Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2014.33
ENTSCHEID
vom 3. November 2014
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A_____ , geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel
und
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss des Strafdreiergerichts
vom 30. September 2014
betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 23. Dezember 2014
Sachverhalt
Mit Urteil vom 30. September 2014 hat das Strafdreiergericht A_____ der Tätlichkeiten, der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Drohung, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert und Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration) sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten (unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 3. Oktober bis 6. Dezember 2013 sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 18. Juli 2014), zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 65.– bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Ausserdem wurde über Zivilforderungen entschieden. Mit Beschluss vom gleichen Datum hat das Strafgericht die bis dahin bestehende Sicherheitshaft über A_____ auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 23. Dezember 2014, verlängert.
A_____ hat einerseits am 2. Oktober 2014 gegen das materielle Urteil Berufung angemeldet, andererseits am 13. Oktober 2014 gegen den Beschluss betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft Beschwerde eingereicht. Mit der Beschwerde beantragt er, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 21. Oktober 2014 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Verlängerung der Sicherheitshaft vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat innert gesetzter Frist keine Replik eingereicht. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 231 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO unterliegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Das gilt auch für Beschlüsse betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. b und § 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung [EG StPO]; § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]).
1.2 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Der angefochtene Beschluss datiert vom 30. September 2014, doch handelt es sich – wie der Gerichtsschreiber des Strafgerichts dem Appellationsgericht telefonisch bestätigt hat – dabei insofern um ein Versehen, als am 30. September 2014 zwar die Verhandlung stattgefunden hat, die Gerichtsberatung und die Eröffnung des Entscheides aus gerichtsinternen Gründen jedoch erst am 2. Oktober 2014 erfolgt sind. Die Beschwerdefrist hat somit erst am 3. Oktober 2014 zu laufen begonnen (Art. 90 Abs. 1 StPO), so dass die am 13. Oktober 2014 eingereichte Beschwerde unter Berücksichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO bezüglich des Fristenlaufs an Sonntagen fristgemäss erfolgt ist. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Die Anordnung oder Verlängerung von Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 121 Abs. 2 StPO).
2.2 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (vgl. statt vieler: AGE HB.2014.19 vom 10. Juni 2014, HB.2012.13 vom 11. April 2012; BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3). Dies muss erst recht gelten, wenn wie vorliegend bereits ein erstinstanzliches Urteil vorliegt.
2.3
2.3.1 Die Vorinstanz stützt die angeordnete Haftverlängerung im angefochtenen Beschluss auf den Haftgrund die Fortsetzungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. Sie hat dazu ausgeführt, für die Frage der Haft seien ausschliesslich die diversen SVG-Vergehen von Bedeutung. Neben dem Schuldspruch vom gleichen Tag wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung und Fahrens in fahrunfähigem Zustand seien die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
2.3.2 Das Appellationsgericht hatte sich bereits im Entscheid HB.2014.24 vom 11. August 2014 mit der – damals noch vom Zwangsmassnahmengericht während des hängigen Strafverfahrens – gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Haft wegen Fortsetzungsgefahr zu befassen. Es hat unter Hinweis auf die einschlägige Bundesgerichtspraxis und Lehre zusammengefasst erwogen, der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr setze voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in Freiheit durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährden würde, und dass er bereits früher mindestens zwei Straftaten begangen habe, die sich gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter oder Geschädigte gerichtet hätten. Diesbezüglich steht die Zahl der Vortaten insofern in einer gewissen Abhängigkeit zu deren Gewicht, als umso höhere Anforderungen an die Anzahl der Straftaten zu richten sind, je geringer deren Schwere ist (vgl. die Ausführungen in AGE HB.2014.24 E. 4.2 mit diversen Hinweisen). Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, ist die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr nur zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (BGer 1B_133/2014 vom 16. April 2014 E. 3.1).
2.3.3 Wie aus dem Dispositiv des (materiellen) Urteils des Strafgerichts vom 30. September 2014 hervorgeht und der Gerichtsschreiber des Strafgerichts auf Anfrage bestätigt hat (E-Mail vom 3. November 2014), ist die unbedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten für das mehrfache Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Ausweises und das Fahren in fahrunfähigem Zustand (mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration) ausgesprochen worden. Es ist daher mit der Vorinstanz festzustellen, dass für die Frage der Haft ausschliesslich diese SVG-Vergehen von Bedeutung sind. Der Beschwerdeführer macht zutreffend geltend, dass es sich auch bei den zu berücksichtigenden einschlägigen früheren Delikten um Verbrechen oder schwere Vergehen handeln muss (vgl. Forster, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 221 N 15). Er stellt sich auf den Standpunkt, beim Fahren ohne Berechtigung handle es sich nicht um ein schweres, sondern bloss um ein minderschweres Vergehen. Für die Frage, ob ein Vergehen als schwer oder minderschwer einzustufen sei, spiele insbesondere das Gefahrenpotential für die Sicherheit anderer eine wesentliche Rolle. Bei der Fortsetzungsgefahr stünden daher Delikte gegen Leib und Leben sowie Sexualdelikte im Vordergrund. Beim Fahren ohne Berechtigung fehle das gemäss Lehre und Rechtsprechung notwendige hohe Gefahrenpotential. Allein durch das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung werde – ohne das Vorliegen weiterer gefährdender Umstände – keine erhebliche Gefahr für andere geschaffen. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Das einzige dem Beschwerdeführer vorgeworfene Delikt im SVG-Bereich, das per se eine erhebliche Gefahr für andere beinhaltet, ist das Fahren in fahrunfähigem Zustand (mit qualifizierter Alkoholkonzentration). Auch bei den – zwar zahlreichen – Vorstrafen betrifft nur eine einzige, jene des Amtsgerichts Siegen vom 19. September 2011, vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr, die andern Vorstrafen betreffen jeweils Fahren ohne Fahrerlaubnis oder hier nicht zu berücksichtigende Vermögensdelikte. Die SVG-Vergehen allein vermögen daher die Aufrechterhaltung der Haft wegen Fortsetzungsgefahr nicht zu begründen. Das Appellationsgericht hat denn auch in seinem Urteils HB. 2014.24 vom 11. August 2014 nicht nur die SVG-Delikte, sondern namentlich auch die Delikte wegen häuslicher Gewalt gegen die Ex-Freundin des Beschwerdeführers und deren neuen Partner, wegen welcher der Beschwerdeführer bereits früher in Haft gewesen war, ohne dass ihn dies von weiteren ähnlichen Delikten abgehalten hätte, in die Erwägungen mit einbezogen. Diese Delikte sind indessen heute – wie oben ausgeführt – bei der Frage der Haft nicht mehr zu berücksichtigen. Es ist daher festzustellen, dass die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Haft wegen Fortsetzungsgefahr nicht erfüllt sind.
2.3.4 Eine Weiterführung der Haft erweist sich aber auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit als nicht mehr gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung darf die Haft nur solange erstreckt werden, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (BGE 133 I 168, AGE HB.2014.24 vom 11. August 2014 E. 5.1). Im vorliegenden Fall hat das Strafgericht den Beschwerdeführer (neben einer bedingten Geldstrafe und einer Busse) zu 10 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil hat nur der Beschwerdeführer selbst Berufung erhoben. Zwar könnte die Staatsanwaltschaft noch Anschlussberufung erheben, in diesem Fall könnte der Beschwerdeführer aber eine drohende Verschärfung der Strafe mit einem Rückzug der Berufung verhindern. Es ist daher davon auszugehen, dass das definitive Strafmass sicher nicht mehr als 10 Monate, im Falle einer (teilweisen) Gutheissung der Berufung weniger betragen wird. Bis heute war der Beschwerdeführer fast 6 Monate in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Würde er nach Verbüssung von zwei Dritteln seiner Strafe bedingt entlassen, was bei guter Führung der Regelfall ist (vgl. Art. 86 Abs. 1 StGB), wäre dies in rund einem Monat der Fall, sofern das Strafmass bestätigt würde. Zwar ist die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGE 125 I 60), doch muss sie dann in die Erwägungen mit einbezogen werden, wenn eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit absehbar ist (BGE 133 IV 201, BGer 1B_353/2013 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Das ist hier nach dem Ausgeführten der Fall.
2.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der angefochtene Beschluss in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdeführer umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Dem amtlichen Verteidiger ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der vom Verteidiger erbrachte Arbeitsaufwand zu schätzen. Angesichts seiner Kenntnis des Falls und des Umfangs der Beschwerdeschrift ist von einem Aufwand von rund 5 Stunden auszugehen. Diese sind mit dem bei amtlichen Verteidigungen üblichen Ansatz von CHF 200.– zu entschädigen. Infolge des Obsiegens des Beschwerdeführers entfällt ein Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Beschwerdeführer umgehend aus der Sicherheitshaft entlassen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 80.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 79 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichend. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.