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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.04.2016 HB.2016.14 (AG.2016.329)

8 avril 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,282 mots·~11 min·4

Résumé

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 4. Juli 2016 sowie Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (BGer 1B_183/2016 vom 23. Mai 2016)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2016.14

ENTSCHEID

vom 4. Mai 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Paul Wegmann

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                  Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 8. April 2016

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 4. Juli 2016

sowie Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121), Fälschung von Ausweisen und verschiedenen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01). Der Beschwerdeführer wurde am 12. Februar 2016 festgenommen. Am 15. Februar 2016 hat das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen Untersuchungshaft angeordnet. In der Folge hat die Staatsanwaltschaft mit Gesuch vom 4. April 2016 die Verlängerung der Haft auf die vorläufige Dauer von 3 Monaten beantragt, während der Verteidiger des Beschwerdeführers, [...], in seiner Stellungnahme vom 5. April 2016 das Rechtsbegehren gestellt hat, den Beschwerdeführer per sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter nach Hinterlegung einer durch das Zwangsmassnahmengericht zu bestimmenden Sicherheitsleistung. Der Beschwerdeführer selbst hat mit in italienischer Sprache verfasster Eingabe vom 31. März 2016 ein Haftentlassungsgesuch gestellt (vgl. auch Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. April 2016). In ihrer Stellungnahme vom 6. April 2016 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, auf die beiden Eingaben des Beschwerdeführers sei nicht einzutreten. Mit Verfügung vom 8. April 2016 hat das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft per 11. April 2016 auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 4. Juli 2016, verlängert. Zugleich hat es das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und eine Sperrfrist für Entlassungsgesuche bis zum 8. Mai 2016 angeordnet.

Gegen diese Verfügung richtet sich ein vom Beschwerdeführer eingereichtes in italie­nischer Sprache verfasstes Schreiben vom 9. April 2016 (eingegangen am 13. April 2016), in dem dieser zum einen beantragt, es seien ihm alle Akten in italienischer Sprache zuzustellen und zum andern sinngemäss darum ersucht, ihm die Frist für die Begründung des Rechtsmittels zu erstrecken. Dieses Schreiben ist zusammen mit einer Übersetzung sowohl der Staatsanwaltschaft als auch der Verteidigung zugestellt worden, letzterer mit Fristansetzung zur Ergänzung der Beschwerde. Zugleich ist der Beschwerdeführer mit italienischer Übersetzung der Verfügung der Verfahrensleitung vom 14. April 2016 darauf hingewiesen worden, dass er über einen notwendigen Verteidiger verfügt. Mit Eingabe vom 21. April 2016 hat die Verteidigung eine Beschwerdeergänzung eingereicht, die der Staatsanwaltschaft zur Vernehmlassung zugestellt worden ist. Diese hat mit Schreiben vom 27. April 2016 die kostenpflichtige Abweisung beantragt. Die Verteidigung hat auf eine Replik verzichtet.

Erwägungen

1.

Sowohl die Verlängerung der Untersuchungshaft wie auch die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs sind als Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auch wenn die nach Art. 396 StPO fristgerecht erhobene Beschwerde nicht in der hiesigen Verfahrenssprache Deutsch eingereicht worden ist (Art. 67 StPO in Verbindung mit Art. 23 EG StPO), ist auf diese insbesondere mit Blick auf die der Verteidigung eingeräumte und von dieser wahrgenommene Möglichkeit der Beschwerdeergänzung einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

2.1      Wie gesehen macht der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 9. April 2016 in formeller Hinsicht geltend, da er der deutschen Sprache nicht mächtig sei, seien ihm sämtliche Akten in italienischer Übersetzung zuzustellen. Zur Begründung verweist er darauf, Art. 129 Abs. 1 StPO und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) garantierten der beschuldigten Person das Recht, sich selbst zu verteidigen. Um dieses Recht wahrnehmen zu können, sei die Übersetzung der Verfahrensakten und des Entscheids der Vorinstanz unerlässlich.

2.2      Was zunächst das geltend gemachte Recht, sich selbst zu verteidigen betrifft, so statuiert Art. 129 Abs. 1 StPO dieses ausdrücklich „unter Vorbehalt von Art. 130 [StPO]“, womit auf die Bestimmung zur notwendigen Verteidigung verwiesen wird. Eine solche liegt gemäss Art. 130 lit. a StPO unter anderem dann vor, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat, was vorliegend der Fall ist. Entsprechend ist der Beschuldigte zwingend durch eine nach dem Anwaltsgesetz (BGFA, SR 935.61) zur Vertretung berechtigte Person zu verteidigen (vgl. Art. 127 Abs. 5 StPO). Entgegen der in der Beschwerdeergänzung dargelegten Sichtweise des Beschwerdeführers ergibt sich auch aus Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV, wonach eine Person, der die Freiheit entzogen wird, „die Möglichkeit haben [muss], ihre Rechte geltend zu machen“, nichts anderes, da sich die Bedeutung dieser Bestimmung darauf beschränkt, dass die Behörden die wirksame Ausübung von anderweitig begründeten Rechten nicht behindern dürfen (Schürmann, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 31 BV N 27).

2.3      Entsprechend lässt sich die vom Beschwerdeführer beantragte Übersetzung sämtlicher Verfahrensakten von vornherein nicht in der angeführten Weise begründen. Einen – allerdings beschränkten – Anspruch auf Übersetzung statuiert demgegenüber Art. 68 Abs. 2 Satz 1 StPO, wonach der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen ist (Satz 1). Dazu gehören (bezogen auf das Hauptverfahren) insbesondere Anklage, wesentliche Vorgänge der Hauptverhandlung und Dispositiv (Urwyler, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 68 StPO N 6, 8). Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht demgegenüber gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung gerade nicht (Art. 68 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auch aus Art. 6 Ziff. 3 lit. e der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), wonach jede angeklagte Person das Recht hat, unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, ergibt sich kein weitergehender Umfang der Übersetzungspflicht (vgl. BGE 118 Ia 462 E. 2 und 3 S. 464 ff.; vgl. auch Brüschweiler, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 68 N 4). Weitere Vorgaben des Verfassungs- und Konventionsrecht beziehen sich spezifisch auf die Orientierung in einer verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs, die Art der erhobenen Beschuldigungen und die Rechte der vom Freiheitsentzug betroffenen Person (Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BV; Art. 5 Ziff. 2 EMRK; vgl. auch Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK).

Vorliegend erfolgten gegenüber dem Beschuldigten – stets unter protokolliertem Beizug eines Dolmetschers – bereits in seiner ersten Einvernahme vom 13. Februar 2016 entsprechende Deliktsvorhalte und Rechtsbelehrungen (ebenso in der zweiten Einvernahme vom 1. März 2016). Auch wurde in den beiden Verhandlungen vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 15. Februar bzw. 8. April 2016 durch die jeweilige Verfahrensleitung einleitend der Antrag auf Anordnung bzw. Verlängerung der Untersuchungshaft erklärt und abschliessend der Entscheid eröffnet und begründet, wobei mit Verfügung vom 13. April 2016 die Übersetzung von Entscheid und Begründung anlässlich der Verhandlung vom 8. April 2016 ausdrücklich festgehalten wird. Damit ist nach dem Gesagten sowohl den konventions- und verfassungsrechtlichen als auch den gesetzlichen Anforderungen Genüge getan und ist ein weitergehender Übersetzungsanspruch des Beschwerdeführers zu verneinen.

3.

Die Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch bei Ausführungsgefahr zulässig. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

4.

Für die Bejahung des dringenden Tatverdachts genügt der Nachweis konkreter Verdachtsmomente, aufgrund derer das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126).

Von vornherein unbehelflich ist vorliegend die in der Stellungnahme der Verteidigung im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht als Standpunkt des Beschwerdeführers referierte Position, wonach insoweit kein verwertbares Beweisergebnis vorliege, als Betäubungsmittel bei einer Durchsuchung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers aufgefunden wurden, da dieser bei der Durchsuchung nicht anwesend war. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das in Art. 147 StPO statuierte Recht zur Teilnahme an Beweiserhebungen sich nicht auf die selbständige polizeiliche Ermittlungstätigkeit im polizeilichen Ermittlungsverfahren bezieht (Schleiminger Mettler, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 147 StPO N 7a; in diesem Sinn bezogen auf Einvernahmen BGE 139 IV 25 E. 5.4.3 S. 35). Vorliegend erfolgte die fragliche Durchsuchung in der Nacht vom 12. auf den 13. Februar 2016, mithin in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Festnahme des Beschwerdeführers, während die Untersuchungseröffnung erst vom 14. Februar 2016 datiert und auch eine anderweitige Involvierung der Staatsanwaltschaft bereits im Zeitpunkt der Durchsuchung aus den Akten nicht ersichtlich ist (vgl. zum Ganzen insbesondere die beiden Rapporte vom 13. Februar 2016).

Doch auch der in der Beschwerdeergänzung von Seiten der Verteidigung vorgetragenen Argumentation, wonach ein dringender Tatverdacht auf den Absatz von Betäubungsmitteln zu verneinen sei, da sich dieser nicht allein mit dem relativ hohen Reinheitsgehalt des beschlagnahmten Kokains begründen lasse, weitere Hinweise aber fehlten, kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend und detailliert ausführt, ergeben sich bereits aufgrund der Geschehnisse anlässlich der Anhaltung des Beschwerdeführers, namentlich aufgrund von dessen beobachtetem Versuch, im Bus des Grenzwachtkorps etwas zu verstecken und der anschliessenden Entdeckung eines Minigrips mit Kokain (brutto 19.8 Gramm, netto 18.5 Gramm, Reinheitsgrad 75 %) in diesem Bus konkrete Verdachtsmomente für den unbefugten Besitz von Betäubungsmitteln. Dasselbe gilt hinsichtlich der weiteren im Fahrzeug des Beschwerdeführers aufgefundenen Betäubungsmittel (brutto 69.8 Gramm, netto 68 Gramm, Reinheitsgrad 75 %), zumal die Zuordnung auch dieser Betäubungsmittel zum Beschwerdeführer aufgrund des Fundortes wahrscheinlich erscheint (vgl. denn auch die anfänglichen Aussagen des Beschuldigten auf S. 3 seiner ersten Einvernahme vom 13. Februar 2016, wonach er nicht wisse, ob der entsprechende Vorhalt zutreffe, wobei er in der Folge in diesem Punkt die Aussage verweigerte, sowie auf S. 2 der ersten Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 15. Februar 2016, wonach das Kokain ihm gehöre; vgl. zudem die an den Verpackungen der Betäubungsmittel festgestellten DNA-Spuren des Beschwerdeführers sowie der ebenfalls ihm zugeordnete Fingerabdruck gemäss Kriminaltechnischem Untersuchungsbericht vom 22. März 2016). Sodann erscheint es sowohl angesichts der Menge als auch des Reinheitsgrades des sichergestellten Kokains wahrscheinlich, dass dieses nicht bzw. nicht in erster Linie dem Eigenkonsum dienen sollte, sondern für den Handel bestimmt war. Hinweise in diese Richtung liefern sodann das beim Beschwerdeführer beschlagnahmte Notengeld in Höhe von insgesamt CHF 8‘490.– und € 500.– (wobei der erste Betrag angesichts der Erwerbslosigkeit [Einvernahme zur Person vom 23. Februar 2016 S. 3] bzw. jedenfalls sehr unregelmässigen Erwerbstätigkeit [Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 8. April 2016 S. 2] des Beschwerdeführers sehr hoch erscheint) sowie gewisse Aussagen der einen der beiden Mitfahrerinnen, B____, die zumindest von der Händlertätigkeit des Beschwerdeführers gehört haben will (Einvernahme vom 11. März 2016 S. 2; vgl. auch Einvernahme vom 13. Februar 2016 S. 5, 16).

Hinzu kommen die weiteren durch objektive Beweismittel wahrscheinlich gemachten Delikte der Fälschung von Ausweisen (vgl. den Kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 16. Februar 2016, wonach es sich bei der vom Beschwerdeführer verwendeten Identitätskarte um eine Totalfälschung handelt) sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (vgl. Forensisch-toxikologisches Gutachten vom 19. Februar 2016 sowie die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem aktuellen Betäubungsmittelkonsum in der ersten Einvernahme vom 13. Februar 2016 S. 2 ff.). Zusammenfassend ergibt sich, dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht zu Recht bejaht hat.

5.

Hinsichtlich des besonderen Haftgrundes ist das Zwangsmassnahmengericht zum einen von Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ausgegangen. Nach dieser Bestimmung liegt Fluchtgefahr vor, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Dabei sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten Lebensverhältnisse, namentlich familiäre und soziale Bindungen, berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit sowie Reise- und Sprachgewandtheit, in Betracht zu ziehen (BGer 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2; 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 5; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1022).

Der aus Italien stammende, ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben ohne festen Wohnsitz. Er gibt an, schon in Italien, Frankreich und Spanien gelebt und gearbeitet zu haben. In der Schweiz habe er früher als Grenzgänger gearbeitet (Einvernahme zur Person vom 23. Februar 2016). Derzeit lebe er in Frankreich; die Versuche, in der Deutschschweiz zu arbeiten, hätten bisher keine konkreten Ergebnisse gezeitigt (Protokoll der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 8. April 2016 S. 2). Der Beschwerdeführer weist mithin weder in sozialer noch in beruflicher Hinsicht einen spezifischen Bezug zur Schweiz auf. Sein Vorleben und seine derzeitige Lebensführung legen im Gegenteil nahe, dass er die Schweiz jederzeit wieder verlassen könnte, ohne dadurch spürbare Einschränkungen in Kauf nehmen zu müssen. Stellt man diesem Befund den Umstand gegenüber, dass dem Beschwerdeführer insbesondere aufgrund der ihm zur Last gelegten qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine unbedingte Freiheitsstrafe drohen dürfte (wobei die in den Akten befindlichen Hinweise auf ein allfälliges weiteres Betäubungsmitteldelikt in den Niederlanden diese Wahrscheinlichkeit noch erhöhen), so erweist sich, dass die Fluchtgefahr als sehr hoch einzustufen ist.

6.

Die Vorinstanz hat neben Fluchtgefahr auch Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO bejaht. Auch wenn das Vorliegen eines Haftgrundes ausreichend ist, lässt sich doch festhalten, dass der angefochtene Entscheid auch insoweit zutreffend ist. Der gegenüber dem Beschwerdeführer erhobene Deliktsvorwurf des Handels mit Betäubungsmitteln ist aufgrund der Involvierung weiterer Personen von vornherein für Kollusionshandlungen im Sinne des Treffens von Absprachen und des Verschwindenlassens von Beweismitteln prädestiniert. Durch den beobachteten Versuch des Beschwerdeführers, Betäubungsmittel im Bus des Grenzwachtkorps zu verstecken, hat er bereits unter Beweis gestellt, dass von seiner Seite entsprechende Handlungen zu befürchten sind. Auch ist ein entsprechendes Verhalten im Umfeld des Beschwerdeführers insofern bereits aktenkundig, als B____ offenbar eine weitere Person, mit der zusammen die am 12. Februar 2016 Angehaltenen vorgängig Betäubungsmittel konsumiert hatten, umgehend über die erfolgte Anhaltung informierte. Dabei nahm sie mit den Worten „A____ Kontrolle“ in einer Weise auf den Beschwerdeführer Bezug, die es nahelegt, dass die informierte Drittperson mit diesem und seinen Aktivitäten vertraut war (vgl. Einvernahme von B____ vom 11. März 2016 S. 5). Es liegt insofern auf der Hand, dass der Beschwerdeführer in Freiheit versuchen könnte, mit dieser oder weiteren involvierten (insbesondere auch mit den mit ihm zusammen angehaltenen) Personen zwecks Kollusion in Kontakt zu treten.

7.

Die seit dem 12. Februar 2016 bestehende Haft erweist sich im jetzigen Zeitpunkt mit Blick auf die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte und die damit im Falle einer Verurteilung zu erwartende Höhe der Strafe als verhältnismässig. Auch fällt vorliegend eine Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 238 StPO als mildere Ersatzmassnahme ausser Betracht: So weist die Verteidigung in ihrer Stellungnahme zum Haftverlängerungsgesuch, in welcher sie im Sinne eines Eventualantrags die Anordnung einer entsprechenden Sicherheitsleistung beantragt, selbst darauf hin, diese könnte von der ehemaligen Freundin des Beschwerdeführers, mithin von einer Drittperson, erbracht werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt indessen eine Haftentlassung gegen Kaution nur in Frage, wenn die Sicherheitsleistung tatsächlich geeignet ist, den Beschuldigten von einer Flucht abzuhalten, weshalb bei mittellosen Beschuldigten eine Haftkaution als wirksame Ersatzmassnahme grundsätzlich nicht in Frage kommt (BGer 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5). Auch ist nicht ersichtlich, dass vorliegend eine so enge Beziehung zum Sicherheit leistenden Dritten bestehen würde, dass allenfalls eine abweichende Beurteilung angezeigt sein könnte (vgl. zu diesem Kriterium Härri, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 238 StPO N 12). Die ohnehin lediglich die Fluchtgefahr betreffende Sicherheitsleistung erweist sich unter diesen Umständen nicht als taugliche Ersatzmassnahme.

8.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar zuzusprechen, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Angemessen erscheint vorliegend für das Beschwerdeverfahren, in dem lediglich eine kurze Beschwerdeergänzung verfasst worden ist, ein Aufwand von 2 Stunden. Entsprechend ist dem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 400.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 32.–, aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Beschwerdeführer hat dem Gericht diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.– (einschliesslich Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 400.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 32.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Paul Wegmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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