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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.12.2016 HB.2016.67 (AG.2016.816)

5 décembre 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·467 mots·~2 min·4

Résumé

Anordnung der Untersuchungshaft bis 11. Januar 2017

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2016.67

ENTSCHEID

vom 5. Dezember 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

[...]                                                                                                    Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 16. November 2016

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis 11. Januar 2017

Das Einzelgericht zieht in Erwägung,

dass   das Zwangsmassnahmengericht über A____ (Beschwerdeführer) unter dem Verdacht, dass dieser im September 2007 an verschiedenen Raubüberfällen in der Region Basel beteiligt gewesen sei, mit Verfügung vom 16. November 2016 auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen Untersuchungshaft angeordnet hat,

dass   Advokat [...] mit Eingabe vom 23. November 2016 im Namen des Beschwerdeführers Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben hat, mit der er dessen unverzügliche Haftentlassung, eventualiter nach Hinterlegung einer Kaution von EUR 5‘000.–, beantragt,

dass   die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 29. November 2016 mitgeteilt hat, dass sie den Beschwerdeführer am 21. November 2016 aus der Untersuchungshaft entlassen habe,

dass   somit bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung kein aktuelles praktisches Interesse an ihrer Beurteilung bestand, so dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.),

dass   unter diesen Umständen die Kosten des Beschwerdeverfahrens eigentlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 428 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]), vorliegend aber umständehalber darauf verzichtet wird,

dass   der Vertreter des Beschwerdeführers die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren beantragt und geltend macht, dass er erst mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 22. November 2016, welches am 24. November 2016 bei ihm eingegangen sei, von der vorzeitigen Haftentlassung des Beschwerdeführers Kenntnis genommen und dies daher im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 23. November 2016 noch nicht gewusst habe,

dass   demgegenüber die Staatsanwaltschaft dem Gericht telefonisch mitgeteilt und mittels Zusendung des entsprechenden Fax-Sendeberichts belegt hat, dass sie dem Vertreter des Beschwerdeführers die Haftentlassungsverfügung bereits am 21. November 2016 um 14:11 Uhr per Fax zugestellt hat,

dass   es zu den Obliegenheiten eines Anwalts gehört, sein Büro so zu organisieren, dass ihn auch Zustellungen an die von ihm angegebene Fax-Nummer erreichen,

dass   dem Verteidiger daher für das unnötige Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung nicht zu bewilligen ist,

und erkennt:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird nicht bewilligt.

            Mitteilung an:

            - Beschwerdeführer

            - Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

            - Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur Christian Hoenen                                         lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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