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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 07.06.2017 HB.2017.20 (AG.2017.379)

7 juin 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,083 mots·~10 min·4

Résumé

Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 3. August 2017 (BGer 1B_241/2017 vom 11. Juli 2017)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2017.20

ENTSCHEID

vom 7. Juni 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                    Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 11. Mai 2017

betreffend Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 3. August 2017

Sachverhalt

Die Strafverfolgungsbehörden führen gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen zahlreicher Delikte, darunter diverse Gewaltdelikte. Nach einem Vorfall vom 14. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer am 25. Januar 2017 von der Staatsanwaltschaft vorläufig festgenommen. Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 ordnete das Zwangsmassnahmengericht vorläufig bis zum 21. April 2017 Untersuchungshaft an. Ein am 16. Februar 2017 gestelltes Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers wurde vom Zwangsmassnahmengericht am 24. Februar 2017, eine dagegen erhobene Beschwerde vom Appellationsgericht am 10. März 2017 abgewiesen. Mit Verfügung vom 20. April 2017 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft vorläufig bis zum 12. Mai 2017.

Am 8. Mai 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschwerdeführer u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichem Gegenstand, gewerbs- und bandmässigen Diebstahls, räuberischer Erpressung und mehrfacher Drohung. Gleichzeitig ersuchte sie beim Zwangsmassnahmengericht um die Anordnung von Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 3. August 2017, Sicherheitshaft an.

Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 19. Mai 2017, mit der der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...], seine umgehende Entlassung aus der Sicherheitshaft, eventualiter unter geeigneten Auflagen, beantragt, unter o/e Kostenfolge und unter Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 29. Mai 2017 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Mit Replik vom 5. Juni 2017 hat der Beschwerdeführer an seinen Begehren festgehalten. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appella-tionsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; statt vieler: AGE HB.2016.27 vom 2. Juni 2016 E. 3.1, HB.2015.5 vom 24. Februar 2015 E. 3; vgl. auch Hug/Scheidegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 197 N 14 m.w.H.). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (vgl. BGer 1B_234/2011, 1P.72/2002 E. 2.3; AGE HB.2016.27 vom 2. Juni 2016 E. 3.1).

3.2

3.2.1   Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf den Vorfall vom 14. Januar 2017 unter Berufung auf die Videoaufnahmen einer Überwachungskamera und die Aussagen des Zeugen B____ geltend, Ziff. 10 der Anklageschrift sei insofern unhaltbar, als ihm vorgeworfen werde, er habe C____ mit dem Fuss ins Gesicht gekickt. Es könne ihm daher bezüglich dieses Vorfalls keine versuchte schwere Körperverletzung, sondern bloss Angriff und einfache Körperverletzung, vorgeworfen werden. Wie vorstehend ausgeführt wurde und auch die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist im Haft(beschwerde)verfahren keine eigene eingehende Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern bleibt diese dem Sachgericht überlassen. Wie die verschiedenen Zeugenaussagen zum fraglichen Vorfall zu werten sind und was sich aus der Videoaufnahme ergibt, wird das Strafgericht zu entscheiden haben. Angesichts des Umstands, dass neben der geltend gemachten, angeblich (teilweise) entlastenden Zeugenaussage von B____ bezüglich des in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalts, auch hinsichtlich der Fusstritte des Beschwerdeführers, diverse diesen belastende Zeugenaussagen ([...], Akten S. 1991, 2181 ff.; [...], Akten S. 2039 f., 2164 ff.: [...], Akten S. 2096 f.; [...], Akten S. 2112 f.) vorhanden sind und sich zudem aus der Videoaufnahme ergibt, dass der Beschwerdeführer die Schlägerei begonnen hat, indem er C____ gestossen und ihm dann unvermittelt mit der Faust an den Kopf geschlagen hat (Akten S. 2003), ist die Sachverhaltsschilderung in Ziff. 10 der Anklageschrift jedenfalls keineswegs als unhaltbar zu bezeichnen. Auch die rechtlichen Fragen, ob die Tatbeiträge von [...] dem Beschwerdeführer im Rahmen der Mittäterschaft anzurechnen sind und welche Straftatbestände seine Tat erfüllt, werden vom Strafgericht zu entscheiden sein.

3.2.2   Im weiteren legt der Beschwerdeführer Wert auf die Feststellung, dass die im Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts vom 10. März 2017 aufgrund der damaligen Aktenlage noch angeführte Anschuldigung, dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2015 mit einer Flasche auf den Kopf von D____ eingeschlagen habe, nicht Eingang in die Anklageschrift gefunden habe. Dies trifft zwar zu, doch wird dem Beschwerdeführer in Ziff. 7 der Anklageschrift auch ohne dieses Detail ein gewalttätiger Angriff (räuberische Erpressung) gegen D____ vorgeworfen. Er soll von D____ – als „Entschädigung“ für eine angebliche Beschädigung von Schuhen der Freundin des Beschwerdeführers – Geld verlangt und ihm, als dieser nicht darauf einging, unvermittelt mindestens zwei Faustschläge ins Gesicht versetzt haben, davon einen aufs Auge. Inwiefern dies nicht für eine grosse Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers sprechen soll, ist nicht ersichtlich.

4.

4.1      Die Vorinstanz hat den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bejaht. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass an diesen Haftgrund ein strenger Massstab anzulegen und er bei ihm nicht erfüllt sei. So fehle es bereits am Vorliegen einer schweren Vortat. Ausserdem könnten ihm entgegen dem Entscheid des Appellationsgerichts vom 10. März 2017 keine „wiederholten sinnlosen Körperverletzungsdelikte“ vorgeworfen werden, und er zeige entgegen diesem Entscheid nicht „das Bild eines jungen Menschen von erschreckender Gewaltbereitschaft, welcher beim kleinsten Anlass hemmungslos zuschlägt und droht“. Es liege auch deshalb keine besonders ungünstige Rückfallprognose vor, weil die jetzige Untersuchungshaft von rund vier Monaten bei ihm einen bleibenden Eindruck hinterlassen habe. So führe er regelmässig Gespräche mit der Bewährungshilfe bzw. dem Sozialdienst des Untersuchungsgefängnisses, insbesondere zwecks Vorbereitung der Zeit nach der Haft. Er habe auch die Zusicherung einer Gerüstbaufirma bezüglich einer Arbeitsbeschäftigung nach der Haft. Überdies wolle er nach seiner Entlassung die psychiatrische Betreuung und Behandlung beim Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie [...] wieder aufnehmen und habe diesen diesbezüglich bereits angeschrieben. Es könnten ihm auch entsprechende Auflagen gemacht werden. Er sei motiviert, seinem Leben eine andere Richtung zu geben, und es sei ihm eine Chance zu geben, hierfür bis zur Gerichtsverhandlung den Tatbeweis zu erbringen.

4.2      Das Appellationsgericht hat bereits in seinem Entscheid vom 10. März 2017 ausführlich dargelegt, welches die Voraussetzungen des Haftgrundes der Fortsetzungsgefahr sind und warum es damals der Ansicht war, dass diese Voraussetzungen beim Beschwerdeführer erfüllt sind. Auf diese Ausführungen ist zu verweisen (AGE HB.2017.8 vom 10. März 2017 E. 3). Bereits damals hatte der Beschwerdeführer das Vorliegen einer schweren Vortat bestritten. Hierzu hat das Appellationsgericht ausgeführt, dass die Tat, derentwegen der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 9. Dezember 2013 nach Jugendstrafrecht zu 60 Stunden Arbeitsleistung verurteilt worden war – der Beschwerdeführer hatte aus nichtigem Anlass einem andern Jugendlichen einen Faustschlag und einen Kopfstoss ins Gesicht sowie einen Kick in den Bauch versetzt und ihn später durch Drohungen zum Rückzug der erstatteten Anzeige zu bewegen versucht –, sowohl bei abstrakter als auch bei konkreter Betrachtung durchaus ein schweres Vergehen i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO darstelle (AGE HB.2017.8 vom 10. März 2017 E. 3.3). Daran ist festzuhalten. Ausserdem kann sich, wie damals dargelegt, die vom Gesetz verlangte schwere Vortat nicht nur aus einem rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren, sondern auch aus einem noch hängigen Verfahren ergeben, sofern diese mit ausreichender Sicherheit erstellt sind. In der Anklageschrift sind sechs fremdaggressive Vergehen aufgeführt, durch welche der Beschwerdeführer die Sicherheit anderer erheblich bedroht oder gefährdet haben soll (AS Ziff. 2, 4, 5, 7, 9, 10), wobei die Beweislage grösstenteils erdrückend ist. Besonders zu erwähnen ist – neben dem bereits erwähnten Vorfall vom 14. Januar 2017 und der räuberischen Erpressung zum Nachteil von D____ – Ziff. 5 der Anklageschrift, gemäss welcher der Beschwerdeführer anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Messer auf mehrere Widersacher losgegangen sein und dabei einen davon verletzt haben soll. Auch im Anklagepunkt 9 soll der Beschwerdeführer bei einem Streit seinen Kontrahenten mit dem Messer bedroht haben. Es ist somit nicht nur das Erfordernis der schweren Vortat(en) zu bejahen, sondern die Art, Anzahl und Häufigkeit der angeklagten Taten beweist auch die Richtigkeit der Feststellungen im E. 3.4 des Entscheids vom 10. März 2017, dass dem Beschwerdeführer wiederholte sinnlose Körperverletzungsdelikte vorgeworfen werden, welche eine erhebliche Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen, und dass sich insgesamt das Bild eines jungen Mannes von erschreckender Gewaltbereitschaft zeigt, welcher beim kleinsten Anlass hemmungslos zuschlägt und droht. Zusätzlich ist festzustellen, dass die Delikte zunehmend gravierender wurden. Es liegt daher eine sehr ungünstige Rückfallprognose vor.

4.3      Wenn der Beschwerdeführer beteuert, dass ihm die viermonatige Haft grossen Eindruck gemacht habe und er seinem Leben eine andere Richtung geben wolle, so ist das zwar sehr zu begrüssen. Es ist indessen mit der Staatsanwaltschaft festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits früher entsprechende Absichtserklärungen abgegeben hatte, ohne dass in der Folge eine Verbesserung festzustellen gewesen wäre. Auch sass er – wie bereits im Entscheid vom 10. März 2017 erwähnt – bereits früher in Untersuchungshaft (als 18-Jähriger, vom 28. Dezember 2013 bis 7. Januar 2014), was ihn aber nicht von der Begehung weiterer Delikte abgehalten hat. Dem Argument des Beschwerdeführers, dass die Wirkung jener Haft „mit der Zeit abgenommen hätte“, weil das entsprechende Strafverfahren noch nicht abgeschlossen sei, ist entgegenzuhalten, dass er bereits im August 2014 und anschliessend alle paar Monate neue Delikte begangen hat, zu welchen er regelmässig einvernommen worden ist. Dass er während hängiger Verfahren stetig weiter delinquiert hat, ist keineswegs verständlich, sondern spricht vielmehr von erheblicher Unbelehrbarkeit. Auch therapeutische Behandlung hat der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit mehrmals in Anspruch genommen, ohne dass dies zu einer nachhaltigen Änderung seines Verhaltens geführt hätte. Auch eine Arbeitsbeschäftigung konnte den Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht vom Delinquieren abhalten, und es ist nicht ersichtlich, warum das nun anders sein soll. Schliesslich ist angesichts der Aussage des Beschwerdeführers in der Hafteinvernahme vom 25. Januar 2017 („Ich finde es unfair, dass ich für eine gute Tat die ich gemacht habe, jetzt hier sein muss“, Akten S. 387) auch hinter seine in der Beschwerde geltend gemachte Reue und Einsicht ein grosses Fragezeichen zu setzen. Die Fortsetzungsgefahr ist somit mit der Vorinstanz nach wie vor zu bejahen.

5.

5.1      Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist zunächst zu fragen, ob die bestehende Fortsetzungsgefahr durch mildere Ersatzmassnahmen abgewendet werden kann. Der Verteidiger erachtet hierfür die Auflage, sich nach der Haftentlassung in psychiatrische/psychologische Behandlung zu begeben, als geeignet. Dem kann nicht gefolgt werden, zumal wie erwähnt schon in der Vergangenheit eine psychiatrisch-psychologische Begleitung weitere Delinquenz des Beschwerdeführers nicht zu verhindern vermocht hat.

5.2      Auch in zeitlicher Hinsicht erweist sich die angeordnete Sicherheitshaft noch als verhältnismässig. Bei deren Ablauf am 3. August 2017 wird die Haft gut sechs Monate gedauert haben. Damit ist sie noch weit entfernt von der bei einer Verurteilung zu erwartenden Strafe.

6.

6.1      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

6.2      Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar auszurichten. Mangels Vorliegens einer Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen, wobei sechs Stunden angemessen erscheinen, welche zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– entschädigt werden (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO indessen verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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