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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.05.2016 HB.2016.18 (AG.2016.363)

18 mai 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,691 mots·~8 min·4

Résumé

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 12. Juli 2016

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2016.18

ENTSCHEID

vom 18. Mai 2016

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                  Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]  

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 19. April 2016

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 12. Juli 2016

Sachverhalt

Der Taxifahrer A____ (Beschwerdeführer) wurde in den frühen Morgenstunden des 17. April 2016 festgenommen. Er wird verdächtigt, mit einer Pistole auf einen anderen Taxifahrer geschossen zu haben, mit dem er sich zuvor gestritten hatte. Dabei soll er sich dem Geschädigten mit einer Waffe genähert und auf dessen Kopf gezielt haben. In der Auseinandersetzung habe sich ein Schuss gelöst, der das Fenster einer Kaffeebar durchschlagen habe. Danach sei der Beschwerdeführer geflüchtet. Der Geschädigte weise auf der linken Stirnseite ein Hämatom auf. Die Pistole sei mitsamt Munition in der Tiefgarage des Beschwerdeführers gefunden worden.

Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. April 2016 wurde über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr angeordnet. Die vorläufige Haftdauer wurde auf 12 Wochen, das heisst bis zum 12. Juli 2016 festgelegt.

Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 26. April 2016. Der Beschwerdeführer beantragt die kostenfällige Aufhebung dieser Verfügung sowie die Leistung einer Haftentschädigung und einer Genugtuung. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Der Beschwerdeführer hat am 12. Mai 2016 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO] und § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei zu Unrecht inhaftiert worden. Er bestreitet nicht, dass es zwischen ihm und dem anderen Taxifahrer zu Auseinandersetzungen vor dem Hotel an der […]strasse und danach bei der Kaffeebar an der Ecke […] gekommen ist. Die Auseinandersetzungen seien aber vom anderen Taxifahrer ausgegangen. Dieser habe den Beschwerdeführer mit der Pistole bedroht und sei dabei von der Belegschaft der Kaffeebar unterstützt worden. Als sich der Beschwerdeführer mit einem Schlag ins Gesicht des anderen gewehrt habe, habe dieser versehentlich einen Schuss abgefeuert. Der Beschwerdeführer habe die Waffe unter Schock an sich genommen und in Sicherheit gebracht. In der Replik ergänzt er, dass beide Taxifahrer gleich zu behandeln seien, bis der Tathergang geklärt sei. Entweder sei der Beschwerdeführer auf freien Fuss zu setzen, oder der andere Taxifahrer sei auch in Untersuchungshaft zu nehmen.  

3.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsresp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

4.

4.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die beschuldigte Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2012.6 vom 20. Februar 2012).

4.2      Der Tatverdacht beruht auf den schlüssigen Aussagen des anderen Taxifahrers, dem Fund der Schusswaffe beim Beschwerdeführer und der Zerstörung der Fensterscheibe durch das Projektil. Der Taxifahrer sagte, der Beschwerdeführer sei neben sein Auto gefahren und habe ihn beschimpft. Beide seien ausgestiegen. Der Beschwerdeführer habe eine Schusswaffe an seinen Kopf gehalten und abgedrückt. Danach sei er weggefahren. Ein weiterer konkreter Hinweis liegt im Umstand, dass die Pistole mitsamt Munition in der Tiefgarage am Wohnort des Beschwerdeführers gefunden wurde und der Beschwerdeführer in der Einvernahme zunächst verschwiegen hat, dass er die Waffe nach Hause genommen habe. Erheblich für die Annahme des Tatverdachts ist jedoch auch die – im Haftverfahren bloss summarisch vorzunehmende – Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers, welche in verschiedener Hinsicht wenig glaubhaft sind: Es ist schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer dem Gegenüber die Pistole aus der Hand geschlagen und diese mitgenommen hätte, ohne die Polizei zu benachrichtigen oder dann wenigstens gleich zu Beginn der ersten Einvernahme zu berichten, dass er die Tatwaffe behändigt habe. Lebensfremd erscheint auch, dass der Beschwerdeführer nicht nur die auf die Strasse gefallene Waffe ergriffen, sondern sich auch die Mühe gemacht hätte, die Tasche mit der Munition vom Boden aufzuheben, zumal diese für sich allein ungefährlich ist. Irritierend ist auch, dass der Beschwerdeführer zu seiner Verteidigung zwar eine Videoaufnahme auf seinem Mobiltelefon erwähnt, die Prüfung dieser Aussage jedoch durchkreuzt, indem er das Passwort seines Telefons nicht bekanntgibt. Im Weiteren deuten die Fotos der rechten Hand des Beschwerdeführers vom 21. April 2016 auf den ersten Blick eher auf eine Verletzung hin, die sich beim Tragen der Waffe in der eigenen Hand ergibt, als auf Spuren einer angeblichen Abwehrreaktion. Schliesslich ergibt sich auch aus der Schilderung, wie die beiden Taxis in der Strasse abgestellt wurden und die beiden Männer einander gegenüberstanden, dass der Schuss vom Beschwerdeführer abgefeuert wurde, der dem anderen Mann und der Kaffeebar zugewandt war. Für die in der Replik geäusserte Mutmassung, der andere Taxifahrer habe ausgerechnet diese Kaffeebar ausgesucht und die Aussprache bloss deshalb vorgeschlagen, weil dort seine Waffe gelagert gewesen sei, gibt es keine Anhaltspunkte. Insgesamt bestehen mehrere konkrete Hinweise für den Verdacht, dass der Beschwerdeführer die Pistole in seiner Hand trug und einen Schuss auf den anderen Taxifahrer abgegeben hat.

5. 

5.1      Die Vorinstanz begründet die Haftanordnung mit Kollusionsgefahr. Der Tathergang und die Umstände, die zur Tat geführt hätten, seien bisher nur ungenau vorhanden und daher abzuklären. Es seien weitere Ermittlungshandlungen durch umfangreiche kriminaltechnische Auswertungen (Schmauch, DNA, mobile Daten und GPS-Daten, Fahrtenschreiber) vorzunehmen. Bei einer Entlassung des Beschwerdeführers drohe eine Beeinflussung des Geschädigten und allfälliger Zeugen. Ebenso bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer belastendes Material vernichten würde. Mit dem Verstecken der mutmasslichen Tatwaffe in der Tiefgarage habe er schon konkret kolludiert.  

5.2      Nach Ansicht des Beschwerdeführers besteht keine Kollusionsgefahr, weil er das Delikt nicht begangen habe und daher auch nicht kolludieren müsse. Er habe die Waffe nicht versteckt, sondern in Sicherheit gebracht, um anschliessend die Polizei zu informieren. Es reiche überdies aus, gegenüber dem anderen Taxifahrer ein Kontaktverbot zu erlassen. Der Beschwerdeführer sei auch bereit, eine Kaution zu hinterlegen.

5.3      Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Dabei können sich konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Rechnung zu tragen ist sodann der Art und der Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.).

5.4      Ausgehend von der Annahme des Tatverdachts ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer den anderen Taxifahrer und weitere Zeuginnen und Zeugen beeinflussen könnte. Aussagen über die Ereignisse rund um den Vorfall kann ein dritter Taxifahrer machen, der den Streit vor dem Hotel geschlichtet haben soll. Für den späteren Verlauf vor der Kaffeebar sind die Aussagen der Gäste, die dort anwesend waren, von Bedeutung. Da der Beschwerdeführer anschliessend nachhause fuhr, spielt die Aussage der Ehefrau eine Rolle, welche bemerkte, dass der Beschwerdeführer die Wohnung betrat. Alle diese Personen sind für die Wahrheitsfindung von Bedeutung. Ein konkretes Anzeichen für die Gefahr der Kollusion ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der Tat geflüchtet ist, um die Pistole zuhause in der Tiefgarage zu deponieren. Entgegen der in der Beschwerde behaupteten Absicht hat er die Polizei nicht informiert und die gelagerte Waffe auch anlässlich der ersten Befragung zunächst verschwiegen. Weitere konkrete Anzeichen ergeben sich aus den persönlichen Beziehungen zu seiner Ehefrau und zu seinem ehemaligen Arbeitskollegen, dem geschädigten Taxifahrer. Zwischen diesem und dem Beschwerdeführer ist es gemäss dem Tatverdacht zweimal zu einer Auseinandersetzung gekommen. Es gibt keine Anzeichen, dass dieser heftige Konflikt inzwischen beigelegt worden wäre. Die Tat wurde vor rund fünf Wochen begangen. Die Ermittlungen befinden sich in einem frühen Stadium und sind noch nicht abgeschlossen. Darin liegt ein weiterer konkreter Hinweis für die Notwendigkeit des Schutzes vor Kollusionshandlungen. 

6.

Schliesslich erweist sich die Haftverlängerung auch als verhältnismässig. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Verurteilung wegen versuchter Tötung eine erheblich längere Freiheitsstrafe als die angeordnete Haft. Die vom Beschwerdeführer angebotenen Ersatzmassnahmen (Kontaktverbot und Kaution) sind nicht geeignet, allfälligen Kollusionsmassnahmen vorzubeugen. Eine wirksame Kollusion geschieht erfahrungsgemäss im Versteckten, so dass der Verstoss gegen das Kontaktverbot kaum bekannt würde und die entsprechende Sicherheitsleistung wirkungslos bliebe.

7.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang wird das Gesuch um Haftentschädigung und Genugtuung hinfällig. Die ordentlichen Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer hat seinen amtlichen Verteidiger gewechselt. Der im Beschwerdeverfahren handelnde Rechtsvertreter wurde mit Wirkung ab 25. April 2016 als amtlicher Verteidiger bestellt (Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. April 2016). Für seine Bemühungen ist ihm aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar zuzusprechen, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Angemessen erscheint ein Aufwand von 7 Stunden, welcher praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer, entschädigt wird. Der Beschwerdeführer hat dem Gericht diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘400.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 112.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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