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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.01.2018 HB.2017.50 (AG.2018.22)

5 janvier 2018·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,620 mots·~8 min·4

Résumé

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 18. Januar 2018

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2017.50

ENTSCHEID

vom 5. Januar 2018

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                    Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                    Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...] Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 26. Dezember 2017

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 18. Januar 2018

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er wurde am 23. Dezember 2017 festgenommen. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2017 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt über ihn Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von vier Wochen, d.h. bis zum 18. Januar 2018, an.

Dagegen erhob der Beschuldigte, vertreten durch Advokat […], mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 Beschwerde. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Dezember 2017. Er sei sofort aus der Haft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 3. Januar 2018 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungsoder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c und Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2016.27 vom 2. Juni 2016). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen (statt vieler: AGE HB.2017.16 vom 18. April 2017 E. 3.1).

Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, am 23. Dezember 2017 an einer mit Messern und Stichwaffen geführten Auseinandersetzung zweier Gruppierungen in der Wohnung von B____ an der [...] beteiligt gewesen zu sein. Hintergrund der Auseinandersetzung sollen Betäubungsmittelgeschäfte gewesen sein. Letzteres gab der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme selbst an (Einvernahme vom 23. Dezember 2017, S. 5). Der Beschuldigte wurde zusammen mit B____, welcher die Polizei requiriert hatte, am Tatort mit teils massiven Hieb- und Stichverletzungen an Händen, Oberarmen, Nacken, Hals und Gesicht aufgefunden. In der Umgebung und in der Liegenschaft wurden mehrere Messer und Stichwaffen mit Blutanhaftungen sichergestellt. Weitere Personen wurden festgenommen: C____, D____, E____, F____, G____, H____ und B____. D____, der nach einer Verfolgungsaktion durch die Polizei angehalten werden konnte, wies gemäss Polizeirapport verschiedene Stich- und Schnittverletzungen auf. Auch C____ wies eine offene Schnittwunde am Schädel auf.

Die Vorinstanz hat gestützt auf diese Befunde zu Recht einen für das Anfangsstadium hinreichend dringenden Tatverdacht bezüglich eines Körperverletzungsdelikts, insbesondere Raufhandels, angenommen. Das Vorbringen des Beschuldigten, dass er bloss Notwehr geübt bzw. Abwehrhandlungen ausgeführt habe, wird von einem Sachgericht mit voller Kognition zu überprüfen sein. Vorderhand ist es nicht geeignet, den Tatverdacht bezüglich einer strafbaren Handlung, zumindest bezüglich Raufhandels, zu beseitigen. Immerhin wurden nicht nur der Beschuldigte und der Wohnungsmieter B____, sondern auch zwei Männer der mutmasslichen Gegenseite des Konflikts verletzt, wobei es sich um Schnittverletzungen handelte. Diese Art der Verletzungen spricht für den Einsatz von Waffen auf beiden Seiten und vermag die vom Beschuldigten in den Raum gestellte These eines unerwarteten spontanen einseitigen Gewaltakts, gegen welchen Notwehr zu üben gewesen wäre, zumindest nicht auf Anhieb zu stützen. Auch dass dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben noch nie in seinem Leben körperliche Aggressionen vorgeworfen worden seien (Beschwerde S. 4), ändert nichts daran, dass zumindest ein solcher Verdacht hier besteht.

Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten sowie eines sichergestellten Minigrips mit weissem Pulver beim verletzen C____ sowie der bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Betäubungsmittel sowie Utensilien wie z.B. eine digitale Taschenwaage (Hausdurchsuchung Tatortwohnung; vgl. Bericht vom 26. Dezember 2017) ist auch der Tatverdacht bezüglich einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im jetzigen Zeitpunkt gegeben, und zwar auch bezüglich des Beschuldigten, welcher in der fraglichen Wohnung angetroffen wurde und offensichtlich in einen Streit mitverwickelt war, den er selbst einem entsprechenden Hintergrund zuordnete. Auch diesbezüglich muss an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt werden, ob er allenfalls nur zufällig in die Auseinandersetzung geraten war. Der Verdacht einer Verstrickung in eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist bei dieser Ausgangslage jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt gegeben.

4.

Die Vorinstanz hat den speziellen Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht. Dieser ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Die festgenommenen Personen haben über den Tathergang und die Motive widersprüchliche Angaben gemacht. Der Beschuldigte selbst will nur Opfer gewesen sein, was zumindest anhand der Tatsache, dass auch auf der anderen Seite der mutmasslich an der Auseinandersetzung beteiligten Personen zwei Männer verletzt wurden, fraglich ist. Unrichtig dürfte auch seine Aussage sein, wonach er sich mit dem Tram und lediglich zum Fernsehen in die Wohnung von B____ begeben habe (S. 8 der Befragung vom 23. Dezember 2017). Dagegen spricht zumindest als Indiz, dass der auf ihn eingelöste Personenwagen [...] auf Allmend parkiert an der [...] und somit in Tatortnähe aufgefunden worden ist. Bis zuverlässige Erkenntnisse über den Hintergrund des Tatverlaufes vorliegen, müssen Absprachen zwischen den Beteiligten verhindert werden können. Während die Beteiligten bezüglich der Delikte gegen Leib und Leben gegenläufige Interessen haben und das Interesse an Absprachen nicht virulent sein dürfte, stellt sich die Situation hinsichtlich eines möglichen Hintergrunds des Konflikts anders dar. Sollten Betäubungsmittelgeschäfte den Grund für die Auseinandersetzung gebildet haben, hätten die Beteiligten womöglich ein gemeinsames Interesse, diese Zusammenhänge zu verschleiern oder Absprachen über das Ausmass zu treffen, in welchem solche Hintergründe preisgegeben werden sollten. Dass der Beschuldigte die anderen Beteiligten beziehungsweise deren Wohnorte „nicht kenne“, wie mit der Beschwerde eingewendet wird, würde an der Annahme der Kollusionsgefahr selbst dann nichts ändern, falls dieses unwahrscheinliche Vorbringen zutreffen sollte. Man braucht einen Mitbeschuldigten nicht zu kennen, um Absprachen zu treffen. Immerhin kennt der Beschuldigte im Übrigen B____, in dessen Wohnung er angetroffen wurde und der gemäss seiner Darstellung wiederum Kontakte zu anderen Beteiligten hatte. Absprachen sind auch auf indirektem Weg möglich und wären vorliegend klar zu befürchten. Das bisherige Aussageverhalten des Beschuldigten (Hinweis auf falsche Aussagen, vgl. oben) lässt befürchten, dass er von der Gelegenheit, wesentliche Tatumstände nach Möglichkeit zu verschleiern, Gebrauch machen würde. Die Vorinstanz hat den Haftgrund der Kollusionsgefahr mit zutreffender Begründung bejaht.

5.

Nach dem Gebot der Verhältnismässigkeit darf die Untersuchungshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Mit Bezug auf den Beschuldigten ist nach dem Ausgeführten von einem hinreichend dringenden Tatverdacht bezüglich Raufhandels und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz auszugehen. Bei diesen Delikten handelt es sich um Vergehen, die je mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren bestraft werden können (Art. 133 StGB und Art. 19 Abs. 1 BetmG). Die Untersuchungshaft ist bezüglich ihrer Dauer vorliegend klarerweise noch nicht in grosse Nähe einer im Falle eines Schuldspruchs drohenden Strafe gerückt. Die Untersuchungshaft erweist sich deshalb, ungeachtet der beklagten oder befürchteten Verdienstausfälle des Beschwerdeführers, als verhältnismässig. Wirksame Ersatzmassnahmen sind vorerst nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme indessen in Aussicht gestellt, dass im Verlauf der Folgewoche die Ermittlungen soweit fortgeschritten sein werden, dass keine Kollusionsgefahr mehr bestehe und eine Haftentlassung erwogen werden könne.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist auf CHF 500.– festzusetzen. Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Beschwerde die Bewilligung der unentgeltlichen amtlichen Verteidigung. Da die Haft zum Zeitpunkt des Entscheids bereits mehr als 10 Tage gedauert hat, liegt ein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. a StPO vor. Praxisgemäss wird in einem solchen Fall die amtliche Verteidigung bewilligt und das Honorar durch die Gerichtskasse bevorschusst. Mangels Vorliegens einer Kostennote ist der Aufwand des Verteidigers zu schätzen, wobei sechs Stunden angemessen erscheinen, welche zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– entschädigt werden (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST). Für Aufwand, der im Jahr 2018 entstanden ist (schätzungsweise 30% des Aufwands), gelangt der Mehrwertsteuersatz von 7.7 % zur Anwendung. Aus der mit Schreiben vom 3. Januar 2018 auf Aufforderung der Einzelrichterin hin eingereichten Steuererklärung für das Jahr 2016 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über ein Vermögen von CHF 115‘000.– verfügt. Somit ist keine Bedürftigkeit ausgewiesen. Der Beschwerdeführer ist deshalb verpflichtet, dem Kanton die seinem Verteidiger ausgerichtete Entschädigung unverzüglich zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

            Dem amtlichen Verteidiger, […], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von 1‘200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST auf CHF 840.– von CHF 67.20 und 7.7 % MWST auf CHF 360.– von CHF 27.70, aus der Gerichtskasse zugesprochen. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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