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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.09.2017 HB.2017.32 (AG.2017.642)

26 septembre 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,959 mots·~10 min·1

Résumé

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 17. November 2017

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2017.32

ENTSCHEID

vom 26. September 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____ , geb. [...]                                                                  Beschwerdeführerin

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                     Beschuldigte

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21,  4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 25. August 2017

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 17. November 2017

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt bzw. Körperverletzung. Sie soll am 22. August 2017 im Zusammenhang mit einem Familienstreit ihrem Ehemann mit einem Küchenmesser eine Schnittverletzung am linken Unterarm zugefügt haben. Nachdem sie bezüglich dieses Vorfalls persönlich die Polizei requiriert hatte, wurde sie am Tatabend in der gemeinsamen ehelichen Wohnung vorgefunden und sogleich vorläufig festgenommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 25. August 2017 sodann Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen bis zum 17. November 2017.

Gegen diesen Entscheid hat die ‒ ansonsten anwaltlich vertretene ‒ Beschwerdeführerhin persönlich Beschwerde erhoben. Mit Schreiben vom 4. September 2017 (an das Strafgericht) beantragt sie die Entlassung aus der Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 14. September 2017 mit dem Antrag auf Abweisung der Haftbeschwerde vernehmen lassen. Der zur Vernehmlassung eingeladene amtliche Verteidiger der Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 22. September 2017 auf eine Replik verzichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2017.13 vom 12. April 2017 E. 3.4). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).

3.2      Die Beschwerdeführerin bestreitet, soweit ersichtlich, das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Sie scheint ein Unfallgeschehen oder allenfalls eine Notwehrsituation geltend zu machen.

3.3      Der dringende Tatverdacht ist aufgrund verschiedener Anhaltspunkte erstellt: einerseits hat die Beschwerdeführerin selbst die Polizei requiriert (Aktennotiz Detektiv-Korporal [...] vom 25. August 2017) und bei deren Eintreffen unmittelbar angegeben, dass sie ihren Ehemann mit einem Messer verletzt habe (Polizeirapport vom 22. August 2017, S. 1). Andererseits schilderte der Ehemann anlässlich seiner Einvernahme vom 23. August 2017 glaubhaft den Ablauf der Tat bzw. des Abends (Einvernahme B____ vom 23. August 2017, S. 2 ff.). Die beim Ehemann festgestellte Verletzung am linken Unterarm (ca. 8 cm lange glattrandige Schnittverletzung, welche Haut, Fettgewebe und Muskel durchtrennt hatte [Fototafel vom 22. August 2017, Aktennotiz Abklärung mit IRM vom 22. August 2017]) korrespondiert zudem mit den Schilderungen desselben anlässlich erwähnter Einvernahme. Mit der Staatsanwaltschaft ist darüber hinaus festzustellen, dass die vorläufige Würdigung der diagnostizierten Verletzung eher einen gezielten Schnitt als eine durch ein Handgemenge verursachte Verletzung indiziert. Insgesamt bestehen aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an dieser Tat. Das Zwangsmassnahmengericht durfte somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen.  

4.

4.1      Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGer 1B_241/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.2). Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende Elemente konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein (vgl. E. 4.2 hiernach) und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen (vgl. E. 4.3 hiernach). Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein (vgl. E. 4.4 hiernach). Schliesslich muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (vgl. E. 4.5 hiernach).

4.2

4.2.1   Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Voraussetzung dafür ist, dass der Beschuldigte in der Regel mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat, wobei sich diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben müssen. Vielmehr kann auch die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall genügen (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N 32 ff.; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 221 N 11; BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 12 f., 137 IV 84 E. 3.2 S. 86). 

4.2.2   Gemäss dem Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin sowie dem entsprechenden, sich in den Akten befindlichen Strafurteil vom 26. Mai 2014 ist ersichtlich, dass sie bereits einmal wegen versuchter vorsätzlicher Tötung mit Messereinsatz zum Nachteil ihres damaligen Partners verurteilt wurde. Vorliegend ist zudem aufgrund der Aussage von B____ und des Spurenbilds in der Familienwohnung die Beweislage für eine Körperverletzung mit einem Messer eindeutig. Zusammen mit der rechtskräftigen einschlägigen Verurteilung ist das Vortaterfordernis klar erfüllt.

4.3     

4.3.1   Leichte Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht erfasst. Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz (vgl. BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren droht (vgl. hierzu Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 12). Als drohende schwere Delikte nennt das Bundesgericht zum Beispiel Einbruchdiebstähle, Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, 1B_437/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. Hinweise auch die Hinweise bei Forster, a.a.O., Art. 221 N 15 FN 62). 

4.3.2   Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt bzw. Körperverletzung. Es ist dabei nicht bloss eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung denkbar, vielmehr fällt auch ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung oder gar versuchter vorsätzlicher Tötung in Betracht. Dass es sich bei diesen Delikten um Verbrechen oder schwere Vergehen handelt, versteht sich von selbst.

4.4      Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen (BGer 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 3.7). Im Vordergrund stehen jedoch Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 143 IV 9 E. 2.7 S. 15), weshalb vorliegend auch das Erfordernis der erheblichen Gefährdung als erfüllt betrachtet werden kann.

4.5     

4.5.1   Nach dem Gesetz muss schliesslich ernsthaft zu befürchten sein, dass der Beschuldigte bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff. S. 16 ff.; Schmid, a.a.O., Art. 221 StPO N 13; Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 38; Forster, a.a.O., Art. 221 N 15).

4.5.2   Die Beschwerdeführerin wurde wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.2.2), im Jahr 2014 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (ebenfalls Messerattacke, dazumals zu Lasten ihres Lebenspartners) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren (18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit drei Jahre) verurteilt. Der Vollzug des unbedingt ausgesprochenen Teils der Freiheitsstrafe wurde in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) indes zugunsten einer ambulanten psychiatrischen Behandlung aufgeschoben. Aus der Tatsache, dass gegen die Beschwerdeführerin just wieder aufgrund eines Delikts mit einem Messer ein Strafverfahren geführt wird, muss geschlossen werden, dass die durchgeführte ambulante Therapie nicht zu einer nachhaltigen Veränderung ihrer psychischen Situation geführt hat. Darüber hinaus hat sich die zuständige Staatsanwältin mit e-mail vom 4. September 2017 bei Dr. med. C____ erkundigt, ob er im Hinblick auf die Schuldfähigkeit bzw. die Massnahmenbedürftigkeit der Beschwerdeführerin erneut ein Gutachten erstellen könne (im Austrittsbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel [UPK] vom 31. August 2017 wird eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ [ICD -10 F60.31] diagnostiziert). Dies zeigt, dass das Defizit der Beschwerdeführerin abermals abgeklärt wird. Ob diesem mit einer neuen Massnahme begegnet werden soll, wird das erstinstanzliche Gericht zu entscheiden haben. Bis diesbezüglich gesicherte Erkenntnisse vorliegen bzw. eine angemessene Therapie nicht aufgegleist wurde, ist ernsthaft mit neuen Attacken zu rechnen und es muss insgesamt von einer belasteten Prognose ausgegangen werden.

5.        

5.1      Darüber hinaus ist aufgrund derselben Erwägungen (vgl. E. 4) auch von Ausführungsgefahr auszugehen, zumal es gemäss Angaben des Ehemannes bereits früher zu einem Messervorfall gekommen sei, allerdings habe seine Ehefrau dazumals „nur“ ein Messer geworfen, jedoch nicht in seine Richtung (Einvernahme B____ vom 23. August 2017, S. 5). Anlässlich eines verbalen Streits hat sich die Beschwerdeführerin nun mit Messern ausgerüstet und dadurch offensichtlich die Bereitschaft gezeigt, weiter zu gehen, nämlich ihren Ehemann zu verletzen. Dass weitere Attacken drohen, ist ernsthaft zu befürchten.

5.2      Da die Haftgründe der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr zu bejahen sind, kann offen gelassen werden, ob auch der Haftgrund der Kollusionsgefahr erfüllt wäre.

6.

6.1      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Wiedererlangung ihrer Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

6.2      Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 22. August 2017 in Haft. Aufgrund der zur Diskussion stehenden Straftat und ihrer einschlägigen Vorstrafe hat sie im Falle eines Schuldspruchs mit einer Strafe zu rechnen, welche die bis zum 17. November 2017 dauernde Untersuchungshaft von insgesamt zwölf Wochen deutlich übersteigen wird. Ob anstatt oder zusätzlich eine freiheitsentziehende (stationäre) Massnahme angeordnet werden soll, wird das erstinstanzliche Gericht zu beurteilen haben.

6.3      Angemessene Ersatzmassnahmen sind momentan nicht ersichtlich. Über mögliche Ersatzmassnahmen könnte ohnehin erst befunden werden, wenn die psychiatrische bzw. medikamentöse Versorgung gewährleistet ist und die Compliance der Beschwerdeführerin über eine gewisse Zeit belegt ist.

7.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.‒ zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒ (einschliesslich Auslagen).

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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