2016 habe der Beschwerdeführer zweimal das Wohnhaus von D____ aufgesucht und ununterbrochen die Wohnungsklingel betätigt (vgl. Requisition vom 9. Dezember 2016). Dasselbe habe sich auch wieder am 12. Dezember 2016 abgespielt (vgl. Requisition vom 12. Dezember 2016). Aufgrund dieser Vorfälle wandte sich D____ überdies an das Zivilgericht Basel-Stadt und beantragte ein Annäherungsverbot. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2016 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin die beantragte vorsorgliche Massnahme. Schliesslich fand D____ am 9. Dezember 2016 in ihrem Briefkasten eine Fotografie von sich selbst auf deren Rückseite in fehlerhaftem Albanisch die Worte: „D____ ich werde deine Vagina essen“ (vgl. dazu Foto mit Notiz) geschrieben standen, welche sie durchaus als Drohung auffasste.

Auch die Aussagen von D____ müssen als äusserst glaubhaft eingestuft werden, zumal sie durch objektive Beweismittel (Anzeige, Requisitionen, Hausverbot, Aussagen von Arbeitskollegen, Annäherungsverbot) gestützt werden.

3.4      Der Beschwerdeführer bestreitet sämtliche gegen ihn erhobene Vorwürfe und gibt an, die beiden Anzeigestellerinnen überhaupt nicht zu kennen, geschweige denn belästigt zu haben (Prot. Verhandlung Zwangsmassnahmengericht p. 2). Ein dringender Tatverdacht betreffend die ihm vorgeworfenen Delikte ist indessen nicht von der Hand zu weisen. Die beiden Anzeigestellerinnen kennen einander nicht; sie haben unabhängig voneinander Strafanzeige mit inhaltlich teilweise deckungsgleichen Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer erhoben. Beide gaben zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe sie über längere Zeit verfolgt, jeweils am Wohn- und/oder Arbeitsort aufgesucht, und als er abgewiesen worden sei, jeweils mit massiven Beschimpfungen und Drohungen reagiert. Damit war ein dringender Tatverdacht bereits zu Beginn der Strafuntersuchung hinreichend klar gegeben. Dies hat auch der damalige Verteidiger ([…]) anlässlich der Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Dezember 2016 eingeräumt (Prot. Zwangsmassnahmenverhandlung p. 3). Entgegen den Argumenten der Verteidigung durfte die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Haftverlängerung durchaus auf ihren ursprünglichen und sehr ausführlich begründeten Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 14. Dezember 2016 verweisen. Da das Schweizerische Strafgesetzbuch einen eigentlichen Stalking-Tatbestand nicht kennt, werden solche Sachverhalte regelmässig unter den Tatbestand der Nötigung subsumiert. Es steht zudem fest, dass sich der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer inzwischen weiter verdichtet hat. So wurden die Angaben von D____  durch die Aussagen ihrer ehemaligen Arbeitskollegen […] (Einvernahme vom 12. Januar 2017) und […] (Einvernahme vom 19. Januar 2017) sowie der Auskunftspersonen […] (Aktennotiz vom 5. Januar 2017) und […] (Einvernahme vom 17. Januar 2017) bestätigt. Ebenso wurden die Schilderungen von B____ durch ihre ehemaligen Arbeitskollegen […] (Aktennotiz vom 13. Januar 2017) und […] (Einvernahme vom 20. Januar 2017) sowie durch ihre Bekannte C____ (Einvernahme vom 23. Januar 2017) gestützt. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass ein dringender Tatverdacht in Bezug auf mehrfache Drohung, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Nötigung und Tätlichkeiten weiterhin besteht (Verfügung p. 3). Für die Antragsdelikte liegen die entsprechenden Strafanträge vor.

3.5      Der dem Beschwerdeführer zusätzlich vorgeworfene Diebstahl zum Nachteil eines früheren Nachbarn ist in Bezug auf die Beurteilung der Verlängerung der Untersuchungshaft nicht von Bedeutung.

4.

4.1      Hinsichtlich des besonderen Haftgrundes ist das Zwangsmassnahmengericht zunächst von Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ausgegangen. Nach dieser Bestimmung liegt Fluchtgefahr vor, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht oder Untertauchen entziehen würde. Dabei sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten Lebensverhältnisse, namentlich familiäre und soziale Bindungen, berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit sowie Reise- und Sprachgewandtheit, in Betracht zu ziehen (BGer 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1; Forster, a.a.O., Art. 221 N 5; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1022). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind mögliche Ersatzmassnahmen, insbesondere Ausweis- und Schriftensperren (Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO) oder Meldepflichten (Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO) zwar unter Umständen geeignet, einer gewissen Fluchtneigung der beschuldigten Person vorzubeugen, aufgrund ihrer geringeren Wirksamkeit jedoch bei ausgeprägter Fluchtgefahr unzureichend (BGer 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2 und 3.4.2). Gleiches gilt für die Ersatzmassnahme der Sicherheitsleistung gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. a StPO (vgl. BGer 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2), wobei eine solche bei mittellosen Beschuldigten als wirksame Ersatzmassnahme grundsätzlich ausser Betracht fällt (BGer 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 4.5, 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5).

4.2      Das Zwangsmassnahmengericht hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, der Beschwerdeführer sei kosovarischer Staatsbürger, seine Geschwister lebten im Kosovo und seine Eltern hielten sich jeweils monatelang ebenfalls dort auf. Der Beschwerdeführer mache zudem regelmässig Ferien in seinem Heimatland, damit sei sein Bezug zur Heimat ohne weiteres gegeben. Aufgrund der in der Schweiz gegen ihn erhobenen Vorwürfe habe er nicht mehr mit einer Strafe im Bagatellbereich zu rechnen, weshalb bei einer Entlassung eine reale und grosse Gefahr bestehe, dass er sich in seine Heimat absetze. Eine Schriftensperre sei als geeignete Ersatzmassnahmen ungeeignet, da der Kosovo problemlos auch ohne Papiere über den Landweg erreicht werden könne (Verfügung p. 3).

Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, er besitze eine Niederlassungsbewilligung C und lebe bei seinen Eltern in Basel. Im Kosovo habe er lediglich die Primarschule besucht, danach sei er in die Schweiz gekommen, wo er einen langen Abschnitt seines Lebens zugebracht habe. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich hier, den Kosovo besuche er ausschliesslich zu Ferienzwecken. Ein enger Bezug zur Schweiz sei damit klar gegeben. Zudem habe er sich bereits einem früheren Strafverfahren nicht durch Flucht ins Ausland entzogen, weshalb nicht ersichtlich sei, weshalb er nun fliehen sollte. Schliesslich spreche auch seine völlige Mittellosigkeit sowie seine offensichtliche geistige Beeinträchtigung gegen eine mögliche Flucht in den Kosovo (Beschwerde Ziff. 18 f. p. 6).

In ihrer Stellungnahme zur Haftbeschwerde führt die Staatsanwaltschaft aus, der Beschwerdeführer habe offenbar bereits längere Zeit vor seiner Festnahme allein in der Wohnung seiner Eltern in Basel gelebt. Von der Verwandtschaft habe sich seit seiner Inhaftierung niemand nach seinem Verbleib erkundigt oder gewünscht, ihn zu kontaktieren. Der Beschwerdeführer spreche kein Deutsch, gehe keiner Arbeit nach und lebe vom „Sackgeld“, welches seine Eltern ihm überlassen hätten, als sie die Schweiz verliessen. Damit verfüge der Beschwerdeführer weder über eine familiäre noch über eine soziale oder finanzielle Anbindung an die Schweiz (Stellungnahme StA p. 3).

4.3

4.3.1   Hinsichtlich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers lässt sich den Akten entnehmen, dass dieser seine ersten Lebensjahre im Kosovo verbrachte, wo er eine nur rudimentäre Schuldbildung genoss. Erst mit 18 Jahren kam er in die Schweiz, wo er stets in der Wohnung seiner Eltern lebte. Diese halten sich seit der Pensionierung des Vaters offenbar immer wieder auf unbestimmte Zeit im Kosovo auf (vgl. Aktennotizen vom 16. Januar 2017). Der Beschwerdeführer ist trotz seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz weder der deutschen Sprache mächtig, noch hat er eine Berufsausbildung absolviert oder es vermocht, auf dem hiesigen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. So war er stets erwerbslos und lebt von Geld, welches seine Eltern ihm zur Verfügung stellen. Gemäss eigenen Angaben pflegt er hier weder Hobbies noch eine Beziehung. Der Kontakt zu seinen vier im Kosovo lebenden Geschwistern und seinen sich ebenfalls mehrheitlich im Kosovo aufhaltenden Eltern sei jedoch gemäss eigenen Angaben gut (vgl. Einvernahme zur Person vom 13. Dezember 2016).

Aus diesen Angaben ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder in familiärer und sozialer noch in beruflicher Hinsicht über einen Bezug zur Schweiz verfügt. Seine Aussage anlässlich der Einvernahme vom 13. Dezember 2016 könnte durchaus dahingehend gedeutet werden, dass er die Schweiz im Fall der Haftentlassung zu verlassen gedenkt (p. 7: „Ich habe es satt in der Schweiz.“). Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers, seiner hohen Verschuldung (vgl. Auszug Betreibungsregister), seiner Sprachkenntnisse, der intakten Beziehung zu seinen Eltern und Geschwistern sowie einer gewissen (zumindest aufgrund seiner Herkunft und regelmässiger Besuche bestehenden) Vertrautheit mit den kosovarischen Verhältnissen, besteht demnach bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass er sich einer Strafverfolgung oder dem Vollzug einer Strafe in der Schweiz durch eine Flucht in sein Heimatland entziehen wird. Stellt man in Rechnung, dass im laufenden Verfahren mehrere Tatvorwürfe zusammenkommen, welche durchaus nicht mehr als Bagatelle gewürdigt werden können – und was auch dem Beschwerdeführer angesichts der erstmaligen und nun bereits mehrere Monate dauernden Untersuchungshaft klar sein dürfte – so ist angesichts seiner angeführten persönlichen Verhältnisse eine Flucht ernsthaft zu befürchten.

4.3.2   Dass der dargestellten akuten Fluchtgefahr durch geeignete Ersatzmassnahmen begegnet werden könnte, ist nicht ersichtlich. Nicht in Betracht kommt vorliegend die Erbringung einer Sicherheitsleistung, verfügt doch der hoch verschuldete Beschwerdeführer über keinerlei finanzielle Eigenmittel, sondern lebt seit Jahren von seinen Eltern. Auch eine Schriftensperre ist (aufgrund fehlender Personenkontrollen an den Landesgrenzen innerhalb des Schengenraums) von vornherein ungeeignet, eine Ausreise ins benachbarte Ausland und von dort eine Weiterreise in den Kosovo zu verhindern. Zwar ist die Beschlagnahme ausländischer Papiere möglich (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 237 N 7). Doch lässt sich ein Verbot, dem Beschwerdeführer Papiere auszustellen, gegenüber ausländischen Behörden nicht durchsetzen, weshalb denn auch eine Schriftensperre gegenüber ausländischen Beschuldigten regelmässig ausser Betracht fällt (BGer 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2; Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 237 N 9; Härri, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage Basel 2014, Art. 237 N 9).

5.

5.1      Hat das Zwangsmassnahmengericht demnach die Fluchtgefahr zu Recht bejaht und auch zu Recht das Vorliegen geeigneter Ersatzmassnahmen verneint, so kann offenbleiben, ob auch der weitere (im angefochtenen Entscheid ebenfalls als erfüllt erachtete) besondere Haftgrund der Fortsetzungsgefahr gegeben wäre. Auch sie wäre indessen zu bejahen, wie im Folgenden kurz dargestellt sei:

5.2      Der Beschwerdeführer wurde bereits in den Jahren 2012 und 2013 je einmal wegen fremdaggressiven Verhaltens bestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 9. Dezember 2016). Während es sich im 2012 „lediglich“ um verbale Ausfälligkeiten (Beschimpfung und mehrfache Drohung) handelte, schreckte er bei den im Jahr 2013 beurteilten Delikten auch von der Anwendung physischer Gewalt gegenüber dem Opfer nicht zurück (Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohungen).

In den vorliegenden beiden Fällen stehen ähnlich gelagerte Delikte zur Beurteilung. Jedoch zeigt das vom Beschwerdeführer gegenüber den beiden – nun weiblichen – Opfern an den Tag gelegte Verhalten eine massive Akzentuierung, haben die Übergriffe doch über Monate angedauert. Das Verhalten des Beschwerdeführers wird in der kriminologischen Forschung als sogenanntes Stalking (zwanghafte Verfolgung einer Person) bezeichnet. Als typische Merkmale des Stalkings gelten das Ausspionieren, fortwährende Aufsuchen physischer Nähe (Verfolgen), Belästigen und Bedrohen eines anderen Menschen, wobei das fragliche Verhalten mindestens zweimal vorkommen und beim Opfer starke Furcht hervorrufen muss. Stalking kann lange andauern und bei den Opfern gravierende psychische Beeinträchtigungen hervorrufen. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und in Kombination zum Stalking werden (BGE 129 IV 262 E. 2.23 S. 265 m. H.; AGE HB.2015.4 vom 26. Februar 2015 E. 3.3.2). Auch vorliegend können die dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Vorfälle nicht isoliert für sich betrachtet werden, sein Verhalten lässt sich vielmehr als Stalking zusammenfassen. Das Verhalten des Beschwerdeführers wird in der Beschwerde aber stark verharmlost, soweit mit Blick auf die ausgestossenen Drohungen von „nicht aggressivem Verhalten“ die Rede ist (Beschwerde Ziff. 22 p. 7) und angedeutet wird, den beiden Anzeigestellerinnen sei lediglich nicht gelungen, auf den offensichtlich geistig behinderten Beschwerdeführer angemessen zu reagieren (Ziff. 15 p. 5). Die diesbezüglichen Anmerkungen des Verteidigers, wonach „jeder erwachsene Mensch dazu in der Lage sein sollte, einen psychisch Kranken durch angemessenes Verhalten auf Distanz zu halten und ihn nicht unnötig zu provozieren“ (Replik Ziff. 3 p. 3), implizieren ein (Mit-)Verschulden der Opfer und muten vor dem Hintergrund der vorliegenden Geschehnisse zynisch an. Beide Opfer hatten schwer an den Folgen des massiven Stalkings zu leiden und mussten gravierende Einschränkungen in ihrer Lebensgestaltung (Wohnungswechsel, Verlust der Arbeitsstelle, Schlafprobleme, Störung des Familienlebens) hinnehmen. Auch der Umstand, dass die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2013 ausgesprochene Geldstrafe unbedingt ausgefällt wurde, hat den Beschwerdeführer nicht vor weiterer Delinquenz abgehalten. Ferner handelt es sich beim Drohungstatbestand um ein Delikt, das durchaus als schweres Vergehen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Wiederholungsgefahr einzustufen ist, zumal dieses die Sicherheit anderer Personen erheblich gefährdet (BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1). Zudem kann aufgrund der Entwicklung der Delinquenz und mit Blick auf die Möglichkeit einer psychischen Störung nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung ein neues Opfer suchen wird.

Zwar steht die Frage im Raum, ob und inwieweit der Beschwerdeführer unter einer psychischen Erkrankung leidet und dadurch seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und damit seine Schuldfähigkeit im Zeitraum der Taten allenfalls beeinträchtigt waren. Diese Frage wird durch das von der Staatsanwaltschaft am 15. Februar 2017 in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten zu klären sein. Eine allfällige geistige Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ändert indessen nichts an der Tatsache, dass er sich weder durch die Strafanzeigen noch durch die Interventionen der Polizei, das Hausverbot oder die Fernhalteverfügungen hat davon abhalten lassen, seine Stalkingaktivitäten mit ungebremster Energie fortzuführen (vgl. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft p. 3). Erst durch die Festnahme konnte seinem Treiben Einhalt geboten werden. Schliesslich zeigte sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren bisher vollkommen uneinsichtig (vgl. unter anderem die Verweigerung der Unterschrift in Bezug auf die Eröffnung des Hausverbots durch die Firma Coop). Es muss vor diesem Hintergrund – unabhängig von einer allenfalls vorliegenden psychischen Störung – eine ungünstige Rückfallprognose gestellt werden, so dass der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu bejahen ist.

5.3      Ob zusätzlich der Haftgrund der Ausführungsgefahr besteht, kann offen bleiben.

6.

6.1      Der Verteidiger führt an, die Verlängerung der Untersuchungshaft bei einer mutmasslich geistig behinderten Person, welche keine Gefahr darstelle, sei unangemessen (Beschwerde Ziff. 24 p. 7, Replik p. 4).

6.2      Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt wird, bestehen ungeachtet einer allfälligen geistigen Beeinträchtigung keinerlei Hinweise auf eine fehlende Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Darauf kann verwiesen werden (Verfügung vom 9. Februar 2017 p. 4).

Mit Blick auf die im Falle einer Verurteilung zu erwartende Höhe der Strafe bzw. einer allfälligen Massnahme erweist sich die seit dem 13. Dezember 2016 bestehende Haft im jetzigen Zeitpunkt ohne weiteres als verhältnismässig. Ein Entwurf der Anklageschrift liegt in den Grundzügen bereits vor, so dass mit einem baldigen Abschluss des Untersuchungsverfahrens zu rechnen ist. Das Fehlen geeigneter Ersatzmassnahmen wurde bereits dargelegt (vgl. E. 4.3.2).

7.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar zuzusprechen, wobei auf die aktualisierte Kostennote vom 15. März 2017 abgestellt werden kann. Entsprechend ist dem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2‘658.30 und ein Auslagenersatz von CHF 30.90, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 215.15, aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Beschwerdeführer hat dem Gericht diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– (einschliesslich Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger, […], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2‘658.30 und ein Auslagenersatz von CHF 30.90, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 215.15, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen denn Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

HB.2017.7 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.03.2017 HB.2017.7 (AG.2017.184) — Swissrulings