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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.10.2016 HB.2016.51 (AG.2016.684)

13 octobre 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,568 mots·~13 min·4

Résumé

Anordnung der Untersuchungshaft bis 9. Dezember 2016

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2016.51

ENTSCHEID

vom 13. Oktober 2016

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Michèle Babst

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 16. September 2016

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 9. Dezember 2016

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Untersuchungsverfahren wegen mehrfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten und mehrfacher Sachbeschädigung. Am 14. September 2016 wurde A____ vorläufig festgenommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt am 16. September 2016 auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d. h. bis zum 9. Dezember 2016, Untersuchungshaft an.

Mit Eingabe vom 26. September 2016 hat A____, vertreten durch [...], Beschwerde gegen die Haftverfügung erhoben. Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatsanwaltschaft und die unverzügliche Haftentlassung. Eventualiter sei er während der Dauer der vorläufig angeordneten Untersuchungshaft in einer psychiatrischen Anstalt unterzubringen. Zudem ersucht er um die Gewährung der amtlichen Verteidigung in der Person seines Rechtsvertreters. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, es sei bei Dr. B____, der von der Staatsanwaltschaft einen Gutachterauftrag erhalten habe, eine Vorabstellungnahme betreffend seiner Hafterstehungsfähigkeit einzuholen. Bis zum Eingang dieser Stellungnahme sei das vorliegende Verfahren zu sistieren.

Die Staatsanwaltschaft hat sich am 29. September 2016 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von Beginn weg versucht habe, für hafterstehungsunfähig erklärt zu werden, sich aber bis jetzt in der Untersuchungshaft unauffällig verhalte. Diese Eingabe ist dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt worden. Am 30. September 2016 reichte die Staatsanwaltschaft eine Aktennotiz vom gleichen Tag ein, wonach der Beschwerdeführer anlässlich einer Arztvisite Suizidabsichten geäussert habe. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hin, dass dieser aufgrund von Suizidgefahr während sechs Tagen in einer Überwachungsstation und Isolierzelle untergebracht worden sei. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungsoder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsresp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2012.6 vom 20. Februar 2012).

3.2      Die Vorinstanz hat in Bezug auf den Tatverdacht auf folgende Vorfälle abgestellt:

Am 14. März 2016 soll der Beschwerdeführer einen Kampfsport-Club aufgesucht haben, um durch die kampfsportliche Betätigung sein Aggressionsproblem in den Griff zu bekommen. In den Räumlichkeiten sei ihm von [...] ein kleiner Boxkampf angeboten worden. Während dieses Boxkampfes soll der Beschwerdeführer ausgerastet sein und [...] einen Barhocker und eine Kerze im Glas nachgeworfen haben, wobei sich dieser am Oberarm und Finger verletzt habe. Es liegt ein Strafantrag wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung vor. Die Darstellung wurde von einer bei der Auseinandersetzung anwesenden Person bestätigt.

Weiter wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 6. April 2016 einen Passanten in einer Bankautomatenhalle in [...] provokativ angesprochen und ihm darauf zwei Faustschläge und mehrere Kopfnüsse verabreicht zu haben, wodurch dieser Prellungen und eine aufgeplatzte Unterlippe erlitten hat, die von der Polizei fotografisch festgehalten wurden. Es liegt wiederum ein Strafantrag vor. Der Vorfall wurde zudem von einer Überwachungskamera aufgezeichnet.

Schliesslich soll der Beschwerdeführer am 14. August 2016 im Rahmen eines Aufenthalts in den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) auf einen Pfleger losgegangen sein und soll weiter um sich geschlagen und versucht haben, den Pfleger zu beissen, als dieser mit der Hilfe eines anderen Pflegers versucht habe, ihn unter Kontrolle zu bekommen. Der andere Pfleger sei durch einen Tritt des Beschwerdeführers zu Boden gefallen, wobei er sich eine Rippenfraktur zuzog. Diese ist durch ein Arztzeugnis belegt. Beide Pfleger haben einen Strafantrag gestellt.

Zudem ist gegen den Beschwerdeführer am 29. Februar 2016 ein Strafbefehl wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Drohung, mehrfacher Beschimpfung und Tätlichkeiten ergangen. Der Beschwerdeführer habe am 23. April 2015 in den Räumlichkeiten der UPK eine Ärztin und einen weiteren Mitarbeiter beschimpft, bedroht und tätlich angegriffen, nachdem ihm die gewünschte Aufnahme in die UPK verweigert worden war. Die Ärztin hat diesbezüglich einen Strafantrag gestellt und es liegt ein Arztzeugnis betreffend ihren Verletzungen vor. Der Sachverhalt wird zudem im ausführlichen Eintrittsbericht der UPK vom 23. April 2015 sowie einem Schreiben der betroffenen Ärztin dargelegt, in welchem diese ihrer Besorgnis darüber Ausdruck gibt, dass der Beschwerdeführer Mitarbeiter der UPK zu Hause abpassen könnte, weil er sie „fertig machen“ wolle. Der Strafbefehl betrifft weiter einen Vorfall vom 17. Dezember 2015, als der Beschwerdeführer einen Bekannten zu besuchen beabsichtigte, aber, da dieser die Haustüre nicht geöffnet habe, an den übrigen Hausglocken geklingelt habe, worauf ihm [...] die Eingangstüre geöffnet habe. Als dieser ihn fragte, was er in diesem Haus wolle, habe der Beschwerdeführer ihn sogleich beschimpft sowie gestossen und geschlagen, ohne dass sich der Betroffene Verletzungen zugezogen hat. Diese Darstellung wird durch eine Anwohnerin bestätigt.

Der Beschwerdeführer hat gegen den Strafbefehl vom 29. Februar 2016 am 8. März 2016 Einsprache erhoben und die Übergriffe auf die Ärztin bestritten. Das Verfahren ist noch hängig.

3.3      Aufgrund der Aussagen der verschiedenen Opfer sowie der vorhandenen Drittaussagen und Arztzeugnisse, die die Darstellungen der Anzeigesteller stützen, ist der Tatverdacht auf mehrfache Körperverletzung und mehrfache Sachbeschädigung zu bejahen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Opfer hätten ihn jeweils provoziert und er könne aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht willensfrei handeln. Er bestreitet aber mit seiner Beschwerde den Tatverdacht nicht.

4.

4.1      Die Vorinstanz begründet die Haftanordnung mit Fortsetzungsgefahr. Dieser Haftgrund setzt nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass die beschuldigte Person durch schwere Delikte die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO; BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.). Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr sind die Verhütung von Delikten sowie die Verfahrensbeschleunigung, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch ständig neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Bei der Annahme, dass ein Beschuldigter weitere schwere Delikte begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Ernsthaft zu befürchten ist die Deliktsbegehung nur bei Vorliegen einer sehr ungünstigen Rückfallprognose (BGE 137 IV 84 E. 3.2 E. 85 f.; BGer 1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2; AGE HB.2015.33 vom 24. Juli 2015 E. 4.1). Gemäss korrekter Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO muss sich die Rückfallgefahr auf Verbrechen oder schwere Vergehen beziehen. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB); Vergehen sind solche, bei denen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe droht (Art. 10 Abs. 3 StGB). Tatbestände, bei welchen die abstrakte Strafdrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, gelten als schwere Vergehen. Dem Kontext, insbesondere der konkret vom Beschuldigten ausgehenden Gefährlichkeit bzw. dem bei ihm vorhandenen Gewaltpotenzial, das aus den Umständen der Tatbegehung hervorgehen kann, ist aber ebenfalls angemessen Rechnung zu tragen, was sich je nachdem entweder zulasten oder zugunsten des Beschuldigten auswirken kann (BGer 1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2, 1B_331/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.1).

4.2      Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 30. April 2013 der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Beschimpfung und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen verurteilt. Er ist folglich einschlägig vorbestraft, wobei es sich dabei auch nach der Einschätzung der Vorinstanz um Vorfälle im Bagatellbereich handelt.

Bei den Vortaten muss es sich indes ebenfalls um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Generell sind die Anforderungen an die Anzahl der Vortaten umso höher, je geringer deren Schwere ist (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 221 N 11a). Die früher begangenen Straftaten können sich jedoch nicht nur aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben, sondern auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt. Auch dabei muss jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat, wobei ein entsprechender Nachweis insbesondere bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht gilt (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, 1B_234/2015 vom 22. Juli 2015 E. 3.2). Entsprechend hat das Bundesgericht in neuerer Zeit festgehalten, Wiederholungsgefahr könne sich ausnahmsweise auch aus Vortaten ergeben, die dem Beschuldigten im hängigen Strafverfahren erst vorgeworfen werden, wenn die Freilassung des Ersttäters mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden wäre; erwiesen sich die Risiken als untragbar hoch, könne vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden (BGE 137 IV 13 E. 3 und 4 S. 18 ff.; BGer 1B_221/2015 vom 14. Juli 2015 E. 3.1, 1B_351/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 3.1).

4.3      Seit April 2015 kam es immer wieder zu Vorfällen, anlässlich welcher der Beschwerdeführer ausgerastet ist und sein Gegenüber zum Teil erheblich verletzt hat. Es handelt sich dabei um massiv übergriffiges Verhalten gegenüber Drittperson, die zum Teil auch rein zufällig mit ihm zu tun hatten. Teilweise hat der Beschwerdeführer das Opfer auch durch massiv drohendes Verhalten in Angst und Schrecken versetzt. Insofern handelt es sich eindeutig um eine Steigerung des bis anhin gezeigten gewalttätigen Verhaltens. Einfache Körperverletzungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Vergehen, die unter Berücksichtigung der konkreten Umstände grundsätzlich geeignet sind, eine Haft wegen Fortsetzungsgefahr zu begründen (BGer 1B_104/2009 vom 18. Mai 2009 E. 4.4). Die körperliche Integrität ist das höchste Rechtsgut und wiederholte sinnlose Körperverletzungsdelikte bedrohen die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Sie sind insofern als schwere Vergehen im Sinn von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu gewichten.

Obwohl der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht des Psychiaters Dr. [...] vom 29. Juni 2016 seit Oktober 2008 bei diesem in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung steht, kam es zu den genannten Vorfällen. Dem Behandlungsbericht kann zudem entnommen werden, dass „das wenig kontrollierbare Beziehungsverhalten“ des Beschwerdeführers bereits zum Ausschluss aus zwei Wohnheimen geführt habe. Ferner sei es auch mit seinen Eltern regelmässig zu Auseinandersetzungen gekommen. Demnach ist es bis jetzt offenbar nicht gelungen, mit dem Beschwerdeführer im Rahmen der ambulant durchgeführten Behandlung eine geeignete, deliktsminimierende Therapie zu etablieren. Würde er aus der Haft entlassen, ist im heutigen Zeitpunkt mit weiteren Gewaltdelikten gegen Menschen und Sachen zu rechnen, was eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellt. Zur Abklärung der Frage, mit welcher Therapie weiteren Gewaltdelikte effektiv begegnet werden kann, hat die Staatsanwaltschaft am 26. September 2016 Herrn Dr. B____ einen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers erteilt. Mindestens bis das Gutachten und ein allfälliger Therapievorschlag vorliegen, ist deshalb von Fortsetzungsgefahr auszugehen.

5.

5.1      Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, dass er keine kriminelle Energie aufweise, sondern an einer psychischen Erkrankung leide. Die Untersuchungshaft werde seinen Zustand mit jedem inhaftierten Tag verschlimmern. Sie werde vorliegend zweckentfremdet, um eine psychisch kranke Person wegzusperren, wofür die Mittel des Strafrechts nicht gedacht seien. Es existierten vielmehr andere Möglichkeiten, eine Person zum Beispiel in eine geeignete Institution einzuweisen, wenn sie eine Selbst- oder Fremdgefährdung darstelle. Der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehrfach von Suizid gesprochen habe, sei zudem angemessen Rechnung zu tragen.

5.2      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen der beschuldigten Person an der Wiederherstellung ihrer Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (vgl. BGE 134 I 208 E. 6 S. 215). Die Dauer der Untersuchungshaft von zwölf Wochen erweist sich aufgrund der fraglichen Delikte sowie der Möglichkeit des Vollzugs der Vorstrafe, in deren Probezeit die am 23. April 2015 in der UPK verübten Delikte fallen, in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig.

5.3      Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer seine Hafterstehungsfähigkeit. Er macht geltend, aufgrund seiner psychischen Erkrankung sei eine Unterbringung im Waaghof wegen der fehlenden psychiatrischen Betreuung unhaltbar.

Die Frage, ob die Hafterstehungsfähigkeit ausschliesslich ein Problem des Haftvollzugs darstellt und nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens sein kann (so Schmid, a.a.O., Art. 221 N 5) oder ob das Fehlen der Hafterstehungsfähigkeit im Haftprüfungsverfahren unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit der Haft zu prüfen ist (so Forster, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N 1 und zugehörige Fn. 5; BGE 119 Ib 193; AGE HB.2013.45 vom 13. September 2013 E. 5.3), kann schon deshalb offengelassen werden, da sich in vorliegender Sache zur Zeit keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Haft­erstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgehoben sein könnte. Die Tatsache, dass eine inhaftierte Person psychisch krank ist, verlangt überdies auch unter dem Titel der persönlichen Freiheit nicht, dass sie vor der Haft verschont wird (BGE 116 Ia 420 E. 3a f. S. 423; AGE HB.2013.45 vom 13. September 2013 E. 5.4).

5.4      Laut einer Aktennotiz der Staatsanwaltshaft vom 29. September 2016 ist der Beschwerdeführer aufgrund seines etwas speziellen Verhaltens in einer Einzelzelle untergebracht. Sein Verhalten sei klaglos. Der Beschwerdeführer sei bei seinem Eintritt medizinisch untersucht worden und habe am 21. September 2016 einen Besuch beim Gefängnispsychiater abgestattet. Damit ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Haft den psychischen Zustand des Beschwerdeführers schwer beeinträchtigen würde. Eine adäquate medizinische Versorgung ist auch im Rahmen des Haftregimes gewährleistet, und die Medikation wird vom Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben an der Haftrichterverhandlung auch eingenommen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 15. September 2016 S. 2). Gemäss einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 30. September 2016 habe der Beschwerdeführer anlässlich einer Arztvisite am selben Tag Suizidabsichten geäussert, woraufhin der Arzt ihn in die überwachte Station verlegt habe. Der Arzt überlege, den Beschuldigten in die UPK zu verlegen; dieser Entscheid stehe noch aus. Die Verlegung aus der Haftanstalt in die UPK oder eine andere Einrichtung aus medizinischen Gründen ist eine Frage des Haftvollzugs. Der zuständige Arzt ist mit dieser Frage bereits befasst. Erfordert es der Zustand des Beschwerdeführers, wäre die Verfahrensleitung unter Beizug eines Gefängnispsychiaters somit ohne weiteres in der Lage, eine adäquate Neubeurteilung der Situation vorzunehmen.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass es nicht in die Kompetenz des mit der Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens befassten Sachverständigen fällt, sich zur Frage der Hafterstehungsfähigkeit zu äussern. Die Hafterstehungsfähigkeit ist keine medizinische Diagnose, sondern eine Rechtsgüterabwägung zwischen medizinischen Faktoren einerseits, zu welchen sich der für die Betreuung der Gefängnisinsassen zuständige Arzt bzw. Psychiater zu äussern hat, und dem Straf- bzw. Strafuntersuchungsanspruch des Staates andererseits.

Die Entlassung mit der Auflage der Therapiefortsetzung bei Dr. [...] stellt zudem keine geeignete Ersatzmassnahme dar, da die bis jetzt ambulant durchgeführte Therapie der akuten Fortsetzungsgefahr nicht begegnen konnte, wie die verschiedenen Vorfälle in der Zeit zwischen April 2015 und August 2016 belegen.

6.

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist die amtliche Verteidigung mit Advokat Dr. […] zu bewilligen, da die Haftbeschwerde nicht als von Anfang an aussichtslos zu beurteilen ist. Das Honorar des amtlichen Verteidigers ist mangels einer Kostennote zu schätzen, wobei dem Gericht ein Aufwand von vier Stunden als angemessen erscheint. Dem amtlichen Verteidiger ist daher ein Honorar von CHF 800.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten. Vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Dem amtlichen Verteidiger, Dr. […], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– (inklusive Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 64.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Michèle Babst

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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