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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.04.2014 HB.2014.8 (AG.2014.289)

24 avril 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,061 mots·~5 min·2

Résumé

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2014.8

ENTSCHEID

vom 24. April 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen

Beteiligte

A_____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. Februar 2014

betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen A_____ und Mitbeschuldigte in einem umfangreichen Verfahren wegen eines Tötungsdelikts, ev. unterlassener Nothilfe, und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde über A_____ mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Januar 2014 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen angeordnet. Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 lehnte das Zwangsmassnahmengericht ein Haftentlassungsgesuch von A_____, vertreten durch Advokat [...], vom 20. Februar 2014 ab. Gegen diese Verfügung hat A_____ Beschwerde ans Appellationsgericht erheben lassen, mit welcher er die Aufhebung der Verfügung und seine sofortige Haftentlassung beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 4. März 2014 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 11. März 2014 (eingegangen am 12. März 2014) repliziert. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. März 2014 ist der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen worden.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. c und § 17 lit. b EG StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde wäre somit grundsätzlich einzutreten. Allerdings ist der Beschwerdeführer am 14. März 2014 aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Es fehlt daher an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (vgl. Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 382 StPO N 13). Das Verfahren ist daher zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

2.

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Hingegen regelt die Strafprozessordnung nicht ausdrücklich, wer die Kosten trägt, wenn das aktuelle Interesse an der Behandlung der Beschwerde wie vorliegend erst nach deren Erhebung dahinfällt und das Verfahren vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird. In diesem Fall sind die Kosten praxisgemäss in erster Linie nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang zu verlegen, wobei es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben muss. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (vgl. BGer 6B.109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1328; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1777; Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 428 StPO N 14).

3.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

4.

Unbestritten ist, dass zurzeit lediglich der Tatverdacht der Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB Anlass für eine Haft bildet. Es bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Tatverdächtigen, B_____ und C_____ sowie der Beschwerdeführer, durch eine sofortige Kontaktierung der Sanität den vermutlich durch eine Überdosis Betäubungsmittel verursachten Tod von D_____ hätten verhindern können. Das Zwangsmassnahmengericht hat daher den Tatverdacht zu Recht bejaht.

5.

5.1      Das Zwangsmassnahmengericht hat als Haftgrund Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO bejaht. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des genannten Haftgrunds.

5.2      Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden, indem er sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Dafür müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23). Bei der Prognose sind die Konstellation des gesamten Falles, der Verlauf der Ermittlungen, das Umfeld des Inhaftierten und der Mitbeschuldigten sowie weitere Faktoren zu berücksichtigen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 128; 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23 f. m.w.H.). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGer 1B.552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 4.2; AGE HB.2013.70 vom 23. Dezember 2013 E. 5.1).

5.3      Das Zwangsmassnahmengericht macht geltend, die Aussagen der Tatverdächtigen B_____ und C_____ in Bezug auf die Frage, warum die Sanität nicht benachrichtigt wurde, widersprächen denjenigen des Beschwerdeführers. Durch das gemeinsame Verstecken der Leiche auf dem Balkon hätten die Tatverdächtigen ihre Bereitschaft zu Kollusionshandlungen unter Beweis gestellt. Solange B_____ nicht unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschwerdeführers habe befragt werden können, bestehe die Möglichkeit von gegenseitigen Absprachen oder Beeinflussungsversuchen.

5.4      Der Beschwerdeführer bestreitet nicht grundsätzlich das Vorliegen von Kollusionsgefahr, argumentiert aber mit dem Anspruch auf Gleichbehandlung und Fairness. Diese Prinzipien sowie das Recht auf persönliche Freiheit seien verletzt, wenn er in Haft bleiben müsse, damit er nicht mit der auf freiem Fuss lebenden, ebenfalls tatverdächtigen B_____ kolludieren könne. Damit fordert der Beschwerdeführer implizit, zur Vermeidung der Kollusionsgefahr, die Inhaftierung von B_____, was jedoch aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme unterlassen wurde. Ob dies zu Recht geschah oder nicht, kann hier dahingestellt bleiben, da es ohnehin keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt. Selbst wenn B_____ zu Unrecht auf freiem Fuss wäre, so bliebe es dennoch bei der Kollusionsgefahr, bevor eine Konfrontationseinvernahme zwischen ihr und dem Beschwerdeführer stattgefunden hat.

6.

Gemäss den obigen Ausführungen ergibt die summarische Prüfung der Haftbeschwerde, dass diese abzuweisen gewesen wäre. Bei diesem Ergebnis hat der Beschwerdeführer die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen.

Da die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos erscheint und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden. Seinem Verteidiger ist daher aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der geleistete Aufwand zu schätzen. Angemessen erscheint ein Aufwand von vier Stunden. Daraus ergibt sich ein Verteidigungshonorar in Höhe von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen) zuzüglich 8 % MWST von CHF 64.–.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

            Dem Verteidiger, [...], wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– (inklusive Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 64.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Statthalterin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                              MLaw Sibylle Kuntschen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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