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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.01.2018 HB.2017.52 (AG.2018.33)

8 janvier 2018·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,091 mots·~10 min·4

Résumé

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 23. Januar 2018

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2017.52

ENTSCHEID

vom 8. Januar 2018

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____ , geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                  Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch […], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 26. Dezember 2017

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 23. Januar 2018

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er wurde am 23. Dezember 2017 festgenommen. Mit Verfügung vom 26. Dezember 2017 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt über ihn Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von vier Wochen, d.h. bis zum 23. Januar 2018, an.

Dagegen erhob der Beschuldigte, vertreten durch Advokat B____, mit Eingabe vom 28. Dezember 2017 Beschwerde. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Dezember 2017. Er sei sofort aus der Haft zu entlassen. Es sei ferner festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer mit Ausnahme der wenigen Stunden der polizeilichen Festnahme bis zur Verfügung der Vorinstanz vom 26. Dezember 2017 unrechtsmässig in Haft befunden habe. Dementsprechend sei ihm eine Haftentschädigung auszurichten. Zudem sei festzustellen, dass die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers verletzt worden seien, indem ihm der Haftantrag der Beschwerdegegnerin erst eine halbe Stunde vor der Anhörung vor der Vorinstanz zugänglich gemacht worden sei. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 4. Januar 2018 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Der Beschwerdeführer hat am 8. Januar 2018 repliziert.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungsoder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c und Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

2.1      Der Verteidiger rügt zunächst, der Beschwerdeführer sei rechtswidrig festgenommen worden und habe sich bis zur Anordnung der Haft durch das Zwangsmassnahmengericht ohne Rechtsgrundlage in Haft befunden, weil keine Festnahme seitens der Staatsanwaltschaft angeordnet worden sei. Dieser Einwand geht fehl. Der Beschwerdeführer requirierte gemäss Rapport der Polizeiwache Clara am 23. Dezember 2017 um 00:52 Uhr über die Einsatzzentrale die Polizei und gab an, dass sich Einbrecher in der Liegenschaft [...] (seinem Wohnort) befänden und er niedergestochen worden sei. Aus dem Festnahmerapport vom 23. Dezember 2017 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Verletzungen mit der Ambulanz vorerst ins das Universitätsspital verbracht wurde, wo er auf der Notfallstation um 01:00 Uhr von der Uniformpolizei (gemäss Art. 271 StPO) vorläufig angehalten wurde. Auf Anfrage der Uniformpolizei verfügte der Pikettkriminalkommissar der Staatsanwaltschaft um 02:30 Uhr die sofortige Festnahme des Beschwerdeführers (vgl. S. 2 des Rapports) wegen versuchter vorsätzlicher Tötung.

Dem Einvernahmeprotokoll vom 24. Dezember 2017 kann entnommen werden, dass Advokat B____ von der Staatsanwaltschaft auf 10:45 Uhr als Verteidiger des Beschwerdeführers zwecks Teilnahme an einer ersten Befragung von A____ als beschuldigte Person aufgeboten wurde und vor Durchführung der Befragung von 10:55 bis 11:20 Uhr ein Vorgespräch zwischen dem Advokaten und seinem Klienten stattgefunden hat. Die Befragung von A____ als beschuldigte Person zur Sache begann um 11:24 Uhr und dauerte bis 13:44 Uhr. Im Rahmen dieser Befragung stellte der Verteidiger den Antrag, dass wegen der psychischen Verfassung und der nach wie vor erforderlichen medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers auf Anordnung von Haft zu verzichten sei. Anschliessend wurde dem Beschwerdeführer um 13:48 Uhr im Rahmen einer formellen Einvernahme eröffnet, dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 224 StPO beabsichtige, auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Untersuchungshaft zu beantragen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer das Informationsblatt für Untersuchungsinhaftierte ausgehändigt. Am 24. Dezember 2017, 17:00 Uhr, erfolgte der schriftliche Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft (7 Seiten) per Fax an die Haftrichterkanzlei des Strafgerichts.

Gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO beträgt die Zeitspanne zwischen vorläufiger Festnahme und Antragstellung maximal 48 Stunden. Diese Frist ist mit der Antragsstellung am 24. Dezember 2017 um 17:00 Uhr von der Staatsanwaltschaft gewahrt worden. Wann der Haftantrag der Verteidigung durch die Kanzlei des Zwangsmassnahmengerichts zugestellt wurde, ergibt sich nicht aus den Akten. Es entspricht der Praxis, dass der Verteidigung – sobald mit ihr der Termin für die Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vereinbart worden ist, in der Regel ein Tag im Voraus – per Fax eine Kopie des Haftantrags unter Angabe des Zeitpunkts der Verhandlung und der Besetzung des Zwangsmassnahmengerichts zugestellt wird. Dass dies im vorliegenden Fall nicht so gewesen wäre, wird nicht geltend gemacht. Es entspricht zudem ständiger Praxis, dass der Verteidigung vor der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht eine halbe Stunde für das Aktenstudium und anschliessend nochmals eine halbe Stunde für die Besprechung des Haftantrags mit der beschuldigten Person (soweit erforderlich unter Beizug eines Dolmetschers bzw. einer Dolmetscherin) gewährt wird. Am 26. Dezember 2017 fand von 14:00 bis 14:45 Uhr die Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht statt, im Rahmen derer schliesslich wegen Kollusionsgefahr Untersuchungshaft für 4 Wochen angeordnet wurde. Auch mit diesem Entscheid ist die Frist von Art. 226 StPO gewahrt worden.

2.2      Wenn der Verteidiger weiter als Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ihm sei für die Vorbereitung der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht zu wenig Zeit zur Verfügung gestanden, kann ihm auch darin nicht gefolgt werden, zumal in Anwesenheit des Verteidigers mit dem Beschwerdeführer bereits am 24. Dezember 2017 eine mehr als zwei Stunden dauernde Befragung (11:24 bis 13.44 Uhr) zur Sache in deutscher Sprache, d.h. ohne dass durch eine Verdolmetschung Zeit beansprucht worden wäre, stattfand, so dass der gegenständliche Sachverhalt sowohl dem Beschwerdeführer, der diesen ohnehin selbst am besten kennen sollte, aber auch dem Verteidiger, der den Haftantrag im Voraus zugestellt erhalten hatte, nicht unbekannt war. Zudem hätte der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter beim Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf Verlängerung der Vorbereitungszeit stellen können.

2.3      Es sind somit weder im Vorverfahren betreffend Festnahme noch im weiteren Verfahren bis zur Anordnung der Haft Mängel bzw. Verstösse gegen strafprozessuale Garantien zu erkennen. Die entsprechende Kritik erweist sich als unbegründet.

3.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusionsoder Fortsetzungs- resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2016.27 vom 2. Juni 2016). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen (statt vieler: AGE HB.2017.16 vom 18. April 2017 E. 3.1).

Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, am 23. Dezember 2017 an einer mit Messern und Stichwaffen geführten Auseinandersetzung zweier Gruppierungen in seiner Wohnung an der [...] beteiligt gewesen zu sein. Als Hintergrund der Auseinandersetzung stehen Betäubungsmittelgeschäfte im Raum. Der Beschuldigte hatte angegeben, kurz zuvor zusammen mit C____ von zwei Männern 10g Kokain für CHF 600.– gekauft zu haben (Einvernahme vom 24. Dezember 2017, S. 2). Diese beiden Männer seien später in seine Wohnung gestürmt und hätten ihn und C____ mit Fäusten und Messern angegriffen. Der Beschuldigte wurde zusammen mit C____ am Tatort mit teils massiven Hieb- und Stichverletzungen an Händen, Oberarmen, Nacken, Hals und Gesicht aufgefunden. In der Umgebung und in der Liegenschaft wurden mehrere Messer und Stichwaffen mit Blutanhaftungen sichergestellt. Weitere Personen wurden festgenommen: D____, E____, F____, G____, H____, I____ und C____. E____, der nach einer Verfolgungsaktion durch die Polizei angehalten werden konnte, wies gemäss Polizeirapport verschiedene Stich- und Schnittverletzungen auf. Auch D____ wies eine offene Schnittwunde am Schädel auf.

Die Vorinstanz hat gestützt auf diese Befunde zu Recht einen für das Anfangsstadium hinreichend dringenden Tatverdacht bezüglich eines Körperverletzungsdelikts, insbesondere Raufhandels, angenommen. Das Vorbringen des Beschuldigten, dass er ausschliesslich Opfer der Gewalt geworden sei, wird von einem Sachgericht mit voller Kognition zu überprüfen sein. Vorderhand ist es nicht geeignet, den Tatverdacht bezüglich einer strafbaren Handlung, zumindest bezüglich Raufhandels, zu beseitigen. Immerhin wurden nicht nur der Beschuldigte und sein Kollege C____, sondern auch zwei Männer der mutmasslichen Gegenseite des Konflikts verletzt, wobei es sich um Schnittverletzungen handelte. Diese Art der Verletzungen spricht für den Einsatz von Waffen auf beiden Seiten und vermag die vom Beschuldigten in den Raum gestellte These eines (von ihm nicht plausibel erklärten und im Gesamtkontext nicht ohne weiteres erklärbaren) einseitigen Gewaltakts zumindest nicht auf Anhieb zu stützen. Die vom Verteidiger angeführte „summarische Prüfung“ führt eben gerade nicht zum Ergebnis, dass der Beschuldigte nur Opfer war, sondern – zumindest verdachtsweise – dazu, dass er in eine wechselseitige gewalttätige Handlung verwickelt war. Die genauen Beiträge sowie die Frage, ob er möglicherweise Notwehr geübt oder Angriffe bloss abgewehrt hat, werden im weiteren Verfahren zu thematisieren und von einem Sachgericht zu beurteilen sein. Vorerst besteht indessen ein hinreichend dringender Tatverdacht zumindest auf Raufhandel.

Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten sowie seines Kollegen C____ sowie eines sichergestellten Minigrips mit weissem Pulver beim verletzten D____ sowie der bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Betäubungsmittel sowie Utensilien wie z.B. eine digitale Taschenwaage (Hausdurchsuchung Tatortwohnung; vgl. Bericht vom 26. Dezember 2017) ist auch der Tatverdacht bezüglich einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im jetzigen Zeitpunkt gegeben. Der Beschuldigte hatte selbst angegeben, 10 g Kokain gekauft zu haben. Bei dieser Menge steht der Verdacht im Raum, dass er sich nicht bloss des Konsums von Betäubungsmitteln bzw. blosser Übertretungen, sondern eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht haben könnte.

3.2      Die Vorinstanz hat den speziellen Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht. Dieser ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Die festgenommenen Personen haben über den Tathergang und die Motive widersprüchliche Angaben gemacht. Der Beschuldigte selbst will Kokain gekauft haben. C____ gab indessen an, der Beschuldigte habe den Männern, welche später mutmasslich angegriffen hätten, Kokain verkaufen sollen. Bis zuverlässige Erkenntnisse über den Hintergrund des Tatverlaufes vorliegen, müssen Absprachen zwischen den Beteiligten verhindert werden können. Während die Beteiligten bezüglich der Delikte gegen Leib und Leben gegenläufige Interessen haben und das Interesse an Absprachen nicht virulent sein dürfte, stellt sich die Situation hinsichtlich eines möglichen Hintergrunds des Konflikts anders dar. Sollten Betäubungsmittelgeschäfte den Grund für die Auseinandersetzung gebildet haben, hätten die Beteiligten womöglich ein gemeinsames Interesse, diese Zusammenhänge zu verschleiern oder Absprachen über das Ausmass zu treffen, in welchem solche Hintergründe preisgegeben werden sollten. Die Vorinstanz hat den Haftgrund der Kollusionsgefahr zu Recht bejaht.

3.3      Nach dem Gebot der Verhältnismässigkeit darf die Untersuchungshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Mit Bezug auf den Beschuldigten ist nach dem Ausgeführten von einem hinreichend dringenden Tatverdacht bezüglich Raufhandels und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz auszugehen. Bei diesen Delikten handelt es sich um Vergehen, die je mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren bestraft werden können (Art. 133 StGB und Art. 19 Abs. 1 BetmG). Die Untersuchungshaft ist bezüglich ihrer Dauer vorliegend klarerweise noch nicht in grosse Nähe einer im Falle eines Schuldspruchs drohenden Strafe gerückt. Die Untersuchungshaft erweist sich deshalb als verhältnismässig. Wirksame Ersatzmassnahmen sind vorerst nicht ersichtlich.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist auf CHF 500.– festzusetzen. Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Beschwerde die Bewilligung der unentgeltlichen amtlichen Verteidigung. Da die Haft zum Zeitpunkt des Entscheids mehr als 10 Tage gedauert hat, liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor (Art. 130 lit. a StPO). Praxisgemäss wird in einem solchen Fall die amtliche Verteidigung in jedem Fall bewilligt und das Honorar durch die Gerichtskasse (zumindest) bevorschusst. Der Verteidiger ist für seinen Aufwand gemäss seiner Honorarnote, aber zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– zu entschädigen. Vorerst ist von Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

            Dem amtlichen Verteidiger, […], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘216.– sowie eine Auslagenentschädigung von CHF 13.15, zuzüglich 8 % MWST auf CHF 1‘056.40 von CHF 84.50 und 7.7 % MWST auf CHF 172.75 von CHF 13.30 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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