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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.05.2016 HB.2016.15 (AG.2016.336)

11 mai 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,515 mots·~8 min·4

Résumé

Verlängerung der Untersuchungshaft bis 13. Juni 2016 und Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2016.15

ENTSCHEID

vom 11. Mai 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                    Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 12. April 2016

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis 13. Juni 2016 und Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

Sachverhalt

A____ wurde am 19. Februar 2016 festgenommen und befindet sich seit dem 22. Februar 2016 in Untersuchungshaft. Hintergrund bildet das gegen ihn geführte Strafverfahren wegen versuchter (besonders gefährlicher) räuberischer Erpressung, Freiheitsberaubung, Entführung, mehrfacher (teilweise qualifizierter) einfacher Körperverletzung und versuchter Nötigung zum Nachteil von B____. Im Weiteren beinhaltet das Strafverfahren Tatvorwürfe wegen mehrfacher Vergehen und mehrfacher Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. April 2016 wurde das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten abgewiesen. Die Untersuchungshaft wurde auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen bis zum 13. Juni 2016 verlängert.

Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 15. April 2016. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung und die umgehende Haftentlassung. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates und Bestätigung der amtlichen Verteidigung sowie angemessener Entschädigung derselben für das vorliegende Haftbeschwerdeverfahren. Die Anklagschrift liegt seit dem 22. April 2016 vor und wurde mit den Akten ans Strafgericht Basel-Stadt überwiesen. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Stellungnahme vom 25. April 2016 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Haftverlängerung. Eine ergänzende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft datiert vom 26. April 2016. Die Verteidigung hält mit Eingabe vom 28. April 2016 replicando an ihren Anträgen fest.

Der Entscheid des Beschwerdegerichts in dieser Sache erging am 2. Mai 2016, eröffnet am 9. Mai 2016. Erst mit Schreiben vom 10. Mai 2016 hat die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass in Absprache mit den Anwälten bereits eine Konfrontation des Beschwerdeführers mit C____ auf den 26. Mai 2016 anberaumt worden ist.

Soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind, ergeben sich die Einzelheiten der Parteistandpunkte aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

2.1      Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2.     Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (vgl. statt vieler: AGE HB.2014.19 vom 10. Juni 2014, BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3). Das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts wird denn von Seiten des Beschwerdeführers auch nicht bestritten.

2.3      Das Zwangsmassnahmengericht hat die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Fortsetzungsgefahr begründet. Es handle sich beim inkriminierten Sachverhalt offensichtlich um eine „Drogengeschichte“. Aufgrund der nicht geregelten Wohnsituation, des Fehlens einer festen Anstellung und der Vorstrafen bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft einen beträchtlichen Teil seines Lebensunterhalts deliktisch finanzieren werde (Verfügung ZMG: act. 1).

Die Verteidigung bestreitet dies. Die gesetzlichen Anforderungen für die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Fortsetzungsgefahr seien nicht erfüllt. Eine ernsthafte Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Freiheit weitere schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde, ergebe sich weder aus den Vorstrafen noch den zu beurteilenden Delikten. Die Gefahr, dass er erneut Marihuana verkaufen oder vermitteln könnte, genüge nicht, da dies keine schweren Vergehen darstellen würde (Beschwerde: act. 2 Ziff. 8-19).

Die Staatsanwaltschaft macht geltend, die Freiheitsberaubung und die räuberische Erpressung einerseits und die Betäubungsmitteldelikte andererseits seien entgegen der Darstellung der Verteidigung nicht gesondert zu betrachten, sondern hingen unmittelbar zusammen. Angesichts der finanziell schwierigen Situation des Beschwerdeführers sei nach der Entlassung damit zu rechnen, dass er wieder Betäubungsmittel verkaufen werde. Da diese finanziert werden müssten, bestehe die Gefahr weiterer Vermögensdelikte oder von Delikten gegen die Freiheit. Konkret sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer das von B____ geforderte Geld durch weitere Delikte einzutreiben versuche (Stellungnahme Stawa: act. 3 Ziff. 16-26).

Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2009 durch das Jugendgericht Basel-Stadt neben Raufhandel und Gehilfenschaft zur Erpressung auch des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung des BetmG schuldig erklärt. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die einschlägige Vorstrafe, die zu beurteilenden Sachverhalte im laufenden Verfahren und die nicht gefestigt erscheinenden Lebensumstände die Befürchtung nahelegen, dass es wieder zu Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz oder zu Begleitdelikten kommen könnte. Allerdings ist anzunehmen, dass die vergangenen zwei Monate Untersuchungshaft den relativ jungen Beschwerdeführer beeindruckt haben. Die Aussicht auf erneute Haft und sein Interesse, sich im aktuellen Verfahrensstadium wohlzuverhalten, dürften ihn daher von weiteren Delikten abhalten, sodass die Fortsetzungsgefahr zu verneinen ist.

2.4      Weitere spezielle Haftgründe hat das Zwangsmassnahmengericht nicht angenommen, nach Ansicht der Staatsanwaltschaft ist jedoch von Fluchtgefahr auszugehen. Sie begründet diese damit, dass der Beschwerdeführer mit einer unbedingten Strafe zu rechnen habe und weder über einen festen Wohnsitz noch über gesellschaftliche Netze oder gefestigte Strukturen verfüge, die ihn davon abhalten könnten, unterzutauchen und sich so den Strafverfolgungsbehörden zu entziehen (Stellungnahme Stawa: act. 3 Ziff. 2-4).

Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger ohne erkennbaren Auslandsbezug, welcher eine Flucht ausser Landes befürchten liesse. Zwar ist ein Untertauchen in der „Szene“ denkbar, dies erscheint jedoch langfristig nicht aussichtsreich. Das Zwangsmassnahmengericht hat bereits im Rahmen der Haftanordnung vom 22. Februar 2016 die Fluchtgefahr verneint, da der Beschwerdeführer zwar über keine feste Adresse verfüge, jedoch beim „Schwarzen Peter“ gemeldet sei und dort auch regelmässig erscheine. Seinen DJ-Kollegen, bei dem er öfters übernachte, habe er zudem als Kontaktperson angegeben. Da der Beschwerdeführer festgenommen wurde, als er sich selbst ‒ wenn auch in anderer Sache ‒ auf der Polizeiwache meldete, ist nicht davon auszugehen, dass er sich den Strafverfolgungsbehörden zu entziehen versucht, auch wenn ihm die Staatsanwaltschaft dabei ein taktisches Vorgehen unterstellt. Fluchtgefahr ist demnach nicht anzunehmen.

2.5      Die Staatsanwaltschaft sieht schliesslich den Haftgrund der Kollusionsgefahr als gegeben an. Trotz durchgeführter Konfrontationsverhandlungen bestehe diese weiterhin zu den drei Mitbeschuldigten, zumal der Beschwerdeführer behaupte, er habe nichts von einer Entführung bemerkt und weitere schwere Vorwürfe in subjektiver Hinsicht bestreite (Stellungnahme Stawa: act. 3 Ziff. 5-15). Ausserdem bestehe akute Kollusionsgefahr zu C____, welcher inzwischen einvernommen worden sei und den Beschwerdeführer bezichtige, ihn dazu angestiftet zu haben, das spätere Opfer B____ zur […]post zu locken (Ergänzende Stellungsnahme Stawa: act. 6). Die Verteidigung ist der Ansicht, die belastenden Aussagen C____ sprächen gerade gegen das Vorliegen einer Kollusionsgefahr, denn der Beschwerdeführer habe seit Juni 2015 Zeit gehabt, mit C____ zu kolludieren, was aber offensichtlich nicht geschehen sei. Aufgrund der bereits erfolgten Einvernahme C____ und der erfolgten Anklageerhebung seien keine wirksamen Kollusionshandlungen mehr ersichtlich (Replik: act. 7 Ziff. 14-21).

Soweit die weiteren Beschuldigten bereits mit dem Beschwerdeführer konfrontiert wurden, sind die Aussagen hinreichend gesichert. Sollten die Beschuldigten später anderslautende Aussagen machen, wird das Sachgericht unter Berücksichtigung möglicher Kollusionshandlungen über deren Glaubhaftigkeit zu befinden haben. Hingegen ist bezüglich des Zeugen C____ so lange Kollusionsgefahr gegeben, bis dieser ebenfalls mit dem Beschwerdeführer konfrontiert worden ist. Die Haft ist daher bis zur Konfrontation mit C____ zu verlängern. Bereits vor dem Entscheid in dieser Sache, jedoch ohne das Wissen des Beschwerdegerichts, wurde diese Konfrontation durch die Staatsanwaltschaft in Absprache mit den Anwälten auf den 26. Mai 2016 angesetzt. Im Anschluss daran kann der Beschwerdeführer gemäss Zusicherung der Staatsanwaltschaft aus der Haft entlassen werden. Die Haft ist daher bis zum 26. Mai 2016 zu verlängern. Dies übersteigt die mit Entscheid vom 2. Mai 2016 verfügte Haftverlängerung lediglich um zwei Tage, womit sich an der Verhältnismässigkeit der Haftdauer angesichts der zu erwartenden Strafe nichts ändert. Gemäss Art. 220 StPO ist die Untersuchungshaft mit dem inzwischen erfolgten Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht zur Sicherheitshaft geworden.

3.

Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag teilweise durch, weshalb ihm eine reduzierte Entscheidgebühr von CHF 300.‒ aufzuerlegen ist. Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Aufwendungen ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Dieses beträgt bei einem geschätzten Aufwand von 8 Stunden und beim geltenden Stundenansatz von CHF 200.‒ für die amtliche Verteidigung CHF 1600.‒ (inkl. Auslagen, zuzüglich 8% MWST). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zur Rückzahlung des Verteidigerhonorars verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Sicherheitshaft wird verlängert, bis die anberaumte Konfrontationseinvernahme mit C____ stattgefunden hat, längstens aber bis zum 26. Mai 2016.

Der Beschwerdeführer trägt eine reduzierte Entscheidgebühr von CHF 300.‒.

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1‘728.‒ (inkl. Spesen und MWST) ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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