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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.04.2017 HB.2017.16 (AG.2017.258)

18 avril 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,422 mots·~12 min·4

Résumé

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 12. Mai 2017

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2017.16

ENTSCHEID

vom 18. April 2017

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                    Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel  

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 17. März 2017

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 12. Mai 2017

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, Drohung, Nötigung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Am 15. März 2017 wurde der Beschwerdeführer nach einer Strafanzeige seiner Ehefrau wegen häuslicher Gewalt vorläufig festgenommen und ins Untersuchungsgefängnis Waaghof versetzt. Mit Verfügung vom 17. März 2017 ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 12. Mai 2017, Untersuchungshaft an.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer, amtlich vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 27. März 2017 Beschwerde erhoben, mit der er seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt. Eventualiter sei er nach der Konfrontationseinvernahme zwischen ihm und seiner Ehefrau zu etlassen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 4. April 2017 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des  Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Das Beschwerdegericht urteilt nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition.

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 und 2 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2016.27 vom 2. Juni 2016). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen (statt vieler: AGE HB.2016.66 vom 2. Dezember 2016 E. 2.1). Bei Vorliegen einer Anklageschrift gilt jedoch nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (vgl. statt vieler: AGE HB.2015.11 vom 26. März 2015 mit Verweis auf HB.2012.6 vom 20. Februar 2012; Urteil BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 6). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn die beschuldigte Person im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts geradezu unhaltbar ist (vgl. AGE HB.2016.27 vom 2. Juni 2016).

3.2      Dem Beschwerdeführer wird (in chronologischer Reihenfolge) vorgeworfen, am 18. November 2014 nach nicht bestandener Fahrprüfung den Experten verbal bedroht und massiv beschimpft zu haben. Am 23. Juli 2015 soll er anlässlich eines Streits seine damalige Freundin und heutige Ehefrau massiv geschlagen und dabei das gemeinsame zweimonatige Kind, welches diese auf dem Arm hielt, mit der Faust am Kopf getroffen haben, wodurch dieses einen Schädelbruch erlitt. Am 1. August 2015 soll er seine Partnerin – wie seit Frühling 2014 schon mehrmals – bedroht, geschlagen sowie gewürgt haben. Nachdem diese nach einem Aufenthalt im Frauenhaus und zwischenzeitlicher Trennung am 1. Juni 2016 wieder zu ihm zurückgekehrt war, am 22. November 2016 eine (am 16. März 2017 widerrufene) Desinteresseerklärung unterschrieben, ihn geheiratet und ein zweites Kind von ihm bekommen hatte, soll der Beschwerdeführer sie bald wieder mehrfach aus nichtigen Gründen mit verschiedenen Gegenständen geschlagen und gewürgt haben. Am 25. Februar 2017 soll er sie zweimal mit der flachen Hand ins Gesicht, mit einem Gürtel auf Beine und Rücken und mit einem Laptop- resp. iPhonekabel an die Schläfe geschlagen haben. Am 12. März 2017 habe er sie mit beiden Händen gleichzeitig an die Ohren geschlagen und gewürgt, wobei sie fast das Bewusstsein verloren habe. Ausserdem habe er ihr gedroht, sie umzubringen. Schliesslich habe er immer wieder gedroht, ihr die Kinder wegzunehmen, wenn sie Anzeige erstatte oder ihn verlasse.

Der Beschwerdeführer bestreitet sämtliche Vorwürfe, mit Ausnahme einiger Schläge gegen den Oberarm seiner Partnerin im Jahr 2015, wobei er teilweise in Notwehr gehandelt haben will.

3.3      Bezüglich der Taten zum Nachteil des Fahrexperten (Gewalt und Drohung gegen Beamte) und seiner damals zweimonatigen Tochter (versuchte vorsätzliche Tötung) liegt die Anklageschrift im Entwurf vor, so dass diesbezüglich der dringende Tatverdacht vermutungsweise als erfüllt gilt. Dass die Partnerin des Beschwerdeführers ihre Angaben hinsichtlich der Ursache der Verletzungen des Kindes zwischenzeitlich jenen des Beschwerdeführers angepasst hatte (Einvernahmen vom 22. November 2016 und anlässlich der Konfrontation mit dem Beschwerdeführer am 9. März 2017), steht dem nicht entgegen, stand sie diesbezüglich doch – wie sie in der Einvernahme vom 15. März 2017 erklärte – unter starkem Druck von seiner Seite. Der dringende Tatverdacht bezüglich der unter dem Stichwort „häusliche Gewalt“ zusammengefassten Drohungen, Körperverletzungen, Nötigungen und Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Partnerin sowohl im Jahr 2015 – diesbezüglich hatte bereits das Zwangsmassnahmengericht Aargau am 6. August 2015 den dringenden Tatverdacht bejaht – als auch im Jahr 2017 ist aufgrund der mehrfachen belastenden Aussagen seiner Partnerin, welche durch Arztberichte und Fotos in den Akten mit Hämatomen, Würgemalen, blutigen Verkrustungen etc. objektiviert werden, ebenfalls zu bejahen. Ob die mehrfachen massiven Würgeattacken gar den Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllen, wird aufgrund des noch ausstehenden, am 16. März 2017 in Auftrag gegebenen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin vom Sachgericht zu entscheiden sein.

4.

4.1      Was die speziellen Haftgründe anbelangt, so hat das Zwangsmassnahmengericht zunächst Kollusionsgefahr bejaht. Dieser Haftgrund liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Auch im fortgeschrittenen Untersuchungsstadium kann noch Kollusionsgefahr vorliegen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012). Mit zunehmender Verfahrensdauer und insbesondere nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr jedoch einer besonders sorgfältigen Prüfung (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2 S. 23). Der blosse Umstand, dass noch Beweiserhebungen durchzuführen sind, reicht für sich allein nicht zur Bejahung des Haftgrundes (BGer 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.4).

4.2      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Schilderungen der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 15. März 2017, dass der Beschwerdeführer sie unter massiven Druck gesetzt hat, ihre Aussagen zu seinen Gunsten abzuändern resp. auf (weitere) Strafanzeigen zu verzichten. Bereits bei der Anhörung vor dem Familiengericht Rheinfelden vom 5. August 2015 hatten sowohl die heutige Ehefrau des Beschwerdeführers als auch ihr Vater von massiven Beeinflussungsversuchen seitens des Beschwerdeführers und dessen Bruders berichtet. Diese hatte denn auch offensichtlich Auswirkungen auf ihr Aussageverhalten im Verlauf des Verfahrens (vgl. Anpassung ihrer Aussage an jene des Beschwerdeführers und Desinteresseerklärung am 22. November 2016, Konfrontationsbefragung vom 9. März 2017). Da auch die neuen Beschuldigungen seitens der Ehefrau grösstenteils Delikte betreffen, die unter die Spezialregelung von Art. 55a StGB (mögliche Sistierung des Verfahrens bei Desinteresseerklärung des Opfers) fallen und der Beschwerdeführer sämtliche Taten bestreitet, ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei einer allfälligen Haftentlassung erneut anhaltendem Druck auf seine Ehefrau ausüben würde. Kollusionsgefahr ist damit offensichtlich gegeben, und zwar auch über eine allfällige Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau hinaus, zumal vor Strafgericht wohl erneut eine Konfrontation stattfinden wird. Die Kollusionsgefahr kann nur durch eine Aufrechterhaltung der Haft gebannt werden. Ersatzmassnahmen wie beispielsweise ein Kontaktverbot erscheinen unzureichend, zumal es der Beschwerdeführer offenbar versteht, auch indirekt – z.B. via seine Angehörigen oder Freunde auf Angehörige der Ehefrau – Druck auszuüben (vgl. Rapport vom 15. März 2017 S. 5; Schreiben KESB Aargau vom 5. August 2015 an Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg).

5.

5.1      Das Zwangsmassnahmengericht hat als weitere Haftgründe Fortsetzungsgefahr und Ausführungsgefahr bejaht, den Haftgrund der Fluchtgefahr indessen offen gelassen. Da das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft genügt (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2; AGE HB.2016.50 vom 11. Oktober 2016 E. 4.2), kann die Frage, ob neben der Kollusionsgefahr noch weitere Haftgründe gegeben sind, an sich offen gelassen werden.

5.2      Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass die Vorinstanz jedenfalls auch die Fortsetzungsgefahr zu Recht bejaht hat. Dieser Haftgrund setzt nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass die beschuldigte Person durch schwere Delikte die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO; BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.). Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist die Verhütung von Delikten sowie die Verfahrensbeschleunigung, indem verhindert werden soll, dass sich der Strafprozess durch ständig neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Bei der Annahme, dass ein Beschuldigter weitere schwere Delikte begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Ernsthaft zu befürchten ist die Deliktsbegehung nur bei Vorliegen einer sehr ungünstigen Rückfallprognose (BGE 137 IV 84 E. 3.2 E. 85 f.; BGer 1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2; AGE HB.2015.33 vom 24. Juli 2015 E. 4.1). Gemäss richtiger Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO muss sich die Rückfallgefahr auf Verbrechen oder schwere Vergehen beziehen. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB); Vergehen sind solche, bei denen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe droht (Art. 10 Abs. 3 StGB). Tatbestände, bei welchen die abstrakte Strafdrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, gelten als schwere Vergehen (BGer 1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2, 1B_331/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.1). Im Weiteren verlangt das Gesetz, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten, also ebenfalls Verbrechen oder schwere Vergehen, gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter verübt hat. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Auch diesfalls muss allerdings mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat, wobei ein entsprechender Nachweis insbesondere bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht gilt (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; ebenso BGer 1B_234/2015 vom 22. Juli 2015 E. 3.2; vgl. auch Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 15, wonach die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall als Nachweis schwerer Vordelinquenz genügen kann). Die Zahl der erforderlichen Vortaten steht insofern in einer gewissen Abhängigkeit zu deren Gewicht, als umso höhere Anforderungen an die Anzahl der Straftaten zu richten sind, je geringer deren Schwere ist (AGE HB.2017.8 vom 10. März 2016).

Der Beschwerdeführer bestreitet zu Unrecht, dass seine Vorstrafe vom 19. Januar 2009 wegen Unterlassen der Nothilfe und Raufhandel eine einschlägige Vortat betrifft. Wie sich aus dem entsprechenden Urteil ergibt, waren in jenem Fall der Beschwerdeführer und ein anderer Täter zwar angegriffen worden. Sie hatten dann jedoch bei ihrer Abwehr trotz ihrer zahlenmässigen Überlegenheit derart brutal auf den Angreifer eingeschlagen, dass dieser eine Gehirnerschütterung erlitt und bewusstlos zu Boden ging. Danach hatten sie den Bewusstlosen seinem Schicksal überlassen und waren geflüchtet. Es handelte sich bei diesem Delikt daher, ebenso wie bei den neuen Delikten, um ein Gewaltdelikt, welches aufgrund der abstrakten Strafdrohung (Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe) als schweres Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO gilt. Dazu kommen die diversen anklagebereiten Delikte aus dem Jahr 2015 sowie die gut dokumentierten neuen Delikte aus dem Jahr 2017, welche zur aktuellen Untersuchungshaft geführt haben. Sie alle zeigen eine grosse Reizbarkeit und ein erschreckendes Gewaltpotential des Beschwerdeführers, welche die Sicherheit zumindest seiner Ehefrau erheblich gefährden. Angesichts der Vielzahl von Delikten über mehrere Jahre hinweg ist von einer sehr ungünstigen Rückfallprognose auszugehen. Sollte der Beschwerdeführer – wie er behauptet – tatsächlich den Präventionskurs „Halt Gewalt“ absolviert haben, wäre dieser offensichtlich wirkungslos geblieben.

6.

Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen der Beschuldigten an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215). Bei einer Verurteilung wird der Beschwerdeführer mit einer Strafe zu rechnen haben, welche die bis anhin verfügte Haftdauer bei weitem übersteigen wird. Darüber hinaus wird das Gericht auch über den Vollzug der Vorstrafe vom 12. Juli 2013 (8 Monate Freiheitsstrafe wegen diversen schweren Verkehrsdelikten) zu befinden haben. Die Verhältnismässigkeit der Haftdauer wird denn auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten.

7.

7.1      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

7.2      Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar auszurichten. Der Verteidiger macht einen Aufwand von fünf Stunden geltend, welche zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– zu entschädigen sind (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO indessen verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 80.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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